Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 20 575 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 43 635 angeordnet worden ist.
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 22. Juli 1998 zunächst der Widerspruch aus der Marke 395 43 635 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 22. Februar 2001 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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