Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. September 2010
Aktenzeichen: I-2 U 24/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 02.09.2010, Az.: I-2 U 24/10)

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das am 2. Februar 2010 verkündete Urteil der 4b Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

1.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

Tintenpatronen mit einem ersten Erfassungsabschnitt, der auf der Tintenpatro-ne so positioniert ist, dass er von einem Detektor eines Bilderzeugungsgerätes erfassbar ist, wenn die Tintenpatrone in dem Bilderzeugungsgerät eingebaut ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die einen zweiten Erfassungsabschnitt aufweisen, der auf der Tintenpatrone so positioniert ist, dass er von dem Detektor während des Einbauens und des Entfernens der Tintenpatrone in das/aus dem Bilderzeugungsgerät erfassbar ist, wobei der zweite Erfassungsabschnitt getrennt von dem ersten Erfassungsabschnitt in einer Richtung vorgesehen ist, in der die Tintenpatrone in das Bilderzeugungsgerät während des Einbauens der Tintenpatrone in das Bilderzeugungsgerät eingeführt wird.

2.

Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. bezeichnete Verbot die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft jeweils an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegner zu vollstrecken ist.

II.

Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) haben die Antragsgeg-ner zu tragen.

III.

Die Vollziehung des Unterlassungsgebotes ist davon abhängig, dass die An-tragstellerin eine Sicherheit in Höhe von 250.000,-- € leistet.

IV.

Der Streitwert wird auf 250.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Antragstellerin bei der Formulierung ihres Unterlassungsantrages in der Begründungsschrift vom 08.04.2010 versehentlich auf den Hauptanspruch des deutschen Gebrauchsmusters

zurückgegriffen und dieses Versehen durch separaten Schriftsatz vom gleichen Tage richtig gestellt hat. Bereits der Berufungsbegründungsschriftsatz, der - wie jede Prozesserklärung - der Auslegung zugänglich ist, lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die im ersten Rechtszug unterlegene Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel das erfolglos gebliebene Unterlassungsbegehren in der Berufungsinstanz weiterverfolgen wollte. Dem Berufungsantrag haftet - für jedermann erkennbar - lediglich ein Schreibversehen an, welches die Antragstellerin in zulässiger Weise mit ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 08.04.2010 berichtigt hat. Innerhalb der Berufungsfrist lag damit ein (infolge Berichtigung) korrekter Berufungsantrag sowie eine hierauf bezogene Anspruchsbegründung vor. Die Auffassung der Antragsgegner, mit der vorgenommenen Korrektur des Berufungsantrages habe die Antragstellerin ihre ursprüngliche Berufung zurückgenommen und mit dem Berichtigungsschriftsatz eine neue Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt, die sie in der Folge innerhalb der Berufungsbegründungsfrist jedoch nicht mehr begründet habe, liegt neben der Sache. Bei verständiger Würdigung gab es angesichts des vorgefallenen Schreibversehens für die Antragstellerin keinerlei Grund dafür, ihre eingelegte Berufung (mit den sich daran anschließenden Kosten- und Verlustigkeitsfolgen) zurückzunehmen; geboten war allein eine - von der Antragstellerin tatsächlich auch vorgenommene - Berichtigung ihres Berufungsantrages.

III.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Verfügungsgebrauchsmuster ist schutzfähig. Mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Tintenpatronen machen die Antragsgegner wortsinngemäß von seiner technischen Lehre widerrechtlich Gebrauch, weswegen sie der Antragstellerin als Inhaberin des Verfügungsgebrauchsmusters zur Unterlassung verpflichtet sind (§ 24 Abs. 1 GebrMG). Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist es gerechtfertigt, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

1.

Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft (u.a.) eine Tintenpatrone, die in einem Tintenstrahldrucker ("Bilderzeugungsgerät" genannt) verwendet werden kann.

Nach den einleitenden Erläuterungen der Verfügungsgebrauchsmusterschrift ist es bekannt, den Drucker mit einem optischen Sensor auszurüsten, der aus einem lichtemittierenden sowie einem lichtempfangenden Teil besteht. Mit Hilfe eines solchen Sensors kann der Tintenstand in der durchsichtigen Tintenpatrone erfasst werden. Da der Detektor das Entfernen der Patrone aus dem Drucker nicht registriert, kann es dazu kommen, dass der optische Sensor fälschlicherweise einen bestimmten Tintenstand anzeigt, obwohl sich tatsächlich keine Tintenpatrone im Druckgerät befindet. Die Folgen hiervon können Fehlfunktionen bei verschiedenen Tätigkeiten des Druckers sein. Um in dieser Hinsicht Abhilfe zu schaffen, wäre es - so führt die Verfügungsgebrauchsmusterschrift aus - zwar denkbar, einen weiteren (zweiten) Sensor vorzusehen, der erfasst, ob eine Tintenpatrone in dem Druckgerät eingebaut ist. Eine derartige Lösung würde jedoch die Herstellungskosten für den Drucker unangemessen erhöhen.

Aufgabe des Verfügungsgebrauchsmusters soll es demgemäß sein, eine Tintenpatrone vorzuschlagen, bei der mit einfachen Mitteln sowohl der Tintenstand in der Patrone detektiert als auch erfasst werden kann, ob eine Tintenpatrone in dem Druckgerät installiert ist.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters die Kombination folgender Merkmale vor:

Tintenpatrone (3) mit

einem ersten Erfassungsabschnitt (60) und

einem zweiten Erfassungsabschnitt (66, 76, 93).

