Verwaltungsgericht Freiburg:
Urteil vom 29. November 2001
Aktenzeichen: 5 K 121/99

(VG Freiburg: Urteil v. 29.11.2001, Az.: 5 K 121/99)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die vom Beklagten erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Beigeladenen.

Die am 26.02.1950 geborene Klägerin ist laut Bescheid des Versorgungsamts Rottweil vom 23.04.1992 wegen mehrerer Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. als Schwerbehinderte anerkannt. Seit dem 01.04.1970 war sie in dem Einrichtungshaus der Beigeladenen in VS-Villingen mit einem Bruttoeinkommen von zuletzt 5.206,-- DM als Finanz- und Lohnbuchhalterin beschäftigt.

Mit am 26.03.1998 bei der Zweigstelle Freiburg der Hauptfürsorgestelle des Beklagten eingegangenem Schreiben ihrer Bevollmächtigten beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin. Das früher von ihrem Ehemann und nach dessen Tod von ihrem Sohn M... betriebene Möbel-Einrichtungshaus in der O... Straße 6-8 werde nach dem Tod des Sohnes von der Mutter weitergeführt. Die Geschäftslage habe sich seither massiv verschlechtert. Der von der Inhaberin früher ebenfalls betriebene Bereich Strickwaren sei bereits im vergangenen Jahr aufgegeben worden. Inzwischen sei die Lage so, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen werden könne. Der Inhaberin bleibe keine andere Wahl, als den Betrieb einzustellen und das Geschäft zu schließen. Derzeit werde ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt, der im April abgeschlossen werde. Danach werde der Geschäftsbetrieb eingestellt mit der Folge, dass sämtliche Arbeitsplätze im Betrieb wegfielen.

Am 07.04.1998 führte die Hauptfürsorgestelle in den Sachen der Klägerin sowie einer weiteren schwerbehinderten Beschäftigten einen Betriebsbesuch in Anwesenheit der Schwerbehinderten und ihrer Bevollmächtigten durch. Hierbei erklärte der Bevollmächtigte der Beigeladenen laut Aktenvermerk vom 08.04.1998, mit Beendigung des Räumungsverkaufs am 27.04.1998 werde der Geschäftsbetrieb der Beigeladenen eingestellt. Außer den beiden Behinderten sei den übrigen der insgesamt 12 Mitarbeiter bereits gekündigt worden. Sofern möglich, würden die Mitarbeiter für die Dauer der Kündigungsfristen mit evtl. Restarbeiten betraut. Ansonsten erfolge eine Freistellung. Konkrete Verhandlungen über einen Betriebsübergang gebe es nicht. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, er gehe davon aus, dass ein Betriebsübergang stattfinden werde. Konkrete Sachverhalte könne er jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht benennen. Ferner wurde festgestellt, dass es bei der Beigeladenen einen Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung nicht gebe. Mit Schreiben vom 14.04.1998 teilte das Arbeitsamt V...mit, dass gegen die beabsichtigte Kündigung aus arbeitsmarktlicher Sicht Bedenken erhoben würden. Mit Schreiben vom 15.04.1998 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Hauptfürsorgestelle mit, es gebe ein Unzahl von Indizien dafür, dass eine Betriebsübernahme vorliege. Eine Betriebsstillegung werde nicht erfolgen. Frau O..., die Inhaberin der Beigeladenen, weigere sich trotz entsprechender Anfragen, das Inventar der Schreinerei u.a. an Dritte zu veräußern mit dem Hinweis, der Übernehmende möge entscheiden, ob er die Sachen noch benötige.

