Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 15. März 2006
Aktenzeichen: 20 U 25/05

(OLG Stuttgart: Urteil v. 15.03.2006, Az.: 20 U 25/05)

1. Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über Art und Umfang seiner Prüfung der Geschäftsführung muss bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft oder bei risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr enthalten.

2. Die Intensivierung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft führt zu einer damit korrespondierenden Intensivierung der Berichtspflicht.

3. Eine sachgerechte Entscheidung der Anteilseigner in der Hauptversammlung über die Entlastung setzt die Information über die konkrete Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr voraus.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.09.2005 - Aktenzeichen: 8 O 147/05 KfH 2 -abgeändert:

Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für beide Instanzen: 15.000,00 EUR

Gründe

A.

Der Kläger begehrt mit seiner Anfechtungsklage die Nichtigerklärung, hilfsweise Nichtigkeits- bzw. Unwirksamkeitsfeststellung, des in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschlusses, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, weil dessen Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2004 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.1.

Die Beklagte ist ein im Medienbereich tätiges Unternehmen, das sich mit der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb von Kinder- und Familienserien für Fernsehprogramme sowie der Verwertung von Lizenzrechten des eigenen Programmbestands befasst. Ihr Grundkapital beträgt 6.525.488,00 EUR. Mehrheitsaktionärin der seit dem 16.04.1999 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführten Beklagten war bis November 2005 die R. AG, die 5.825.385 der insgesamt 6.525.488 Stückaktien hielt. Die Beklagte erzielte im Jahr 2004 einen Umsatz in Höhe von 6.439.000,00 Euro und beschäftigte neben dem Vorstand sieben Mitarbeiter.

Der Kläger hält 1.432 Stückaktien an der Beklagten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Geschäftsjahr 2002 in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. In der Ad-hoc-Mitteilung vom 17.06.2002 (Anlage K 13) berichtete die Beklagte über die zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit und einen Gesamtliquiditätsbedarf für die Sanierung bis Jahresende 2002 in Höhe von ca. 6 bis 7 Mio. Euro. Die Beklagte schloss das Geschäftsjahr 2002 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 94.032.000,00 EUR ab (Anlage B 3).

Am 15.01.2003 wurde M. R. zum alleinigen Vorstand der Beklagten bestellt. Der Geschäftsbericht 2003 (Anlage B 3) wies einen Umsatzrückgang von über 60 % gegenüber dem Vorjahr (Umsatz 2002: 23.045.000,00 EUR, Umsatz 2003: 9.081.000,00 EUR) und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.406.000,00 EUR aus.

Der Kläger erstattete am 04.09.2003 Strafanzeige gegen die früheren Mitglieder des Vorstands sowie frühere und derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats unter anderem wegen unrichtiger Angaben über die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Jahren 1999 bis 2002. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 04.08.2004 eingestellt und auf die Beschwerde des Klägers am 11.11.2004 wieder aufgenommen (Anlage K 5). Mit Verfügung vom 10.01.2006 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO erneut ein (Anlagen BB 2, 3).

Der Geschäftsbericht 2004 (Anlage K 4, S. 12) wies einen weiteren Umsatzrückgang von fast 30 % gegenüber dem Vorjahr (Umsatz 2003: 9.081.000,00 EUR, Umsatz 2004: 6.439.000,00 EUR) und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 4.081.000,00 EUR aus. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. AG versah den Jahresabschluss 2004 am 10.02.2005 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Anlage K 4, S. 66 f.). In dem Bestätigungsvermerk wurde ausdrücklich auf die Bedrohung des Fortbestands des Konzerns aufgrund angespannter Liquidität hingewiesen. Im Einzelnen wurde ausgeführt:

Die X. AG muss mit den Hauptgläubigern V. GmbH, D. AG, B. AG sowie R. AG im Jahr 2005 Vereinbarungen erzielen, in denen die Fälligkeiten der Zahlungsverpflichtungen verschoben werden bzw. die Gesellschaft von Zahlungsverpflichtungen endgültig befreit wird. Der Auseinandersetzung mit der V. GmbH ist dabei eine zentrale Bedeutung beizumessen.

Im Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 (Anlage K 4, S. 3) wurde zur Prüfung der Geschäftsführung ausgeführt:

Der Aufsichtsrat hat sich in fünf Sitzungen sowie regelmäßig anhand schriftlicher und mündlicher Berichte des Vorstands eingehend über die Unternehmensstrategie, den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie über wesentliche Programm-Investitionen informiert.

Am 17.03.2005 veröffentlichte die Beklagte den Geschäftsbericht 2004 (Anlage K 4) und eine Ad-hoc-Mitteilung (Anlage K 8), wonach die Beantragung eines Insolvenzverfahrens im Laufe des Jahres 2005 seitens der Beklagten nicht ausgeschlossen wurde. In beiden Dokumenten hieß es übereinstimmend:

Falls es entgegen der derzeitigen Einschätzung nicht gelingen sollte, im Vorfeld der Fälligkeiten mit V. einvernehmliche Vergleichsvereinbarungen abzuschließen und im Jahr 2005 Vereinbarungen zu erzielen, die die weitere Finanzierung der Gesellschaft sicherstellen, wäre eine Fortführung der X. erheblich gefährdet.

Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2004 fand am 20.05.2005 in M. statt (Anlage K 3). Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 behandelt. Der Kläger stellte den Antrag, den Aufsichtsrat nicht zu entlasten (Anlage K 7). Die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 wurde mit 99,9405 % der Stimmen der Hauptversammlung beschlossen. Der Kläger stimmte gegen den Antrag und gab Widerspruch zu Protokoll gegen alle Beschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung (Anlage K 3, S. 14, 24).

