Landgericht Heidelberg:
Urteil vom 14. Oktober 2014
Aktenzeichen: 2 O 168/14

(LG Heidelberg: Urteil v. 14.10.2014, Az.: 2 O 168/14)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie der beklagten Sparkasse aus einem widerrufenen Darlehensvertrag nur einen bestimmten Geldbetrag schulden.

Am 13.08.2010 schlossen die Parteien einen endfälligen Immobilien-Darlehensvertrag über 273.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,95 Prozent. Der Zinssatz war bis zum 30.08.2020 festgeschrieben. Das Darlehen sollte bis zum 30.11.2026 laufen. In dem schriftlichen Darlehensvertrag findet sich unter der Ziffer 12 die fettgedruckte Überschrift "Hinweis zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses€. In dem gleichen umrahmten Kasten befindet sich unter der Ziffer 14 die fettgedruckte Überschrift "Widerrufsinformation". Innerhalb der dann folgenden Widerrufsinformation finden sich Ankreuzmodalitäten. Diese sind sämtlich nicht angekreuzt. Die Schriftgröße der Ziffern 12 bis 14 des Darlehensvertrags ist größer als die Schriftgröße des davor stehenden Textes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Anlagen K1 = AS 23 und B1 = AS 83 verwiesen. Vor Abschluss des Darlehensvertrags füllte der für die Beklagte tätige Mitarbeiter eine Checkliste aus (Anlage B2, AS 99). Darin ist der Punkt "Mit dem Kredit-/Darlehensnehmer besprochen" angekreuzt. Darunter ist unter anderem der Punkt "Widerrufsrecht" angekreuzt. Außerdem überreichte die Beklagte den Klägern ein europäisches standardisiertes Merkblatt (Anlage B3, AS 101). Am 30.11.2010 begannen die Kläger, Raten auf das Darlehen zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.08.2013 widerriefen sie den Darlehensvertrag (Anlage B4, AS 109). Mit Schreiben vom 18.09.2013 wies die Beklagte den Widerruf zurück (Anlagen K2 und B5 = AS 111). Mit Schreiben vom 28.10.2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, den Widerruf zu bestätigen (Anlage B6, AS 113). Er setzte der Beklagten eine Frist.

Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend hervorgehoben gewesen. Die Umrahmung beziehe auch andere Klauseln als die Widerrufsinformation mit ein. Außerdem sei das Deutlichkeitsgebot verletzt. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag sei mit falschen Ankreuzmodalitäten versehen gewesen. Hierbei handele es sich um schädliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung. Mündlich seien sie über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden. Sie hätten auch nicht gewusst, dass die in den Checkboxen genannten Zusatzerläuterungen kein Vertragsbestandteil würden. Die Restschuld der Kläger betrage 272.028,40 Euro.

Die Kläger beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem widerrufenen Darlehensvertrag Nr. ... lediglich einen Betrag von 265.737,99 EUR abzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 EUR seit dem 30.09.2013 schulden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.541,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2013 an Kostender Rechtsverfolgung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass die Widerrufsbelehrung vom Wortlaut her der damals gültigen gesetzlichen Musterbelehrung entsprochen habe. Sie meint, das Gesetz verlange nicht, dass mehrere Hervorhebungsvarianten (Schrift, Format, Farbe) gleichzeitig verwendet werden müssten. Aus verschiedenen Gründen hervorzuhebende Passagen müssten auch nicht unterschiedlich hervorgehoben werden. Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, dass unterschiedliche Formate für einzelne Pflichtangaben zu verwenden seien. Die anderen im Vertrag vom Rahmen umfassten Informationen seien unstreitig auch Pflichtangaben gewesen. Die Umrahmung verhindere, dass Informationen untergingen. Außerdem würden die Mitarbeiter der Beklagten Verbraucher generell mündlich über notwendige Zusatzpassagen informieren.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger schulden den ursprünglich vereinbarten Darlehensbetrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie bleiben an das Darlehen gebunden. Sie haben den Darlehensvertrag nicht fristgemäß widerrufen. Nach § 495 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 stand einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Kläger waren unstreitig Verbraucher. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. war ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 BGB a.F. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden war. Nach Abs. 4 des § 355 BGB a.F. erlosch das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Jedenfalls diese Frist ist abgelaufen. Das Widerrufsrecht erlosch nach § 355 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 BGB über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden war. Nach § 495 Abs. 2 BGB a.F. trat bei einem Verbraucherdarlehensvertrag an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB.

Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß belehrt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen kann, weil sie diese nur an den übrigen Vertrag angepasst, aber nicht inhaltlich bearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13). Letztlich spielt dies aber keine Rolle. Denn jedenfalls hat die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eingehalten (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 05.05.2014 - 2 O 289/13, juris Rn. 20 zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Art. 246 § 6 Abs. 2 EGBGB in der maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 lautete: "Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. [...]. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." Abs. 1 derselben Vorschrift lautete: "Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:". Dann folgte eine Aufzählung, in der der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht genannt war. Das Muster in der EGBGB-Anlage 6 enthielt einen Rahmen. Dieser war um die Widerrufsbelehrung herum gezogen.

