Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. Juli 2000
Aktenzeichen: 1 (13) Sa 1866/98

(LAG Düsseldorf: Urteil v. 05.07.2000, Az.: 1 (13) Sa 1866/98)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Beklagten erklärten Widerrufs der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend für die betriebliche Altersversorgung waren die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Nach deren Änderung beschloss der Beklagte eine Neuregelung auf der Basis der neuen Unterstützungskasssenrichtlinien. Durch die Änderung wird das bisherige Gesamtversorgungssystem aufgegeben und ein Rentenbausteinsystem eingeführt. Für den Widerruf der betrieblichen Altersversorgungszusage bestanden triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.Auch bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des DGB, die mit Hilfe objektiver Kriterien zu messen ist, ist eine Prognose anzustellen. Zur Erstellung der Prognose können Gutachten von Wirtschaftsprüfern herangezogen werden.Abzustellen ist lediglich auf die wirtschaftliche Lage des DBG; eine Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen, an denen er beteiligt ist, findet nicht statt.

Tenor

Das am 17.09.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf

- 11 Ca 3196/98 - wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

gez. Lemppenau-Krügergez. Grossegez. Hinterleitner

Tatbestand

Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 1.4.1973 als Gewerkschaftssekretär bei dem Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 7942,00 DM beschäftigt. Zuvor war er im öffentlichen Dienst tätig. Er ist Begünstigter der Unterstützungskasse des DGB e.V., der Beklagte ist eines der Trägerunternehmen der Unterstützungskasse. Maßgebend für die betriebliche Altersversorgung des Klägers waren die Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88), die aufgrund einer Gesamtzusage bzw. einer vertraglichen Einheitsregelung Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden waren. Bei den UR 88 - auf deren Inhalt im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 18 ff d.A.) - handelt es sich um ein Gesamtversorgungssystem mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von ursprünglich 75 %, seit 1988 von 70 % und einer zum Ausgleich des Unterschiedsbetrages zwischen der Unterstützung nach den UR 88 und der Unterstützung, die sich aus den bis zum 31.3.1988 gültigen Unterstützungsrichtlinien ergeben hätte, dienenden sog. Altlastregelung. Die Finanzierung erfolgt über ein Kapitaldeckungsverfahren, wonach für die laufenden Versorgungsleistungen das Kapital zur Verfügung gestellt wird, die Anwartschaften aber ungedeckt sind.

Unter dem 6.6.1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. eine Neuregelung der Versorgung in Form der sogenannten Versorgungsordnung 1995 (VO 95). Danach wendet das Mitglied der Unterstützungskasse dieser für jeden Begünstigten monatlich einen Beitrag zu, der zur vollständigen Vorausfinanzierung der Anwartschaften über einen Versicherer verwandt wird. Die monatliche Unterstützung errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden. Muss die Unterstützung erst nach dem 60. Lebensjahr gewährt werden, erwirbt der Begünstigte weitere Bausteine. Durch Gehaltsumwandlung können die Begünstigten zusätzliche Unterstützungsanwartschaften erhalten. Wegen des Inhalts der Versorgungsordnung im Einzelnen wird auf Bl. 32 ff d. A. verwiesen.

Unter dem 23.1.1998 schloss der Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine Vereinbarung über die Verteilung des vom Beklagten vorgegebenen Dotierungsrahmens gem. § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG. Zum Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung kam es nicht.

Mit Schreiben vom 9.2.1998 widerrief der Beklagte, der der VO 95 mit Wirkung vom 1.1.1998 beitrat, die Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung mit Wirkung zum 31.12.1997 und sagte gleichzeitig eine betriebliche Altersversorgung mit Wirkung vom 1.1.1998 auf der Grundlage der VO 95 zu, wobei die Beitragssätze zur VO 95 auf 62,5 % der VO 95 festgesetzt wurden. Ab dem 1.1.1996 neu eingestellte Arbeitnehmer erhalten keine Altersversorgungszusage.

Der Beklagte erhält als Dachverband der bei ihm organisierten Einzelgewerkschaften eine Umlage in Höhe von 12 % der an die Einzelgewerkschaften von ihren Mitgliedern entrichteten Beiträge. Diese Beiträge belaufen sich auf 0,8 bis 1,2 % des jeweiligen Bruttoeinkommens.

Mit Schreiben vom 2.3.1998 nahm der Kläger Bezug auf den bereits vorsorglich eingelegten Widerspruch gegen den Widerruf der Versorgungszusage und beanspruchte die Weitergeltung der bisherigen Altersversorgungsregelung.

Er besitzt nach den ihm vom Beklagten übermittelten Berechnungen eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 1814,85 DM. Nach den UR 88 hätte er bis zum Eintritt des Unterstützungsfalls einen weiteren Zuwachs von 1435,82 DM und damit eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 3250,67 DM zu erwarten gehabt. Die Summe der Rentenbausteine nach der VO 95 bedeutet für ihn einen Zuwachs von 638,60 DM.

Der Beklagte hat in der ersten Instanz zur Prognostizierung der zukünftigen Entwicklung seiner betrieblichen Altersversorgung ein versicherungsmathematisches Gutachten der ATH Allgemeine Treuhandgesellschaft mbH vom 24.10.1997 (Bl. 143 ff d. A.) sowie eine gutachterliche Stellungnahme dieser Gesellschaft "über das Bestehen triftiger Gründe zur Änderung der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter des Deutschen Gewerkschaftsbundes" vom 29.8.1997 (Bl. 339 ff d.A.) mit Auszügen aus einem Gutachten vom 12.11.1996 über die prognostizierten Aufwendungen für Altersversorgung und hochgerechnete ungedeckte Pensionsverpflichtungen ( Bl. 350 ff d.A.) und in zweiter Instanz vom 4.9.1989 ( Bl. 600 ff d. A.) vorgelegt sowie außerdem in zweiter Instanz Gutachten und Ergänzungsgutachten von Prof. P. I. (Bl. 475 ff d. A.). Der Kläger hat in erster Instanz auszugsweise, in zweiter Instanz vollständig ein Gutachten von Prof. U.- A. C. zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt der Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen sowie auf die vorgelegten Geschäftsberichte des Beklagten wird verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerruf der Versorgungszusage sei unwirksam. Durch den rückwirkend zum 31.12.1997 erklärten Widerruf greife der Beklagte unzulässigerweise in erdiente Teilbeträge ein, was für ihn zu einem monatlichen Verlust von 11,70 DM führe.

Im Übrigen habe der Beklagte einen triftigen Grund für den Widerruf nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Aus der vorgetragenen rückläufigen Mitgliederentwicklung und den entsprechenden Beitragseinnahmen, der Verschiebung des Verhältnisses zwischen der Zahl der aktiven Beschäftigten zu derjenigen der Betriebsrentner sowie der Erhöhung des Anteils der Beitragslast im Verhältnis zum Mitgliederbeitragsaufkommen könne auf eine Substanzgefährdung des Beklagten durch die Versorgungslast nicht geschlossen werden. Weder könne nachvollzogen werden, dass ohne Änderung der Versorgungsregelung die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben nicht gewährleistet sei noch sei die wirtschaftliche Situation des Beklagten allein von der Entwicklung der Beitragseinnahmen abhängig. Das Wirtschaftsvermögen habe einen Gesamtzuwachs, also eine Wertsteigerung erfahren. Außerdem seien die Beteiligungen zu berücksichtigen, die der Beklagte insbesondere über die VTG halte. Die Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen sei im Übrigen stets zu pessimistisch prognostiziert worden.

Darüber hinaus sei sein gesteigertes Vertrauen zu berücksichtigen, weil er sich unter Hinweis auf die beim Beklagten bestehende Versorgung entsprechend dem öffentlichen Dienst aus einem gesicherten Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst habe abwerben lassen. Er sei nicht in der Lage, die Einbuße in der Altersversorgung durch eine erst jetzt notwendig werdende private Vorsorge als Ergänzung aufzufangen.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass seine Ruhegeldansprüche nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 in der Fassung vom 20.5.1994 (UR 88) in Verbindung mit der Altlastregelung vom 20.5.1994 durch den Widerruf des Beklagten vom 9.2.1998 nicht verändert werden.

Der Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich unter Berufung auf die Gutachten der ATH auf das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen. Dazu gehörten rückläufige Mitglieder- und damit Beitragsentwicklung, die zum Zeitpunkt der Zusage nicht absehbar gewesen sei, die Verschiebung des Verhältnisses zwischen der Zahl der aktiven Beschäftigten und der Rentner und die Erhöhung des Anteils der Beitragslast zu Unterstützungskasse im Verhältnis zum Mitgliederbeitragsaufkommen. Aufgrund der rückläufigen Beitragseinnahmen sei zur Anpassung der Kosten ein erheblicher Abbau von Arbeitsplätzen erfolgt. Der Personalabbau habe nicht der Rationalisierung zur Steigerung der Produktivität gedient, da er über keine Wirtschaftskraft verfüge, wie sich bereits daraus ergebe, dass er steuerbefreit sei. Die Höhe der Kosten für die zur Erfüllung seiner ihm als Berufsverband obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben werde jeweils im Haushalt für das Folgejahr festgelegt. Laufende Ausgaben würden nur in der Höhe geplant, wie dafür Einnahmen zur Verfügung stünden. Die Beitragseinnahmen seien von 329,3 Mio. DM im Jahre 1993 auf 311,8 Mio. DM im Jahre 1996 und schließlich 1997 auf 304,1 Mio. gesunken, während die Zahlungen an die Rentner im gleichen Zeitraum von 19,4 auf 22,5 Mio. DM gestiegen seien und dieser negative Trend sich fortsetze. Die Beitragsschätzungen seien zu 96,3 % plangenau.