Der Kläger hat am 16.06.2005 Anfechtungsklage gegen den unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss beim Landgericht Ravensburg eingereicht (Bl. 1 d.A.). Den mit Beschluss vom 20.06.2005 (Bl. 61 d.A.) angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat er am 21.06.2005 bei der Landesoberkasse eingezahlt (Zahlungsanzeige I). Der Vorstand der Beklagten hat die Erhebung der Anfechtungsklage erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ravensburg am 09.09.2005 im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Homepage des Unternehmens bekannt gemacht.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, dass der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20.05.2005 nicht wirksam sei, da der Aufsichtsrat im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2004 seinen Überwachungs- und Berichtspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 habe weder Art noch Umfang der angeblichen Prüfung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat erkennen lassen. Die Angaben über die Häufigkeit, den Gegenstand und die Methoden der Prüfung seien nicht ausreichend gewesen.

Die formelhafte, verknappte Berichterstattung des Aufsichtsrats über die Wahrnehmung seiner Prüfungspflichten habe schon die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Anforderungen an den Prüfbericht des Aufsichtsrats seien wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls aber noch zusätzlich gesteigert gewesen. Das Ermittlungsverfahren gegen frühere Vorstandsmitglieder sowie frühere und derzeitige Aufsichtsratsmitglieder und die dadurch ausgelöste Prüfungspflicht von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Beklagten hätte der Aufsichtsrat in seinem Bericht berücksichtigen müssen. Darüber hinaus habe die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu einer ausführlichen Darstellung der Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats gezwungen. Nach der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit im Juni 2002 habe sich die Beklagte im Geschäftsjahr 2004 erstmals wieder in konkreter Insolvenzgefahr befunden. Der Aufsichtsrat hätte sich deshalb in seinem Bericht mit den erheblichen Liquiditätsproblemen und risikoträchtigen Besonderheiten auseinander setzen müssen.

Die Aktionäre seien durch den unzureichenden Aufsichtsratsbericht in ihren Teilnahme- und Mitwirkungsrechten verletzt worden. Die Informationspflichtverletzung sei auch für den Entlastungsbeschluss relevant gewesen, da der konkrete Gesetzesverstoß in einem angemessenen Verhältnis zur Vernichtung des Beschlusses stehen würde. Die mangelhafte Vorbereitung der Hauptversammlung durch den unzureichenden Aufsichtsratsbericht habe auch durch das Fragerecht der Aktionäre gegenüber dem Vorstand nicht ersetzt werden können.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

den in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, für nichtig zu erklären.

Hilfsweise hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, nichtig (äußerst hilfsweise: unwirksam) ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 rechtmäßig beschlossen worden sei, da der Aufsichtsrat im erforderlichen Umfang über seine Prüfung der Abschlussunterlagen und der Geschäftsführung berichtet habe. Die Aussagen zur Häufigkeit, zum Gegenstand und den Methoden der Prüfung seien auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ausreichend gewesen.

Auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft habe der Aufsichtsrat in seinem Bericht nicht hinweisen müssen, da davon weder das Geschäftsjahr 2004 noch der gegenwärtige Vorstand M. R. betroffen gewesen seien. Die Beklagte habe sich seit der Jahresmitte 2002 konstant in einer wirtschaftlich sehr angespannten Lage befunden, die sich auch im Geschäftsjahr 2004 nicht wesentlich verändert habe. Da der Vorstand seiner verstärkten Berichtspflicht von sich aus nachgekommen sei und ihm trotz der wirtschaftlich angespannten Situation keine Fehler vorgeworfen werden könnten, habe der Aufsichtsrat keine besonderen Überwachungsmaßnahmen veranlassen müssen. Im Übrigen habe sich der Aufsichtsratsbericht nicht mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten befassen müssen, da dies bereits zutreffend im Lagebericht des Vorstands erfolgt sei.

Selbst ein unterstellter Berichtsmangel sei für die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung nicht relevant gewesen. Sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten seien den Aktionären bekannt gewesen. Der Bericht des Aufsichtsrats habe auch keine fehlerhaften Angaben enthalten, sondern zutreffend über die tatsächliche Prüfungstätigkeit gegenüber dem Vorstand im Geschäftsjahr 2004 informiert.

Schließlich habe der Kläger das ihm zustehende Fragerecht in der Hauptversammlung nicht zur Beseitigung seines angeblichen Informationsdefizits genutzt. Der Kläger habe in der Hauptversammlung am 20.05.2005 treuwidrig auf sein Fragerecht verzichtet, weswegen seine spätere gerichtliche Anfechtung des Entlastungsbeschlusses rechtsmissbräuchlich sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz kann auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 237 ff. d.A.) Bezug genommen werden.2.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Bl. 235 ff. d.A.). Der Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats habe nicht das Gesetz verletzt. Die gesetzlichen Vorgaben an den Bericht des Aufsichtsrats seien durch die Darstellung von Art und Umfang der vorgenommenen Prüfung der Geschäftsführung eingehalten worden. Der Aufsichtsrat habe seine Prüfungstätigkeit in der allgemein üblichen verknappten Art versichert.

Der Aufsichtsrat sei in seinem Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2004 nicht zu weitergehenden Ausführungen gezwungen gewesen. Auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei in dem Aufsichtsratsbericht nicht einzugehen gewesen, da weder der gegenwärtige Vorstand M. R. noch Vorgänge aus dem Berichtsjahr 2004 betroffen gewesen seien. Auch die schwierige finanzielle Situation der Beklagten habe den Aufsichtsrat nicht zur Darstellung weiterer Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen gezwungen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe sich seit dem Sommer 2002 nicht verändert. Mangels konkreter Versäumnisse des Vorstands habe für den Aufsichtsrat keine Veranlassung bestanden, außergewöhnliche Maßnahmen der Überprüfung der Geschäftsführung zu ergreifen und darüber zu berichten.

Das Landgericht hat die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsklage und die äußerst hilfsweise erhobene Feststellungsklage mangels eines Gesetzesverstoßes des Aufsichtsrats als unbegründet abgewiesen.3.

