Amtsgericht Gummersbach:
Urteil vom 12. Oktober 1989
Aktenzeichen: 2 C 430/89

(AG Gummersbach: Urteil v. 12.10.1989, Az.: 2 C 430/89)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in N. Die Parteien streiten um restliche Anwaltskosten, denn der Kläger verlangt Bezahlung einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Er meint, diese sei angefallen, weil sein Anwalt zu Beginn des Auftrags über den Zentralruf in Köln den Namen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Unfallgegners erfragt und in der Folgezeit ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführt habe, das seinem Inhalt nach eine Besprechungsgebühr ausgelöst habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die klagebegründenden Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 416,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

01.09.1988 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, dass weder durch die Anfrage beim Zentralruf noch durch das spätere Telefongespräch mit ihrem Mitarbeiter eine Besprechungsgebühr angefallen sei. Hinsichtlich ihrer Einwendungen im einzelnen wird Bezug genommen auf den Klageerwiderungsschriftsatz.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der eingeklagten 416,44 DM nicht zu, weil keine Besprechungsgebühr iSd. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallen und dem Kläger somit in Höhe einer solchen Gebühr auch kein Schaden entstanden ist, den die Beklagte ausgleichen müsste.

Der Anruf des Anwalts beim Zentralruf der Autoversicherer hat keine Besprechungsgebühr ausgelöst.

Die Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erfordert schon dem Wortlaut des Gesetzes nach eine Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mit dem Gegner oder einem Dritten, nicht bloßes Nachfragen. Das Gesetz nennt also selbst gesteigerte inhaltliche Anforderungen, die durch einen bloßen Anruf mit dem Ziel der Erfragung von sofort ermittelbaren Daten nicht erreicht werden. Folgerichtig fällt auch keine Besprechungsgebühr an, wenn der Anwalt bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht bloße Daten erfragt. Dass für eine solche Tätigkeit keine Besprechung iSd. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erforderlich ist, zeigt sich auch in der Möglichkeit, solche Informationen schriftlich einzuholen. Es ist nicht begründbar, dass bei ein und derselben Tätigkeit eine Gebühr nur deshalb anfallen soll, weil durch einen Anwalt telefoniert oder mündlich nachgefragt wird.

Auch durch das Telefongespräch des Anwalts mit einem Sachbearbeiter der beklagten Versicherung ist keine Besprechungsgebühr entstanden.

Inhalt des Gesprächs waren die Forderung des Anwalts nach einer Vorschusszahlung sowie die Erklärung des Sachbearbeiters, dass eine Schadensanzeige des Versicherungsnehmers und die Ermittlungsakten noch nicht vorlägen. Der Anwalt erbot sich sodann, einen Aktenauszug zu übersenden und wies darauf hin, dass Zeugen die Unfallversion seines Mandanten bestätigen könnten. Mit dem Tätigwerden des Anwalts insoweit wurde der Umfang einer bloßen Nachfrage nur unwesentlich überschritten. Der Sachbearbeiter der Beklagten konnte die Angelegenheit nämlich überhaupt nicht besprechen und hat dies auch nicht getan. Da ihm weder eine Schadensanzeige noch die Ermittlungsakten vorlagen, konnte er tatsächliche und rechtliche Fragen mit dem Anwalt des Klägers nicht erörtern. Es hat auch keine die Angelegenheit fördernde Besprechung der Art und Weise der Regulierung stattgefunden. Auf die Bitte des Anwalts nach Vorschusszahlung ist der Sachbearbeiter nicht eingegangen, und die Mitteilung, Unterlagen lägen noch nicht vor, sowie das Versprechen, die Ermittlungsakten anzufordern, stellten keine Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen, d.h. zumindest die ansatzweise Erörterung gegenseitiger Positionen dar. Dazu reicht nämlich nicht das Entgegennehmen von Mitteilungen, sondern erforderlich ist ein Eingehen auf die Position des jeweils anderen Gesprächspartners. Die Antwort auf bloßes Nachfragen bzw. die Mitteilung selbstverständlicher Dinge rechtfertigen keine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Streitwert: 416,44 DM






AG Gummersbach:
Urteil v. 12.10.1989
Az: 2 C 430/89


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