Die Beitragseinnahmen machten zwischen 94 und 99 % seiner frei verfügbaren Einnahmen aus; Zinserträge, sonstige Einnahmen und Buchgewinne stellten 1,2 % der Beitragseinnahmen dar. Der Kläger habe bei der Darstellung seiner, des Beklagten, Vermögenssituation die Passiva und dabei insbesondere die Pensionsverpflichtungen, die im Zeitraum von 1993 bis 1996 um 60 Mio. DM gestiegen seien, nicht berücksichtigt. Die Vermögenszuwächse von 1993 bis 1996 in Höhe von 5,6 Mio. DM reichten nicht aus, um einen Substanzverzehr aufzufangen. Die Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung sei auf die Beitragseinnahmen zu beschränken, da die anderen Einnahmen entweder nicht zu seiner freien Verfügung stünden oder aufgrund ihrer Höhe den Rückgang der Beitragseinnahmen nicht kompensieren könnten.

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sei nur auf ihn selbst abzustellen; das Konzernrecht könne nicht herangezogen werden.

Im Hinblick darauf, dass die Frage des Widerrufs der betrieblichen Altersversorgung und die Neuzusage der VO 95 seit langer Zeit vor Februar 1998 betriebsöffentlich war und diskutiert wurde, hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Wahl des Stichtages 31.12.1997 sei nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.9.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, der Klage stattgegeben. In den Gründen hat es ausgeführt, der vom Beklagten ausgesprochene Widerruf vom 9.2.1998, der jedenfalls in die sogenannte zweite Stufe der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Widerrufsgründe eingreife, sei unwirksam, da triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vorgetragen seien. Irrelevant sei die Relation der Aufwendungen für Aktive und Betriebsrentner, da die Mitarbeiter keinen Unternehmensgewinn erarbeiteten. Der Beklagte finanziere vielmehr die Rentenbeitragslasten aus seinen laufenden Einnahmen. Daher könne sich eine langfristige Substanzgefährdung für den Beklagten nur ergeben, wenn sich das Verhältnis der Einnahmen zur Rentenbeitragslast verschlechtere. Dazu habe der Beklagte insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Steigerungen des Bruttogehalts die Beitragseinnahmen trotz sinkender Mitgliederzahlen stiegen, eine nachvollziehbare Prognose nicht dargelegt .

Gegen das ihm am 27.10.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.1998, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 25.11., Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.2.1999 mit Schriftsatz vom 16.2.1999, eingegangen am 18.2., begründet.

Er vertritt die Auffassung, der Widerruf der bisherigen betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 sei zumindest durch triftige Gründe gerechtfertigt.

Zum einen seien die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungssystemen anzuwenden. Das Gesamtversorgungssystem der UR 88 habe jedenfalls schon vor 1968 existiert. Die danach eingetretenen Erhöhungen der Versorgungslasten z. B. durch die Änderung der Sozialversicherungsrenten hätten bei ihm die Werte erreicht, wie sie das Bundesarbeitsgericht als unzumutbar beurteilt habe. Die Mehrbelastungen aus den UR 88 summierten sich mit Sicherheit auf 60 % der ursprünglichen Versorgungslast bis heute. Darüber hinaus liege eine planwidrige Überversorgung vor. Das im Jahre 1957 angestrebte Nettoversorgungsziel habe bei ca. 89 % gelegen, das 1997 nur hätte erreicht werden können, wenn eine Gesamtversorgungsobergrenze von ca. 62,5 % bestünde. Die Gesamtversorgungsobergrenze von 70 % brutto führe zu einer planwidrigen Überversorgung von 12 %.

Zum anderen rechtfertige seine wirtschaftliche Lage den Widerruf.

Für ihn als nicht am Markt tätiges Wirtschaftsunternehmen bedeute die Erhaltung der Substanz des Unternehmens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass gewährleistet sein müsse, dass er als Berufsverband mit seinen Beschäftigten seine satzungsmäßigen, vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben unbeeinträchtigt wahrnehmen könne. Zur sinnvollen Wahrnehmung seiner Funktionen müsse ihm ausreichend Personal zur Verfügung stehen. Außerdem müsse er seine Infrastruktur aufrechterhalten können, wozu gehöre die Präsenz in allen Bundesländern, eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit, Werbemaßnahmen und Lobbyarbeit, Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und Fortbildungsangebote sowie eine entsprechende Logistik für diese Tätigkeiten. Ein triftiger Grund sei daher immer dann gegeben, wenn er den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personalbestand nicht mehr finanzieren könne. Die Festlegung, welcher Personalbestand angemessen sei, stelle eine gerichtlich nicht überprüfbare unternehmerische Entscheidung dar. Die bereits beschlossene Reduzierung des Personalbestandes ab dem Jahre 2001 auf 1700 Mitarbeiter reiche nicht aus, um einen Eingriff in die Altersversorgung zu vermeiden. Er weist darauf hin, dass bereits jetzt 170 von ca. 300 Standorten in den alten Bundesländern aufgegeben worden sind und unter Einschluss der neuen Bundesländer nur noch 130 Standorte existieren.

Er rügt, das Arbeitsgericht habe ausschließlich auf die Liquidität abgestellt und übersehen, dass seine gegenwärtigen Versorgungslasten, wenn sie von einem am Markt tätigen Unternehmen getragen werden müssten, die Frage der Insolvenzgefahr aufwürfen. Es seien nicht nur die Rentenzahlbeträge an die Unterstützungskasse zu berücksichtigen, sondern die gesamten ungedeckten Verpflichtungen, die sich im Jahre 1997 auf 379,69 Mio. DM belaufen hätten und nach den auch vom Arbeitsgericht nicht bezweifelten Lastwertberechnungen bis 2014 auf 464,61 Mio. DM bei einer Beitragslast von 38,53 Mio. DM anwachsen würden.

Auch unter dem Aspekt der Mitglieder- und Beitragsentwicklung bestehe ein triftiger Widerrufsgrund. Es sei nicht sichergestellt, dass die Höhe der Beitragseinnahmen die Zahlung von Rentenleistungen in der bisherigen Höhe ermögliche.

Die erforderliche Prognose hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entwicklung habe bezogen auf den Widerrufszeitpunkt 9.2.1998 aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Jahre 1995 bis 1997 für die Verhältnisse der Jahre 1998 bis 2000 zu erfolgen.

Die Beitragseinnahmen seien von 316,7 Mio. DM im Jahre 1995 auf 304,2 Mio. DM im Jahre 1997 zurückgegangen, die Mitgliederzahlen im gleichen Zeitraum von 9.355.000 auf 8.623.000. Die Prognose auf der Grundlage des Gutachtens der Wirtschaftsprüfer gehe von einem weiteren Rückgang der Beitragseinnahmen von 293,8 Mio. DM im Jahre 1998 auf 275,8 Mio. DM im Jahre 2000 und der Mitgliederzahlen im gleichen Zeitraum von 8.273.000 auf 7.573.000 aus.

Demgegenüber habe sich die Rentenzahllast von 21,483 Mio. DM im Jahre 1995 auf 23,990 Mio. DM erhöht und werde nach der Prognose von 24,710 Mio. DM im Jahre 1998 auf 25,490 Mio. DM im Jahre 2000 anwachsen.

Die notwendigerweise mit einer größeren Unsicherheit behaftete Prognose für den Zeitraum ab 2001 gehe von einer stabilen Anzahl von ca. 7,5 Mio. Gewerkschaftsmitgliedern aus. Die erwartete Steigerung des durchschnittlichen Beitrags je Mitglied werde in der Prognose fiktiv kompensiert durch die inflationsbedingte Steigerung der Sachausgaben sowie durch Lohnerhöhungen der Mitarbeiter.

Die Mitgliederentwicklung sei negativ beeinflusst worden durch die rückläufige Zahl der abhängig Erwerbstätigen und durch den gesunkenen Organisationsgrad, der wiederum zurückzuführen sei darauf, dass es weniger Arbeiter und mehr Angestellte und einen geringeren Organisationsgrad bei Beschäftigten mit höherem Einkommen gebe und dass die Zahl der Großbetriebe zurückgehe. Die Zahl der unter 25jährigen habe sich von 1991 bis 1996 mehr als halbiert. Bei der mitgliederstärksten Gewerkschaft, der IG Metall, seien nur noch 7 %der Mitglieder jünger als 25 Jahre, aber 20,9 % Rentner.

In der Prognoseberechnung des Mitgliederrückgangs sei, obwohl sich in den Jahren 1991 bis 1996 die Mitgliederzahl um durchschnittlich 565 548 p.a. vermindert habe, ein Rückgang von jährlich nur 350.000 unterstellt worden.

Das Beitragsaufkommen habe sich unterproportional zur Lohn- und Gehaltsentwicklung erhöht.

Das Verhältnis von aktiv Beschäftigten und Rentnern sei insofern von Bedeutung, als ihm ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung seines Personals verbleiben müssten und die Finanzierung der Altersversorgung nicht mit dem Instrumentarium der Kosteneinsparung durch Arbeitsplatzabbau erfolgen dürfe.

Zur Stichtagsfrage wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er habe sich, nachdem die Frage des Widerrufs schon lange diskutiert worden sei, aus Vereinfachungsgründen bei seinem Widerruf auf den 31.12.1997 bezogen.