Gegen das ihm am 05.10.2005 zugestellte Urteil (Bl. 247 d.A.) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2005 (Bl. 251 f. d.A.), der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 14.11.2005 (Bl. 259 ff. d.A.), der am 15.11.2005 bei Gericht eingegangen ist, begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung, da die knappe Darstellung der Prüfungstätigkeit im Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Aufsichtsratsbericht müsse über die inhaltliche Tätigkeit im Berichtsjahr Aufschluss geben, um der Forderung nach einer effektiven Kontrolle der Unternehmensführung durch die Hauptversammlung als Überwachungsorgan gerecht zu werden. Der Aufsichtsratsbericht über Art und Umfang der Überwachungstätigkeit sei eine wichtige Informationsbasis für die Entlastungsentscheidungen der Hauptversammlung. Den pauschalen, formelhaften Wendungen im Aufsichtsratsbericht vom 16.03.2005 sei nicht zu entnehmen, dass überhaupt eine materielle Kontrolle stattgefunden habe, geschweige denn wie häufig, wie intensiv und nach welcher Methode die Prüfung vorgenommen worden sei.

Selbst wenn man in einem Normalfall formelhafte Wendungen in einem Aufsichtsratsbericht ausreichen lasse, sei wegen der Besonderheiten im konkreten Einzelfall eine intensivierte Berichtspflicht vorgeschrieben. Die Wiederaufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen frühere Vorstandsmitglieder sowie frühere und derzeitige Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten im November 2004 erfordere eine Rechenschaftslegung des Aufsichtsrats in seinem Bericht. Darin müsse sich der Aufsichtsrat insbesondere mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Beklagten im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen, die zur Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, auseinandersetzen. Darüber hinaus führe auch die konkrete Insolvenzgefahr für die Beklagte zu einer intensivierten Berichtspflicht des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat habe sich in seinem Bericht insbesondere mit dem für die Beklagte existenzbedrohenden Rechtsstreit mit der V. GmbH vor dem Landgericht auseinandersetzen müssen.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, für nichtig zu erklären.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, nichtig (äußerst hilfsweise: unwirksam) ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das klagabweisende Urteil des Landgerichts für zutreffend. Der Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Vorstand der Beklagten habe seine Informationspflicht über die Geschäftsführung des von ihm geleiteten Unternehmens unaufgefordert und vollumfänglich erfüllt. Der dreiköpfige Aufsichtsrat könne seine Überwachungstätigkeit gegenüber der Geschäftsführung bei lediglich sieben weiteren Mitarbeitern auch durch eine knappe Berichterstattung in rechtlich zulässiger Weise zum Ausdruck bringen. In seinem Bericht seien sowohl die Zahl der Sitzungen, die Häufigkeit, der Gegenstand sowie die Methoden der Prüfung in zusammengefasster Form angegeben.

Eine weitergehende Berichtspflicht des Aufsichtsrats könne auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Eine Berichtspflicht über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft scheide aus, da es sich nicht gegen den gegenwärtigen Vorstand M. R. richte und der Aufsichtsrat in seinem Bericht über die Prüfung der Geschäftsführung nicht über ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen Aufsichtsratsmitglieder berichten müsse. Der Aufsichtsrat habe sich in seinem Bericht auch nicht mit eventuellen Schadensersatzforderungen gegen die Beschuldigten auseinandersetzen müssen, da die vom Kläger erhobenen Vorwürfe unbegründet seien. Auch die wirtschaftliche Situation der Beklagten habe zu keiner erweiterten Berichtspflicht geführt, da seit dem Jahr 2002 keine Veränderung eingetreten sei. Eine konkrete Insolvenzgefahr sei für die Beklagte erst im Geschäftsjahr 2005 infolge anfallender Vertriebsgarantien und der Fälligkeit von Verbindlichkeiten bei Hauptgläubigern aufgetreten. Der Rechtsstreit mit der V. GmbH vor dem Landgericht sei für das Entstehen der Insolenzgefahr nicht unmittelbar verantwortlich gewesen.

Selbst bei Annahme einer Verletzung der Berichtspflicht liege kein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß vor, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses erforderlich sei. Im übrigen sei ein unterstellter Verstoß des Aufsichtsrats gegen die Berichtspflicht auch nicht relevant für den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung am 20.05.2005 gewesen, da die angebliche Verletzung der Überwachungspflicht durch den inhaltlich zutreffenden Prüfbericht gerade offen gelegt werde. Das Klagebegehren sei auch rechtsmissbräuchlich, da der Kläger die gewünschten Informationen durch sein Fragerecht in der Hauptversammlung einfach und wirkungsvoll hätte erlangen können.4.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägervertreterin vom 14.11.2005 (Bl. 259 ff. d.A.) und 14.02.2006 (Bl. 357 ff. d.A.) sowie des Beklagtenvertreters vom 04.01.2006 (Bl. 309 ff. d.A.), 10.02.2006 (Bl. 334 ff. d.A.) und 20.02.2006 (Bl. 405 ff. d.A.) verwiesen.B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.09.2005 (Bl. 235 ff. d.A.) ist auf die Berufung des Klägers abzuändern und der von der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, für nichtig zu erklären.I.

Die Anfechtungsklage, die sich gegen den unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 richtet, ist zulässig. Die vom Vorstand der Beklagten in erster Instanz zunächst unterlassene Bekanntmachung der Klageerhebung und des Termins zur mündlichen Verhandlung im elektronischen Bundesanzeiger gem. §§ 246 Abs. 4, 25 S. 1 AktG steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die unterlassene Bekanntmachung kann allenfalls eine Durchsetzung im Zwangsgeldverfahren oder eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2006, S. 27, 28; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Auflage 2004, § 246 Rdn. 40).II.

Die Klage ist begründet, weil eine für die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung relevante Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Berichtspflicht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Geschäftsführung vorliegt.1.