Mit Bescheid vom 23.04.1998 stimmte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten der künftigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin mit der Maßgabe zu, dass zwischen dem Tag der Beendigung und dem Tag, bis zu dem Lohn oder Gehalt gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Geschäftsbetrieb nach Beendigung des Räumungsverkaufs am 27.04.1998 eingestellt werde. Ein Betriebsübergang finde nach Angaben der Beigeladenen nicht statt. Allen übrigen Mitarbeitern, außer den beiden Behinderten, sei eine Kündigung bereits ausgesprochen worden. Konkrete Verhandlungen über einen Betriebsübergang seien von Arbeitgeberseite nicht bestätigt worden. Es müsse deshalb zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Betrieb dauerhaft eingestellt werde. Da der Hauptfürsorgestelle unter diesen Voraussetzungen gem. § 19 Abs.1 Satz 1 SchwbG kein Ermessen eingeräumt sei, habe dem Antrag entsprochen werden müssen. Die Entscheidung ergehe jedoch unter der Bedingung, dass der Betrieb tatsächlich zum vorgesehenen Zeitpunkt auf Dauer geschlossen werde und kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB erfolge. Falls der Betrieb doch weitergeführt bzw. übernommen und die genannte Bedingung nicht erfüllt werde, verliere der Bescheid seine Wirksamkeit mit der Nichtschließung bzw. dem Betriebsübergang.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.04.1998 bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten schriftlich Widerspruch erhoben, zunächst mit der Begründung, der Betrieb der Frau O... solle von Herrn B... übernommen werden. Entsprechende Umbaumaßnahmen seien durch diesen bereits veranlasst worden. Ebenso habe Frau O... bereits Kundenlisten und die restliche Einrichtung, insbesondere die Werkstätte, an Herrn B... veräußert. Zur weiteren Begründung bezogen sich die Bevollmächtigten der Klägerin auf einen Schriftsatz vom 28.10.1998 an das Arbeitsgericht Freiburg in dem nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 29.04.1998 anhängig gewordenen Verfahren. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es sei unstreitig, dass die Beigeladene am 09.03.1998 bei der IHK die Durchführung eines Räumungsverkaufs beantragt habe und dieser längst abgeschlossen sei. Unstreitig und offenkundig sei ferner, dass das Geschäftslokal des Möbelhauses seit Abschluss des Räumungsverkaufs Ende April 1998 geschlossen sei. Richtig sei auch, dass die Beigeladene die Arbeitsverhältnisse mit allen Mitarbeiterinnen außer denen mit den zwei Schwerbehinderten Ende März gekündigt habe. Eine ernsthafte Betriebsstilllegungsabsicht habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch nicht vorgelegen. Nach dem Tod des Herrn W... O... im Mai 1996 sei das Geschäft von seiner Frau, also nicht von dem Sohn M... übernommen worden, der bei der Mutter angestellt gewesen sei. Alleinerbe des verstorbenen Sohnes M... sei dessen Lebensgefährte J... S... geworden. Neben diesem sei Rechtsanwalt Dr. P... B... zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Als Alleinerbe des M... O... sei J...S... Eigentümer des Anwesens O... Straße 6 geworden. Frau O... sei seit 18.05.1996 Alleininhaberin des Möbelhauses und Alleineigentümerin u.a. des Grundstücks O... Straße 8 gewesen. Das gesamte Grundstücksareal, bestehend aus dem Grundstück O... Straße 6-8 und weiteren Grundstücken, sei zu ca. 40% im Eigentum der Frau O... und zu 60% im Eigentum des J...S... gestanden. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe sich ein gesamtes Aktivvermögen der Beigeladenen in Höhe von mindestens 3.170.000,-- DM ergeben. Dass aufgrund dieser wirtschaftlichen Situation der Stilllegungsbeschluss gefasst worden sein solle, sei objektiv unzutreffend. Rechtsanwalt Dr. F... habe im Frühjahr 1998, verstärkt bis Ende März, konkrete Verhandlungen mit Interessenten für den Verkauf des gesamten Grundstücksareals nebst Möbelhaus und Grundstücksanteilen des Herrn S... geführt. Bei einem als Ergebnis auf den 31.03.1998 vereinbarten Beurkundungstermin habe das gesamte "Areal O..." zu einem Kaufpreis von 3,3 Millionen veräußert werden sollen. Ein Teil des vorhandenen Lagerbestandes, und zwar einzelne Möbelstücke in einem Gesamtwert von 50.000,-- DM brutto, habe mitverkauft werden sollen. Des Weiteren hätten dem Käufer die gesamten Kundenlisten des Möbelhauses übergeben werden sollen, ebenso das bestehende Nähatelier. Als Käufer für das Grundstück O... Straße 8 und ein weiteres Grundstück sei Herr J... H... und für die restlichen Grundstücke des "Areals O..." die H... GmbH vorgesehen gewesen. J... H... sei Gesellschafter und Geschäftsführer der H... GmbH, bei der es sich um ein Einrichtungs- und Ausstattungshaus aus P... handele. Zu dem Verkauf sei es dann jedoch überraschenderweise nicht gekommen, weil der Testamentsvollstrecker Dr. B...etwa 2 Stunden vor dem vereinbarten Notartermin Herrn H... per Telefax habe mitteilen lassen, dass er diesen Vertrag nicht abschließen werde. Der Vertragsabschluss sei dann am 03.04.1998 erfolgt, wobei als Käufer nicht mehr Herr H... bzw. die H... GmbH aufgetreten sei. Gekauft worden sei das "Areal O..." von den Rechtsanwälten S..., L... und