Der erste Erfassungsabschnitt (60) ist auf der Tintenpatrone (3) so positioniert, dass

er von einem Detektor (14) eines Bilderzeugungsgerätes (1) erfassbar ist,

wenn die Tintenpatrone (3) in dem Bilderzeugungsgerät (1) eingebaut ist.

Der zweite Erfassungsabschnitt (66, 76, 93) ist auf der Tintenpatrone (3) so positioniert, dass

er von dem Detektor (14) des Bilderzeugungsgerätes (1)

während des Einbauens der Tintenpatrone (3) in das Bilderzeugungsgerät (1) und während des Entfernens der Tintenpatrone (3) aus dem Bilderzeugungsgerät (1) erfassbar ist.

Der zweite Erfassungsabschnitt (66, 76, 93) ist

getrennt von dem ersten Erfassungsabschnitt (60)

in einer Richtung vorgesehen, in der die Tintenpatrone (3) während ihres Einbaus in das Bilderzeugungsgerät (1) in letzteres eingeführt wird.

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 3, 4 und 7 der Verfügungsgebrauchsmusterschrift) verdeutlichen die technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Wesentlich für die technische Funktion ist die Ausstattung der Tintenpatrone mit einem ersten Erfassungsabschnitt (60) und einem - räumlich hiervon getrennten - zweiten Erfassungsabschnitt (66). Der zweite Erfassungsabschnitt (66) ist wirksam, während die Tintenpatrone in das Druckgerät eingebaut oder aus dem Druckgerät entfernt wird. Der Abschnitt (66) ist zu diesem Zweck so auf der Tintenpatrone angeordnet, dass er von dem Detektor (14) - z.B. einem Durchstrahlsensor - im Zuge der Ein- und Ausbaubewegung erfasst wird, sich nach vollzogenem Einbau bzw. erfolgter Entfernung der Tintenpatrone aus dem Druckgerät jedoch außerhalb des Erfassungsbereichs des Detektors (14) befindet. Demgegenüber ist der erste Erfassungsabschnitt (60) auf der Tintenpatrone so positioniert, dass er mit dem Detektor (14) des Druckers zusammenwirkt, wenn die Tintenpatrone in dem Drucker eingebaut ist. Nach Maßgabe ihrer unterschiedlichen Anordnung auf der Tintenpatrone ist der zweite Erfassungsabschnitt dazu vorgesehen, den Detektor beim Ein- und Ausbau der Patrone zu betätigen und damit eine Montage oder Demontage der Tintenpatrone anzuzeigen. Sinn des ersten Erfassungsabschnitts (60) ist es dagegen, eine Detektion an der (vollständig) eingebauten Tintenpatrone zu ermöglichen, nämlich den Tintenstand in der Patrone zu registrieren. Damit der zweite Erfassungsabschnitt (66) mit dem Detektor (14) des Druckers nur im Zuge der Montagebewegungen, nicht jedoch bei (endgültig) montierter Tintenpatrone zusammenwirken kann, lehrt das Verfügungsgebrauchsmuster, dass der zweite Erfassungsabschnitt (66) in Einführrichtung der Patrone räumlich vor dem ersten Erfassungsabschnitt (60) angeordnet sein soll. Erfolgt das Einsetzen der Tintenpatrone in den Drucker in vertikaler Richtung, muss sich der zweite Erfassungsabschnitt (66) demgemäß unter dem ersten Erfassungsabschnitt (60) befinden; verläuft die Einsetzbewegung der Tintenpatrone horizontal, hat der zweite Erfassungsabschnitt (66) in Einschubrichtung vor dem ersten Erfassungsabschnitt (60) zu sein.

2.

Mit den angegriffenen Tintenpatronen - von denen nachstehend eine Abbildung wiedergegeben ist -

Zweiter Erfassungsabschnitt (66)

Abbildung

Erster Erfassungsabschnitt (60)

machen die Antragsgegner dem Wortsinn nach von der technischen Lehre des Schutzanspruches 1 Gebrauch.

Es handelt sich um eine Tintenpatrone, die mit zwei räumlich voneinander getrennten Erfassungsabschnitten ausgestattet ist, welche aufgrund ihrer Positionierung auf der Tintenpatrone in der vom Verfügungsgebrauchsmuster vorgesehenen Weise mit einem Detektor des Tintenstrahldruckers zusammenwirken können. Der erste - für die Anzeige des Tintenfüllstandes verantwortliche - Erfassungsabschnitt wird durch den spitzdachförmigen Bereich des die Patronenvorderwand oberhalb des Tintenzuführkanals durchtretenden, durchsichtigen Tintentankabschnitts gebildet, der in den vorstehenden Abbildungen mit der Bezugsziffer (60) gekennzeichnet ist. Der zweite - den Ein- oder Ausbau der Patrone in den/aus dem Drucker anzeigende - Erfassungsabschnitt (66) liegt in Gestalt des schwarzen - mit der Bezugsziffer (66) versehenen - Kunststoffbauteils vor, welches ebenfalls eine Spitzdachform besitzt, sich in geringem Abstand oberhalb des ersten Erfassungsabschnitts befindet und gegenüber diesem (in Einführrichtung der Tintenpatrone gesehen) nach vorne (d.h. von der Patronenvorderwand weiter entfernt) versetzt ist. Infolge dieser - seitlich versetzt zueinander liegenden - Anordnung der beiden Erfassungsabschnitte ergeben sich nach den Darlegungen der Antragstellerin anlässlich der Montage und Demontage der Tintenpatrone jeweils separate Detektionssignale, von denen das erste durch den in Einführrichtung vorne liegenden zweiten Erfassungsabschnitt und von denen das zweite durch den in Einführrichtung dahinter liegenden ersten Erfassungsabschnitt ausgelöst wird, wenn die betreffenden Abschnitte sich - beim Einbau bzw. bei der Demontage einer Tintenpatrone jeweils nacheinander - im Bereich des Durchstrahlsensors des Tintenstrahldruckers befinden.

