Landgericht Darmstadt:
Beschluss vom 12. Dezember 2008
Aktenzeichen: 9 Qs 573/08

(LG Darmstadt: Beschluss v. 12.12.2008, Az.: 9 Qs 573/08)

Tenor

Die Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren und ihre Auslagen.

Gründe

I.Die Antragstellerin ist Rechteinhaberin und Verlegerin des Musiktitels "S " des Interpreten "R ". Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.03.2008 zeigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Darmstadt das unberechtigte Zugänglichmachen dieses Titels im Rahmen sog. Internet-Tauschbörsen an und stellte Strafantrag gegen Unbekannt. Beigefügt war eine Datendokumentation, wonach der Titel zu verschiedenen Zeiten über verschiedene IP-Adressen zum Herunterladen angeboten worden war.

Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin Providerauskünfte zur Namhaftmachung des Verwenders der jeweiligen IP-Adresse eingeholt, insgesamt 46 getrennte Verfahren eingeleitet und diese sodann ohne weitere Ermittlungshandlungen gemäß § 153 StPO eingestellt.

In allen 46 Verfahren hat die Antragstellerin Akteneinsicht begehrt und, nach Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft, mit Schriftsatz vom 14.10.2008 jeweils um gerichtliche Entscheidung ersucht.

II.Die Anträge sind gemäß §§ 406e Abs. 4 Satz 2, 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO zulässig. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat kein Recht auf Akteneinsicht, da diesem Begehren überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten bzw. der betroffenen Anschlussinhaber entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieser Ausschlussgrund gilt auch für die Antragstellerin als Nebenklageberechtigte im Sinne der §§ 406e Abs. 1, 395 Abs. 2 Nr. 2, 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO, §§ 106 ff. UrhG (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 406e Rn. 6).

Zwar kommt nach der Rechtsprechung der Kammer im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen unberechtigten Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke durch Internet-Tauschbörsen grundsätzlich ein Einsichts- und Auskunftsanspruch des verletzten Rechteinhabers in Betracht. Jedoch sind hier nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles die Interessen der Antragstellerin nachrangig.

Mit Beschluss vom 09.10.2008 (9 Qs 490/08) hat die Kammer entschieden, dass zur Beurteilung überwiegend schutzwürdiger Interessen zunächst die widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten in Ansatz zu bringen sind. Während sich die verletzten Rechteinhaber regelmäßig auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und € mit Blick auf das geistige Eigentum € auf Art. 14 Abs. 1 GG stützen können, ist auf Seiten des Beschuldigten bzw. des betroffenen Anschlussinhabers dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zu beachten. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es bei der Namhaftmachung des Verwenders einer IP-Adresse lediglich um die Erhebung der sog. Bestandsdaten und nicht der verfassungsrechtlich weitaus stärker geschützten Verkehrsdaten geht. Zum anderen kann etwa die Stärke des Tatverdachts von Bedeutung sein. Schließlich ist in Bedacht zu nehmen, dass ein berechtigtes Interesse des Rechteinhabers an der Namhaftmachung des Anschlussinhabers auch insofern möglich erscheint, als dieser € selbst ohne schuldhafte Mitwirkung an dem Urheberrechtsverstoß € u.U. als Störer nach § 97 UrhG, § 1004 BGB haftet. Denn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht kann sich auch aus bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen ergeben (s. ferner BVerfG, NJW 2007, 1052 f. m.w.N.).

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung ausdrücklich fest und gibt überdies der Staatsanwaltschaft zu bedenken, dass der alleinige Hinweis auf einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht € wie in der Einstellungsverfügung vom 10.06.2008 € dann nicht überzeugen kann, wenn seitens der Strafverfolgungsbehörden gar keine weitere Aufklärung betrieben, sondern das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wurde.

