Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 16. Dezember 2002
Aktenzeichen: 1 E 3604/02

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 16.12.2002, Az.: 1 E 3604/02)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1977 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach vorübergehendem Aufenthalt in der Türkei lebte er seit 1985 wieder in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach Vollendung des 16. Lebensjahres beantragte der Kläger am 01.04.1993 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die am 30.06.1993 erteilt wurde.

Strafrechtlich ist der Kläger während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

30.09.1992 Amtsgericht Hanau richterliche Ermahnung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Az.: 3 Js 3174/92),Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 25.03.1994 wegen fortgesetztem gemeinschaftlich versuchten Diebstahl in besonders schwerem Fall verwarnt und richterliche Weisung (Az.: 4 Js 18426/93 - 53 Ds),Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 24.08.1994 wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen und Diebstahl unter Einbeziehung der Entscheidung vom 25.03.1994 2 Wochen Jugendarrest und richterliche Weisung (Az.: 3 Js 1908/93 - 53 Ls),Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 07.12.1994 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl, davon einmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Räuberischem Diebstahl ein Jahr Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 07.12.1994 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 07.12.1994 Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 3 Js 15342/93 - 53 Ls),Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 23.03.1995 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, gemeinschaftlichem Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde der Kläger zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diese Entscheidung wurde die Entscheidung vom 07.12.1994 einbezogen.Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 06.06.1995 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Mit Urteil vom 22.03.1996 wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 3 Js 7576.2/95 - 53 Ds).Durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 19.06.1996 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. In die Entscheidung wurden die Verurteilungen vom 23.03.1995 und 22.03.1996 einbezogen. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Nach Teilverbüßung dieser Strafe wurde die Reststrafe durch Beschluss des Amtsgerichtes Friedberg vom 20.09.1996 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 29.01.1999 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung für die Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 19.06.1996 widerrufen.Durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 26.08.1998 wurde der Kläger wegen Unterschlagung, gemeinschaftlichem versuchten Computerbetrug und gemeinschaftlichem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 29.01.1999 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.Mit Urteil des Amtsgerichtes München vom 25.01.1999 wurde der Kläger wegen drei sachlich zusammentreffender Fälle des Betruges jeweils rechtlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung sachlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zwei Verfahren wegen Erwerb, Besitz und Handeln mit Betäubungsmitteln bzw. wegen Ladendiebstahls wurden nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 154 StPO eingestellt.Mit Schreiben des Landrates des Wetteraukreises vom 15.07.1996 war der Kläger darüber belehrt worden, dass er bei Wegfall des Ausweisungsschutzes für Heranwachsende mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse, wenn er sich künftig nicht an die Rechtsordnung halte.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers wies die Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 30.03.2000 für unbefristete Dauer aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an und ordnete die Abschiebung des Klägers aus dem Bundesgebiet nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in die Türkei an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 25.01.1999 erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer Regelausweisung. Da der Kläger besonderen Ausweisungsschutz genieße, sei über seine Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Insgesamt sei der Kläger seit 1992 insgesamt zehnmal verurteilt worden. Diesen Verurteilungen lägen 18 Straftaten zugrunde. Hierdurch werde ein öffentliches Interesse an der Ausweisung des Klägers begründet. Demgegenüber sei die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Klägers und die damit im Regelfall einhergehende soziale und wirtschaftliche Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kein Grund, von der Ausweisung des Klägers abzusehen. Der Kläger habe während der Dauer seines Aufenthalts die in Deutschland herrschende Rechtsordnung nicht beachtet. Eine Integration des Klägers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sei daher zu verneinen. Schutzwürdige wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe 1993 die Hauptschule ohne Abschluss verlassen und Ausbildungen als Metallschlosser sowie als Maler und Lackierer abgebrochen. In der Folgezeit habe er in verschiedenen Berufen gearbeitet. Eine Integration in das Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland habe nicht stattgefunden. Der Umstand, dass die Familienangehörigen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland lebten führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei bei seinen geschiedenen Eltern aufgewachsen, gleichwohl habe er die Straftaten begangen. Seit 01.10.1995 habe der Kläger selbständig gelebt. Die Ausweisung des Klägers sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, da aufgrund des Werdeganges des Klägers damit zu rechnen sei, dass er nach seiner Haftentlassung erneut strafrechtlich in Erscheinung trete. Dieser Gefahr müsse durch die Ausweisung begegnet werden. Der Kläger habe in der Vergangenheit wiederholt Möglichkeiten erhalten zu einem straffreien Leben zurückzukehren und habe diese Möglichkeiten nicht genutzt. Vielmehr habe er auch während seiner Bewährungszeiten wiederholt erhebliche Straftaten begangen. In seinem Beschluss vom 12.01.2001 habe das Amtsgericht Hanau ausgeführt, dass durch die Justizvollzugsanstalt Bernau keine günstige Prognose gegeben worden sei. Da die Straftaten des Klägers der mittleren und schweren Kriminalität zuzuordnen seien, liege ein Fall von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, so dass die Ausweisung trotz Vorliegen des Ausweisungsschutzes verfügt werden könne. Auch Art. 3 Abs. 3 ENA stehe der Ausweisung nicht entgegen, da dann, wenn wie hier, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 gegeben seien, die Ausweisung nicht gegen Art. 3 Abs. 3 ENA verstoße. Die Ausweisung des Klägers verstoße auch nicht gegen den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei. Der Kläger genieße insbesondere keinen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80, da er die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 nicht erfülle. Auch aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 könne der Kläger nichts für sich herleiten. Der Kläger habe das 21. Lebensjahr vollendet und werde von seinen Eltern nicht alimentiert. Auch habe der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen, so dass Absatz 2 des Art. 7 ARB 1/80 keine Anwendung finde.