Die Antragstellerin hat zum Nachweis ihres diesbezüglichen Sachvortrages Messgraphen vorgelegt (Anlage Ast 11), die sie bei einer eigenen Untersuchung der angegriffenen Tintenpatronen gewonnen hat. Die präsentierten Messbefunde machen im Zusammenhang mit der augenscheinlichen Konstruktion der streitbefangenen Patronen unter Berücksichtigung der horizontal verlaufenden Einsetzbewegung bei der Montage/Demontage der Tintenpatrone plausibel, dass der Gerätesensor zur Detektion des Tintenfüllstandes einerseits mit dem spitzdachförmigen Bereich des die Patronenvorderwand durchtretenden, durchsichtigen Tintentankabschnittes und zur Detektion einer Montage/Demontage der Patrone andererseits mit dem knapp darüber befindlichen und in Einführrichtung der Patrone nach vorne versetzten, ebenfalls spitzdachförmigen, lichtundurchlässigen Kunststoffbauteil zusammenwirkt. Die Anordnung des letztgenannten Kunststoffteils vor dem ersten Erfassungsabschnitt und dessen räumliche Erstreckung, die Gewähr dafür bietet, dass sich das Bauteil nach dem Einsetzen der Tintenpatrone in den Drucker nicht in den Bereich des ersten Erfassungsabschnitts hinein erstreckt, sind nicht mit einer rein zufälligen Bauart oder gar mit Fertigungsungenauigkeiten zu erklären, sondern nur damit, dass durch die gewählte Ausbildung eine doppelte Detektion mit Hilfe eines einzigen Gerätesensors ermöglicht werden soll, wie er in den kompatiblen Druckern der Antragstellerin vorhanden ist. In Anbetracht dessen und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Antragsgegner die streitbefangenen Patronen gezielt für bestimmte Druckertypen (mit feststehender technischer Ausstattung) anbieten, genügt es nicht, die Messergebnisse der Antragstellerin mit bloßem Nichtwissen zu bestreiten. Vielmehr hätten die Antragsgegner dem substantiierten Vorbringen der Antragstellerin durch eigene gleichermaßen konkrete Untersuchungsbefunde entgegen treten müssen. Dies ist nicht geschehen, woran auch die im Verhandlungstermin vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Dr. Wohlrab nichts ändert. Darin bezieht er sich zwar auf Messergebnisse, zu denen er behauptet, sie hätten keine erfindungsgemäße doppelte Detektion ergeben. Ohne Vorlage der Untersuchungsbefunde handelt es sich jedoch um eine wertende Aussage, die für den Senat nicht erkennbar macht, ob sie auf einer zutreffenden Grundlage beruht, nämlich ggf. darin begründet ist, dass aus den erhaltenen Messgraphen objektiv unzutreffende Schlüsse gezogen worden sind. Mangels hinreichend substantiierten Bestreitens hat der Sachvortrag der Antragstellerin zur Wirkungsweise der streitbefangenen Tintenpatronen als unstreitig zu gelten.

Auf ihn kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht einmal an. Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters stellt nur darauf ab, dass die beiden Erfassungsabschnitte während bestimmter Betriebszustände - der erste Erfassungsabschnitt nach vollendetem Einsetzen der Tintenpatrone in den Drucker und der zweite Erfassungsabschnitt während des Patronenmontage - von dem Gerätedetektor erfassbar sind. Dies ist - unabhängig von der konkreten Ausstattung derjenigen Drucker, für welche die Antragsgegner ihre Tintenpatronen anbieten - allein deswegen der Fall, weil die Erfassungsabschnitte der angegriffenen Ausführungsform in Einführrichtung versetzt hintereinander positioniert sind, wie dies oben erläutert worden ist. Durch diese Maßnahme ist jedenfalls bei geeigneter Geräteausstattung gewährleistet, dass die beiden auf der Tintenpatrone getrennt voneinander angeordneten Erfassungsabschnitte zwei Detektionssignale liefern können.

3.

Das Verfügungsgebrauchsmuster ist schutzfähig. Es beruht auf einer wirksamen Abzweigung und wird durch den vorbekannten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

a)

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG kann der Gebrauchsmusteranmelder mit seiner Anmeldung die Erklärung abgeben, dass der Anmeldetag seiner früheren mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland vorgenommenen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden soll.

Relevant ist eine solche Abzweigungserklärung nur dann, wenn zwischen dem Patentanmelder (oder dessen Rechtsnachfolger) und dem Gebrauchsmusteranmelder Personenidentität besteht (BGH, GRUR 2008, 692 - Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, was auch die Antragsgegner nicht in Zweifel ziehen.

Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft - worauf es ferner ankommt - auch "dieselbe Erfindung" wie die europäische Patentanmeldung 1 826 009, aus der das Verfügungsschutzrecht abgezweigt worden ist. Abgesehen davon, dass ein etwaiges Hinausgehen des Verfügungsgebrauchsmusters über die Patentanmeldung die Wirksamkeit der Abzweigung ohnehin nicht beeinträchtigen könnte, sondern lediglich zur Konsequenz hätte, dass aus einem erweiterten Inhalt des Gebrauchsmusters keine Rechte hergeleitet werden könnten (BGH, GRUR 2003, 867 - Momentanpol), ist die Auffassung der Antragsgegner zurückzuweisen, das Verfügungsgebrauchsmuster besitze allein deshalb einen erweiterten Inhalt, weil der in der englischsprachigen Patentanmeldung verwendete Begriff "detection portion" unzutreffend mit "Erfassungsabschnitt" statt mit "Erfassungsteil" übersetzt worden sei. Die Antragsgegner räumen ein, dass der gesamte übrige Inhalt der europäischen Patentanmeldung zutreffend in die Anmeldung des Verfügungsgebrauchsmusters übernommen worden ist und dass die dem Verfügungsschutzrecht zugrundeliegenden Funktionszusammenhänge vollständig und sachlich zutreffend aus der Patentanmeldung in die Gebrauchsmusterschrift übertragen worden sind. Vor diesem Hintergrund besagt der Begriff "Erfassungsabschnitt" für den Durchschnittsfachmann, dessen Verständnis maßgeblich ist, absolut nichts anderes als der Begriff "Erfassungsteil" besagen würde. Gefordert ist die Ausstattung der Tintenpatrone mit einem ersten und einem zweiten Element, die hinsichtlich ihrer Positionierung bestimmten Anforderungen (nach Maßgabe der Merkmale (2) bis (4)) genügen müssen, deren Konstruktion im Übrigen jedoch völlig im Belieben des Fachmanns steht, solange nur gewährleistet ist, dass das zweite Erfassungselement bloß während der Montage und Demontage der Tintenpatrone in den Drucker mit dessen Detektor zusammenwirkt, und nach dem erfolgten Einbau der Tintenpatrone ausschließlich das erste Erfassungselement wirksam wird. Letzteres erschließt sich dem Fachmann unmittelbar aus dem beabsichtigten Effekt, mit Hilfe eines einzigen Gerätesensors Detektionssignale für zwei unterschiedliche Sachverhalte zu generieren, nämlich einerseits für den Ein- oder Ausbau der Tintenpatrone und andererseits für den Füllstand der Tinte in der Patrone. Bei nur einem Detektor sind derartige Signale nur dann zu erzielen, wenn es signalauslösende Bauelemente gibt, von denen jedes einen (und nur diesen) Sachverhalt repräsentiert, der mit dem Detektor erfasst werden soll. Im Rahmen der sich hieraus ergebenden Konstruktionsanforderungen ist es ohne jeden Belang, ob die betreffenden Vorrichtungsbauteile als "Abschnitte", "Teile" oder "Elemente" bezeichnet werden. Außer einer völlig pauschalen, durch nichts belegten Behauptung, dass die Formulierung "Abschnitte" einen weitergehenden Inhalt habe als der Begriff "Teile" können auch die Antragsgegner nicht konkret aufzeigen, welche Ausführungsformen es geben soll, die bei Berücksichtigung des Gesamtoffenbarungsgehalts unter das Verfügungsgebrauchsmuster wegen des dort gebrauchten Begriffes "Erfassungsabschnitt" fallen, von der europäischen Patentanmeldung - wiederum unter Berücksichtigung von deren gesamten Offenbarungsgehalt - wegen des dort gebrauchten Begriffs "detection portion" (= Erfassungsteil) jedoch nicht umfasst wären.

Bedenken gegen die Abzweigung des Verfügungsgebrauchsmusters ergeben sich ebenso wenig daraus, dass der zweite Erfassungsabschnitt nach Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters - in Relation zum ersten Erfassungsabschnitt - in einer Richtung versetzt angeordnet sein soll, in der die Tintenpatrone während ihres Einbaus in den Drucker eingeführt wird, während die europäische Patentanmeldung

(vgl. Anspruch 1) darauf abstellt, dass der zweite Erfassungsabschnitt - relativ zum ersten Erfassungsabschnitt - "toward a surface of the ink cartridge" positioniert ist, "that is first inserted into the image forming apparatus during installation of the ink cartridge in the image forming apparatus". Beide Formulierungen bringen inhaltlich gleichermaßen zum Ausdruck, dass der zweite Erfassungsabschnitt - in Einführrichtung der Tintenpatrone bei der Montage in den Drucker betrachtet - vor dem ersten Erfassungsabschnitt positioniert sein soll.

b)

Infolge der wirksamen Abzweigung kommt dem Verfügungsgebrauchsmuster die mit der Patentanmeldung in Anspruch genommene Priorität vom 04.03.2004 zugute (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner betrifft das Prioritätsdokument JP "dieselbe Erfindung", wie sie in der europäischen Patentanmeldung niedergelegt ist (Art. 87 Abs. 1 EPÜ).

Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2008, 597, 598 f. - Betonstraßenfertiger) ist eine Erfindungsidentität zu bejahen, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist. Der Gegenstand der Erfindung ist bei der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung (vorliegend also der EP ) aus den Patentansprüchen zu ermitteln, während es bei der prioritätsbegründenden Schrift (vorliegend also der japanischen Voranmeldung ) auf die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen ankommt. Entscheidend ist dabei, dass der Gegenstand der beanspruchten Erfindung (EP ) der früheren Anmeldung (JP ) in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig entnommen werden kann, wobei für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung gelten. Aus dem dargelegten Verständnis des Begriffs "derselben Erfindung" folgt nicht, dass die Identität bei jeder äußerlichen Inkongruenz von Text oder Zeichnung der prioritätsbegründenden und -beanspruchenden Anmeldung entfällt. Wenn beide nur deshalb nicht deckungsgleich sind, weil in der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung erkennbar lediglich sprachliche oder zeichnerische Unvollkommenheiten der ersteren behoben worden sind, ohne dass unterschiedliche Erfindungsgegenstände oder Erweiterungen vorliegen, ist die erforderliche unmittelbare und eindeutige Übereinstimmung gewahrt (BGH, GRUR 2008, 597, 599 - Betonstraßenfertiger).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht kein ernstzunehmender Zweifel daran, dass das japanische Prioritätsdokument vom 04.03.2004 dieselbe Erfindung (unmittelbar und eindeutig) offenbart, wie sie im Anspruch 1 der europäischen Patentanmeldung - wie folgt - ihren Ausdruck gefunden hat:

