Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. März 2003
Aktenzeichen: 17 Ta 42/03

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 06.03.2003, Az.: 17 Ta 42/03)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte O. u.a. gegen den

Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 03.01.2003

wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) ist in der

Sache erfolglos. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Klageantrag zu 2) zu Recht nicht gesondert zusätzlich bewertet. Die wirtschaftliche Identität dieses Feststellungsantrages dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin Schadensersatz wegen Nichtherausgabe des PKW zu zahlen mit demjenigen des Klageantrags zu 1), mit dem die Herausgabe des PKW verfolgt wurde, hindert einen gesonderten Streitwertansatz.

1)Bei der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) sind die Ansprüche nach

§ 5 ZPO, der nach § 12 Abs. 1 GKG auch für den Kostenstreitwert gilt, grundsätzlich zusammenzurechnen. Das Additionsgebot wird indes durch verschiedene Ausnahmen durchbrochen. Rechtsprechung und Schrifttum haben

u.a. in Anlehnung an § 19 Abs. 1 S. 3 GKG eine Additionssperre entwickelt. Nach insoweit einhelliger Auffassung hat die Zusammenrechnung dort zu unterbleiben, wo der eine Antrag sich nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge denselben Streitgegenstand oder doch mindestens wirtschaftlich denselben Gegenstand haben, dies ungeachtet ihrer prozessualen Eigenständigkeit (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 RN 78 mit vielfältigen Nachweisen).

2)So liegt der Fall hier. Weder Addition noch Werterhöhung tritt ein, wenn ein Herausgabeantrag verbunden wird mit dem Antrag auf Leistung von Scha-

densersatz nach fruchtlosem Fristablauf des Herausgabeverlanges. Diese Ansprüche sind streitwertmäßig identisch. Der grundsätzlich auf Naturalrestition gehende Schadensersatzanspruch entspricht wirtschaftlich betrachtet demjenigen des Herausgabeanspruchs, nämlich dem Verkehrswert der Sache, hier des PKW&.146;s - vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 5 RN 8 und § 3 RN 16 &.132;Schadensersatz&.147; a.E. Die Beschwerdeführer verkennen, dass im Ausgangsverfahren die Anträge zu 1) und 2) in eben diesem Verhältnis standen. Irrelevant ist, dass der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Schadensersatzanspruch seinerseits &.132;bis zum Zeitpunkt der Herausgabe&.147; begrenzt war.

3)Da das Arbeitsgerichtsgesetz andererseits keine besonderen Wertvorschriften für Herausgabeklagen enthält, ist Bemessungsvorschrift bezüglich des Herausgabeanspruchs allerdings nicht, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, § 17 Abs. 4 GKG (oder richtiger: § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG), sondern über

§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG der § 6 ZPO. Nach § 6 ZPO wird der Wert bestimmt durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz ankommt, bei Herausgabeklagen durch den Verkehrswert der Sache und zwar gemäß § 15 GKG den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Klageeinreichung, wobei dieser Wert nach § 3 ZPO zu schätzen ist (Beschwerdekammer mit Beschluss vom 08.06.1998 - 7 Ta 128/98 -, Zöller-Herget, a.a.O., § 3 RN 16 &.132;Herausgabeklagen&.147;; GK-ArbGG/

Wenzel, a.a.O., RN 156).

Der Verkehrswert des Fahrzeugs betrug hier streitlos 11.500,00 &.8364;. Wenngleich dieser gegenüber der Festsetzung durch das Arbeitsgericht mit 10.080,00 &.8364; höhere Wert Berücksichtigung finden muss, weil die Beschwerdekammer die

Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 1 S. 3 GKG von Amts wegen ändern kann, ist dies jedoch letztlich ohne Belang, weil der Streitwert von

11.500,00 &.8364; nach der Anlage zu § 11 BRAGO zu keinem Gebührensprung führt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 9 Abs. 1 BRAGO i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs., 5 Abs. 2 S. 3 GKG.

gez. Grigo






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.03.2003
Az: 17 Ta 42/03


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