Der Kläger ist nach § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt, da er als langjähriger Aktionär der Beklagten in der Hauptversammlung erschienen ist und gegen sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (Anl. K 3, S. 14, 24). Der Widerspruch kann generell und ohne besondere Begründung erklärt werden (vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer, Band 7, 2. Auflage 2001, § 245 Rdn. 34; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Zöllner, § 245 Rdn. 36; Hüffer aaO § 245 Rdn. 14; Noack AG 1989, S. 78, 81).2.

Die materiellrechtliche Anfechtungsfrist gem. § 246 Abs. 1 AktG ist eingehalten. Zwar wurde die Klage am 16.06.2005 beim Landgericht Ravensburg ohne einen Vorschuss auf die Gerichtskosten eingereicht, weswegen die für die Klageerhebung erforderliche Zustellung an die Beklagte nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung am 20.05.2005 erfolgen konnte. Auf die gerichtliche Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 20.06.2005 (Bl. 61 d.A.) hat der Kläger aber noch am 21.06.2006 den Vorschuss bei der Landesoberkasse eingezahlt (Zahlungsanzeige I). Da die daraufhin veranlasste Zustellung innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums erfolgte, gilt sie als demnächst im Sinne des § 167 ZPO und wirkt auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Landgericht Ravensburg am 16.06.2005 zurück (vgl. zur Anwendung des § 167 ZPO auf die materiellrechtliche Anfechtungsfrist: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer aaO § 246 Rdn. 37; Hüffer aaO § 246 Rdn. 23 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Vorgängervorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO).3.

Der in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Entlastungsbeschluss konnte gem. § 243 Abs. 1 AktG wegen Verletzung des Gesetzes angefochten werden.

a) Die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich (vgl. dazu grundlegend BGHZ 62, S. 193, 194 f.; BGH NJW 2003, S. 1032, 1033 f. - Macrotron -; BGH NJW 2005, S. 828, 828 f. - Thyssen Krupp -; OLG Stuttgart AG 2003, S. 527; OLG Stuttgart AG 2005, S. 94; Hüffer aaO § 120 Rdn. 15 a.E.; Henze BB 2005, S. 165, 168 f.; zur Gegenansicht, die ein unbeschränktes Ermessen der Hauptversammlung bei der Entlastungsentscheidung annimmt: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Kubis aaO § 120 Rdn. 15, 46 ff. sowie derselbe NZG 2005, S. 791 jeweils m.w.N.).Danach unterliegt ein Entlastungsbeschluss der Anfechtung, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten im zurückliegenden Geschäftsjahr ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, oder wenn bei der Entlastungsentscheidung die Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre durch einen Verstoß gegen Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten verletzt werden.

Anlässlich der Entlastungsentscheidung hat der Vorstand nach § 120 Abs. 3 S. 2 AktG der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats vorzulegen. Entgegen der von der Beklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht (Bl. 315 ff.) folgt aus der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 (NJW 2003, S. 1032, 1033 f. - Macrotron -) keine Einschränkung der Anfechtbarkeit wegen einer Verletzung des Informationsrechts bei der Entlastungsentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Verstoß gegen Gesetz oder Satzung darstellt. Er hat sich damit gegen die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Ansicht ausgesprochen, die Hauptversammlung könne auch dann Entlastung erteilen, wenn eindeutige und schwerwiegende Gründe für deren Versagung vorliegen, was entgegen der gesetzlichen Regelung in § 243 Abs. 1 AktG zu einer starken Einschränkung der Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen und damit des Anlegerschutzes speziell von Minderheitsaktionären geführt hätte.

Bei der vom Bundesgerichtshof geforderten Eindeutigkeit und Schwere des Verstoßes ging es um das Verhalten der Verwaltung in dem abgelaufenen Geschäftsjahr, mithin um einen inhaltlichen Mangel des Entlastungsbeschlusses. Von dieser Einschränkung der Anfechtbarkeit wegen inhaltlicher Mängel ist aber die Anfechtbarkeit wegen der Verletzung der Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeschluss nicht betroffen (BGHZ 62, S. 193, 194; erneute Klarstellung in BGH NJW 2005, S. 828, 828 f. - Thyssen Krupp - durch Differenzierung von Inhaltsmangel und Verfahrensmangel; ebenso schon OLG Stuttgart AG 2005, S. 94, 95; Kubis NZG 2005, S. 791, 792 mit kritischer Würdigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der Verstoß gegen die Informationspflicht muss nicht eindeutig und schwerwiegend sein, weil die Hauptversammlung nur auf der Grundlage ausreichender Informationen überhaupt beurteilen kann, ob im betreffenden Geschäftsjahr ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen Gesetz oder Satzung vorliegt, der einer Entlastung entgegensteht. Die Anfechtungsklage kann daher auf eine Verletzung der Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten gestützt werden, soweit sich diese auf Vorgänge von einigem Gewicht beziehen. Einem Aktionär ist nicht zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen zu billigen und ihr das Vertrauen auszusprechen (so ausdrücklich BGH NJW 2005, S. 828, 829 - Thyssen Krupp -).

b) Die Berichtspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung über die Prüfung der Rechnungslegung und der Geschäftsführung ist in der zwingenden Vorschrift des § 171 Abs. 2 S. 1, 2 AktG geregelt. Danach hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat (S. 2, 1. HS). Bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen (S. 2, 2. HS). Sinn und Zweck der Berichterstattung des Aufsichtsrats ist ihre Informations- und Rechenschaftsfunktion als Entscheidungsgrundlage für die Anteilseigner in der Hauptversammlung bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte wie der Wahl, Entlastung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern.