Richtig ist zwar, dass das Prioritätsdokument vorsieht, dass die beiden Erfassungsabschnitte der Tintenpatrone an voneinander entfernten Positionen angeordnet sind, während Anspruch 1 der europäischen Patentanmeldung darauf abhebt, dass der zweite Erfassungsabschnitt getrennt von dem ersten Erfassungsabschnitt positioniert ist. Für den Durchschnittsfachmann ist damit jedoch nichts technisch Abweichendes zum Ausdruck gebracht, weil er vor dem Hintergrund der erläuternden Patentbeschreibung erkennt, dass die geforderte "Trennung" der beiden Erfassungsabschnitte notwendigerweise eine räumliche sein muss, damit sich die dem Anmeldungsgegenstand zugeschriebenen Wirkungen einstellen. Nur wenn die Erfassungsabschnitte der Tintenpatrone voneinander beabstandet sind, repräsentieren sie einen eindeutig zuordnenbaren Sachverhalt, der es erlaubt, mit Hilfe eines einzigen Gerätedetektors verlässliche Signale für jeweils unterschiedliche Sachverhalte zu generieren. Geboten ist insoweit, dass sich der zweite Erfassungsabschnitt auf der Tintenpatrone an einem anderen Ort befindet als der erste Erfassungsabschnitt, wobei der zweite Erfassungsabschnitt, sobald die Tintenpatrone vollständig eingesetzt ist, aus dem Erfassungsbereich des Detektors gelangen muss. Das verlangt - wie der Fachmann unschwer erkennt - keinen besonders großen Abstand zwischen den Erfassungsabschnitten, sondern lässt sich bei entsprechender Einrichtung des Gerätedetektors auch dann realisieren, wenn die beiden Erfassungsabschnitte unmittelbar nebeneinander angeordnet sind. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang während des Verhandlungstermins unwidersprochen die Möglichkeit angeführt, unterschiedliche Reflexionsgrade vorzusehen, die es dem Detektor erlauben, auch bei unmittelbar nebeneinander liegenden Erfassungsabschnitten jeweils eindeutig zuordnenbare Signale zu generieren. Das Prioritätsdokument, welches dem Fachmann dieselben Funktionszusammenhänge erläutert, besagt in der Sache nichts anderes, wenn es im Anspruch 1 heißt, dass der zweite zu detektierende Abschnitt an einer von dem ersten zu detektierenden Abschnitt entfernten Position angeordnet sein soll. Bei sinngemäßem Verständnis ist hiermit kein Abstand zwischen den Detektionsabschnitten gefordert, sondern lediglich ausgesagt, dass sich der zweite Detektionsabschnitt an einer anderen Stelle der Tintenpatrone als der erste Detektionsabschnitt (eben entfernt von diesem) befinden soll. Auch für zwei unmittelbar nebeneinander liegende Punkte ist zwanglos die Feststellung gerechtfertigt, dass sich der eine Punkt (weil er nicht über, sondern neben dem anderen liegt) entfernt von dem anderen Punkt befindet.

Der weitere Hinweis der Antragsgegner darauf, dass im Beschreibungstext des Prioritätsdokumentes der zweite Erfassungsabschnitt als "konvexer Abschnitt" und der erste Erfassungsabschnitt als "Lichtblende" beschrieben sei, geht schon deshalb fehl, weil sich der Hauptanspruch der Prioritätsschrift der allgemeinen und rein funktional abgefassten Begriffe "erster zu detektierender Abschnitt" und "zweiter zu detektierender Abschnitt" bedient, womit für den Durchschnittsfachmann unmissverständlich klar wird, dass der "konvexe Abschnitt" und "die Lichtblende" bloß beispielhafte Ausführungsformen darstellen, die die gegebene technische Lehre exemplarisch, aber keinesfalls abschließend verdeutlichen. Auf sie brauchte die Nachanmeldung deshalb nicht eingeschränkt zu werden.

c)