Mit Bescheid der Staatsanwaltschaft München I vom 28.08.2000 wurde von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers aus dem Bundesgebiet abgesehen und der Kläger wurde am 20.09.2000 in die Türkei abgeschoben.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.09.2002 zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil der Kläger seit 1994 wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Da der Kläger besonderen Ausweisungsschutz genieße, sei eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seinen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG gegeben. Vorliegend sei ein Ausnahmefall zu verneinen. Der Kläger sei wiederholt erheblich straffällig geworden. Er sei seit 1992 insgesamt zehnmal, in den Jahren 1994 und 1996 sogar mehrfach verurteilt worden. Rückblickend sei festzustellen, dass er lediglich in der Zeit, in der er inhaftiert gewesen sei, keine neuen Straftaten begangen habe. Das Verhalten des Klägers stelle offensichtlich eine tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im Hinblick auf die bisherige typische kriminelle Karriere des Klägers sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Auch die persönliche Situation des Klägers rechtfertige keine Ausnahme. Der Kläger verfüge über längere Zeit zu keinen Bindungen mehr zu seiner Familie, so dass auch der Umstand, dass seine Familie in der Bundesrepublik Deutschland lebe, keinen Ausnahmefall rechtfertige. Schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des Art. 6 oder 7 ARB 1/80. Selbst wenn man diese Voraussetzungen bejahe, sei eine Ausweisung des Klägers selbst unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 möglich. Soweit der Kläger geltend mache, dass er drogensüchtig sei und nach Abschluss einer Drogentherapie die Wiederholungsgefahr zu verneinen sei, sei daraufhinzuweisen, dass zum einen der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München mit Bescheid vom 03.05.2000 die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BTMG abgelehnt habe, weil es nicht verantworten werden könne, dass dem Kläger durch die Zurückstellung die Möglichkeit gegeben werde, alsbald die Therapieeinrichtung zu verlassen und erneut Straftaten zu begehen. Im Übrigen seien die Straftaten des Klägers keine typischen Beschaffungsdelikte wie sie üblicher Weise von Drogenabhängigen begangen würden, so dass die Ursächlichkeit der Drogensucht für die Straften nicht gegeben sein. Im Übrigen liege im Fall des Klägers allenfalls ein unterer bis mittlerer Konsum vor, wie die durchgeführten Haarproben ergeben hätten.