Der Senat kann den Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur über die allgemeinen Anforderungen an die Überwachungsberichterstattung des Aufsichtsrats mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, es genüge grundsätzlich, wenn der Aufsichtsrat versichere, er habe die Geschäftsführung aufgrund der Vorstandsberichte und gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand laufend überwacht (so Hüffer aaO § 171 Rdn. 13; Kölner Kommentar/Claussen, Band 4, 2. Auflage 1991, § 171 Rdn. 14; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Kropff aaO § 171 Rdn. 156; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Hoffmann-Becking, Band 4, 2. Auflage 1999, § 44 Rdn. 18). Der Aufsichtsrat müsse nur allgemein, kurz gefasst und nicht im Detail über die Ausübung seiner Überwachungsfunktion berichten.

Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass der Bericht über Art und Umfang der Überwachungstätigkeit zu den vom Gesetz besonders hervorgehobenen Aufgaben des Aufsichtsrats im Kompetenzgefüge einer Aktiengesellschaft gehöre. Er bilde eine wichtige Informationsgrundlage für die Aktionäre, die in der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu entscheiden haben. Der Bericht dürfe daher nicht nur kurz und formelhaft erfolgen, sondern müsse stets ausführlich und differenziert auf die konkrete Überwachungstätigkeit eingehen (so Landgericht München AG 2005, S. 408, 408 f. bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 13.09.2005 (Anlage KB 1); Großkommentar zum Aktiengesetz/Brönner, 4. Auflage 1993, § 171 Rdn. 29; Theisen BB 1988, S. 705, 708 und 710 f. sowie Theisen/Salzgeber DB 1997, S. 105, 109 ff. jeweils mit instruktiven empirischen Untersuchungen über die Aufsichtsratspraxis bei den fünfzig umsatzstärksten deutschen Industrieunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft). Neben der Zahl der Sitzungen müsse der Bericht auch Angaben über die Häufigkeit der Prüfungen, über den Gegenstand und ihre Methoden enthalten. Schließlich stelle der Bericht eine wichtige Rechenschaftslegung des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung über die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten gem. §§ 90, 111 AktG dar.

Den unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur über die allgemeinen Anforderungen der Überwachungsberichterstattung des Aufsichtsrats kommt im konkreten Einzelfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da selbst die Vertreter einer im Grundsatz eingeschränkten Berichtspflicht bei der Beurteilung der Berichtsintensität auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft abstellen (vgl. OLG Hamburg AG 2001, S. 359, 362; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Kropff aaO § 171 Rdn. 156; Hüffer aaO § 171 Rdn. 13 a.E.; Kölner Kommentar/Claussen aaO § 171 Rdn. 14; Maser/Bäumker AG 2005, S. 906, 908; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 262 sowie derselbe in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte Aktiengesellschaft, § 26 Rdn. 57). Nach dieser differenzierenden Betrachtung ist in einem wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsjahr ohne außergewöhnlichen Prüfungsaufwand die übliche verknappte Berichterstattung ausreichend. Verläuft die Entwicklung des Unternehmens entsprechend den Planungen und ist die finanzielle Situation der Gesellschaft gesichert, kann auch die Angabe, dass die Berichte des Vorstands in der Aufsichtsratssitzung erörtert worden seien, genügen. Sofern sich das Unternehmen aber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder risikoträchtige, wegweisende Entscheidungen zu treffen sind, verlangen auch die Vertreter einer im Grundsatz eingeschränkten Berichtspflicht eine ausführliche und detaillierte Berichterstattung des Aufsichtsrats darüber, ob, wie und mit welchem Erfolg er seine Überwachungstätigkeit intensiviert hat.

Deshalb führt jedenfalls die Intensivierung der Überwachungspflicht wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu einer damit korrespondierenden Intensivierung der Berichtspflicht. Der Aufsichtsrat hat zumindest bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft über alle außergewöhnlichen oder problematischen Vorkommnisse eingehend zu berichten. Gegenstand der Berichterstattung müssen dann insbesondere außergewöhnliche Prüfungsmaßnahmen wie Anforderungsberichte nach § 90 Abs. 3 AktG, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände nach § 111 Abs. 2 S. 1 AktG, die Beauftragung besonderer Sachverständiger für bestimmte Aufgaben nach § 111 Abs. 2 S. 2 AktG sowie Zustimmungsvorbehalte nach § 111 Abs. 4 AktG bis hin zur Bestellung oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands, oder aber eine Darlegung der Gründe für die bewusste Nichtausübung solcher gesetzlichen Befugnisse des Aufsichtsrats sein.

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens oder risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen müssen dem Bericht nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr entnommen werden können (Leitlinien für die Ausgestaltung des Überwachungsberichts bei Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 258 ff.; Maser/Bäumker AG 2005, S. 906, 908 f.; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Kropff aaO § 171 Rdn. 155). Durch den schriftlichen Bericht des Aufsichtsrats muss die Hauptversammlung eine konkrete, am tatsächlichen Überwachungsaufwand gemessene Vorstellung von der Überwachungstätigkeit erlangen, um auf dieser Grundlage über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats entscheiden zu können. Nur eine aussagekräftige individuelle Darlegung der während des Berichtsjahres erfolgten Überwachungstätigkeit verschafft der Hauptversammlung einen Einblick in die Arbeit des von ihr gewählten Aufsichtsrats.

Auch der neueren Gesetzgebung lässt sich die Tendenz zur generellen Aufwertung der Stellung des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft entnehmen (vgl. dazu vor allem das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.04.1998 (KonTraG, BGBl. I S. 786) und das Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19.07.2002 (TransPuG, BGBl. I S. 2681)). Ebenso zielt der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21.05.2003 mit seinen Ziffern 5.4.6 und 5.5.3, S. 1 auf eine Förderung aussagekräftiger Aufsichtsratsberichte.

c) Die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Berichtspflicht über die Prüfung der Geschäftsführung gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG werden vom Bericht des Aufsichtsrats der Beklagten vom 16.03.2004 (Anlage K 4, S. 3) nicht erfüllt.

aa) Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen frühere Mitglieder des Vorstands und gegen frühere und derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats nicht in den Überwachungsbericht des Aufsichtsrats aufgenommen werden musste. Unabhängig von der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren im Geschäftsjahr 2004 auf die Beschwerde des Klägers wieder aufgenommen hatte, bezog sich dieses ausschließlich auf Vorkommnisse in den Jahren 1999 bis 2002 (Bl. 162, 177 f. d.A.; Anlagen K 11, 28 ff.; Anlagen BB 2, 3). Von dem Ermittlungsverfahren war daher weder der aktuelle Vorstand M. R., der erst am 15.01.2003 bestellt wurde, noch die vom Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2004 zu überwachende Geschäftsführung betroffen.