Dr. B... zu einem Kaufpreis von 3,4 Millionen. Dass die genannten Käufer kein Möbelhaus selbst weiterbetreiben wollten, stehe außer Streit. Allerdings habe Herr H... bereits im Rahmen seiner Verhandlungen mit der Beigeladenen und Herrn S... bzw. deren Bevollmächtigten offengelegt gehabt, dass er insgesamt 1.128 m² Fläche mietweise an die ... Einrichtungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N... B..., in F... überlassen wollte. Hier habe es am 16.03.1998 eine konkrete Zusage seitens des Herrn H... an Herrn N... B... gegeben. Nachdem er offensichtlich von den neuen Käufern bzw. der Beigeladenen ausgebootet worden sei, habe Herr H... Herrn B... natürlich absagen müssen. Herr B... habe dann die Gespräche wegen der Anmietung der Räume und ohne eine Unterbrechung mit den neuen Eigentümern fortgesetzt. Der Beigeladenen sei im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bekannt gewesen, dass Herr B... diese Räume von den Kaufinteressenten anmiete und ein Möbelhaus betreiben wolle. In Kenntnis dieser Tatsache habe Herr B... in den Räumlichkeiten der Beigeladenen bereits am 06.03.1998 Ware bei der Firma L... geordert. Von der genannten Firma sei an die Eheleute B... unter der Anschrift O... Straße 6-8 (vormals Fa. O...) Rechnung gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe Herr H... noch mit Frau O... verhandelt und sei eine Absage am 31.03.1998 noch nicht erfolgt gewesen. Trotz der Absage habe Herr B... dann, da mit den neuen Eigentümern über eine Anmietung verhandelt worden sei, über eine Anmietung weiter Waren geordert. Am 23.04.1998 hätten die Eheleute B... in den Räumlichkeiten der Beigeladenen beim genannten Vertreter der Fa. L... Bestellungen aufgegeben, dies unter der Anschrift der Beigeladenen mit dem Vermerk "ehemals Fa. O...". Am 23.04.1998 seien auch Vertreter der Fa. M... im Haus der Beigeladenen gewesen, ebenfalls die Eheleute B... Diese hätten auch bei der Fa. M... Ware für das zu übernehmende Möbelhaus der Beigeladenen geordert. Die Beigeladene habe sowohl die Eheleute B... als auch den Vertreter der Fa. M... empfangen. Als Eröffnungstermin sei der 01.10.1998 mit Herrn B... vorgesehen und fest vereinbart gewesen, dies bereits Mitte März 1998 im Rahmen der Verhandlungen des Herrn H... und später von den neuen Käufern auch so bestätigt. Von der Fa. L... sei Paketware noch unter dem 15.06.1998 an die Eheleute B... unter der Anschrift O... Straße 6-8, V..., versandt worden. Parallel zu den Verhandlungen zwischen den neuen Eigentümern des "Areals O..." mit Herrn B... habe auch die Beigeladene über ihre Prozessbevollmächtigte, Frau Rechtsanwältin Dr. F..., Verhandlungen mit Herrn B... führen lassen. Hier habe für den Restwarenbestand, Mobiliar im Nähatelier, Fuhrpark etc. ein Kaufpreis von Herrn B... bezahlt werden sollen. Über die Höhe des Kaufpreises sei verhandelt worden. Aus diesem Kaufpreis hätten Abfindungen bezahlt werden sollen, dies mit der Drohung, dass, falls diese Abfindungen nicht akzeptiert würden, die Klägerin gänzlich leer ausgehen würde. Aus dieser Darstellung ergebe sich, dass die Beigeladene jedenfalls zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keineswegs eine ernsthafte Betriebsstilllegungsabsicht, vielmehr ernsthafte Verkaufsabsichten gehabt habe. Ferner habe Anfang Juni Rechtsanwältin Dr. F... auf Weisung der Beigeladenen sämtliche Stammkundendateien sowie Daten sämtlicher Pkw der Beigeladenen erhalten mit dem Hinweis der Beigeladenen, Herr B... müsse ja schließlich alle Kunden anschreiben, damit diese wüssten, dass er die Firma übernommen habe. Rechtsanwältin Dr. F... habe dann entsprechend dieser Weisung gehandelt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.1998 wies der Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsausschuss sei nach Lage der Akten zu der Auffassung gelangt, dass die angefochtene Entscheidung frei von Ermessensfehlern und somit nicht zu beanstanden sei. Nachdem die Hauptfürsorgestelle aufgrund ihrer Ermittlungen habe davon ausgehen müssen, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 Satz 1 SchwbG erfüllt gewesen seien, habe sie dem Antrag auf Zustimmung entsprechen müssen. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände seien hier bereits deshalb rechtlich ohne Belang, weil es sich um rein arbeitsrechtliche Einlassungen handele, die allein in dem beim Arbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzverfahren zu überprüfen seien. Sich aus dem Schwerbehindertenrecht ergebende Einwände, die eine Versagung der Zustimmung zur Kündigung rechtfertigen könnten, seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Tatsächlich stehe die Kündigung mit den anerkannten Behinderungen in keinerlei Zusammenhang. Die Frage, ob ein Betriebsübergang stattgefunden habe oder nicht, könne nur durch das Arbeitsgericht geklärt werden. Für den Fall, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stattgefunden habe erwachse der Klägerin kein rechtlicher Nachteil. Der Zustimmungsbescheid enthalte einen Vorbehalt für den Fall der Weiterführung des Betriebes oder des Betriebsübergangs und werde mit der Nichterfüllung der Bedingungen unwirksam.