Er habe bei der Ausübung des Widerrufs den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Die von ihm vorgetragenen triftigen Gründe würden es ohne weiteres gerechtfertigt haben, einen Widerruf auf den am 31.12.1997 statisch erdienten Anwartschaftsbetrag auszusprechen. Aufgrund der Verhandlungen vor der Einigungsstelle sei es zu einem solchen Widerruf nicht gekommen, vielmehr seien Sonderregelungen für die rentennahen Jahrgänge geschaffen und die Beitragssätze auf 62,5 % der Beitragssätze zur VO 95 festgesetzt worden. Diese "Nachbesserungen" hätten zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung für ihn geführt. Der Mehraufwand bezogen auf das Jahr 2014 betrage ca. 35 Mio. DM. Eine weitergehende Billigkeitsregelung sei daher für ihn unzumutbar.

Er stellt den Antrag,

auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.9.1998

- 11 Ca 3196/98 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für nicht anwendbar, da zum einen der Vortrag zur behaupteten Mehrbelastung unsubstantiiert sei und zum anderen eine planwidrige Überversorgung nicht vorliege. Bei der Einführung der Unterstützungsrichtlinien 1988 habe sich der Beklagte gerade auch mit der Frage der Gesamtversorgungsobergrenze befasst und entschieden, sie auf 70 % herabzusetzen. Ab dem Zeitpunkt der Neuregelung bestehe keine Überversorgung, auch keine planwidrige.

Er vertritt die Auffassung, solange der Beklagte nicht dargetan habe, wie viel Personal er zur Bewältigung welcher Aufgaben benötige, könne er nicht damit gehört werden, dass er bei Aufrechterhaltung der bisherigen Altersversorgung weiter Personal abbauen müsse.

Zu den ungedeckten Verpflichtungen weist er darauf hin, dass trotz deren Werthaftigkeit bereits im Entstehungszeitpunkt die aus ihnen resultierenden Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen seien. Daher müsse der ratenweisen Auszahlung eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in den Jahren der Auszahlung gegenüberstehen.

Er bestreitet im Übrigen im Hinblick darauf, dass im Gutachten der ATH von 1995 für 2014 noch von ungedeckten Verpflichtungen in Höhe von 605,17 Mio. DM, in dem vom 24.10.1997 dagegen lediglich in Höhe von 464,61 DM ausgegangen worden ist, die Zahlenangaben des Beklagten zu den ungedeckten Verpflichtungen. Er bestreitet außerdem, dass in den vorgelegten Gutachten der ATH eine Abzinsung berücksichtigt sei sowie die prognostizierte Zahl der Rentner.

Einen Prognosezeitraum von drei Jahren hält er für zu kurz, weil der Widerruf wegen triftiger Gründe in seiner Auswirkung auf die Versorgung der Begünstigten weitaus einschneidender und langfristiger sei als eine unterlassene Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Er meint, dass wenn der sich nicht wiederholende Sonderfall der deutschen Einigung ausgeblendet werde, ein nachhaltiger Mitgliederrückgang nicht gegeben sei, sich im übrigen der Rückgang der Mitgliederzahlen abflache und daher nicht nachvollziehbar sein, warum der Beklagte in der Prognose von einem gleichbleibenden Rückgang von 350.000 ausgehe. Die Verlangsamung habe sich bei einem Rückgang um 3,89 % (349.201) von 1996 auf 1997 und um 3,36 % (292.032) von 1997 auf 1998 fortgesetzt, so dass der Prognoseansatz nicht tragfähig sein könne. Den Ansatz der Beitragseinnahmen in der Prognoseberechnung hält er ebenfalls für fehlerhaft. Er weist darauf hin, dass die Abweichung von der Prognose im Jahre 1997 in Höhe von 1,4 Mio. DM ohne weiteres ausgereicht hätte, den Steigerungsbetrag der Beitragslast von 1997 auf 1998 zu begleichen. Der Beklagte habe den prognostizierten Rückgang der Beitragseinnahmen auf jährlich 275,8 Mio. DM ab dem Jahre 2001 nicht schlüssig dargelegt. Der Erklärungsansatz des Beklagten finde sich im Gutachten nicht, er sei auch nicht tragfähig. Er bestreitet, dass die Inflationsrate der prozentualen Zunahme der Beiträge entspreche und sich die Gehälter in der prognostizierten Weise entwickelten. Schließlich sei eine Steigerung des Beitragsaufkommens zu verzeichnen, der Mitgliederrückgang führe also nicht zu einer Verminderung der Beitragseinnahmen. In Zusammenhang mit der Bildung der neuen Dienstleistungsgewerkschaft wüchsen dem Beklagten ca. 500.000 neue Mitglieder zu.

Es sei nicht nur auf die Beitragseinnahmen, sondern auch auf sonstige Einnahmen abzustellen.

Die Substanzerhaltungsrücklage habe sich nahezu verdoppelt; die sonstigen Rücklagen seien um ca. 4 Mio. DM erhöht, die Schulden um 232,3 Mio. DM verringert worden, das liquide Vermögen sei um 26,4 Mio. DM gewachsen, das Bankguthaben um 29.2 Mio. DM gestiegen und in den zurückliegenden 10 Jahren seien ca. 50 Mio. DM an die VTG geflossen, zusätzlich zu den Mietzahlungen, die ebenfalls Millionenbeträge ausmachten.

Außerdem seien das Vermögen des DGB/der VTG und die Einnahmen und Gewinne des DGB und seiner Gewerkschaften aus der BGAG zu berücksichtigen, so dass der Beklagte keineswegs nur über Mitgliedseinnahmen verfüge. Er habe Gewinne in der Vergangenheit zum Schuldenabbau von 18 Milliarden DM in ca. 11 Jahren erzielt und erwarte für die Zukunft Gewinne über seine Tochtergesellschaften. Trotz sinkender Mitgliederzahlen habe sich der Vermögensstatus und die wirtschaftliche Lage des Beklagten zumindest seit 1993 ständig verbessert.

Der Beklagte repliziert:

Die Bewertung der ungedeckten Verpflichtungen - die noch nicht die notwendigen Erhöhungen aufgrund der ab 1998 geltenden Sterbetafeln berücksichtige - sei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und damit unter Beachtung einer entsprechenden Abzinsung erfolgt. Bei der Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage könne es nicht vorrangig um eine Liquiditätsbetrachtung gehen; es gehe vielmehr darum, Maßnahmen zu treffen, um das dramatische Volumen der ungedeckten Verpflichtungen insgesamt verkraften zu können.

Er verweist darauf, dass die abgerechneten Beiträge von 1993 bis 1998 nominal um 31,6 Mio. DM auf 297,7 Mio. DM gesunken seien. Die Prognose habe auf 293,8 Mio. DM gelautet. Die Abweichung im Jahre 1997 habe 0,46 % betragen. Hinsichtlich der Zahl der Rentner liege die Abweichung bei 0,7 %. Das durchschnittliche Rentenzugangsalter der Alters- und Invalidenrentner im Zugangszeitraum 1995 - 1999 (ohne Dezember 1999) betrage 59,14 Jahre.

Die Mitgliederzahl von auf Dauer 7,5 Mio. beruhe auf der optimistischen Annahme, dass sich die Mitgliederzahl wieder stabilisieren werde.

Die Vereinigte Dienstleistungsgesellschaft (Ver.di) sei zum Zeitpunkt der anzustellenden Prognosen noch nicht in der Planung gewesen. Der DAG könnten auch keine Kosten für Versorgungsleistungen des DGB angelastet werden. Bei Einbeziehung der DAG in den DGB-Bereich fielen nicht nur zusätzliche Einnahmen an, sondern das Aufgabenspektrum des DGB werde sich entsprechend erweitern und zusätzliche Kosten verursachen.

Sämtliche Vermögensstände und Unternehmensbeteiligungen seien im Geschäftsbericht und im Vermögensstatus enthalten. Gewinne seien nicht erzielt, vielmehr Schuldenabbau im Wesentlichen durch Vermögensveräußerung erreicht worden.

Auf die Einzelgewerkschaften und deren wirtschaftliche Lage könne nicht abgestellt werden, da das Konzernrecht insofern unanwendbar sei.

In Erfüllung des am 12.1.2000 verkündeten Auflagenbeschlusses der Kammer (Bl. 885) trägt er vor:

Ab dem Jahre 1985 sei ein dauerhafter Substanzverzehr, der immer dann anzunehmen sei, wenn sich das Vermögen abzüglich der Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber dem Vorjahr vermindert habe, eingetreten. Daraufhin habe er die betriebliche Altersversorgung durch die UR 88 modifiziert. Da zu dieser Zeit mit weiteren Beitragssteigerungen habe gerechnet werden können, seien nur moderate Änderungen erfolgt. Als Zeitpunkt, zu dem die Zunahme der ungedeckten Verpflichtungen zu einer Substanzgefährdung in Relation zu der gebotenen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung geführt habe, müsse das Jahr 1993 gesehen werden, da nunmehr das ausgewiesene Vermögen erstmals nicht mehr die Altersversorgungsverpflichtungen gedeckt habe, die Substanz sich um über 20 Mio. DM vermindert habe, ohne dass es besondere einmalige Vorgänge gegeben habe, die Beiträge gegenüber dem Vorjahr fast unverändert geblieben seien und ersichtlich gewesen sei, dass in den Folgejahren mit weiter sinkenden Beiträgen gerechnet werden müsse. Die satzungsgemäßen Aufgaben hätten jedenfalls zum Teil nicht mehr erfüllt werden können.

Die Substanzerhaltungsrücklage sei notwendig, weil Renovierungsaufwendungen auf den Gebäudekonten aktiviert würden, statt sie als Kosten zu erfassen. Sie diene dazu, Überbewertungen des Vermögens zu vermeiden und damit das Grundvermögen unter Einbeziehung des Korrekturpostens als realistisch bewertet darzustellen.

