Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2007
Aktenzeichen: 9 W (pat) 308/04

(BPatG: Beschluss v. 26.03.2007, Az.: 9 W (pat) 308/04)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 13. März 1998 angemeldete und am 16. Oktober 2003 veröffentlichte Patent 198 1 019 mit der Bezeichnung

"Spritzwasserleitung zum Reinigen von Kfz-Scheiben"

ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende ist der Meinung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie vertritt die Auffassung, dass auch der Gegenstand des Patentanspruchs 13 durch den Stand der Technik nahe gelegt sei, und sie macht zudem geltend, dass die geltenden Unterlagen über den Inhalt des Streitpatents hinausgingen. Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie u. a. auf folgende Druckschriften:

- DE 44 31 629 A1

- DE 36 40 043 A1 Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 16,

- Beschreibung Spalten 1 bis 5,

- Zeichnung Figur 1, jeweils als Hauptantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2007.

Die Patentinhaberin vertritt die Meinung, das Patentbegehren sei zulässig und die beanspruchten Gegenstände seien auch gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Flüssigkeitsleitung für Kraftfahrzeuge, um Spritzwasser zu führen, um Kraftfahrzeugscheiben und/oder Kraftfahrzeugscheinwerfer und/oder Kraftfahrzeugaußenspiegel zu reinigen, wobei - ein Flüssigkeitsrohr vorgesehen ist, das zumindest abschnittsweise als Wellrohr (2) ausgebildet ist,

- das Flüssigkeitsrohr zumindest an einem Ende ein Kupplungsstück (1, 4) aufweist, das fluiddicht an einen Wellrohrabschnitt (2) anschließt und insbesondere als Tülle oder Stutzen ausgebildet ist, wobei - das Kupplungsstück (1, 4) koaxial an diesen Wellrohrabschnitt anschließt und das Kupplungsstück (1, 4) einstückig mit dem sich daran anschließenden Wellrohrabschnitt (2) ausgebildet ist, und - wobei das Kupplungsstück als Spritzeinrichtung ausgebildet ist.

Der geltende Patentanspruch 13 ist auf eine Spritzwasser-Reinigungsanlage mit einer entsprechenden Flüssigkeitsleitung gerichtet. Er lautet:

Spritzwasser-Reinigungsanlage eines Kraftfahrzeugs für das Reinigen von Kraftfahrzeugscheiben, insbesondere Frontscheiben oder Heckscheiben, und/oder von Kraftfahrzeugscheinwerfern, und/oder von Kraftfahrzeugaußenspiegeln, mit einem Reinigungsflüssigkeitstank und einer Pumpe gekennzeichnet durch eine Anzahl Flüssigkeitsleitungen nach einem der Ansprüche 1 bis 12, wobei die Anzahl Flüssigkeitsleitungen mit dem Reinigungstank verbunden ist und die Reinigungsflüssigkeit mittels der Pumpe durch die Flüssigkeitsleitung zum Reinigungsort bzw. zu den Reinigungsorten gepumpt wird.

Den Patentansprüchen 1 und 13 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 12 und 14 bis 16 an.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch §147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.

1. Das Patent betrifft eine Flüssigkeitsleitung und eine Spritzwasser-Reinigungsanlage für Kraftfahrzeuge. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass Spritzwasserleitungen bisher aus Glattrohren mit geringer Biegebelastbarkeit bestünden und leicht einknickten. Das ergebe Nachteile bei der Leitungsführung mit vielen Richtungswechseln oder auch im Betrieb beim Öffnen und Schließen einer Heckklappe mit dorthin geführter Spritzwasserleitung. Vorteilhaft sei die Führung von Wasser direkt zu an den Scheibenwischern angebrachten Sprühdüsen, da damit in etwa die Hälfte des Spritzwassers eingespart werden könne. Nachteilig sei bei einer derartigen Führung jedoch die starke mechanische Belastung der Flüssigkeitsleitung am Übergangsbereich zwischen Karosserie und Wischergestänge. Zudem könne das Spritzmedium leichter gefrieren.

Das dem Patent zugrunde liegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem sieht die Patentinhaberin darin, eine Spritzwasserleitung bereitzustellen, die eine hohe mechanische Belastbarkeit zeigt, leicht zu montieren ist und insbesondere auch in der kälteren Jahreszeit eine Spritzwasserzufuhr zuverlässig gewährleistet.

Dieses Problem soll jeweils durch die Gegenstände mit den in den geltenden Patentansprüchen 1 und 13 angegebenen Merkmalen gelöst werden.

2. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der geltenden Unterlagen kann dahinstehen, da - wie nachstehend ausgeführt - sich die Flüssigkeitsleitung für Kraftfahrzeuge nach dem Patentanspruch 1 für den zuständigen Durchschnittsfachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Kunststofftechnik an, der bei einem Kraftfahrzeug-Hersteller oder einem seiner Zulieferer seit mehreren Jahren berufstätig ist und über Kenntnisse im Bereich der Kraftfahrzeug-Flüssigkeitsleitungen verfügt.

Bekannt ist aus der DE 44 31 629 A1 eine Flüssigkeitsleitung für Kraftfahrzeuge, um Spritzwasser zu führen, um Kraftfahrzeugscheiben oder Kraftfahrzeugscheinwerfer zu reinigen (vgl. insbesondere Sp. 1, Z. 3 bis 9 und 36 bis 38). Die Flüssigkeitsleitung ist als glattwandiger Schlauch ausgebildet und weist an einem Ende ein Kupplungsstück auf, welches als Spritzeinrichtung ausgebildet ist (vgl. Sp. 3, Zeilen 35 bis 39, und Fig. 4 der DE 44 31 629 A1).

Stellt der Fachmann fest, dass derartige bekannte Flüssigkeitsleitungen insbesondere bei der Montage bzw. Verlegung leicht einknicken und dadurch Undichtigkeiten oder Störungen der Flüssigkeitsströmung hervorrufen können, wird er im Stand der Technik nach bereits vorhandenen Lösungen dieses Problems suchen. Bei dieser Suche kann er die DE 36 40 043 A1 nicht übersehen. Aus der DE 36 40 043 A1 ist ein Flüssigkeitsrohr bekannt, das abschnittsweise als Wellrohr ausgebildet ist und an seinen Enden jeweils ein als Stutzen ausgebildetes Kupplungsstück 8, 8' (vgl. Sp. 6, Z. 56 bis 61) aufweist, das fluiddicht an einen Wellrohrabschnitt anschließt (vgl. insbes. Sp. 3, Z. 16 bis 19). Hierbei schließt das Kupplungsstück 8 bzw. 8' koaxial an den Wellrohrabschnitt an und das Kupplungsstück 8, 8' ist einstückig mit dem sich daran anschließenden Wellrohrabschnitt ausgebildet. Dieses bekannte Flüssigkeitsrohr sichert eine sehr einfache und zeitsparende Verlegung und Montage auch in beengten Platzverhältnissen und weist keine Dichtprobleme auf (vgl. Sp. 3, Z. 9 bis 11, und Sp. 5, Z. 6 bis 11).

Für den Fachmann ist es nahe liegend, die Flüssigkeitsleitung für Kraftfahrzeuge nach der DE 44 31 629 A1 zur Erzielung derselben Vorteile auch als ein Flüssigkeitsrohr gemäß der DE 36 40 043 A1 zu gestalten, wobei die Beibehaltung der Ausbildung der Kupplungsstücke als Spritzeinrichtung auf der Hand liegt.

Der Auffassung der Patentinhaberin, dass der zuständige Fachmann die nach Art der aus DE 36 40 043 A1 im Prinzip schon lange bekannten Leitungen nicht als Spritzwasserleitung einsetze und gerade in der Verwendung der Leitung in einer Scheibenwischeranlage die erfinderische Leistung bestehe, kann der Senat nicht folgen. Der Fachmann entnimmt der DE 44 31 629 A1 den Hinweis, dass Leitungen, die auch für Scheibenwischeranlagen eingesetzt werden, vielfältige weitere Verwendungen haben können. Das reicht vom Transport von Dieselöl, über Treibstoffe für Raumfahrzeuge bis zu Chemikalien (vgl. Sp. 4, Z. 5-8). Der Fachmann wird sich daher zur Lösung seines Problems nicht ausschließlich - wie die Einsprechende meint - an Leitungen orientieren, die zum Führen von Spritzwasser für Scheibenwischeranlagen verwendet werden, sondern sich auch bei anderen Leitungen umsehen. Die körperliche Gestaltung des aus DE 36 40 043 A1 bekannten Kunststoffrohres kann er ohne Weiteres erkennbar für das Leiten von Spritzwasser unverändert beibehalten und als Wandung für den aus DE 44 31 629 A1 bekannten Schlauch einsetzen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist mithin nicht patentfähig. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12, sowie der nebengeordnete Patentanspruch 13 mit den nachgeordneten abhängigen Patentansprüchen 14 bis 16 fallen mit dem Patentanspruch 1, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff. - Elektrisches Speicherheizgerät).






BPatG:
Beschluss v. 26.03.2007
Az: 9 W (pat) 308/04


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