Am 21.01.1999 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsverfahren vom 28.10.1998 und vom 25.05.1999 verwiesen wird. Im letztgenannten Schriftsatz wurde im Wesentlichen noch ausgeführt: Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 29.04.1998 habe eine Betriebsstilllegungsabsicht weder bestanden, noch sei eine solche sogar vollzogen gewesen. Eine bloße Einstellung der Verkaufstätigkeit reiche für die Annahme einer Stilllegung noch nicht aus. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen hätten entgegen ihrer Behauptung bis in den Sommer 1998 hinein mit potentiellen Übernehmern, nämlich den Eheleuten B... sowie der Fa. H..., bezüglich der Übernahme des Möbelhauses O... Verhandlungen geführt, die erst im Juni 1998 endgültig und definitiv gescheitert seien. Frau O... selbst habe gewollt, dass die Mitarbeiter von der Übernehmerfirma, der Firma H... oder der Firma B..., übernommen werden. Dies habe sie selbst mehrfach so erklärt. Sie selbst gehe davon aus und sei davon ausgegangen, dass eine Betriebsübernahme stattfinde und ihre Mitarbeiter weiter versorgt blieben. Dies habe sie so laienhaft selbst anlässlich eines von ihr mit dem Unterzeichner geführten Telefonats im April 1999 erklärt. Sie habe mitgeteilt, dass sie überhaupt nicht nachvollziehen könne, weshalb die Übernahme dann doch im Sommer 1999 nicht erfolgt sei und ihre Mitarbeiter nicht von der Firma B... bzw. der Firma H... weiterbeschäftigt worden seien. Sie selbst habe diese Lösung gewollt und sei überrascht darüber gewesen, dass die Übernahme des Möbelhauses dann doch im Sommer 1998 nicht geklappt habe. Des Weiteren habe sie dem Unterzeichner erklärt, dass sie das ganze in die Hände des Anwaltsbüros Sch... gelegt und sie hierauf keinerlei Einfluss gehabt habe. Sie selbst habe überhaupt nichts bestimmen, d.h. keine Entscheidungen treffen können. Die Entscheidungen seien in Abstimmung zwischen ihrem Anwaltsbüro und der Volksbank V... getroffen worden. Ihr Anwaltsbüro habe doch am besten wissen müssen, was gelaufen sei und bis zu welchem Zeitpunkt wegen der Übernahme Verhandlungen geführt worden seien. Sie meine, bis zum Sommer 1998. Dass Übernahmeverhandlungen stattgefunden hätten, ergebe sich u.a. aus dem Kaufangebot der Frau B... vom 15.06.1998. Dort sei von Frau B... selbst davon die Rede, dass dieses Kaufangebot in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übernahmeproblematik stehe und dieses nur unter der Bedingung abgegeben werde, dass damit sämtliche Forderungen, insbesondere die der Mitarbeiter aus den Arbeitsverhältnissen, abgegolten seien. Dieses Angebot habe das Anwaltsbüro der Beigeladenen mit Schreiben vom 15.06.1998 an diese weitergereicht. Danach habe der Kundenstamm und der Warenbestand an Frau B... veräußert werden sollen. Dass bereits zuvor Verhandlungen zwischen der Beigeladenen und den Eheleuten B... geführt worden seien, ergebe sich aus dem Faxschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 22.04.1998. Dass die Verhandlungen bezüglich des Projekts, d.h. der Übernahme des Möbelhauses O... durch die Eheleute B..., nicht am 29.04.1998 abgebrochen gewesen seien, ergebe sich auch aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Eheleute B..., Rechtsanwalt S..., vom 09.05.1998. Zur Vermeidung von Risiken entsprechend § 613a BGB habe Rechtsanwalt S... mit dem Unterzeichner die Abfindungen für die Mitarbeiter der Beklagten verhandelt, zuletzt Angebote unterbreitet, die von der Klägerin abgelehnt worden seien. Hintergrund sei gewesen, dass bis dato auch Parallelverhandlungen mit dem Anwaltsbüro Sch... und der Beigeladenen bezüglich der Übernahme des Möbelhauses O... weitergeführt worden seien und sogar der eingeleitete Umbau auf Wunsch und auf der Grundlage der Planung der Eheleute B... durchgeführt worden sei. Ende Mai habe die Bevollmächtigte der Beigeladenen, Rechtsanwältin Dr. F..., der Klägerin ein Abfindungsangebot in Höhe von 8.000,-- DM unterbreitet, dies mit der weiteren Erklärung, entweder sie nehme das Angebot an oder bekomme gar nichts. In diesem Fall würden die Eheleute B... das Möbelhaus O... dann doch nicht übernehmen. Parallel hierzu habe Rechtsanwalt S... für die Eheleute B... an die Klägerin über den Unterzeichner ein Abfindungsangebot in Höhe von 36.000,-- DM unterbreitet, dies im Lauf des Monats Mai 1998. Beide Angebote habe die Klägerin abgelehnt. Erst dann habe die beauftragte Firma noch vor den Betriebsferien 1998 die geplanten Baumaßnahmen für die Eheleute B... nicht weiter ausgeführt. Dass dann Ende Juli auch die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen noch mit den Eheleuten B... wegen der Geschäftsübernahme des Möbelhauses und dessen Neueröffnung verhandelt hätten, ergebe sich u.a. auch aus dem Schreiben des Anwaltsbüros Sch... vom 20.07.1998. Parallel hierzu hätten die Eheleute B... vom Frühjahr bis in den Sommer 1998 für die Neueröffnung ihres Möbelhauses in den Räumlichkeiten der Beigeladenen Möbel geordert, wie sich u.a. aus einem Faxschreiben der Handelsagentur H... aus E... vom 26.04.1998 ergebe. Parallel hierzu habe Familie B... mit einzelnen Mitarbeitern Gespräche über die Lohnhöhe geführt, so mit der ehemaligen Mitarbeiterin der Beigeladenen, Frau S..., am 14.05.1999. Mit dieser sei ein Lohn in Höhe von 6.000,-- DM brutto ab Übernahme zum 01.07.1998 vereinbart worden. Bis dato seien entgegen der Behauptung der Beigeladenen die Übernahmeverhandlungen zwischen deren Prozessbevollmächtigten und den Eheleuten B... weder abgebrochen noch erledigt gewesen. Die Eheleute B... seien vielmehr bis Juni 1998 davon ausgegangen, dass sie das Möbelhaus O... auch tatsächlich übernehmen. Da allerdings dann Frau O... über ihre Prozessbevollmächtigte mit den Mitarbeitern keinerlei Lösung zustande gebracht habe, hätten erst im Juni 1998 die Eheleute B... die Verhandlungen als gescheitert angesehen. Nach Aussage der Eheleute B... seien diese gescheitert, weil Frau O... mit den Mitarbeitern keine abschließenden Abfindungsvereinbarungen getroffen habe und deshalb das Risiko der Eheleute B... zu groß gewesen sei. Diese hätten das Möbelhaus übernommen, d.h. den Kundenstamm, die restlichen vorhandenen Möbel auf Lager sowie die gesamten Maschineneinrichtungen nebst allen Mitarbeitern bis auf die Mitarbeiter A... und S... Dass zwischen Ende Februar und Mitte April 1998 zwischen den Rechtsanwälten Dr. F... und Herrn B... keine Gespräche oder Verhandlungen mehr geführt worden seien, treffe nicht zu. Die Gespräche bezüglich der Übernahme des Möbelhauses seien erst im Juni 1998 abgebrochen gewesen. Bis dahin seien sie ständig fortgeführt worden, zuletzt unter Einschaltung des Bevollmächtigten der Eheleute B..., Rechtsanwalt S... Aus dem Zeitablauf ergebe sich ohne Weiteres, dass die wesentliche Bedingung für den Ausspruch der hier in Frage stehenden Kündigung der beabsichtigte Betriebsübergang gewesen sei. Dass der beabsichtigte Betriebsübergang auch schon greifbare Formen angenommen gehabt habe, ergebe sich aus den dargelegten Umständen und den vorgelegten Urkunden. Wenn dann der zunächst beabsichtigte und schon greifbare Formen angenommene Betriebsübergang später scheitere, müsse der Arbeitgeber erneut kündigen. Dies habe die Beigeladene dann offensichtlich auch, wenn auch verspätet, gesehen und dann das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 30.12.1998 gekündigt. Schließlich sei die Darstellung der Vermögensverhältnisse der Beigeladenen durch ihre Prozessbevollmächtigten unzutreffend.