Die sonstigen Rücklagen dienten dazu, bestimmte zukünftige Aufwendungen und Risiken abzudecken. Ihrem Charakter nach stellten sie im handelsrechtlichen Sinne Rückstellungen/Wertberichtigungen dar. Sie sollten für Risiken aus dem Beteiligungsbereich und aus dem institutionellen Bereich verwandt werden. Bei der Risikovorsorge BGAG / Gemeinwirtschaft handele es sich um eine Wertkorrektur auf die Beteiligung an der BGAG, da die Beteiligung im Betrachtungszeitraum mangels Dividendenzahlung ertraglos sei. Andere Risiken, die abgedeckt würden, ergäben sich aus dem Treuhandvertrag mit der VTG. Der nicht durch das Kassenvermögen gedeckte Fehlbetrag aus der Altersversorgungszusage für die 261 Mitarbeiter der VTG belaufe sich auf rund 20 Mio. DM. Die Immobilienverwaltung solle auf eine Verwalterfirma übertragen werden. Es werde mit einem weiteren Aufwand wegen des Personalübergangs von ca. 4 Mio. DM gerechnet.

Seine satzungsgemäßen Aufgaben würden teilweise durch andere Rechtsträger erfüllt, an die er Zuwendungen leiste. Die im jeweiligen Haushalt für das Folgejahr festgelegten Zuwendungen hätten als verbindliche Finanzierungszusagen Verbindlichkeitencharakter, so dass Mittel im Umfang der jeweiligen Zuwendungen zurückgestellt würden. Seit 1996 sei eine Veränderung der Situation eingetreten: die finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Kassen hätten sich stark vermindert und zusätzlich bestünden aufgrund der Insolvenzordnung vermehrte Anforderungen an die Verantwortlichen der Rechtsträger, für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er legt im Einzelnen die Rückstellungen dar und schlüsselt auf, wofür sie verwandt wurden, nämlich für Pensionsverpflichtungen der WSI GmbH i.L., für personalwirtschaftliche Maßnahmen und Reorganisationskosten, für unterlassene Instandhaltung, Reparaturarbeiten und andere ausstehende Rechnungen, die Modernisierung der technischen Einrichtung in den Landeskreisen und Bezirken, für Sonderaktionen und Werbung, für den Bundeskongress und für außerordentliche Kongresse, für ungewisse Risiken und für noch ausstehende Kosten für gewerkschaftspolitische Arbeit bzw. Verwaltungsleistungen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die gebildeten Rücklagen minderten nicht das Betriebsvermögen. Im übrigen sei nicht der Buchwert entscheidend, sondern der Zeitwert. Der Beklagte habe auch tatsächlich sein Vermögen vermehrt und die Einnahmen nicht ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwandt. Schließlich rechtfertigten die vom Beklagten genannten Beispiele nicht die Annahme, die satzungsmäßigen Aufgaben könnten nicht mehr erfüllt werden.

Auf den Akteninhalt im Übrigen wird verwiesen

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Beklagten standen zum Zeitpunkt des Widerrufs triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Seite.

I.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Eingriffe in Versorgungszusagen nicht beliebig zulässig. Erworbene Rechte können nur aus besonderem Grund entzogen werden. Es gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Je stärker der Besitzstand ist, den die Arbeitnehmer erworben haben, um so gewichtiger muss der Grund sein, der einen Eingriff rechtfertigt. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse ist nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen. Den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wird dann genügt, wenn den abgestuften Besitzständen unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden. Das Gewicht des Eingriffsgrundes muss der Stärke des Besitzstandes entsprechen. Bei den Besitzständen des Arbeitnehmers ist zu unterscheiden zwischen den nur ausnahmsweise antastbaren, insolvenzgeschützten Teilbeträgen, die sich aus der Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ergeben, der sogenannten "zeitanteilig erdienten Dynamik" (Schutz des Berechnungsfaktors "ruhegehaltsfähiges Entgelt") und den Steigerungsbeträgen, die ausschließlich von der weiteren Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängen. Bei den Eingriffsgründen ist zu unterscheiden zwischen zwingenden, triftigen und sachlichproportionalen Gründen. Wird aus wirtschaftlichen Gründen in die zugesagte Dynamik eingegriffen, ist dieser Eingriff nur berechtigt, wenn der Unternehmer die Rente nicht mehr aus Erträgen und Wertzuwächsen erwirtschaften kann und deshalb die Gefahr besteht, dass die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigt und seine Substanz aufgezehrt wird (BAG Urteil vom 17.11.1992 - 3 AZR 76/92 - AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand m. w. N.). Im Sinne eines Orientierungsmaßstabs hat das Bundesarbeitsgericht auf die Anpassungsregel in § 16 BetrAVG hingewiesen, wonach der Arbeitgeber die Renten nicht anzupassen braucht, wenn die Gefahr entsteht, dass die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigt und seine Substanz aufgezehrt wird. Als triftigen Grund im Sinne der Dreistufentheorie hat das Bundesarbeitsgericht u.a. eine planwidrige Überversorgung anerkannt, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat (BAG Urteile vom 28.7.1998- 3 AZR 357/97 EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 19 und 3 AZR 100/98 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung).

2. Der Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Dahingestellt bleiben kann, ob eine Überversorgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzunehmen ist und ob diese Überversorgung planwidrig ist, nachdem der Beklagte noch mit den UR 88 eine Gesamtversorgungsobergrenze von 70 % eingeführt und damit eine Absenkung der bis dahin geltenden vorgenommen hatte, denn jedenfalls ist ihm die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage verwehrt, weil sich die Neuregelung nicht an die ursprüngliche Geschäftsgrundlage hält. Will der Arbeitgeber geltend machen, es sei eine planwidrige Überversorgung eingetreten, kann die Änderung der Altersversorgung nur unter Beibehaltung des Gesamtversorgungscharakters erfolgen. Schon dann, wenn zwar das System beibehalten wird, die neue Gesamtversorgungsobergrenze aber nicht nur die Überversorgung abbaut, sondern das Ruhegeld weiter absenkt, ist die Grenze der ursprüngliche Geschäftsgrundlage überschritten (vgl. BAG Urteil vom 28.7.1998 - 3 AZR 357/97 a.a.O). Umso mehr gilt dies, wenn ein völlig neues System der Altersversorgung gewählt wird, wie das beim Beklagten der Fall ist.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Geschäftsgrundlage sei wegen unerwarteter Mehrbelastungen aufgrund Änderung der Rechtslage erfolgt, fehlt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, substantiierter Vortrag zu solchen Mehrbelastungen.

II.

Der Widerruf ist aber berechtigt, weil die Belastung des Beklagten mit Rentenleistungen so groß ist, dass es ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, die für die Altersversorgung in ihrer bisherigen Form aufzuwendenden Beträge aus dem Wertzuwachs und den Erträgen aufzubringen kann und deshalb die Gefahr besteht, dass seine Substanz aufgezehrt wird. Es liegen daher triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Widerruf vor, die den Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik rechtfertigen.

1. Der Beklagte ist kein am Markt tätiges Unternehmen, das auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, sondern ein steuerbefreiter Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Bewertungsmaßstäbe, wie sie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von am Markt tätigen Unternehmen zu Grunde liegen, können daher nur eingeschränkt herangezogen werden. Da er keine Kapitalgesellschaft ist, bilanziert er nicht, sondern praktiziert eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Er bildet keine Pensionsrückstellungen (vgl. § 28 EGHGB). Die ihm obliegenden Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, bedarf er ausreichender Mittel, um sowohl Sach- als auch Personalausgaben, die er zur Aufgabenerfüllung für notwendig erachtet, bestreiten zu können.

Die ihm für die Finanzierung der Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Einnahmen resultieren im Wesentlichen aus seinem Anteil an den Mitgliederbeiträgen der Einzelgewerkschaften. Die Höhe der Mitgliederbeiträge in ihrer Gesamtheit ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder und aus der Höhe der Bruttoeinkommen, von denen ein prozentualer Anteil abzuführen ist. Die Ausgaben verteilen sich zu 65 % auf Personalkosten und zu 35 % auf Sachkosten.

Die langfristige Entwicklung der Mitgliederzahlen lässt bis 1986 einen stetigen Anstieg erkennen. Das Gleiche gilt für das Beitragsaufkommen, das sich bis zu diesem Zeitpunkt mehr als verzehnfachte. Im Jahre 1987 ging bei einem leichten Rückgang der Mitgliederzahlen das Beitragsaufkommen von 297.112.000 DM auf 213.249.000 DM zurück, um anschließend, wie auch die Mitgliederzahlen, wieder anzusteigen. Ein erheblicher Anstieg der Mitgliederzahlen um ca. 4 Mio. ergab sich durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten. Schon im Folgejahr verminderte sich die Mitgliederzahl wieder, während das Beitragsaufkommen zunächst noch bis 1993 weiter stieg, dann aber ebenfalls kontinuierlich sank. Ende 1995 war die Hälfte des vereinigungsbedingten Mitgliederzuwachses wieder aufgezehrt; die Mitgliederzahl lag bei 9.385.000, 1996 bei 8.973.000, 1997 bei 8.623.000 und konkret geschätzt für 1998 bei 8.331.439. Das Beitragsaufkommen lag 1993 bei 329,3 Mio. DM, 1994 bei 320,96 Mio. DM, 1995 bei 316,7 Mio. DM, 1996 bei 311.89 Mio. DM und 1997 bei 304,2 Mio. DM.

