Landgericht Heilbronn:
Beschluss vom 14. Juni 2013
Aktenzeichen: 1 T 90/13

(LG Heilbronn: Beschluss v. 14.06.2013, Az.: 1 T 90/13)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Marbach, Vollstreckungsgericht, vom 09.01.2013 (Bl. 2) wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 340,70 €

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. §§ 793, 567 ZPO. Sie richtet sich gegen die teilweise Absetzung der mitvollstreckten Rechtsanwaltsgebühren für die frühere Tätigkeit der Gläubigervertreter in der Zwangsvollstreckung (Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22.10.2009) und die darin liegende teilweise Zurückweisung des Antrags. Nachdem hierzu vorher Hinweise des Vollstreckungsgerichts erteilt und damit rechtliches Gehör gewährt wurde, ist nicht die Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Vollstreckungsgericht hat zurecht den Antrag insoweit abschlägig beschieden, als wegen weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 340,70 € vollstreckt werden soll, und als zu vollstreckende Forderung für die Tätigkeit der Gläubigervertreter vom 22.10.2009 nur einen Betrag von 16,20 € angesetzt.

a) Die Gläubigerin hat einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Neben der titulierten Hauptforderung in Höhe von 50.000,- € aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 17.10.2008 werden auch Kosten früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vollstreckt, so auch die für einen früheren Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22.10.2009 angefallenen Rechtsanwaltskosten der Gläubigervertreter. Diese können gem. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO zugleich mit dem Titel beigetrieben werden. Dies verlangt die Gläubigerin mit ihrem Antrag vom 02.01.2013. Dabei hat das Vollstreckungsorgan, vorliegend das für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständige Vollstreckungsgericht, zu prüfen, ob die gem. § 788 Abs. 1 ZPO geltend gemachten Kosten angefallen sind, ebenso wie die weiteren Voraussetzungen des § 788 ZPO. Diese Prüfung ist auch bereits deshalb erforderlich, weil es sich nicht um titulierte Ansprüche handelt. Andernfalls könnte der Gläubiger Fantasieforderungen mit der Zwangsvollstreckung beitreiben, welche nie gerichtlich geprüft wurden. Zu Recht hat daher das Vollstreckungsgericht geprüft, ob für den Antrag vom 22.10.2009 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 356,90 € angefallen sind. Diese Prüfung war auch nicht deshalb obsolet, weil in dem früheren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss diese Kosten in voller Höhe berücksichtigt wurden. Damit ist keine Bindungswirkung für neue Zwangsvollstreckungsverfahren verbunden. Es geht nicht um eine Abänderung des Beschlusses vom 26.10.2009, sondern Bescheidung eines neuen Antrags. Insbesondere wurden diese Kosten auch nicht, wie es nach § 788 Abs. 2 ZPO möglich wäre, rechtskräftig festgesetzt, womit sie der Überprüfung nunmehr wohl entzogen wären.

b) In der Sache ist für die Anwaltstätigkeit vom 22.10.2009 nur ein Betrag von 16,20 € anzusetzen.

Zu entscheiden ist vorliegend darüber, ob als Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden Forderung (50.000,- €) oder gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG der geringere Wert des bestimmten gepfändeten Gegenstands anzusetzen ist. Dabei ist entscheidend, wie der Wert des gepfändeten Gegenstands nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG zu bestimmen ist; hierüber besteht in Rechtsprechung und Literatur Streit. Einigkeit besteht darüber, dass diese Regelung auch für die Forderungspfändung, nicht nur für die Sachpfändung gilt, also der Wert der zu pfändenden Forderung, wenn er geringer ist, anzusetzen ist. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.10.2009 wurden Ansprüche des Schuldners gegen 2 Drittschuldner gepfändet, nämlich (1) Ansprüche aus einem Bausparvertrag gegen die ... - letztlich der Anspruch auf Rückzahlung des Sparguthabens im Falle der Kündigung des Vertrags - und (2) Zahlungsansprüche aus Kontoverbindungen jeder Art gegen die ... - letztlich der Anspruch auf Auszahlung des gegenwärtigen und jeden künftigen Guthabens des Girokontos. Bislang gelangten von den Drittschuldnern 542,95 € am 01.03.2010 zur Auszahlung, wobei diese Zahlung, jedenfalls in Höhe eines Betrags von 458,56 € (vgl. Drittschuldnerauskunft vom 03.11.2009) auf entfallen sein dürfte.

Wie bereits erwähnt, besteht Streit darüber, wie der Wert des zu pfändenden Gegenstandes, insbesondere von Forderungen, gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG zu bestimmen ist. Nach der von den Gläubigervertretern zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (16.09.2010, 17 W 18/10, BeckRS 2010, 24168) soll es nicht (nur) auf den objektiven Wert, sondern insbesondere dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Forderung wertlos war, auf die subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit ankommen, wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben. Andere stellen auf den objektiven Wert ab, wobei der maßgebliche Zeitpunkt und weitere Details streitig sind. Die wohl weitestgehende Auffassung berücksichtigt alle im Laufe der Vollstreckung eintretenden Wertänderungen und stellt letztlich auf den wirtschaftlichen Wert bei Verwertung des Vollstreckungsobjekts ab; wenn dieses gänzlich wertlos ist, soll der gesetzliche Mindeststreitwert von 300,- € anzusetzen sein (OLG Dresden, 22.09.2008, 3 W 890/08; OLG Köln, Rechtspfl, 2001, 149, 152; LG Hamburg, ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., § 25 Rn. 8). Nach anderer Auffassung soll der höchste während der Zwangsvollstreckung ermittelte Wert des Vollstreckungsobjekts maßgeblich sein, der durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rn. 9-15). Andere meinen, es auf den objektiven Wert im Moment der Tätigkeit an, welche die Anwaltsgebühr auslöst (Wolf in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 57 Rn. 71; Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., ) oder auf den Zeitpunkt der antragsgemäßen Vollstreckungshandlung (OLG Köln, JurBüro 1987, 1048).

Welcher Auffassung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Bei allen Auffassungen kommt man vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Wert der gepfändeten Gegenstände, die zusammenzurechnen sind, nur 542,95 € beträgt. Konkrete andere Wertvorstellungen der Gläubigerin sind nicht dargetan. Ob diese überhaupt zum Zeitpunkt des Antrags oder des Erlass des Beschlusses konkrete Kenntnisse über den Wert des Bausparvertrages, insbesondere die Höhe der angesparten Summe, oder Kontoguthaben und regelmäßig auf die Konten eingehenden Zahlungen hatte, ist zu bezweifeln. Der Vortrag der Gläubigerin in der Beschwerdebegründung geht am Thema vorbei. Maßgeblich ist nicht (allein), ob die Drittschuldner solvent sind, sondern vor allem, wie hoch die gepfändeten Ansprüche der Schuldnerin gegenüber den Drittschuldnern sind. Der objektive Wert der Ansprüche entspricht nur dem tatsächlichen Erlös von 542,95 €. Hinsichtlich des Bausparvertrages kann auf die Drittschuldnerauskunft verwiesen werden, die ein Sparguthaben von ca. 458 € nennt. Bei der Kontoverbindung der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin kann nach nunmehr mehr als dreijähriger Pfändung, in welcher offenbar keinerlei oder allenfalls Zahlungen von unter 100 € erfolgten, mit Recht angenommen werden, dass diese wertlos ist, weil keinerlei pfändbares Guthaben vorhanden war und ist. Dass dies zu irgendeinem Zeitpunkt zu Beginn oder während der Pfändung anders war oder in Zukunft anders sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.






LG Heilbronn:
Beschluss v. 14.06.2013
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