Da dem Verfügungsgebrauchsmuster nach allem ein Zeitrang vom 04.03.2004 zukommt, ist die von den Antragsgegnern unter Hinweis auf das als Anlage MBP 6 vorgelegte Benutzerhandbuch geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung rechtlich unerheblich, weil sie nicht zum Stand der Technik gehört. Insoweit kann auf sich beruhen, dass die Antragsgegner schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt haben, dass die fraglichen Tintenpatronen nicht erst - wie die Antragstellerin behauptet - im Juli bzw. August 2004 vertrieben worden sind, sondern bereits vor dem 04.03.2004. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG bleibt bei der Ermittlung des Standes der Technik nämlich eine Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, die auf der Ausarbeitung des Gebrauchsmusteranmelders beruht und innerhalb von 6 Monaten vor dem für den Zeitrang der Gebrauchsmusteranmeldung maßgeblichen Tag erfolgt ist. Da nach dem Gesetzeswortlaut etwaige Prioritätsrechte zu berücksichtigen sind (BGH, Mitt 1996, 118, 119 - Flammenüberwachung) und die in Rede stehende Vorbenutzung auf die Antragstellerin zurückgeht, deren Firmenname "B. K. K. K." ausweislich der Nachweise gemäß Anlagen Ast 20, 21 im Englischen "B. I., L.." lautet, bedürfte es eines Anhaltspunktes dafür, dass das Benutzerhandbuch und die ihm entsprechenden Patronen/Drucker bereits im Oktober 2003 (außerhalb der sechsmonatigen Neuheitsschonfrist) in der Bundesrepublik Deutschland an die Öffentlichkeit gegeben worden sind. Für einen solchen Sachverhalt bestehen nicht die geringsten Hinweise. Der Neuheitsschonfrist lässt sich nicht entgegen halten, dass die Vertriebshandlungen in Deutschland nicht eigenhändig von der Antragstellerin, sondern von deren deutscher Vertriebsgesellschaft vorgenommen worden sind. Maßgeblich ist allein, dass die vor dem Prioritätstag liegende Benutzung auf der Ausarbeitung des Gebrauchsmusteranmelders "beruht", was auch dann der Fall ist, wenn ein handelnder Dritter in einer ununterbrochenen Kette tatsächlicher Wissensvermittlung mit dem Anmelder verbunden ist (Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl, § 3 GebrMG Rn. 17). Derartiges ist vorliegend der Fall, weil die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Patronen- und Druckervertrieb in Deutschland von ihr gesteuert worden ist.

d)

Der von den Antragsgegnern entgegengehaltene Stand der Technik lässt keine Zweifel daran zu, dass der Gegenstand des Verfügungsgebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.

aa)

Was zunächst die europäische Patentschrift betrifft, so offenbart sie - wie aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 8a bis 8c ersichtlich ist -

Abbildung

Abbildung

einen Drucker mit einem Schlitten, der mehrere Tintenbehälter (32) aufnehmen kann. Jeder Tintenbehälter weist an seinem Boden ein Prisma (32c) auf, das im Zusammenwirken mit einem optischen Tintensensor (33), der Licht in Richtung auf das Prisma (32c) aussendet und von dort reflektiertes Licht empfangen kann, Auskunft über den Tintenfüllstand im Behälter (32) gibt. Des Weiteren ist im Behälterhalter, also druckerseitig, ein Reflektorhebel (35) vorgesehen, der unter der Wirkung einer Feder (35a) steht und an seinem freien Ende einen Dreieck-Reflektor (35d) ausbildet. Der Hebel ist dazu vorgesehen, mit Hilfe des optischen Tintensensors (33) festzustellen, ob sich in dem betreffenden Abschnitt des Druckerwagens eine Tintenpatrone befindet oder nicht. Ist die betreffende Schlittenbox nicht mit einem Tintenbehälter besetzt, so wird das von dem Tintensensor (33) emittierte Licht an der Flanke des Reflektorhebels reflektiert und in eine Richtung gelenkt, in der es nicht von dem Tintensensor (33) empfangen werden kann. Befindet sich in der fraglichen Schlittenbox ein Tintenbehälter, so wird der Reflektorhebel (35) gegen die Kraft der Feder (35a) nach unten verschwenkt, wodurch der Dreieck-Reflektor (35d) in eine Position gerät, die gewährleistet, dass das von dem Tintensensor (33) emittierte Licht so zurückgestrahlt wird, dass es von dem Empfänger des Sensors (33) aufgenommen werden kann.

Im Gegensatz zum Verfügungsgebrauchsmuster werden die Detektionseinrichtungen für den Tintenfüllstand der Patrone und für das Vorhandensein/Nichtvorhandensein eines Tintenbehälters nicht sämtlich an der Tintenpatrone ausgebildet und mit dieser bereitgestellt. Vielmehr befindet sich der erste Erfassungsabschnitt (in Gestalt des Prismas 32c) am Tintenbehälter, während das zweite Erfassungselement (in Form des Reflektorhebels 35 mit endseitigem Dreieck-Reflektor 35 d) am Tintenstrahldrucker angeordnet ist.

In Figur 17 der EP

ist zwar eine Ausführungsform beschrieben, bei der am Tintenbehälter nicht nur das Prisma (32c) zur Füllstandskontrolle, sondern unmittelbar daneben ein reflektierender Aufkleber (32e) vorgesehen ist, mit dessen Hilfe das Vorhandensein/Nichtvorhandensein eines Tintenbehälters ermittelt werden kann. Aus dem erläuternden Beschreibungstext im Abs. [0062] erfährt der Fachmann jedoch, dass der Aufkleber (32e) von dem in Figur 16 (fälschlich als "Figur 14" bezeichnet) dargestellten Reflektionssensor (16) erfasst werden soll. Die zweifache Detektion beruht bei dieser Sachlage auf einer doppelten Sensorausstattung des Druckers und steht damit im Gegensatz zu der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters, deren entscheidender Vorteil gerade darin liegt, dass zwei Sachverhalte - Vorhandensein/Nichtvorhandensein einer Tintenpatrone, Füllstand im Tintenbehälter - mittels eines einzigen geräteseitigen Detektors festgestellt werden können.