Nach den Besonderheiten der vorliegenden Fälle und der jeweils zu treffenden Einzelfallabwägung müssen hier jedoch die Interessen der Antragstellerin hinter den schutzwürdigen Belangen der Beschuldigten bzw. der Anschlussinhaber zurücktreten, da sich die Aufdeckung ihrer Identität im Wege der Akteneinsicht als unverhältnismäßig darstellt. Während der vorgenannten Kammerentscheidung das Zugänglichmachen von 620 Audio-Dateien im Rahmen einer mehrstündigen Session eines einzigen Beschuldigten zu Grunde lag, geht es vorliegend jeweils nur um das Bereithalten einer Musikdatei € unabhängig voneinander € durch mehrere Beschuldigte. Insoweit handelt es sich jeweils um bagatellartige Rechtsverletzungen, was nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen führt, auch wenn dieses seinerseits nicht im Kern berührt ist.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann eine Bagatelltat nicht deshalb verneint werden, weil die Rechtsverstöße in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen führten oder die massenhafte Nutzung der Tauschbörsen für die Musikbranche insgesamt zu einem existenzbedrohenden Problem werde. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Bagatelltat vorliegt, ist keine betriebs- oder volkswirtschaftliche Perspektive einzunehmen. Maßgeblich ist die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall, der jeweils für sich genommen zu bewerten ist, da die Rechtsverletzungen anderer Nutzer dem jeweiligen Beschuldigten nicht zugerechnet werden können. Eine mittäterschaftliche Begehung liegt hier fern. Insoweit handelt es sich um allenfalls geringfügige Verstöße, was sich im Rahmen der Abwägung widerstreitender Interessen zu Lasten der Antragstellerin auswirkt.

Es mag auch dahinstehen, ob € wie die Antragstellerin meint € die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass der jeweilige Nutzer die Installation der File-Sharing-Software nicht nur einmalig zur Bereitstellung eines einzelnen Werkes vornimmt. Jedenfalls streitet keine Vermutung dafür, dass er mehrere Werke derAntragstellerinzum Download angeboten hat. Nur insoweit kann sie aber berechtigte Interessen geltend machen und darauf ein Akteneinsichtsrecht stützen.

Weiterhin kann unentschieden bleiben, ob Akteneinsicht allein bei Rechtsverletzungen von "gewerblichem Ausmaß" im Sinne des § 101 UrhG n.F. zu gewähren ist (vgl. dazu Beschl. der Kammer v. 09.10.2008 € 9 Qs 490/08; zur Auslegung dieses Begriffes nunmehr noch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 € 3 W 184/08). Lediglich der Klarstellung halber sei angemerkt, dass es € entgegen der Annahme der Antragstellerin € nicht um ein Wertungskriterium im Rahmen derStrafbarkeitund derVerfolgungvon Urheberrechtsverletzungen geht. Vielmehr betrifft dies die Frage, ob allein in solchen Fällen einAkteneinsichtsrechtdes Verletzten besteht. Inwieweit § 101 UrhG Ausfluss einer gesetzgeberischen Wertentscheidung ist, die als einschränkendes Kriterium bei der Auslegung des § 406e StPO Berücksichtigung finden muss, bedarf wiederum keiner Klärung. Denn schon nach der eingangs vorgenommenen Interessenabwägung € selbst unter Außerachtlassung des § 101 UrhG € sind die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten bzw. der Anschlussinhaber aufgrund der evidenten Bagatellhaftigkeit der jeweiligen Tatvorwürfe als vorrangig anzusehen.

Aus den vorgenannten Gründen scheidet zugleich eine bloße Auskunftserteilung aus, weil auch hiermit die Aufdeckung der Identität der jeweiligen Anschlussinhaber verbunden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 406e Abs. 4 Satz 2, 161a Abs. 3 Satz 3, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 406e Abs. 4 Satz 2, 161a Abs. 3 Satz 4 StPO).






LG Darmstadt:
Beschluss v. 12.12.2008
Az: 9 Qs 573/08


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