Die Klägerin sollte beantragen,

den Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 23.04.1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses derselben Stelle vom 23.12.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung sei weder durch die Hauptfürsorgestelle noch durch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Die Hauptfürsorgestelle habe die Zustimmung zur Kündigung allenfalls dann verweigern müssen, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage gelegen hätte. Dies wäre der Fall, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungsentscheidung die Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot nach § 613a Abs.4 BGB offensichtlich gewesen wäre. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Der Arbeitgeber habe eine Anzahl von Indizien vorgetragen, die für die beabsichtigte Betriebsstilllegung sprächen. Den nicht unter besonderem Kündigungsschutz stehenden Mitarbeitern sei bereits gekündigt worden. Es habe ein Räumungsverkauf stattgefunden, was die Absicht, den Betrieb stillzulegen, ausreichend belege. Gemäß § 8 Abs.3 UWG seien Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs anzuzeigen. Wer mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe angekündigt worden sei, fortsetze, setze sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus. Allein, um sich nicht den genannten Sanktionen auszusetzen, werde die Beigeladene nicht ohne die feste Absicht, den Betrieb stillzulegen, den Räumungsverkauf durchgeführt haben. Die Klägerin habe allerdings die Auffassung vertreten, es gebe eine Anzahl von Indizien, die für eine Betriebsübernahme sprächen. Es sei Aussage gegen Aussage gestanden, weswegen von einer offensichtlich unberechtigten Kündigung nicht habe gesprochen werden können. Um den Weg für die arbeitsgerichtliche Kontrolle freizumachen, habe der Beklagte die Entscheidung unter der Bedingung erlassen, dass der Betrieb tatsächlich zum vorgesehenen Zeitpunkt auf Dauer geschlossen werde und keine Betriebsübernahme erfolge. Da der Betrieb der Beigeladenen unstreitig stillgelegt worden, ein Betriebsübergang also nicht erfolgt sei, behalte die Zustimmung zur Kündigung auch unter diesem Gesichtspunkt ihre Wirksamkeit.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Klagebegründung gebe keine Anhaltspunkte dafür, welche berücksichtigungsfähigen, sich aus der Schwerbehinderung der Klägerin ergebenden Belange in den angefochtenen Bescheiden unberücksichtigt geblieben sein könnten. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in dem beim Landesarbeitsgericht anhängigen Berufungsverfahren Bezug genommen, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird: Angesichts der dargelegten betrieblichen Situation am 29.04.1998 könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die inzwischen erfolgte Betriebsstilllegung zu diesem Zeitpunkt zumindest greifbare Formen angenommen gehabt habe. Eine in diesem Zeitpunkt bestehende Absicht der Stilllegung bestreite die Klägerin zu Unrecht. Der Betrieb der Beigeladenen sei Anfang des Jahres 1998 nicht mehr rentabel und eine Besserung sei nicht absehbar gewesen. Dies ergebe sich schon aus der zum 30.09.1997 erstellten Zwischenbilanz, nach welcher die Beigeladene in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.1997 einen Verlust in Höhe von 449.833,81 DM gemacht habe. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag habe sich auf 1.278.273,13 DM belaufen. Das Unternehmen sei demzufolge massiv überschuldet gewesen. Nach Vorliegen dieser Zwischenbilanz hätten die Rechtsanwälte/Steuerberater Dr. F... und Dr. F... die sich daraus ergebende desolate Situation des Unternehmens mit der Beigeladenen besprochen. In diesen Gesprächen sei die Entscheidung getroffen worden, dass die Beigeladene das Unternehmen nicht fortführen werde. Über die Art und Weise der Beendigung der Unternehmenstätigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt noch keine Entscheidung gefasst worden. Es sei sowohl eine Betriebsstilllegung als auch eine Betriebsveräußerung in Betracht gezogen worden. Ende 1997 habe Dr. F... erste Kontakte zu Herrn H... gehabt, der Interesse an den Immobilien der Beigeladenen gezeigt habe. Angeklungene Überlegungen bezüglich einer Übernahme des Möbelhauses durch Herrn H... seien aufgegeben worden. Dr. F... habe auch Gespräche mit Herrn B... geführt, der sich für eine Übernahme des Möbelhauses interessiert habe. Dieser habe in Erwägung gezogen gehabt, bei einem Kauf der Immobilie durch Herrn H... mit diesem einen Mietvertrag über die Ladenräume abzuschließen und darin ein Möbelhaus zu betreiben. Im Februar 1998 habe Dr. F... parallel mit den Herren H... und B... verhandelt. In den Gesprächen mit Herrn H... sei es zu diesem Zeitpunkt ausschließlich um den Kauf der Immobilien gegangen, bei denen mit Herrn B... um die Übernahme des Unternehmens Möbel- und Einrichtungshaus O... Am 26.02.1998 habe Dr. F... Herrn B... mitgeteilt, dass Herr H... bereit sei, einen Teil der bisherigen Ausstellungsfläche des Möbel- und Einrichtungshauses an ihn zum Betrieb eines gleichartigen Geschäftes zu vermieten. Dr. F... habe Herrn B... die Preisvorstellungen der Beigeladenen für den Verkauf der Warenvorräte, der Atelier- und Büroausstattung, der Geschäftsfahrzeuge und des Firmenwerts genannt und um ein umgehendes schriftliches Angebot für die Übernahme des Möbel- und Einrichtungshauses gebeten. Dieser Aufforderung sei Herr B... nicht nachgekommen. Er habe weder ein schriftliches Angebot eingereicht noch gegenüber Dr. ... in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass er das Möbel- und Einrichtungshaus übernehmen wolle. Nachdem Herr B... nicht reagiert habe, habe Dr. F... Anfang März 1998 dem Vorstandsvorsitzenden der Volksbank V... Dr. L... mitgeteilt, dass zwar Herr H... die Immobilien kaufen wolle, jedoch Herr B... kein Angebot für die Übernahme des Möbelgeschäfts unterbreitet habe. Deshalb werde nun ein Räumungsverkauf durchgeführt und der Betrieb anschließend stillgelegt. Ab Ende Februar bis Mitte April 1998 habe es keine Gespräche oder Verhandlungen mehr zwischen Herrn Dr. F... oder Frau Dr. F... und Herrn B... gegeben. Nachdem der Notartermin vom 27.03.1998 zur Beurkundung des Kaufvertrages mit Herrn H... durch den Testamentsvollstrecker Dr. B... kurzfristig abgesagt worden sei, habe es keine Verhandlungen mehr mit Herrn H... gegeben. Am 03.04.1998 seien die Immobilien O... Straße 6-8 an andere Erwerber verkauft worden. Käufer seien Herr Rechtsanwalt Dr. B..., Frau M... L..., Frau S... S... sowie die L... und S... Projektgesellschaft mbH gewesen. Danach habe sich Herr B... offenbar erneut mit dem Gedanken befasst, in den Räumen des ehemaligen Möbel- und Einrichtungshauses O... ein Möbelgeschäft zu betreiben und die Räume von den neuen Eigentümern anzumieten. Auf Wunsch von Herrn B... sei Frau Dr. F... deshalb am 14.04.1998 zu Herrn B... gefahren, um über dessen Vorstellungen zu sprechen. Dieser habe Frau Dr. F... gebeten, ihm einen Vertragsentwurf für die Übernahme des Möbelgeschäftes zu übersenden. Diesem Wunsch sei Frau Dr. F... nachgekommen und habe Herrn B... am 22.04.1998 einen von ihr angefertigten Entwurf übersandt. Am 27.04.1998 habe Herr B... Frau Dr. F... mitgeteilt, dass er den Vertrag nicht abschließen wolle. Von diesem Zeitpunkt an seien keinerlei Gespräche mehr mit Herrn B... über einen Unternehmenskauf oder die Übernahme des Möbel- und Einrichtungshauses geführt worden. Für die Beigeladene sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass Herr B... als Übernehmer des Unternehmens endgültig nicht in Betracht komme. Es habe nun keinen Interessenten mehr für eine Betriebsübernahme gegeben. Alle Verhandlungen seien endgültig gescheitert. Entsprechend der besprochenen Planung sei dann der Betrieb stillgelegt worden. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 29.04.1998 sei danach von der ernsthaften Absicht der Beigeladenen auszugehen, ihren Betrieb stillzulegen. Ob Herr B... auch später noch den Wunsch und etwaige Hoffnungen bezüglich der Übernahme des Möbelhauses gehegt habe, sei unerheblich.