Auch in der Gesamtschau beider Ausführungsvarianten kann der Durchschnittsfachmann keine Anregung für die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters erhalten. Die Detektionsvorgänge beruhen bei der Entgegenhaltung maßgeblich darauf, dass mit Hilfe eines Sensors (Figuren 8a bis 8c) oder zweier Detektoren (Figur 17) der Zustand nach vollendeter Montage/Demontage einer Tintenpatrone untersucht wird. Der mit einer oder mehreren Tintenbehältern bestückte Druckerschlitten wird nämlich an dem/den Sensor(en) vorbei geführt, um anhand der sich einstellenden oder nicht einstellenden Reflektion des emittierten Lichts festzustellen, ob im Schlitten ein Tintenbehälter vorhanden ist und die Patrone noch mit Tinte gefüllt oder leer ist. Beim Gegenstand des Verfügungsgebrauchsmusters erfolgt die Detektion bereits im Ansatzpunkt auf völlig andere Weise. Zwar wird auch hier der Tintenfüllstand unter Heranziehung der endgültig in den Drucker eingebauten Tintenpatrone ermittelt. Für die Feststellung, ob ein Tintenbehälter in den Drucker eingebaut oder aus dem Drucker entfernt ist, wird jedoch der Vorgang des Einbauens/Entfernens der Tintenpatrone selbst überwacht und detektiert. Für eine solche - gespaltene - Herangehensweise liefert die Entgegenhaltung ohne eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Verfügungsgebrauchsmusters keine Anregung.

bb)

Dieselbe Beurteilung gilt für die JP , deren Figuren 1 und 5 nachstehend wiedergegeben sind.

Abbildung

Die dort offenbarte Tintenpatrone (2) verfügt über einen Inhaltsdetektor (5), der im Zusammenwirken mit einem Lichtsensor (7, 8) den Tintenfüllstand in der Patrone anzeigt, sowie über einen Behälterdetektor (6), der im Zusammenwirken mit demselben Lichtsensor (7, 8) Auskunft darüber gibt, ob eine Tintenpatrone in den Drucker eingesetzt ist oder nicht. Die in Figur 5 dargestellten Doppelpfeile (A) geben - anders als die Antragsgegner pauschal behaupten - nicht die Bewegungsrichtung bei der Montage/Demontage der Tintenpatrone an, sondern verdeutlichen die Bewegungsrichtung des Tintenbehälters im Betrieb des Druckers. Letzteres folgt für den Durchschnittsfachmann mit der gebotenen Klarheit aus der Tatsache, dass sich die Entgegenhaltung mit einem Drucker befasst, der eine verfahrbare Haltevorrichtung aufweist, in die mehrere Tintenpatronen eingesetzt werden können, wie dies beispielhaft in Figur 1 demonstriert ist. Die zeichnerische Darstellung lässt nicht nur den aus Figur 5 ersichtlichen Doppelpfeil (A) erkennen, welcher im Zusammenhang mit Figur 1 eindeutig nur die Bewegungsrichtung des Behälterschlittens veranschaulichen kann, sondern macht gleichermaßen deutlich, dass die Schlittenkonstruktion mit ihren aufragenden Seitenwänden ausschließlich eine vertikale Montage - und darüber hinaus allenfalls einen senkrecht zur Bewegungsrichtung des Doppelpfeiles (A) liegenden horizontalen Einbau - zulassen kann. Ausgehend von diesem Verständnis kann keine Rede davon sein, dass sich die beiden Detektoren (5, 6) - relativ zur Einführrichtung der Tintenpatrone bei der Montage des Tintenbehälters in den Drucker - versetzt zueinander befinden. Bei einer angenommenen vertikalen Montage liegen die Detektoren (5, 6) vielmehr - bezogen auf die Einführrichtung der Patrone - auf derselben Position. Nichts anderes gilt, wenn eine senkrecht zum Doppelpfeil (A) horizontale Montagebewegung in Betracht gezogen wird. Zwar wäre es theoretisch denkbar, dass die beiden Detektoren (5, 6) in Bezug auf die Zeichnungsebene hintereinander angeordnet sind. Der Durchschnittsfachmann wird eine derartige Ausgestaltung jedoch nicht ernsthaft in Betracht ziehen, weil die reflektierten Lichtsignale beider Detektoren (5, 6) von demselben Sensor (7, 8) empfangen werden sollen, was zur Vermeidung eines unsinnig überdimensionierten Sensors erzwingt, dass sich beide Detektoren (5, 6) - relativ zur Zeichnungsebene - nebeneinander befinden.

Abgesehen von den erläuterten konstruktiven Unterschieden ist weiterhin - und vor allem - der Umstand ausschlaggebend, dass die JP von einem prinzipiell abweichenden Detektionsansatz ausgeht, indem die Bestückung des Druckers mit einer Tintenpatrone nicht - wie beim Verfügungsgebrauchsmuster - durch das Generieren eines Detektionssignals während der Montage-/Demontagebewegung ermittelt wird, sondern für die Detektion insgesamt erst an denjenigen Zustand angeknüpft wird, der sich nach endgültig erfolgter Montage/Demontage der Tintenpatrone eingestellt hat. Die Entgegenhaltung teilt insofern den methodischen Ansatz der EP und kann deswegen auch in Zusammenschau mit dieser Schrift keine Anregung für die völlig anders geartete Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters geben.

cc)

Von noch geringerer Relevanz als die bisher abgehandelten Druckschriften ist die JP . Sie offenbart - wie die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 3) veranschaulichen -