Der Aufsichtsrat musste sich in seinem Bericht über die Prüfung der Geschäftsführung der Gesellschaft auch nicht mit dem Ermittlungsverfahren gegen frühere und derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats selbst auseinander setzen. Ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 171 Abs. 2 S. 2 AktG hat sich der Bericht des Aufsichtsrats mit der Prüfung der Geschäftsführung und nicht mit der Prüfung der Mitglieder des eigenen Gremiums zu befassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine Berichtspflicht über das Ermittlungsverfahren auch nicht mit der gesetzlichen Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrats gegenüber den Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG begründen. Zwar ist der Aufsichtsrat auch zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern berufen (vgl. dazu nur BGHZ 130, S. 108, 111 f.; BGH NJW 1997, S. 2324; BGH NJW 1999, S. 3263; Hüffer aaO § 112 Rdn. 2 m.w.N.) und der Aufsichtsrat hat im Rahmen der nachwirkenden Überwachung grundsätzlich auch zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bestehen (vgl. BGHZ 135, S. 244 - ARAG -; Henze BB 2005, S. 165, 165 f.; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 260). Aus der gesetzlichen Vertretungszuständigkeit und Prüfungspflicht des Aufsichtsrats lässt sich aber nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur Berichterstattung über die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche aus abgeschlossenen Lebenssachverhalten früherer Geschäftsjahre ableiten. Die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt neben der Feststellung des zum Schadensersatz verpflichtenden objektiven und subjektiven Tatbestands eine Analyse des Prozessrisikos und der Beitreibbarkeit der Forderung sowie die Prüfung weiterer Umstände, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen könnten, voraus.

Nachdem der Aufsichtsrat der Beklagten keine Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche Haftung von früheren Vorstandsmitgliedern sah (Bl. 319; Anlage K 3, S. 9), war er auch nicht gehalten, in seinem Überwachungsbericht für das Geschäftsjahr 2004 über abgeschlossene Lebenssachverhalte aus den Jahren 1999 bis 2002 zu berichten, die nach seiner Auffassung nicht zu Begründung von Schadensersatzansprüchen führen. Im Übrigen hatte die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft am 11.11.2004 auch keine Auswirkungen auf das Bestehen oder die Durchsetzbarkeit möglicher zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen frühere Vorstandsmitglieder.

bb) Eine Intensivierung der Berichtspflicht ist aber wegen der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten anzunehmen. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen befindet sich die Beklagte spätestens seit dem Geschäftsjahr 2002 in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am 17.06.2002 berichtete die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung (Anlage K 13) über die zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit und einen bislang ungedeckten Gesamtliquiditätsbedarf für die Sanierung bis Jahresende 2002 in Höhe von ca. 6 bis 7 Mio. EUR. Das Geschäftsjahr 2002 schloss die Beklagte ausweislich ihres Geschäftsberichts mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 94.032.000,00 EUR ab (Anlage B 3).

Das Geschäftsjahr 2003 war von einem massiven Umsatzrückgang um über 60 % gegenüber dem Vorjahr (Umsatz 2002: 23.045.000,00 EUR, Umsatz 2003: 9.081.000,00 EUR) geprägt. Der Geschäftsbericht 2003 (Anlage B 3) wies einen weiteren Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.406.000,00 EUR aus.

Im Geschäftsjahr 2004 erlitt die Beklagte einen weiteren Umsatzrückgang von fast 30 % gegenüber dem Vorjahr (Umsatz 2003: 9.081.000,00 EUR, Umsatz 2004: 6.439.000,00 EUR). Der Jahresfehlbetrag stieg gegenüber dem Vorjahr wieder deutlich auf insgesamt 4.081.000,00 EUR (Anlage K 4, S. 12). Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten wies die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. AG in ihrem Bestätigungsvermerk vom 10.02.2005 (Anlage K 4, S. 66 f.) ausdrücklich auf die Bedrohung des Fortbestands des Konzerns infolge der angespannten Liquidität hin. Der Vorstand der Beklagten sah sich gezwungen, im Lagebericht (Anlage K 4, S. 5 ff.) die Möglichkeit der eigenen Antragstellung für ein Insolvenzverfahren im Laufe des Jahres 2005 zu erwägen. Sowohl nach der Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. AG im Bestätigungsvermerk vom 10.02.2005 (Anlage K 4, S. 67) als auch des Vorstands im Lagebericht (Anlage K 4, S. 15 f., 18 f.) kam dem Rechtsstreit der Beklagten mit der V. GmbH vor dem Landgericht dabei eine zentrale Bedeutung zu. Die Beklagte war durch die rechtliche Auseinandersetzung in der Verwertung von mehr als 20 % ihres Programmbestands stark eingeschränkt.