Demgegenüber haben sich die Beitragslasten für die Rentner stetig erhöht von 4,54 Mio. DM im Jahre 1975 auf 23,99 Mio. DM im Jahre 1997. Im Zeitraum von 1975 bis 1996 stieg der prozentuale Anteil der Aufwendungen für Rentenzahlungen in Bezug zu den Beitragseinnahmen von 4,1 % auf 7,2 %. Während sich die Beiträge um 281,4 % erhöhten, stiegen die Aufwendungen für die Rentenzahlungen um 500 % Der Wert der sogenannten ungedeckten Verpflichtungen, also der ratierliche Barwert aller Pensionsverpflichtungen abzüglich des dem Beklagten zustehenden anteiligen Unterstützungskassenvermögens hat sich von 66,4 Mio. DM im Jahre 1974 auf 388,7 Mio. DM im Jahre 1997 erhöht. Das Vermögen des Beklagten ist im gleichen Zeitraum von 166,2 Mio. DM auf 285,8 Mio. DM gestiegen.

2. Zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Lage und deren zukünftiger Entwicklung hat sich der Beklagte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bedient, nach deren gutachterlichen Feststellungen sich diese Tendenz fortsetzen wird.

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist mit Hilfe objektiver Kriterien zu messen. Eine Selbsteinschätzung des Arbeitgebers reicht nicht aus. Auch genügt es nicht, wenn einzelne Daten oder Bilanzpositionen zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage herangezogen werden. Es kommt auf die Gesamtschau, also die gesamte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, an. Allgemeine Hinweise auf die wirtschaftliche Lage der Gesamtwirtschaft oder der Branche sind nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig, etwa dann, wenn die generelle Lage offensichtlich auch auf das einzelne Unternehmen zutrifft. Die Kriterien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage müssen nachprüfbar sein. Allerdings geht das Nachweisrecht des Versorgungsempfängers (im Falle der Anpassungsüberprüfung) nicht so weit, die handelsrechtlich zulässigen Wertansätze des Arbeitgebers bei von Sachverständigen (Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern) geprüften Bilanzen in Frage stellen zu dürfen. Er muss z.B. die Gewinnermittlung, wie sie für die Zwecke der Handelsbilanz vorgenommen wurde, hinnehmen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Rdnr. 3540 ff m.w.N.).

b) Dem Gutachten ist entgegen der Auffassung des Klägers Aussagekraft für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Beklagten zuzumessen.

aa) Soweit der Kläger - zu Recht - darauf hinweist, dass das Gutachten von 1995 andere Zahlen etwa zur Höhe der ungedeckten Verpflichtungen enthält als die weiteren Gutachten, ist die Erklärung dafür den Gutachten selbst zu entnehmen, worauf der Beklagte bereits in der ersten Instanz hingewiesen hat: durch den Zeitablauf und die damit einhergehende unterschiedliche Entwicklung war für das Gutachten von 1995 noch ein Rechnungszins von 7 % und eine Zunahme der Gehälter von 3,5 % zugrundegelegt worden, während das Gutachten von Oktober 1997 von einem Rechnungszins von 6,5 % und einer Gehaltsdynamik von 1 % bis 2000 und danach von 2 % ausgeht. Diese unterschiedliche Bewertung ist plausibel dargelegt. Die weiteren Beanstandungen des Klägers vermögen die Aussagekraft des Gutachtens in bezug auf Mitglieder- und Beitragsentwicklung und die Entwicklung sowohl der Beitragslasten als auch der ungedeckten Verpflichtungen nicht zu entkräften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose notwendigerweise, je mehr sie in die Zukunft reicht, ungenauer werden muss, wobei maßgeblich sein muss der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Prognose. So ist etwa die Festschreibung des Beitragsaufkommens ab dem Jahre 2001 nachvollziehbar. Bei Zugrundelegung der Zahlen der Vergangenheit, die einen stetigen, wenn auch sich verlangsamenden Rückgang des Beitragsaufkommens erkennen lassen, hätte es durchaus nahegelegen, auch für das Jahr 2001 und die Jahre danach einen weiteren Rückgang für jedenfalls nicht unwahrscheinlich zu halten. Die Festschreibung wirkt sich daher in der Prognose eher positiv für die Arbeitnehmer aus. Wie die Gutachter zu Recht feststellen, können zusätzlich Faktoren wie z. B. weiter abnehmende Beschäftigung durch Arbeitsplatzabbau, der zumindest in den traditionell stärker gewerkschaftlich organisierten Bereichen der Wirtschaft zu beobachten ist, eher belastend wirken. Fehl geht auch der Einwand des Klägers, das sog. Monte-Carlo-Verfahren (stochastische Zufallssimulation), führe zu falschen Ergebnissen. Zum einen kann bei einem Bestand von mehr als 1000 Aktiven nicht mehr von einem kleinen Bestand die Rede sein, der zur Unsicherheit der getroffenen Aussage führen müsste. Zum anderen ist hier wie auch sonst von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wonach nur eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit für die Prognose bestehen muss (vgl. etwa BAG Urteil vom 223.4.1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48,272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG). Insoweit kann es nicht um sichere Voraussagen, sondern nur um das Abschätzen einer gewissen Wahrscheinlichkeit gehen. Die Prognose kann also nicht allein deswegen als unrealistisch angesehen werden, weil die tatsächliche Entwicklung von der prognostizierten gewisse Abweichungen enthält, selbst wenn die abweichenden absoluten Zahlen sich in einer beachtlichen Größenordnung bewegen. Auch das Privatgutachten von C. hält etwa die Angaben zum Verhältnis der Zahl der Aktiven zu den Unterstützungsempfängern für durchaus glaubhaft, da der DGB im mikroökonomischen Bereich denselben Veränderungen unterliege wie die Gesamtgesellschaft im makroökonomischen Bereich.

bb) Nach dem Gutachten der ATH beträgt der Mehraufwand für die Rentenzahlungen gegenüber 1996 im Jahre 2016 24,4 Mio. DM. Die daraus vom Gutachter gezogene Folgerung lautet: um diese wirtschaftliche Belastung zu kompensieren, müssten Einsparungen, die nur begrenzt bei den Sachausgaben möglich seien, bei den Personalausgaben vorgenommen werden. Diese Folgerung ist plausibel: Die Steigerung der Kosten für die Rentner muss, da Personal- und Sachausgaben im Wesentlichen aus den Beitragseinnahmen finanziert werden, wenn keine mit einer Kostenreduzierung verbundene Änderung der Altersversorgung erfolgt, zu Lasten der Personal- und/oder der Sachkosten gehen. Ein Eingriff zu Lasten der Sachkosten wird nur in geringem Umfang möglich sein, der Hauptanteil entfiele daher auf die Personalkosten. Mit dem Bundesarbeitsgericht ( Urteil 14.2.189 - 3 AZR 191/87 - BAGE 61,94 = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG; Urteil vom 23.4.1985 a.a.O) ist aber davon auszugehen, dass die Beibehaltung der Altersversorgung nicht zu Lasten der Aktiven gehen, sie insbesondere nicht eine Arbeitsplatzgefährdung zur Folge haben darf. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die gesellschaftspolitische Funktion des Beklagten, die er nur dann sachgerecht ausfüllen kann, wenn ein gewisser Personalbestand zur Verfügung steht. Wenn daher C. darauf abstellt, es sei nicht das absolute Beitragsaufkommen entscheidend, sondern das Verhältnis der Lohn- und Gehaltssumme zum Beitragsaufkommen, das sich im Umfange von ca. 60 % nicht verändert habe, weil das sinkende Beitragsaufkommen mit entsprechenden Personaleinsparungen ausgeglichen worden sei, kann diesem Argument keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

cc) Der Beklagte hat unstreitig in den vergangenen Jahren in erheblichem Umfang Personal abgebaut. Unerheblich ist, ob dieser Personalabbau Folge einer Rationalisierungsmaßnahme war, wovon auszugehen sein wird. Da der Beklagte kein auf Gewinnerzielung und -maximierung ausgerichtetes Unternehmen ist, sind mögliche Rationalisierungsmaßnahmen zwar auf Kosteneinsparung gerichtet, nicht aber darauf, einen Gewinn und erst recht nicht, die Einnahmen zu mehren. Die Einnahmen, die aus den Mitgliederbeiträgen resultieren, sind im Gegenteil unabhängig vom Personalbestand. Erfolgt also Personalabbau zur Kosteneinsparung und wird dies durch Rationalisierung erreicht, so stellt das zunächst ein Indiz dafür dar, dass andere Kosten zu stark angewachsen sind und daher eine Kompensation erfolgen muss. Ob eine Neuorganisation aus Kostenersparnisgründen zugleich dazu führt, dass Aufgaben nicht mehr in dem gebotenen Umfang erfüllt werden können, kann zumindest für die Vergangenheit dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, die Aufgabenerfüllung sei durch die Umorganisation nicht eingeschränkt, sondern nur anders gestaltet worden, zuträfe, liegt doch auf der Hand, dass eine Personalreduzierung ad infinitum nicht möglich ist. Dem Beklagten als Arbeitgeber, der die ihm durch seine Satzung auferlegte Aufgaben zu erfüllen hat, ist im übrigen die Entscheidung darüber vorzubehalten, mit wie viel Arbeitnehmern er seine Aufgaben erfüllen will. Zu Recht verweist der Kläger, wenn auch mit anderer Zielrichtung, auf § 2 Nr. 6 der Satzung, wonach der Beklagte die technischen und personellen Voraussetzungen unter Anwendung der Grundsätze einer modernen und rationellen Verwaltung und Organisation zu schaffen hat. Hat er diese Organisationsentscheidung getroffen, kann ihm nicht vorgehalten werden, es sei möglich, die Arbeit mit weniger oder notwendig, sie mit mehr Arbeitnehmern zu erledigen. Das Argument des Klägers, die Organisationsentscheidung des Beklagten, dass sich die Personalkosten in einer Größenordnung von 60 % der Einnahmen zu bewegen hätten, sei nie umgesetzt worden, verfängt nicht. Machten die Personalkosten für die Aktiven tatsächlich einen höheren Anteil als 60 % aus, wäre der auf die Altersversorgung als Teil der Personalkosten entfallende Anteil geringer mit der entsprechenden Konsequenz für deren Aufrechterhaltung. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte - unabhängig von der Frage des Personalabbaus - jedenfalls Zusatzleistungen an die Aktiven bereits eingeschränkt hat. Auch solche Einschränkungen ergeben bei einem nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Berufsverband wie dem Beklagten nur dann einen Sinn, wenn dadurch Kosten eingespart werden, um die satzungsgemäße Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dass der geplante Personalabbau ausreiche, um Eingriffe in die Altersversorgung als überflüssig erscheinen zu lassen, wie der Kläger meint, erscheint im Hinblick darauf, dass die Gutachten der ATH eben diesen Personalabbau ihren Berechnungen zu Grunde legen, nicht nachvollziehbar. Ob es im übrigen dem Beklagten verwehrt ist, Kürzungen der betrieblichen Altersversorgung zu nutzen, um den Personalbestand auf 60 % zu senken, wie der Kläger meint, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten sind die Beteiligungsgesellschaften entgegen der klägerischen Auffassung nicht im Sinne einer Konzernhaftung heranzuziehen.