Mit Urteil vom 04.11.1998 - 8 Ca 230/98 - hat das Arbeitsgericht Freiburg der Kündigungsklage der Klägerin stattgegeben. Das anhängige Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 16.06.2000 - 9 Sa 118/98 - bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin ausgesetzt. In anderen Berufungsverfahren betreffend die Kündigung anderer Arbeitsverhältnisse durch die Beigeladene hat es die Urteile des Arbeitsgerichts Freiburg abgeändert und die Klagen abgewiesen, so u.a. durch das rechtskräftige Urteil vom 07.02.2001 - 9 Sa 140/00 - (Selgrad ).

Wegen des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Der Kammer liegen die Akten des Arbeitsgerichts Freiburg und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg betreffend die Kündigungssache der Klägerin (2 Hefte) und die Verwaltungsakten des Beklagten vor.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

Nach § 15 SchwbG bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten - hier: der Klägerin - durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (vgl. jetzt § 85 SGB IX). Die Erteilung der Zustimmung liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Nach § 19 Abs.1 Satz 1 SchwbG hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung jedoch zu erteilen bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Dieser Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Einstellung des Betriebes bzw. Auflösung einer Dienststelle auch durch besondere Belange Schwerbehinderter nicht vereitelt werden soll, weil es sich um eine freie und von besonderen Arbeitnehmerinteressen unabhängige unternehmerische Entscheidung handelt, die sämtlichen Arbeitsverhältnissen gleichermaßen die Grundlage entzieht. Der Begriff der (nicht nur vorübergehenden) Einstellung des Betriebes deckt sich mit demjenigen der Betriebsstilllegung im Sinne des § 15 Abs.4 KSchG und § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG (OVG Koblenz, Urt.v. 29.05.1998, FEVS 49, 326, 331; OVG Brandenburg, Urt.v. 20.03.1996 - 4 A 171/95 -; VG Berlin, Urt.v. 08.12.1992 - 8 A 275.91 -; Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 4 zu § 19; GK-SchwbG, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 47 zu § 19; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. 1999, Rdnr. 7 zu § 19; jew. m.w.N.; anders wohl noch BVerwG, Urt.v. 09.12.1964, BVerwGE 20, 78, 80). Seine Auslegung orientiert sich deshalb an der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist unter einer Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung zu erwarten ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eingriff eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG, Urt.v. 05.04.2001, NJW 2001, 3356, 3357; Urt.v. 11.03.1998, NJW 1998, 3371, 3372; ständ.Rspr.). Daran soll es fehlen, wenn zum Kündigungszeitpunkt noch über eine Weiterveräußerung des Betriebs bzw. der Gesellschaftsanteile verhandelt wird (BAG, Urt.v. 10.10.1996, NJW 1997, 1389, 1390; Urt.v. 11.03.1998, a.a.O.). Nach der die Kammer überzeugenden Auffassung des OVG Brandenburg (a.a.O.) stellt jedoch allein der Umstand, dass ein Arbeitgeber sich trotz abzeichnender Betriebsstilllegung weiter um eine Betriebsübernahme bemüht, die Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht nicht entscheidend in Frage. Es sei einem Unternehmer nicht verwehrt, die nach der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation notwendige Betriebsstilllegung vorzubereiten und dennoch bis zuletzt zu versuchen, die Arbeitsplätze im Wege des Betriebsübergangs zu retten. Andernfalls müsse er um des Belegs der Endgültigkeit seiner Stilllegungsabsicht willen jegliche Versuche unterlassen, eine - wenn auch unwahrscheinliche - Rettungsmöglichkeit für sein Unternehmen noch zu suchen, oder er müsse es hinnehmen, die Kündigung erst nach tatsächlicher Stilllegung mit entsprechenden unzumutbaren weiteren Kosten aussprechen zu dürfen. Beide Alternativen seien weder nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nach § 19 SchwbG gefordert und hinnehmbar.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Frage, ob im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (OVG Brandenburg, a.a.O.) die Stilllegung des Betriebes bereits erfolgt oder zumindest ernsthaft beabsichtigt ist bzw. war, im Zustimmungsverfahren nicht ungeprüft bzw. letztlich offen gelassen und ihre Entscheidung dem arbeitsgerichtlichen Verfahren überlassen werden (a.A. bezüglich eines Betriebsübergangs VG Arnsberg, Urt.v. 22.08.2000, br 2001, 130). Dabei wird nicht verkannt, dass die Klärung dieser Frage sowohl schwierig wie zeitaufwendig sein kann und die Hauptfürsorgestelle im Fall der ordentlichen Kündigung ihre Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrags an treffen soll (§ 18 Abs.1 SchwbG), aus Gründen einer gebotenen Sachverhaltsaufklärung freilich auch noch später treffen kann, im Fall der außerordentlichen Kündigung allerdings innerhalb von zwei Wochen treffen muss (§ 21 Abs.3 SchwbG). Auch mag eine zweifache Klärung derselben Frage im Zustimmungs- bzw. in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, unter Umständen mit unterschiedlichem Ergebnis, unbefriedigend erscheinen. Die Klärung dieser Frage im ersteren Verfahren erscheint jedoch unentbehrlich, weil von ihr abhängt, ob die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung nach § 19 Abs.1 Satz 1 SchwbG zu erteilen hat oder unter Berücksichtigung und Abwägung der sich entgegenstehenden Belange nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen kann.