Angesichts dieser massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten im Geschäftsjahr 2004 durfte sich der Bericht des Aufsichtsrats nicht auf einen Satz beschränken, in dem neben der Mitteilung der Anzahl der Aufsichtsratssitzungen lediglich formelhaft mitgeteilt wird, dass sich der Aufsichtsrat regelmäßig anhand schriftlicher und mündlicher Berichte des Vorstands eingehend über die Unternehmensstrategie, den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie über wesentliche Programm-Investitionen informierte. Der Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 setzt sich nicht einmal im Ansatz mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beklagten auseinander. Der Hauptversammlung, die auf der Grundlage des Berichts des Aufsichtsrats über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu entscheiden hat, werden die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr nicht mitgeteilt. Die Anteilseigner der Beklagten konnten durch den Bericht über die Prüfung der Geschäftsführung keine konkrete, am tatsächlichen Überwachungsaufwand gemessene Vorstellung von der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats erlangen.

Zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Berichtspflicht über die Prüfung der Geschäftsführung gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG hätte sich der Bericht des Aufsichtsrats mit der konkreten wirtschaftlichen Situation der Beklagten auseinander setzen müssen. Der Aufsichtsrat hätte in seinem Bericht an die Hauptversammlung die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit im Geschäftsjahr 2004 mitteilen müssen. Angesichts der massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten wäre in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Befugnissen des Aufsichtsrats zu besonderen Überwachungsmaßnahmen gem. §§ 90, 111 AktG oder eine Darlegung der Gründe für deren bewusste Nichtausübung zwingend gewesen.

Ausweislich des eigenen Vortrags der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08.09.2005 fand im Geschäftsjahr 2004 eine intensive Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat statt (Bl. 216 ff. d.A.). Im Einzelnen führt die Beklagte aus:

In sämtlichen fünf Sitzungen des Aufsichtsrats wurde der Aufsichtsrat vom Vorstand dabei vom jeweiligen Status des Verfahrens mit V. und E., dem wichtigsten Vertriebspartner der Gesellschaft unterrichtet. Gegenstand aller Sitzungen des Aufsichtsrats waren der aktuelle Stand der Verhandlungen mit den Konsortialbanken und die Liquiditätsentwicklung der Gesellschaft. Dies wurde auch anhand einer cash-flow-Planung aufgezeigt. Selbstverständlich wurden auch die wesentlichen Punkte der Geschäftstätigkeit in diesen Sitzungen erörtert.

Außerdem wurde in Aufsichtsratssitzungen Mitte des Geschäftsjahres 2004 eine umfangreiche Bestandsanalyse angefertigt, vorgestellt und anschließend in der Aufsichtsratssitzung diskutiert. In dieser wurden eingehend die aktuellen Geschäftsfelder der Gesellschaft erörtert und deren Zukunftsträchtigkeit sowie eine Erweiterung der Tätigkeit auf neue Geschäftsfelder besprochen. Insbesondere Gegenstand in der im Herbst stattfindenden Aufsichtsratssitzung waren dann auch Sanierungsüberlegungen zwischen Aufsichtsrat und Vorstand.

Über solche konkreten Beratungs- und Überwachungsmaßnahmen hat der Aufsichtsrat aber in seinem Bericht vom 16.03.2005 gegenüber den Anteilseignern der Beklagten keine Angaben gemacht.

Dem Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 lässt sich auch keine Aussage darüber entnehmen, ob bzw. warum nicht besondere Überwachungsmaßnahmen gem. §§ 90, 111 AktG ergriffen wurden, obwohl dies angesichts der massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten nahe lag. Ausweislich des eigenen Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz (Bl. 322 d.A.) hat sich der Aufsichtsrat in Kenntnis seiner gesetzlichen Befugnisse bewusst gegen besondere Überwachungsmaßnahmen entschieden, um den Vorstand nicht mit erforderlichen zusätzlichen Anforderungen zu traktieren, sondern konstruktiv mit diesem zusammenzuarbeiten. Ungeachtet dieser eigenwilligen Bewertung der vom Gesetzgeber geschaffenen Überwachungsbefugnisse des Aufsichtsrats als für den Gesellschaftszweck hinderliche und zeitraubende Maßnahmen, findet sich im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aber gerade keine Aussage über eine solche Auseinandersetzung mit besonderen Überwachungsmaßnahmen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bemisst sich die Intensität der gesetzlichen Berichtspflicht auch nicht nach der individuellen Größe eines Unternehmens (so auch ausdrücklich: Maser/Bäumker AG 2005, S. 906, 908). Der Gesetzgeber hat in § 171 Abs. 2 S. 2 AktG eine Differenzierung des Umfangs der Berichtspflicht anhand der Börsennotierung der Aktiengesellschaft vorgenommen. Aus dem Gesetz lässt sich dagegen keine Differenzierung nach dem in jeder Hinsicht unbestimmten Kriterium der Größe eines Unternehmens folgern.4.

Die Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Berichtspflicht über die Prüfung der Geschäftsführung gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG war für den in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt worden ist, relevant.

Nach der zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Relevanztheorie (vgl. BGH NJW 2002, S. 1128; BGH NJW 2003, S. 970; BGH NJW 2005, S. 828, 830 - Thyssen Krupp -; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Zöllner aaO § 243 Rdn. 81 ff.; vgl. dazu auch Großkommentar zum Aktiengesetz/Karsten Schmidt aaO § 243 Rdn. 24 ff.; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer aaO § 243 Rdn. 27 ff.; Hüffer aaO § 243 Rdn. 13, 17 jeweils m.w.N.) ist die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits anzunehmen, wenn er bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt.

Der Senat hat die Relevanz eines Informationsmangels im schriftlichen Aufsichtsratsbericht gem. §§ 171 Abs. 2, 314 Abs. 2 S. 1 AktG für den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft schon in seinem Urteil vom 14.05.2003 angenommen (Aktenzeichen: 20 U 31/02 = AG 2003, S. 527, 530; so auch: BGH NJW 2003, S. 1032, 1033 f. - Macrotron -; LG Berlin DB 2005, S. 1320; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer aaO § 243 Rdn. 39 f.; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 264 sowie derselbe in: Marsch-Barner/Schäfer aaO § 26 Rdn. 60 f. jeweils m.w.N.). Abzustellen ist bei der Relevanzprüfung eines Berichtsmangels auf einen objektiv urteilenden Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein zugänglicher Informationen kennt. Für ihn muss die im Bericht unrichtige, unvollständige oder unterlassene Information ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden.