Der Kläger hat am 07.09.2002 Klage erhoben, mit der er Aufhebung der Ausweisungsverfügung begehrt. Zwischen Erlass der Ausweisungsverfügung und Erlass des Widerspruchsbescheides seien zweieinhalb Jahre vergangen. Der Kläger sei in der Zwischenzeit gereift und erwachsen geworden. Er lebe straf- und drogenfrei und sei in der Lage, den nötigen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Da er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, wolle er wieder nach Deutschland zurückkehren und hier sein Leben weiter führen. Seit seiner letzten Inhaftnahme im Jahr 1999 gehe von dem Kläger keine Wiederholungsgefahr aus. Er habe aus der Strafvollstreckung, der Abschiebung und seiner weiteren Entwicklung gelernt und sei inzwischen resozialisiert. Diese weitere Entwicklung sei im Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt worden. Außerdem gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG verwirklicht habe. Der Kläger sei im Juli 1996 nach diversen Verurteilungen und insbesondere nach Teilverbüßung einer Jugendstrafe ausländerrechtlich verwarnt worden. Im Anschluss hieran sei der Kläger noch zweimal verurteilt worden. Die vor der Verwarnung liegenden Verurteilungen könnten daher nicht berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere für die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 07.12.1994. Erst anlässlich der Verurteilung des Amtsgerichts Hanau vom 19.06.1996 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten sei der Kläger ausländerrechtlich verwarnt worden. Die damals bestehenden Ausweisungsgründe seien verbraucht. Jedenfalls könne hieraus eine aktuelle Wiederholungsgefahr nicht mehr geschlossen werden. Zu berücksichtigen seien daher lediglich die Verurteilungen des Amtsgerichts Hanau vom 26.08.2000 zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und die Verurteilung des Amtsgerichts München zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung.

Eine Ausweisung des Klägers hätte daher nur im Ermessenswege erfolgen dürfen. Außerdem genieße der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80. Der Kläger sei Familienangehöriger seines Vaters und sei von diesem auch nach der Inhaftnahme unterhalten worden.

Der Kläger beantragt,

die Verfügung der Beklagten vom 30.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.09.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung der beklagten vom 30.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.09.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer u. a. ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Denn der Kläger wurde innerhalb von drei Jahren wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen drei Jahren und neuen Monaten und zwar am 19.06.1996 durch das Amtsgericht Hanau zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, durch das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 26.08.1998 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und durch Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

21Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG seien nicht gegeben, weil die Verurteilung vom 19.06.1999 außer Betracht zu lassen, weil der Kläger erst anlässlich der Verurteilung vom 19.06.1996 ausländerrechtlich verwarnt worden sei und deshalb die vor dieser Verwarnung liegenden strafrechtlichen Verurteilungen verbraucht seinen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass eine Ausländerbehörde, wenn sie eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers lediglich zum Anlass genommen hat, den Ausländer zu verwarnen und ihm für den Fall weiterer strafrechtlicher Verurteilungen ausländerrechtliche Maßnahmen anzudrohen, gehindert ist, den Ausländer wegen der strafrechtlichen Verurteilung, die Anlass für die Verwarnung war, auszuweisen. Die Ausländerbehörde ist aber dann, wenn der Ausländer trotz der erfolgten Warnung weiterhin straffällig geworden ist, nicht gehindert, zur Begründung einer Ausweisung neben den neuen Straftaten auch auf die früheren Straftaten zurückzugreifen, die Anlass für die Warnung des Klägers waren. Die Bedeutung einer ausländerrechtlichen Verwarnung erschöpft sich darin, dem Ausländer zum einen deutlich zu machen, dass die Straftat, die Anlass für die Verwarnung ist, noch nicht zum Anlass genommen wird, gegenüber dem Ausländer ausländerrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, dass aber im Falle von weiteren Straftaten mit ausländerrechtlichen Maßnahmen rechnen muss. Daraus folgt, dass ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz des Ausländers nach erfolgter Verwarnung nur dann bestehen kann, wenn er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung tritt. Da sich vorliegend der Kläger die ausländerrechtliche Verwarnung gerade nicht zur Warnung hat dienen lassen sondern auch weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, musste der Kläger mit ausländerrechtlichen Maßnahmen rechnen und die Beklagte war nicht gehindert, zur Begründung der Ausweisungsverfügung auch auf die Verurteilung zurückzugreifen, die Anlass für die Verwarnung war.