Abbildung

eine Tintenpatrone (15), die auf einer Seite mit einem hervortretenden Teil (19) ausgebildet ist, in dessen unterem Bereich Lichtdurchlassfenster (22) aus transparentem Material mit vordefinierter Lichtdämpfung ausgebildet sind. Der Patronenhalter des Druckers besitzt seinerseits einen Lichtsensor (26), der die Unterseite des hervortretenden Patronenteils (19) U-förmig so umgibt, dass sich die Lichtdurchlassfenster (22) zwischen einem lichtemittierenden und einem lichtempfangenden Teil des Sensors (26) befinden. Zum Zwecke der Detektion wird diejenige Lichtmenge gemessen, die durch die Lichtdurchlassfenster (22) hindurchtritt. Sie ist am Größten, wenn keine Tintenpatrone im Halter installiert ist, weil in diesem Fall die vordefinierte Lichtdämpfung, die sich aus dem transparenten Material der Lichtdurchlassfenster ergibt, entfällt. Sie ist am Geringsten, wenn sich eine mit Tinte gefüllte Patrone im Halter befindet, weil sich die empfangene Lichtmenge einerseits durch die Dämpfung der Durchlassfenster (22) und andererseits durch die in der Patrone vorhandene Tinte reduziert. Ein zwischen den beschriebenen Extremen liegender Wert stellt sich ein, wenn in dem Halter eine leere Tintenpatrone installiert ist, weil unter diesen Umständen lediglich die durch die Durchlassfenster (22) bedingte Lichtdämpfung zu Buche schlägt.

Mit diesem Offenbarungsgehalt zeigt die JP nicht einmal einen zweiten Erfassungsabschnitt im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters, weshalb die Schrift keinen irgendwie ernstzunehmenden Hinweis auf die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 geben kann. Die gegenteilige Behauptung der Antragsgegner, die Fensterumrandung müsse ein Detektionssignal auslösen, ist durch nichts in der Schrift belegt, sondern widerspricht im Gegenteil dem Detektionskonzept der Entgegenhaltung. Unzutreffend ist gleichfalls die Einlassung, für die Neuheitsprüfung sei die objektive Funktion der Fensterumrandung irrelevant; bedeutsam sei nur, was die Umrandung tatsächlich zu leisten imstande sei. Welche technische Lehre der Fachmann aus einer Entgegenhaltung erhält, beurteilt sich nach dem Offenbarungsgehalt, der der Schrift zukommt. Um ihn zu ermitteln, ist die Schrift aus sich heraus zu verstehen, wobei der Fachmann dasjenige Wissen hinzunimmt, das ihm am Prioritätstag allgemein zur Verfügung stand. Unzulässig ist demgegenüber eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung des Verfügungsgebrauchsmusters, die dazu führt, dass einzelne Bauteile im Nachhinein mit Funktionen und Wirkungen versehen werden, die ihnen nach dem Inhalt der Entgegenhaltung selbst nicht zukommen. Es liegt deswegen neben der Sache, wenn die Antragsgegner in der Fensterumrandung einen zweiten Erfassungsabschnitt sehen wollen, obwohl die Umrandung nach dem Offenbarungsgehalt der JP eindeutig keine Aufgabe im Rahmen der Detektion zugeweisen ist, sondern schlicht die räumliche Begrenzung für die Lichtdurchlassfenster bereitstellen.

dd)

Das gleiche gilt schließlich für die EP , die ausweislich der Figuren 9 und 10

Abbildung

Abbildung

einen Tintentank (821) zeigt, der auf seiner Unterseite einerseits mit einem Erfassungsabschnitt (801a, 801b) zum Detektieren des Vorhandenseins oder Fehlens von Tinte in der Patrone und andererseits mit einem Lichtreflexionsabschnitt (801c) zum Detektieren des Vorhandenseins oder Fehlens eines Tintenbehälters (821) im Druckergerät versehen ist. Beide Abschnitte (801a, 801b; 801c) wirken mit einem Lichtsensor (810) zusammen, der geräteseitig fest installiert ist und beim Verfahren der Tintenpatrone im Drucker von den Erfassungsabschnitten (801a, 801b) bzw. dem Lichtreflexionsabschnitt (801c) überstrichen wird.

Die Konstruktion ist prinzipiell dieselbe wie sie aus der JP hervorgeht, bei deren Gegenstand ebenfalls zwei Erfassungsabschnitte in Verfahrrichtung des Schlittens nebeneinander positioniert sind, welche mit einem einzigen Sensor zusammenwirken, wobei die Detektionssignale insgesamt nur nach abgeschlossener Montage/Demontage eines Tintenbehälters gewonnen werden. Im Hinblick auf die EP ist deshalb ebenfalls die Feststellung gerechtfertigt, dass sich aus ihr für den Fachmann keinerlei Anhalt ergeben kann, den beschriebenen Detektionsansatz zu verlassen und dahingehend abzuwandeln, dass das Detektionssignal für das Vorhandensein/Fehlen eines Tintenbehälters schon während des Montage-/Demontagevorganges gewonnen wird.

5.

Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Antragsgegner widerrechtlich die schutzfähige Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters benutzen. Da sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Rechtsbestand des Gebrauchsmusters eindeutig zu Gunsten der Antragstellerin zu beurteilen sind, besteht kein Grund, die Antragstellerin wegen der Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die Antragsgegner die (mit entsprechenden Forschungs- und Entwicklungskosten belasteten) Preise der Antragstellerin gezielt unterbieten und - in anderem Zusammenhang - selbst auf die Kurzlebigkeit der Druckertechnologie hinweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. T. K. Dr. B. S.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 02.09.2010
Az: I-2 U 24/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ba65d5fecc2e/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_2-September-2010_Az_I-2-U-24-10




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