Landgericht Köln:
Beschluss vom 25. August 2010
Aktenzeichen: 31 O 430/10

(LG Köln: Beschluss v. 25.08.2010, Az.: 31 O 430/10)

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Gründe

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit den Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Rahmen eines Internetshops Yogabedarf und/oder Pilates-Produkte und/oder Fitnesszubehör anzubieten und dabei ohne weitere Erläuterung die folgende Abbildung zu verwenden:

Es folgte eine einseitige Bildeinrückung

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

Es folgte eine Zweiseitige Bildeinrückung

2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Streitwert: 15.000,00 Euro.






LG Köln:
Beschluss v. 25.08.2010
Az: 31 O 430/10


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