Die in dieser Vorschrift zwingend vorgesehene sogenannte Ist-Ausweisung ist nach § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG deshalb von der Beklagten zu Recht zu einer Regelausweisung zurückgestuft worden, weil der Kläger nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießt, denn der Kläger war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und ist im Bundesgebiet geboren.

Ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt, kann nach § 48 Abs. 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG bestimmt weiter, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Durch die durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (Bundesgesetzblatt I S. 2584) mit Wirkung vom 01.11.1997 neu eingeführten Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sollte der unbestimmte Begriff "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit" für die in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten Fallgestaltungen präzisierend klargestellt werden, dass auch Ausländer, die aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG einen privilegierten Aufenthaltsstatus genießen, bei schwerwiegenden Straftaten regelmäßig diesen Schutz verlieren und damit mit einer Ausweisung zu rechnen haben (vgl. die Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 13/4948 S. 9). Der Gesetzgeber hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen einer sogenannten Ist-Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und dieses öffentliche Interesse - gleichgültig, ob es die spezial- oder die generalpräventive Zielrichtung der Ausweisung anlangt - ein deutliches Übergewicht im Verhältnis zu dem von dem Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 m. w. N.).

Wegen des im vorliegenden Fall eingreifenden Regeltatbestandes gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG wäre es nur dann möglich, die Gründe nicht als schwerwiegend im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 AuslG anzusehen, wenn besondere Umstände ersichtlich wären, die es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Regelung im § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG abzuweichen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG auf die für die Auslegung des auch in § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG enthaltenen Begriffes "in der Regel" zurückgegriffen werden kann, bezieht sich der vorgenannte Begriff "in der Regel" auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (vgl. BvwG, Beschl. v. 01.09.1994 InfAusl 1995 S. 5 m. w. N.). Bei der der Vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafrechtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des betreffenden Ausländers, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG umschriebenen individuellen Aspekte zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass bei der Prüfung, ob die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen, auch die familiäre Situation im Blick zu nehmen ist, kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung auch dann anzunehmen sein, wenn die Ausweisung mit Blick auf die familiären Gegebenheiten mit der grundgesetzlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. In der angegriffenen Verfügung hat sich die Beklagte sowohl mit den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung als auch mit den individuellen Interessen des Klägers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein atypischer Sachverhalt nicht vorliegt.

27Soweit der Kläger geltend macht, dass ein atypischer Fall vorliege, weil er in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei, nach vorübergehendem Aufenthalt in der Türkei seit 1985 wieder in der Bundesrepublik Deutschland lebe und seine geschiedenen Eltern in der Bundesrepublik Deutschland lebten, sind damit keine Gründe dargetan, die es ermöglichen könnten, in dem Falle des Klägers abweichend von § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG nicht von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Fall schwerwiegender Straffälligkeit vorliegt, der die Ausweisung auch im Falle Eingreifens des Art. 6 GG ermöglicht. (BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15). Im Falle des Klägers ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger inzwischen 25 Jahre ist und somit grundsätzlich nicht mehr auf die Lebenshilfe seiner Eltern angewiesen ist. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Kläger zum Zeitpunkt seiner Straffälligkeit bereits eigenständig unabhängig von seinen Eltern gelebt und sich auch im wesentlichen selbst unterhalten hat. Im Übrigen kann der Kläger den Kontakt zu seinen Eltern durch briefliche oder telefonische Kontakte von der Türkei aus aufrechterhalten werden.

Auch die individuellen Belange des Klägers im Übrigen hat die Beklagte mit dem gebotenen Gewicht in ihre Überlegungen eingestellt. Der Kläger ist beruflich und wirtschaftlich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und über keine schützenswerten Bindungen zu anderen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen. Schließlich ist der Kläger auch mit den Verhältnisse der Türkei nicht gänzlich unvertraut.