a) Das Vermögen des Beklagten wird teils von ihm in Eigenregie, teils durch die VTG - Vermögens- und Treuhand-Gesellschaft des DGB - im Rahmen eines Treuhandvertrages verwaltet. Wie sich aus dem vorgelegten Vermögensstatus ergibt, ist das gesamte Vermögen, unabhängig von der Form seiner Verwaltung, in diesem Vermögensstatus erfasst. Soweit daher Zuweisungen zum Treuhandvermögen erfolgen, mindert sich das dokumentierte Vermögen des Beklagten dadurch nicht.

Die Beteiligungen als Vermögensbestandteile des Beklagten bzw. der VTG an Unternehmen sind den jeweiligen Jahresberichten zu entnehmen und im Vermögensstatus den Aktiva zugerechnet. Danach ist die VTG Minderheitsgesellschafter mit 20,48 % an der Beteiligungsgesellschaft der Gewerkschaften AG (BGAG). Die Beteiligung war in der Vergangenheit und zumindest zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung, auf den abzustellen ist, ertragslos. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ab wann und in welchem Umfang Dividenden in der Zukunft zu erwarten seien, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der 69,3 %ige Anteil der VTG am Berufsfortbildungswerk, das dem Zweck des DGB dient, führt nicht zu Erträgen, da es sich um ein gemeinnütziges Unternehmen handelt. Das Gleiche gilt für die Ruhrfestspiele Recklinghausen GmbH ( Beteiligung 50 %), die Gesellschaft für Jugendheime mbH (Beteiligung VTG 100 %), und für das Junge Forum, Gesellschaft für politische und kulturelle Bildung mbH (Beteiligung VTG 50 %) . Das gemeinnützige WSI i.L. (Beteiligung des Beklagten 100 % ) wird abgewickelt. An der Landesgesellschaft zur Beratung und Information für Beschäftigungsinitiativen ist die VTG mit 6 % beteiligt. Dividenden wurden ebenso wie bei der Zeitwerk lokaler Service für Zeitarbeit Hamburg GmbH (Beteiligung 12 %) nicht ausgeschüttet. Die Beteiligung der VTG an der dpa beläuft sich auf 0,4 %, die an der Rheinlandpfälzischen Rundfunk GmbH und Co. KG auf 0,001 %.

b) Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten sind diese Beteiligungen nur insoweit von Bedeutung, als aus ihnen Erträge erwirtschaftet werden, da es entscheidend auf die Lage des Arbeitgebers selbst ankommt. Die wirtschaftliche Lage anderer Unternehmen kann allenfalls dann herangezogen werden, wenn innerhalb eines Konzerns die wirtschaftliche Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens so vollständig ist, dass dessen wirtschaftliche Lage für den Rechtsverkehr überhaupt nicht zählt. Besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die tatsächliche Vermutung für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Konzerntochter sprechen ( BAG Urteil vom 14.2.1989 a. a. O. m. w. N.), mit der Folge, dass dann die Arbeitnehmer eines beherrschten Unternehmens sich auf die positive wirtschaftliche Lage der Konzernmutter berufen könnten. Weder im Verhältnis des Beklagten zu den Beteiligungsgesellschaften noch im Verhältnis zu den Mitgliedsgewerkschaften ist aber ein entsprechender Haftungstatbestand gegeben. Ob der Verein, der sich wirtschaftlich betätigt, seinerseits ein Haftungsrisiko gegenüber den Gesellschaften, über die er die wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, trägt, wenn er herrschendes Unternehmen im Sinne der §§ 16-18 AktG ist, kann insoweit für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die vom Kläger aus der Satzung gezogene Folgerung, die DGB-Mitgliedsgewerkschaften beherrschten den DGB. Die im Bund vereinigten Gewerkschaften sind Teile der einheitlichen Gewerkschaftsbewegung ( § 2 Nr. 2 c der Satzung). Ihre Satzungen dürfen der Satzung des Bundes nicht widersprechen ( § 3 Nr. 1). Die Wahlgrundsätze ( § 13) entsprechen allgemeinen vereinsrechtlichen bzw. demokratischen Grundsätzen.

d) Die beabsichtigte Gründung der Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) hat jedenfalls im Zeitpunkt der Prognoseerstellung keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten gehabt. Zum damaligen Zeitpunkt befanden sich die Verhandlungen noch allenfalls in einem Anfangsstadium. Welche Auswirkungen die Gründung und damit auch die etwaige Aufnahme von 500 000 Mitgliedern haben könnte, war völlig ungewiss. Außer der Mitgliederzahl hat der Kläger im Übrigen keine konkreten Angaben dazu machen können, welche Mittel dem Beklagten gegebenenfalls daraus zufließen und welche Aufgaben im Gegenzug auf ihn zukommen könnten. Bei derart ungewisser Lage war der Beklagte nicht gehalten, zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung allenfalls zu vermutende Auswirkungen, die sich in keiner Weise konkretisiert hatten, seiner Prognose zugrunde zu legen.

c) Da allein auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers selbst abzustellen ist und nicht auf die der Gesellschaften, an denen er Beteiligungen hält, kommt es auch nicht darauf an, wie sich deren wirtschaftliche Situation darstellt und ob dort Gewinne erzielt werden. Entscheidend ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, ob Erträge aus den Beteiligungen erzielt werden, die - gemeinsam mit den Beitragseinnahmen - ausreichten, die Finanzierung der bisherigen Altersversorgung zu gewährleisten. Dass das der Fall ist, hat der Kläger nicht vortragen können.

4. Eine andere Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten rechtfertigt sich nicht deswegen, weil er in erheblichen Maße Rückstellungen bzw. Rücklagen gebildet hat.

a) Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, gewisse Sonderberechnungen - so z.B. für die Zwecke der Substanzerhaltung - vorzunehmen, mit denen der handels- bzw. steuerrechtlich ermittelte Gewinn modifiziert wird (Höfer BetrAVG Bd. I Rdnr. 3543 ). Um so mehr hat das zu gelten, wenn der Arbeitgeber wie hier als steuerbefreiter Berufsverband keine Gewinne erzielen darf, sondern Rückstellungen bzw. Rücklagen bildet, um eingegangene Verpflichtungen abzusichern. Ist etwa bei einem Wirtschaftsunternehmen der absehbare Investitionsbedarf abzusehen, ist dies zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 17.4.1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG). Ob die übrigen Rücklagen und Rückstellungen jeweils korrekt bezeichnet sind, kann dahingestellt bleiben. Wie der Wirtschaftsprüfer H., informatorisch gehört, in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt hat, sei er mit den jeweiligen Bezeichnungen "nicht ganz glücklich". Es handle sich aber insoweit um eine historisch gewachsene und entsprechend weitergeführte Benennung. Tatsächlich dienten Rücklagen und Rückstellungen der Abdeckung von Wertrisiken und von Verpflichtungen, denen sich der DGB nicht entziehen könne. Der Einwand des Klägers, die gebildeten Rücklagen minderten nicht das Betriebsvermögen, ist unter diesem Aspekt und insbesondere im Hinblick darauf, dass die wirtschaftliche Lage des Beklagten und der VTG jeweils durch unabhängige Wirtschaftsprüfer geprüft wird, nicht von entscheidender Bedeutung. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.3.2000 auf den im Hinblick auf den Auflagenbeschluss der Kammer eingereichten Schriftsatz des Beklagten im Rahmen seiner Erwiderung einen Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit dem der Jahresabschluss 1997 der VTG einschließlich der von der Gesellschaft treuhänderisch für den DGB und die GEW verwalteten Vermögen geprüft worden ist, vorgelegt. Als Prüfungsergebnis ist festgehalten "Die ausgewiesenen Vermögenswerte und Schuldposten sind ordnungsgemäß nachgewiesen. . . Die Bewertung entspricht bei der VTG dem Gesetz, bei den Treuhandvermögen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung". Die Bestätigungsvermerke lauten zur VTG: "Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft". Der Vermerk zum Nachweis des Treuhandvermögens des DGB lautet: "Die Buchführung und die Jahresrechnung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung". Im Prüfbericht ist im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen Rücklagen, Rückstellungen und Wertberichtigungen vorgenommen wurden. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt und wie auch der Wirtschaftsprüfer H. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Bewertungsgrundsätze konstant geblieben.