Dabei kann offen bleiben, ob das am 01.11.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG, BGBl. I S. 2802) auf bereits anhängige Anfechtungsklagen anzuwenden ist (vgl. dazu: OLG Hamm NZG 2005, S. 897, Leuering NZG 2005, S. 999 ff.). Die Neufassung des § 243 Abs. 4 S. 1 AktG hat die Anforderungen an die Begründetheit einer Anfechtungsklage wegen Verletzung von Informationspflichten gegenüber der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entscheidungserheblich erhöht. Die Anfechtung wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen war auch bislang nur möglich, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte (vgl. ausführlich zur Einschränkung des Anfechtungsrechts durch das UMAG: Fleischer NJW 2005, S. 3525, 3528 f.; Spindler NZG 2005, S. 825, 828 f.; Schütz NZG 2005, S. 5, 9 f.; Holzborn/Bunnemann BKR 2005, S. 51, 57). In Fällen der Informationspflichtverletzung kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt die nicht ordnungsgemäß erteilte Information gehabt hätte, sondern allein darauf, ob die Erteilung der Information für einen objektiv urteilenden Aktionär bei der sachgerechten Ausübung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte von Bedeutung gewesen wäre.

Der Bericht des Aufsichtsrats über Art und Umfang seiner Prüfung der Geschäftsführung gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG ist Bestandteil seiner Überwachungsaufgabe. Er bildet eine wesentliche Informationsgrundlage für die Anteilseigner in der Hauptversammlung bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte wie der Wahl, Entlastung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Eine sachgerechte Entscheidung bei den Entlastungsbeschlüssen über den Vorstand und den Aufsichtsrat gem. § 120 AktG setzt die Information über die konkrete Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr voraus. Einem Aktionär ist nicht zuzumuten, die Tätigkeit des Aufsichtsrats ohne die dazu erforderlichen Informationen zu beurteilen und ihm durch den Entlastungsbeschluss das Vertrauen auszusprechen (so ausdrücklich auch BGH NJW 2005, S. 828, 829 - Thyssen Krupp -).

Der Senat setzt sich mit der Annahme der Relevanz des konkreten Berichtsmangels für den Entlastungsbeschluss auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.01.2001 (AG 2001, S. 359, 362), das bei einer unvollständigen Angabe über die Ausschüsse des Aufsichtsrats und die Zahl ihrer Sitzungen keinen relevanten Verstoß für den Entlastungsbeschluss angenommen hat. Im Gegensatz zu dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem es um einen Berichtsmangel in einer Frage von untergeordneter Bedeutung ging, hat der Aufsichtsrat der Beklagten trotz massiver wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen aussagekräftigen und individuellen Bericht über seine Überwachungstätigkeit erstattet.5.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Kläger bei Klageerhebung nicht um die Verfolgung rechtlich geschützter Aktionärsinteressen ging (vgl. zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen: BGHZ 107, S. 296, 314; BGH ZIP 1992, S. 1391; OLG Stuttgart NZG 2003, S. 1170, 1171 f.). Nach § 171 Abs. 2 S. 2 AktG ist es die gesetzliche Pflicht des Aufsichtsrats, zumindest bei massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten einen aussagekräftigen und individuellen Bericht über die Art und den Umfang der Prüfung der Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs an die Hauptversammlung zu richten. Diesen Bericht hat der Vorstand mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht nach §§ 120 Abs. 3 S. 2, 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG den Anteilseignern in der Hauptversammlung in schriftlicher Form vorzulegen. Der einzelne Anteilseigner kann und muss die Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den schriftlichen Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Geschäftsführung nicht durch die Ausübung seines Fragerechts in der Hauptversammlung nach § 131 AktG beseitigen (vgl. zum Auskunftsrecht der Aktionäre gegen den Aufsichtsrat: OLG Hamburg AG 2001, S. 359, 361; Hüffer aaO § 131 Rdn. 6; Kölner Kommentar/Zöllner aaO § 131 Rdn. 12; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 263). Der Verzicht des Klägers auf sein Fragerecht in der Hauptversammlung hindert ihn nicht daran, den Entlastungsbeschluss wegen eines relevanten Berichtsmangels, den er in keiner Weise zu vertreten hat, anzufechten.III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte unterliegt nicht aufgrund entscheidungserheblicher Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, sondern aufgrund der besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, die zu der Feststellung führen, dass der Aufsichtsrat seiner gesetzlichen Berichtspflicht nicht nachgekommen ist.

Der Streitwert ist gem. § 247 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung des Entlastungsbeschlusses für die Parteien, in beiden Instanzen auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Entgegen § 3 ZPO ist die Bedeutung des Streitgegenstands für beide Parteien sowie für die anderen, von der Urteilswirkung mitbetroffenen Aktionären zu beachten (vgl. BGH WM 1981, S. 1344; BGH NJW-RR 1999, S. 910; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer aaO § 247 Rdn. 11 ff. m.w.N.). Entscheidend sind die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen, die der Entlastungsbeschluss und seine Nichtigerklärung für den anfechtenden Aktionär und die Gesellschaft haben. Die von der Beklagten begehrte Festsetzung eines Streitwerts von 5.000,00 EUR entsprechend dem Urteil des Senats vom 23.01.2002 (Az. 20 U 54/01 = NZG 2003, S. 1170, 1172) kommt im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Unterschiede der Fälle etwa bezüglich der Zahl der von der Klägerseite gehaltenen Aktien oder der Höhe von Grundkapital und Bilanzsumme der Beklagten nicht in Betracht.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 15.03.2006
Az: 20 U 25/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b82d4c72cc93/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_15-Maerz-2006_Az_20-U-25-05




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