Auch die besonderen Umstände der Tatbegehung fördern keine entlastenden Besonderheiten zu Tage, die zur Begründung einer Ausnahme von dem gesetzlichen Regeltatbestand in § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG herangezogen werden könnten. Zwar können sich grundsätzlich außergewöhnliche Umstände aus Besonderheiten bei der Begehung der dem Ausweisungstatbestand zugrunde liegenden Straftaten ergeben, die den Ausländern entlasten und die Schwere der Tat als deutlich unterhalb der üblichen Schwelle erscheinen lassen. Derartige Besonderheiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger ist seit 1992 insgesamt 10mal, in den Jahren 1994 und 1996 sogar mehrfach verurteilt worden. Die ihm immer wieder eingeräumte Strafaussetzung zur Bewährung musste wiederholt widerrufen werden. Auch hat sich der Kläger erfolgte Inhaftierungen nicht zur Warnung dienen lassen und ist erneut nach seiner Freilassung wieder straffällig geworden. Vielmehr zeigt das Verhalten des Klägers eine typische "kriminelle Karriere". Auch der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben drogenabhängig war und die Drogenabhängigkeit Anlass für seine kriminelle Karriere war, kann zur Begründung eines Ausnahmefalles nicht herangezogen werden. Zum einen handelt es sich bei den vom Kläger begangenen Delikten überwiegend um keine üblichen Drogendelikten zum anderen lag bei dem Kläger nur ein unterer bis mittlerer Drogenkonsum vor, wie die im Rahmen der Strafverfahren durchgeführte Untersuchung der Haarproben ergeben hat. Dementsprechend ist auch in den Strafurteilen die Drogensucht als entscheidende Ursache für die Kriminalität des Klägers verneint worden.

30Die Ausweisung des Klägers ist auch weiterhin aus spezialpräventiven Gründen geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Nachträglich eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern fließen in die Beurteilung über den Zeitpunkt einer Befristung der Wirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 AuslG ein. In dem somit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestand in der Person des Klägers weiterhin Wiederholungsgefahr. Wie in den angegriffenen Entscheidungen ausführlich dargelegt wird, ist der Kläger immer wieder straffällig geworden, hat die ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Bewährung nicht genutzt, so dass Bewährungen wiederrufen werden mussten und ist auch bereits kurze Zeit nach erfolgten Inhaftierungen erneut straffällig geworden ist. Dieses Verhalten des Klägers lässt erkennen, dass ihn die gegen ihn ergriffenen strafrechtlichen und strafvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen gänzlich unbeeindruckt gelassen haben und er von seinem strafbaren Tun nicht abgelassen hat. Zuletzt hat der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München mit Bescheid vom 03.05.2000 die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BTMG abgelehnt mit der Begründung, dass es nicht verantwortet werden könne, dass dem Kläger über die Zurückstellung die Möglichkeit gegeben werde, alsbald die Therapieeinrichtung zu verlassen und erneut Straftaten zu begehen. Ein derartiges Verhalten würde sich nach der zuletzt gehäuften Straffälligkeit des Klägers und dessen Lebenszuschnitt geradezu aufdrängen und die Begehung durchaus schwerwiegender Straftaten wäre weiterhin zu befürchten. Aus den vorherigen Ausführungen folgt, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers weiterhin die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen von erheblichen Gewicht vorliegt. In diese aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers zustellenden Prognose fließt insbesondere ein, dass sich der Kläger bisher von strafrechtlichen und strafvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen jeglicher Art unbeeindruckt gezeigt hat und sein kriminelles Verhalten fortgesetzt hat. Der Umstand, dass der Kläger nach seiner letzten Verurteilung durch Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.1999 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit 02.02.1999 in Haft befand und am 20.09.2000 in die Türkei abgeschoben wurde. Über das Verhalten des Klägers in der Türkei, der nach Angaben seiner Bevollmächtigten dort als Kellner arbeitet, ist nichts bekannt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach seiner letzten Verurteilung aufgrund seiner Inhaftierung und seines späteren Aufenthaltes in der Türkei seinem Leben inzwischen eine Wende gegeben hat und jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestand, sind nicht ersichtlich geworden.