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, die Feststellungen des Prüfberichtes ebenso wie die Jahresberichte einschließlich des jeweiligen Vermögensstatus des Beklagten in Frage zu stellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass, wie der Kläger meint, der Beklagte Wertzuwächse seines Vermögens erzielt hätte, die aus falsch deklarierten Rückstellungen und Rücklagen bzw. Wertberichtigungen herzuleiten wären. Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, dass die Erläuterung der Substanzerhaltungsrücklage unterschiedliche Erklärungsansätze insoweit enthält, als der Beklagte Renovierungskosten zur Erklärung ansetzt, die im Prüfungsbericht in dieser Form nicht enthalten sind. Der Wirtschaftsprüfer H. hat aber in der letzten mündlichen Verhandlung bestätigt, dass in der Vergangenheit keine Ausgabenbuchung erfolgt sei. Im übrigen kann sich ohne Veränderung der Bewertungsgrundsätze die Vermögenssituation nicht im Sinne des Klägers so positiv gestaltet haben, dass die Lasten der Altersversorgung aus solchen Vermögenssteigerungen in Zukunft bestritten werden könnten. Soweit schließlich der Kläger aus dem Prüfungsbericht zitiert, das Anschaffungskostenprizip habe u.a. zur Folge, dass Grund und Boden und Gebäude mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, bei Gebäuden gemindert und die bisherigen Abschreibungen ausgewiesen würden und, da Anschaffung oder Herstellung teilweise bereits Jahrzehnte zurücklägen, der tatsächliche Wert des Grundvermögens erheblich höher sei, als in der Bilanz ( der VTG) ausgewiesen, führt dieses Zitat nicht weiter, weil es lediglich ("Anschaffungskostenprinzip") die Regelung des § 253 HGB wiedergibt. Die weiteren Ausführungen im Prüfungsbericht zum Werteverzehr und der Tatsache, dass Abschreibungen aufgrund des Anschaffungskostenprizips erheblich geringer sind, als dies dem tatsächlichen Werteverzehr entspricht, lassen die auf dieser Grundlage gebildete Substanzerhaltungsrücklage plausibel erscheinen.

b) Die Tatsache, dass der Beklagte zwar sonstige Rückstellungen, nicht aber Pensionsrückstellungen gebildet hat, ist insoweit ohne Belang. Das Bundesarbeitsgericht geht bei der Anpassungsprüfung im Rahmen des § 16 BetrAVG davon aus, dass Pensionsrückstellungen insoweit berücksichtigt werden müssen, als sie es dem Unternehmen erlauben, Gewinne nicht zu versteuern, sondern bis zu Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital zu verwenden. Der damit erzielbare Investitionsertrag in Verbindung mit der Steuerersparnis sei zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs heranzuziehen. Reichten dagegen die erzielten Gewinne über Jahre hinweg nicht aus, die erforderlichen Rückstellungen steuerbegünstigt zu bilden, so könne das Unternehmen auch keine entsprechenden Steuervorteile erzielen. Dies könne ein Anzeichen dafür sein, dass sich die Anpassungsbelastung - bei langfristiger Betrachtung - nachteilig auf die Unternehmenssubstanz auswirken werde (Urteil vom 23.4.1985 - 3 AZR 156/83 - AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG). Der Beklagte bilanziert nicht und kann aus diesem Grund Rückstellungen nicht passivieren. Darüber hinaus könnte er ohnehin, weil er steuerbefreit ist, Steuervorteile aus Pensionsrückstellungen nicht erzielen. Da er auch keine Gewinne erzielt, aus denen er die erforderlichen Rückstellungen bilden könnte, ist der Hinweis des Klägers, der Beklagte habe zwar Rückstellungen sonstiger Art gebildet, aber keine Pensionsrückstellungen, nicht weiterführend.

5. Der Beklagte hat nach entsprechendem Auflagenbeschluss der Kammer nachvollziehbar dargelegt, von welchem Zeitpunkt an die Zunahme der ungedeckten Verpflichtungen zu einer Substanzgefährdung in Relation zur gebotenen satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung geführt hat.

a) Die Versorgungsverpflichtungen aus Unterstützungskassenzusagen sind als mittelbare Pensionsverpflichtungen ungewisse Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne von § 249 Abs. 1 HGB. Bei einem bilanzierenden Handelsunternehmen sind auch die mittelbaren Pensionsverpflichtungen grundsätzlich durch Rückstellungen in der Handelsbilanz zu erfassen. Nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB hat das Trägerunternehmen ein Passivierungswahlrecht. Bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen sind die in § 252 HGB niedergelegten allgemeinen Bewertungsgrundsätze und die Vorschriften des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu beachten, wonach Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen sind, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Der Beklagte hat von der in § 28 EGHGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und keine Pensionsrückstellungen gebildet. Dennoch sind aber die Bewertungsgrundsätze des HGB zu berücksichtigen, die auch für mittelbare Versorgungsverpflichtungen durch Unterstützungskassen gelten.

b) Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsgrundsätze stellen die mittelbaren Pensionsverpflichtungen aller Versorgungsanwärter für das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse einen Fehlbetrag dar, wie sich im Umkehrschluss aus der bei Neuzusagen unmittelbarer Versorgungszusagen nunmehr bestehenden Passivierungspflicht ergibt.

Die Finanzierung einer Unterstützungskasse erfolgt gem. § 4 d EStG nach dem Kapitaldeckungsverfahren, es wird also für die laufenden Versorgungsleistungen das Kapital vom Trägerunternehmen der Unterstützungskasse zur Verfügung gestellt. Die Wahl einer mittelbaren Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse, also ohne Anwartschaftsdeckungsverfahren, führt dazu, dass sich für das Trägerunternehmen ungedeckte Pensionsverpflichtungen, d.h. im Hinblick auf die Bewertungsgrundsätze der §§ 252 f HGB, Fehlbeträge ergeben, da immer nur die laufenden Versorgungsbeträge an die Unterstützungskasse geleistet werden und Unterstützungskassen ihre Leistungen nur bis zur Höhe ihres Vermögens aufzubringen haben. Die nicht bestehende Passivierungspflicht rechtfertigt nicht die Annahme, bei den nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen handle es sich um keine Fehlbeträge, vielmehr lässt die Passivierungsmöglichkeit der Gegenschluss zu. Wäre das Argument richtig, da zeitanteilig an die Unterstützungskasse gezahlt werde, könne auch nur dieser Wert angesetzt werden, wäre nicht nachvollziehbar, warum Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse Rückstellungen bilden können. Den Ausgleich solcher Fehlbeträge wird ein gesundes Wirtschaftsunternehmen aus seinen Erträgen und dem im Unternehmen belassenen Geld schaffen und gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden können. Der Beklagte ist jedoch gehalten, da er kein Wirtschaftsunternehmen und als Berufsverband steuerbefreit ist, seine Einnahmen zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einzusetzen. Ihm steht daher allenfalls sein Vermögen zur Risikoabdeckung zur Verfügung.

c) Der Beklagte hat, belegt durch die von der ATH ermittelten Zahlen, die sich aus den Beitragsbemessungsgrundlagen des Pensionssicherungsvereins ergeben (Bl. 908 ff d. A.), dargelegt, dass bis zum Jahre 1993 - mit einer Ausnahme in den 70er und 80er Jahren sein Vermögen die Altersversorgungsverpflichtungen deckte. Seit diesem Zeitpunkt verminderte sich rechnerisch in Relation zu den ungedeckten Pensionsverpflichtungen das Vermögen kontinuierlich, so dass sich 1997 ein rechnerischer Saldo von -102,9 Mio. DM ergab. Der Einwand des Klägers, das Vermögen sei falsch berechnet, tatsächlich sei ein positiver Saldo zu verzeichnen, steht in Zusammenhang mit seinem Vortrag zu den aus seiner Sicht fehlerhaften Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen. Ab dem Jahr 1993 trat zugleich, wie ausgeführt, ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen ein.

d) Der Kläger hat die einzelnen Maßnahmen, die der Beklagte zur Einschränkung seiner Aufgaben vorgetragen hat, nicht bestritten. Er führt diese Maßnahmen jedoch im wesentlichen auf Rentabilitätserwägungen zurück. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass er seine Aufgaben unter gewerkschaftspolitischen Aspekten zu erfüllen hat und nicht unter dem Gesichtspunkt von Rentabilitätserwägungen, wie sie in einem Wirtschaftsunternehmen zum Tragen kommen müssen. Wäre eine ausreichende Finanzierung gewährleistet, könnten vor dem Hintergrund etwa einer flächendeckenden Präsenz auch unrentable Einrichtungen weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für die Jugendbildungsstätten und die Einstellung der Zeitschrift "die Quelle". Dass der "Einblick" als "gewerkschaftlicher Info-Service" eine andere Qualität hat als eine Zeitschrift, ergibt sich aus dem in der Akte befindlichen Exemplar (Bl. 470 d. A.). Auch die Veränderung von Organisationsstrukturen durch Verlagerung von Aufgaben auf ehrenamtlich Tätige stellt eine Einschränkung der Qualität der Aufgabenerfüllung dar, weil eine Struktur auf hauptamtlicher Basis grundsätzlich effektiver, weil steuerbarer, ist.