Satz 1 des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. regelte die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht. Satz 3 bestimmte eine Möglichkeit, die den Anforderungen des Satzes 1 genügte. Der Wortlaut des Satzes 3 "genügt" zeigt, dass der Darlehensgeber die Musterbelehrung nicht verwenden muss. Nur Satz 3, der die Musterbelehrung betrifft, enthält aber die Worte "hervorgehoben" und "deutlich gestaltet". Satz 1 verlangt nur, dass Angaben zum Widerrufsrecht "enthalten sein" müssen. Von "hervorgehoben" ist dort keine Rede. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jede Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich hervorgehoben sein muss, hätte er den Begriff "hervorgehoben" in Satz 1 eingefügt, nicht in Satz 3 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 56 zum Verhältnis der Absätze 1 und 2). Der Regierungsbegründung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auf Seite 21 der BT-Drucksache 17/1394 spricht die Bundesregierung das Erfordernis der Hervorhebung nur im Zusammenhang mit der Musterbelehrung an.

Auch wenn man der Auffassung ist, dass Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist unschädlich, dass die Beklagte den Rahmen einheitlich um sämtliche Pflichtbelehrungen gezogen hat. Aus Sicht der Kammer ist "hervorgehoben" als "gegenüber dem übrigen Darlehensvertrag hervorgehoben" zu lesen. Das Gesetz meint hingegen nicht: "gegenüber anderen Belehrungen hervorgehoben". Das ergibt sich aus dem Zweck der Belehrungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 72 f. und 79). Sie sollen den Verbraucher informieren. Der Begriff "hervorgehoben" soll verhindern, dass der Verbraucher die Belehrung überliest. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sich die Widerrufsbelehrung gegenüber den anderen Pflichtangaben hervorhebt, bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher letztere überliest. Das kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Das Gesetz verlangt nicht, dass die Widerrufsbelehrung sich von anderen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar enthält die Musterbelehrung eine horizontale Linie unmittelbar über der Widerrufsbelehrung. Eine solche verläuft hier schon über der Ziffer 12. Die Beklagte hat diese Gestaltung vermutlich gewählt, weil sie sämtliche Pflichtangaben hervorheben wollte. Das Gesetz kennt kein Rangverhältnis der Verbraucherrechte oder Belehrungen. Im Gegenteil: Art. 247 Abs. 2 Satz 3 EGBGB sieht für die vorvertraglichen Informationspflichten sogar ausdrücklich vor, dass der Darlehensgeber alle Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben hat, wenn er nicht die Muster verwendet. Sicherlich besteht bei zusammengefassten Belehrungen eher die Gefahr, dass die eine Information die andere zurückdrängt. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers gewesen, klarzustellen, wie der Unternehmer bei mehreren Pflichtangaben im Vertrag zu belehren hat. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahe gelegen, diese anzusprechen.

Die vorliegende Belehrung hebt sich durch die Schriftgröße, den Fettdruck der Überschrift und durch den Rahmen vom übrigen Text so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 79).

Auch die Formulargestaltung der Widerrufsbelehrung mit den Ankreuzoptionen ändert an diesem Ergebnis nichts.

Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung keine verwirrenden Zusätze enthalten darf. Das ist aber nicht der Fall. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, was ein Ankreuzfeld bedeutet. Er kennt es beispielsweise aus zahlreichen, heute üblichen Mobilfunk-, Autokauf-, oder Mietverträgen. Er weiß, dass eingerückter Text, der nach einem Ankreuzfeld steht, nur gilt, wenn der Text angekreuzt ist. Ist der Text nicht angekreuzt, gilt er im jeweiligen Fall nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 88). Hier war keiner der Zusätze angekreuzt. Außerdem enthielt das Darlehensformular auch an anderer Stelle Ankreuzfelder. Manche waren angekreuzt, andere nicht. Daraus konnten die Kläger entnehmen, dass die Regel "Nur, was angekreuzt ist, gilt" für sämtliche Vertragsklauseln anwendbar ist. Infolgedessen konnten Darlehensnehmer wie die Kläger von den ankreuzbaren Zusätzen nicht verwirrt werden. Die Informationspflichten haben nicht den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher. Denn sie dienen nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe, sondern dem jeder natürlichen Person (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 75). Außerdem beziehen sich zwar nicht Art. 247 § 6 EGBGB a.F., aber die §§ 495; 355 BGB a.F. auf ein europäisches Verbraucherleitbild. Denn letztere Vorschriften wurzeln in den Art. 3 Abs. a) und 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Dem Europarecht liegt aber ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zugrunde. § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG spricht sogar davon, dass auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist, oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe. Dieses Verbraucherleitbild gilt jedenfalls im Wettbewerbsrecht (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 5 Rn. 1.48 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 50). Dort ist nach dem BGH der Grad der Aufmerksamkeit abhängig von der Bedeutung, die das jeweilige Gut für den Verbraucher hat (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97 - "Orient-Teppichmuster" = GRUR 2000, S. 619). Die vom BGH herangezogenen Argumente passen aber auch auf den Verbraucherbegriff im Vertragsrecht. Es liegt nahe, dass ein Verbraucher sich Vertragsinformationen umso genauer durchliest, je gravierender der Vertrag sich auf ihn auswirkt (vgl. auch Micklitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vorbemerkung zu §§13, 14 Rn. 101: "Die Schutzbedürftigkeit ist gegenstandsbezogen situativ zu ermitteln.")

Hier ging es um ein Darlehen von immerhin 273.000 Euro. Der Vertrag sollte die Kläger 16 Jahre lang binden. Bei einem Geschäft mit derart gravierenden Auswirkungen auf die eigene Zukunft kann man von einem Verbraucher erwarten, dass er den Vertrag nicht nur überfliegt.B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.






LG Heidelberg:
Urteil v. 14.10.2014
Az: 2 O 168/14


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