Auch die Vorschriften des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation stehen der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nicht. Der Kläger ist - soweit es aus den Behördenakten ersichtlich ist - zwar verschiedentlich beruflich tätig geworden, ohne jedoch die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 zu erfüllen.

Auch auf Art. 7 ARB 1/80 kann sich der Kläger nicht berufen.

33Art. 7 ARB 1/80 privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Sie haben abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland gemäß Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Zur Bestimmung des Begriffes des Familienangehörigen ist, da Art. 7 ARB 1/80 selbst den Begriff der Familienangehörigen nicht näher bestimmt, auf das sekundäre Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Vorschrift des Art. 11 Verordnung 1612/68 EWG zurückzugreifen. Begünstigt sind danach u. a. die unter 21-jährigen Kinder und die älteren Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird (vgl. hierzu Gutmann in GK-AuslR Stand April 1998 Art. 7 ARB 1/80 Rn. 51). Da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits über 21 Jahre alt war und im Übrigen eigenständig in der Türkei lebte, sind die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 mangels tatsächlicher Unterhaltsgewährung zu verneinen. Aber selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers auf den Zeitraum des Erlasses des Ausgangsbescheides abstellt, sind die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB zu verneinen, weil er sich zur damaligen Zeit in Strafhaft befand und davor ohne Unterstützung seines Vaters als selbständiger Immobilienmakler tätig war. Auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da er in der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen hat.

34Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass sich der Kläger auf die Vorschriften des ARB 1/80 berufen könnte, ständen die Vorschriften des Assoziierungsabkommen der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Denn die Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses gelten nach Art. 14 ARB 1/80 nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist wie in Art. 39 EGV auszulegen und setzt demnach voraus, dass außer der eingetretenen Störung der öffentlichen Ordnung, die bei jeder Gesetzesverletzung gegeben ist, eine tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EUGH Urt. v. 27.10.1977 Slg 1977, 1999, Rn. 35 (Bouchereau)). Dies setzt eine konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen voraus, die von erheblichem Gewicht seien müssen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Der Kläger wurde im Zeitraum von 1994 bis 1999 zu insgesamt sieben Freiheitsstrafen wegen zahlreicher Delikte verurteilt. Die verhängten Freiheitsstrafen hat sich der Kläger in der Vergangenheit nicht zur Warnung dienen lassen, sondern ist alsbald nach Verhängung der jeweiligen Strafen erneut straffällig geworden. Insoweit fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger wiederholt während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist, so dass ihm gewährte Strafaussetzungen wiederrufen werden mussten. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit lässt konkret befürchten, dass der Kläger, der sich seine strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit nicht zur Warnung hat dienen lassen und nicht zu einem rechtstreuen Verhalten zurückgekehrt ist, bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland erneut straffällig wird und eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Der Umstand, dass der Kläger nach seiner letzten Inhaftierung der sich daran anschließenden Abschiebung in die Türkei soweit ersichtlich nicht mehr straffällig geworden ist, fällt gegenüber dem früher gezeigten verhalten des Klägers nicht ins Gewicht, zumal aus dem Vorbringen des Klägers und den vorliegenden Unterlagen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden sind, dass der Kläger inzwischen seinem Leben eine Wende gegeben hat.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 16.12.2002
Az: 1 E 3604/02


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28.03.2024 - 11:00 Uhr

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OLG Hamm, Beschluss vom 11. November 1999, Az.: 23 W 408/99BGH, Beschluss vom 19. Januar 2007, Az.: AnwZ(B) 115/05OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2005, Az.: I-20 U 64/05BPatG, Beschluss vom 21. Juni 2005, Az.: 8 W (pat) 332/02OLG Köln, Beschluss vom 7. September 1999, Az.: 6 W 48/99BPatG, Beschluss vom 23. September 2002, Az.: 30 W (pat) 230/01BPatG, Beschluss vom 12. Februar 2004, Az.: 25 W (pat) 120/02OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2009, Az.: 4 U 201/08BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000, Az.: NotZ 15/00OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2001, Az.: 6 W 62/01