Im vorliegenden Fall hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung - mit der nach § 19 Abs.1 Satz 1 SchwbG gebotenen Maßgabe - zu Recht erteilt, weil im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 29.04.1998 am 30.04.1998 die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zu erfolgen hatte, erfüllt waren. Anders wäre es nur, wenn eine Weiterbeschäftigung der Klägerin mit ihrem Einverständnis auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb der Beigeladenen möglich und für die Beigeladene zumutbar gewesen wäre (§ 19 Abs.1 Satz 3 SchwbG), was jedoch unstreitig nicht der Fall war.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Betrieb der Beigeladenen nach Beendigung des Räumungsverkaufs am 27.04.1998 nicht weitergeführt wurde und inzwischen stillgelegt ist. Jedoch steht nicht zweifelsfrei fest, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.04.1998 (Zugang der Kündigung) bereits stillgelegt war, zumal die Einstellung der Verkaufstätigkeit mit der Betriebsstilllegung nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden kann. Unter diesen Umständen kommt es entscheidend darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt die ernsthafte Absicht bestand, den Betrieb endgültig stillzulegen. Da es hierfür maßgeblich auf die am 30.04.1998 gegebenen Umstände ankommt, ist es unerheblich, ob und ggf. welche Verhandlungen in der Zeit danach noch über eine Betriebsübernahme geführt worden sind, ob in der Zeit danach bei der Beigeladenen die Bereitschaft zu einer Betriebsveräußerung noch fortbestand bzw. wiedererwachte, Herr B... an der Übernahme noch ernsthaft interessiert war und in der Hoffnung auf diese noch irgend etwas veranlasst hat.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beigeladenen die ernsthafte Absicht bestand, ihren Betrieb endgültig stillzulegen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wurde die Entscheidung, ihr Unternehmen nicht fortzuführen, in einem Gespräch mit den Rechtsanwälten/Steuerberatern Dr. F... und Dr. F... getroffen, nachdem eine (vorliegende) Zwischenbilanz für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.1997 einen Verlust in Höhe von 449.833,81 DM und einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.278.273,13 DM ausgewiesen habe, das Unternehmen danach massiv überschuldet, nicht mehr rentabel und eine Besserung nicht absehbar gewesen sei. Als Art und Weise der Beendigung der Unternehmenstätigkeit sei sowohl eine Betriebsstilllegung als auch eine Betriebsveräußerung in Betracht gezogen worden. Die Plausibilität dieser Entscheidung bestreitet die Klägerin zu Unrecht unter Verweis auf die Vermögensverhältnisse der Beigeladenen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Inhaber eines sich als unrentabel erweisenden Unternehmens dieses ungeachtet seines sonstigen Vermögens aus wirtschaftlichen Gründen nicht fortführen wird. Dass die Betriebsveräußerung offenbar nicht das primäre Ziel der Beigeladenen war, geht daraus hervor, dass nach deren unbestrittenen Vortrag die Verhandlungen mit Herrn H... über einen Verkauf der Immobilien weitergeführt wurden, nachdem dieser angeklungene Überlegungen bezüglich einer Übernahme des Möbelhauses aufgegeben hatte, und auch nach dem Vortrag der Klägerin unstreitig ist, dass die späteren Käufer des "Areals O..." kein Möbelhaus selbst weiterbetreiben wollten. Dem Vortrag der Beteiligten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kaufvertrag vom 03.04.1998 irgendwelche Vereinbarungen bezüglich des weiteren Betriebs eines Möbelhauses durch einen sonstigen Interessenten enthält und in den gescheiterten Vertragsverhandlungen mit Herrn H... Entsprechendes vorgesehen war. Unstreitig ist allerdings, dass Herr B... bzw. die ... Einrichtungs-GmbH, deren Geschäftsführer dieser ist, zumindest auch vor dem maßgebenden Zeitpunkt daran interessiert war, von den potentiellen bzw. tatsächlichen Käufern des Areals Räume anzumieten, um darin ein Möbelhaus zu betreiben, der Beigeladenen dies bekannt war und ihre Bevollmächtigten mit Herrn B... hierüber auch in Kontakt standen. Dies würde jedoch das Bestehen einer ernsthaften Absicht der Beigeladenen, ihren Betrieb endgültig stillzulegen, für den maßgeblichen Zeitpunkt nur dann hinreichend in Frage stellen, wenn Verhandlungen hierüber bereits derart weit gediehen gewesen wären, dass eine Betriebsübernahme durch den Interessenten bereits konkrete Formen angenommen hatte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Dass es Verhandlungen mit Herrn B... über die Übernahme des Unternehmens gegeben hat, wird von der Beigeladenen allerdings eingeräumt. Sie hat auch vorgetragen, ihr Bevollmächtigter Dr. F... habe am 26.02.1998 Herrn B... die Preisvorstellungen der Beigeladenen für den Verkauf der Warenvorräte, der Atelier- und Büroausstattung, der Geschäftsfahrzeuge und des Firmenwerts genannt und um ein umgehendes schriftliches Angebot für die Übernahme des Möbel- und Einrichtungshauses gebeten. Dieser Aufforderung sei Herr B... nicht nachgekommen. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Offenbar gingen die beiderseitigen Vorstellungen über den Preis und damit über einen für die Betriebsübernahme wesentlichen Punkt bereits damals wie auch später weit auseinander. Nachdem Herr B... nicht reagiert habe, habe Dr. F... Anfang März 1998 dem Vorstandsvorsitzenden der Volksbank V... Dr. L... mitgeteilt, Herr B... habe kein Angebot für die Übernahme des Möbelgeschäfts unterbreitet, weshalb nun ein Räumungsverkauf durchgeführt und der Betrieb anschließend stillgelegt werde. Bis Mitte April 1998 habe es dann keine Gespräche oder Verhandlungen mehr zwischen Herrn oder Frau Dr. F... und Herrn B... gegeben. Dem hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert widersprochen, sondern lediglich vorgetragen, es treffe nicht zu, dass zwischen Ende Februar und Mitte April 1998 zwischen den Rechtsanwälten Dr. F... und Herrn B... keine Verhandlungen mehr geführt worden seien. Die Gespräche bezüglich der Übernahme des Möbelhauses seien erst im Juni 1998 abgebrochen worden. Nach dem Vortrag der Beigeladenen hat Frau Dr. F... allerdings auf Wunsch des Herrn B..., ihm einen Vertragsentwurf für die Übernahme des Möbelgeschäfts zu übersenden, mit Schreiben vom 22.04.1998 einen "ersten Entwurf eines Kauf- und Übergabevertrages ... zur Übernahme von Vermögensgegenständen und Aufträgen des Einrichtungs- und Möbelhauses" übersandt. Am 27.04.1998 habe Herr B... Frau Dr. F... dann mitgeteilt, dass er den Vertrag nicht abschließen wolle. Da auch dieser Vortrag schon bisher wie auch in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis des Vorsitzenden seitens der Klägerin unwidersprochen geblieben ist, hat die Kammer keinen Anlass gesehen, darüber Beweis zu erheben, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung zwischen der Beigeladenen und Herrn B... noch ernsthafte und erfolgversprechende Verhandlungen über eine Betriebsübernahme geführt worden sind, zumal die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, Herr B... habe in den verbleibenden Tagen zwischen dem 27.04.1998 und dem maßgeblichen Zeitpunkt noch ein fortbestehendes Interesse an einer Betriebsübernahme bekundet. Dass ein solches Interesse jedenfalls im genannten Zeitraum nicht mehr bestand, kann aus dem von der Klägerin angeführten Schreiben des Bevollmächtigten der Eheleute B..., Rechtsanwalt S..., an die Bevollmächtigten der Klägerin vom 09.05.1998 geschlossen werden. Darin wird mitgeteilt, Herr B... sei der Auffassung, dass eine Firmenübernahme nicht erfolge. Irgendwelche rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen mit der Firma O... seien nicht beabsichtigt. Herr B... habe nicht vor, irgendetwas zu übernehmen. Nach dem weiteren Vortrag der Beigeladenen sei zu diesem Zeitpunkt (27.04.1998) klar gewesen, dass Herr B... als Übernehmer des Unternehmens endgültig nicht in Betracht komme, was unter den genannten Umständen plausibel erscheint. Es habe nun keinen Interessenten mehr für eine Betriebsübernahme gegeben. Alle Verhandlungen seien endgültig gescheitert. Entsprechend der besprochenen Planung sei dann der Betrieb stillgelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls eine ernsthafte entsprechende Absicht bestand, wofür insbesondere der kurz zuvor beendete Räumungsverkauf, als dessen Grund in der Anzeige bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer die "Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes" angegeben worden war, ein gewichtiges Indiz ist. Von einer - im dort maßgebenden Zeitpunkt (30.03.1998) - bestehenden Stilllegungsabsicht ist im Übrigen auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.02.2001 - 9 Sa 140/00 - ausgegangen.

Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs.3 VwGO), erschien es nicht billig, ihre außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs.3 VwGO der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. Es bestand kein Anlass die Kostenentscheidung gem. § 167 Abs.2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.






VG Freiburg:
Urteil v. 29.11.2001
Az: 5 K 121/99


Link zum Urteil:
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