6. Der Beklagte kann daher durch die fortschreitende Verringerung der Beitragseinnahmen einerseits und die zunehmende Belastung andererseits sowohl durch das Anwachsen der laufenden Rentenverpflichtungen als auch der ungedeckten Pensionsverpflichtungen zukünftig die Belastung aus der zugesagten betrieblichen Altersversorgung nicht mehr ohne Substanzgefährdung, d. h. ohne die Gefahr einer langfristigen Auszehrung, tragen. Er ist nach den vorliegenden plausiblen Prognosen nicht in der Lage, die ansteigenden Rentenlasten aus seinen Einnahmen und Wertzuwächsen zu bestreiten. Selbst wenn nur die laufenden Zahlungen berücksichtigt würden, müsste, da die Zahl der Rentner sich stetig erhöht, eine weitere Reduzierung der Zahl der aktiven Arbeitnehmer vorgenommen werden, um die Personalkosten insgesamt zu senken. Eine solche Einschränkung widerspräche, wie bereits ausgeführt, einerseits der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hätte andererseits zur Folge, dass weitere Einschränkungen hinsichtlich der Aufgabenerfüllung erfolgen müssten, die ihrerseits wieder insoweit kontraproduktiv wären, als sie zusätzlichen Mitgliederschwund zur Folge haben könnten. Nimmt der Beklagte die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr in dem von ihm für erforderlichen gehaltenen Umfang wahr, steigt die Gefahr einer Demotivierung von Arbeitnehmern im Hinblick auf eine Gewerkschaftszugehörigkeit.

7. Die Neuregelung durch die VO 95 genügt im Hinblick auf die Wahl der Mittel den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

a) Nach § 6 der VO 95 errechnet sich die monatliche Unterstützung aus der Summe der Rentenbausteine, die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden. Maßgeblich sind das Lebensalter zu Beginn der Anmeldungszeit, das Lebensalter in jedem folgenden Kalenderjahr und das Bemessungsentgelt in jedem Kalenderjahr der Anmeldungszeit. Die Berechnung eines monatlichen Rentenbausteins erfolgt durch Multiplikation des Bemessungsentgelts mit dem für das Lebensalter maßgebenden Steigerungssatz. Durch die Richtlinie zur Gehaltsumwandlung haben die Begünstigten, die nicht älter als 57 Jahre sind, die Möglichkeit, das spätere Renteneinkommen durch steuerbegünstigte Gehaltsumwandlung zu erhöhen. Wessen Unterstützung erst nach dem 60. Lebensjahr beginnt, erwirbt zusätzliche Bausteine. Es handelt sich damit um eine beitragsorientierte Leistungszusage, bei der im Vordergrund steht die Berechenbarkeit des fiktiven Aufwandes für die späteren Rentenzahlungen. Dieses Ziel wollte der Beklagte der Unterstützungskasse erreichen, wie im Gutachten der ATH von 1997 dargelegt. Gewährleistet werden sollten ein berechenbarer Aufwand und eine gleichmäßige Belastung für die Mitglieder der Unterstützungskasse. Durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung mit einer wenigstens partiellen Absicherung der Anwartschaften wurde das Rentenrisiko für die Trägerunternehmen und damit auch für den Beklagten erheblich verringert.

b) Die ATH hat im Gutachten vom 24.10.1997 (Bl.144 ff) die Entwicklung der Beitragslast und der ungedeckten Pensionsverpflichtungen nach Einführung der VO 95 bei Festsetzung eines Beitragssatzes von 50 gegenübergestellt. Danach hätte sich die Beitragslast auf 27,93 Mio. DM und hätten sich die ungedeckten Verpflichtungen auf 237,79 Mio. DM belaufen. Im Rahmen der Verhandlungen vor der Einigungsstelle ist der Beitragssatz auf 62,5 % des Beitrags zur VO 95 festgesetzt und sind einige weitere Leistungen durch den Beklagten zugestanden worden. Damit kann zwar nicht der ursprüngliche Zeitrahmen für eine Halbierung der ungedeckten Verpflichtungen eingehalten werden. Dennoch verringert sich die Belastung insgesamt gesehen erheblich. Während sich das Verhältnis der Beitragslast zu den Beitragseinnahmen nach der Alten Regelung sich auf 13,97 % belaufen hätte, reduziert es sich nunmehr auf 10,5 %, die ungedeckten Verpflichtungen belaufen sich im Jahre 2014 noch auf 225,1 Mio. DM (vgl. Berechnung vom 4.9.1998 - Bl. 600 ff d.A.). Bei einem vollständigen Widerruf auf den am 31.12.1997 statisch erdienten Anwartschaftsbetrag hätten die ungedeckten Verpflichtungen nach dem Gutachten der ATH vom 24.10.1997 im Jahre 2014 immer noch über 189 Mio. DM betragen.

c) Die Tatsache, dass der Beklagte sich zunächst für ein Gesamtversorgungssystem entschieden hat, kann nicht dazu führen, dass er dieses System auf Dauer beibehalten müsste, nachdem sich seine wirtschaftliche Situation maßgeblich verändert hat. Die bloße Änderung eines Gesamtversorgungssystems etwa durch Veränderung der Beitragsbemessungsobergrenze erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer Momentaufnahme und beseitigt nicht die grundsätzliche Schwierigkeit der Kalkulierbarkeit auf Dauer, die beim Beklagten, weil er nicht in der Lage ist, seine "Umsätze" und seinen "Gewinn" zu steigern, er im Gegenteil von seinen Beitragseinnahmen abhängig ist, die er kaum beeinflussen kann, von besonderer Bedeutung ist. Das Gesamtversorgungssystem hat gegenüber dem Rentenbausteinsystem den Nachteil, wie sich gerade in der laufenden Rentendiskussion zeigt, dass die Versorgungslasten nicht mehr kalkulierbar sind, weil der Arbeitgeber die Höhe der Sozialversicherungsrenten nicht beeinflussen kann. Eine Beibehaltung des Systems unter einer weiteren Herabsetzung der Gesamtversorgungsobergrenze hätte für die betroffenen Beschäftigten jedenfalls wegen der auch dann erforderlichen zusätzlichen privaten Altersvorsorge im Übrigen ähnliche Auswirkungen wie die Regelung durch die VO 95.

d) Da für die rentennahen Jahrgänge, also Beschäftigte, die 1940 und früher geboren wurden und 20 Jahre und länger beschäftigt sind, die Neuregelung nicht greift, bei rentennahen Jahrgängen, die kürzer als 20 Jahre beschäftigt sind, das Bemessungsentgelt gestaffelt gekürzt wird, ist die Regelung auch insoweit nicht zu beanstanden. Zudem wirkt sich der Erwerb von Rentenbausteinen durch Gehaltsumwandlung auf die laufenden Gehaltszahlungen steuerlich günstig aus.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes im Hinblick auf einen möglichst schonenden Eingriff ist daher die Regelung, die die bis zum 31.12.1997 erdienten Teilbeträge nicht angreift, nicht zu beanstanden.

e) Eine konkrete Billigkeitskontrolle führt im Falle des Klägers nicht zu einem anderen Ergebnis.

Das neue Versorgungssystem hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Versorgungsberechtigten abhängig vom Alter und der Dauer der Beschäftigung. Der Kläger hat daher eine höhere Einbuße hinzunehmen als jüngere Beschäftigte. Dennoch kann im Hinblick auf die Gesamtordnung nicht davon ausgegangen werden, sie sei in seinem Falle unbillig. Über die getroffenen Regelungen für die rentennahen Jahrgänge hinaus können dem Beklagte weitere Einzelfallregelungen, die die Systemänderung konterkarieren würden, im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage, die die Annahme triftiger Gründe für den Widerruf rechtfertigen, nicht zugemutet werden. Ein außergewöhnlicher Sonderfall liegt nicht vor. Wenn schon rentennahe Jahrgänge nur dann eines besonderen Schutzes bedürfen, wenn sie von einer Leistungseinschränkung ungleich stärker betroffen sind als die übrigen Begünstigten und durch die Änderung besonders schwerwiegende Nachteile erleiden (BAG Urteil vom 26.8.1997 - 3 AZR 235/96 - AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung), hat dies erst recht für solche Beschäftigte zu gelten, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen.

8. Der vom Beklagten gewählte Stichtag ist nicht zu beanstanden. Zwar wird durch die Wahl des zurückliegenden Stichtags in Anwartschaftsteile eingegriffen, die zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt des Widerrufs liegen. Die Änderung der Versorgungsordnung war aber unstreitig, nachdem auch die Verhandlungen in der Einigungsstelle sich über zwei Jahre hingezogen hatten, allgemein und betriebsöffentlich diskutiert worden. Die Differenz zwischen dem Stichtag und dem Widerrufszeitpunkt beträgt nicht ganz zwei Monate, beim Kläger beläuft sich der erdiente Betrag auf 11,20 DM. Unter diesen Umständen durfte der Stichtag einheitlich auf den 31.12.1997 festgelegt werden. Ein derartig geringfügiger Eingriff kann nach Auffassung der Kammer nicht als unbillig angesehen werden, auch wenn grundsätzlich zwingende Gründe für einen solchen Eingriff als erforderlich angesehen werden müssen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muß

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht,

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

eingelegt werden.

Die Revision ist gleichzeitig oder

innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

schriftlich zu begründen.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Lemppenau-KrügerGrosseHinterleitner






LAG Düsseldorf:
Urteil v. 05.07.2000
Az: 1 (13) Sa 1866/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b81548b7f1c8/LAG-Duesseldorf_Urteil_vom_5-Juli-2000_Az_1-13-Sa-1866-98


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