Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. August 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 177/03

(BPatG: Beschluss v. 03.08.2004, Az.: 24 W (pat) 177/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 3. August 2004 über einen Kostenantrag entschieden. Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wurde zurückgewiesen.

In dem Verfahren ging es um die Wort-Bildmarke "Grafik der Marke 30067778.2", die für verschiedene Geräte und Anlagen im Bereich Heizung, Kühlung, Lüftung und Klimatisierung eingetragen ist. Der Inhaber der Marke 398 59 465 hat Widerspruch eingelegt, da seine Marke für Trockengeräte, Lüftungsgeräte, Klimaapparate und andere Geräte im Bereich Luftqualität geschützt ist.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, da die beiden Marken trotz teilweise gegebener Identität bzw. wirtschaftlicher Nähe der Waren ausreichend voneinander abgrenzbar seien, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Die Widersprechende hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens den Widerspruch zurückgenommen und der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er argumentiert, dass die Beschwerde der Widersprechenden offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe und sie ihren Löschungsanspruch nicht ausreichend begründet habe.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Kostenantrag der Widersprechenden sachlich nicht begründet sei. Nach dem Markengesetz trägt grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst. Eine Ausnahme davon kann nur gemacht werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kostenüberbürdung rechtfertigen. Solche Umstände seien hier jedoch nicht erkennbar oder vorgetragen worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Marken seien ähnlich genug, um eine Verwechslungsgefahr nicht eindeutig ausschließen zu können.

Außerdem könne der Kostenantrag nicht auf das Fehlen einer Begründung der Beschwerde gestützt werden, da das Gesetz keine Begründungspflicht vorsehe.

Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass der Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen muss.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.08.2004, Az: 24 W (pat) 177/03


Tenor

Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wort-Bildmarke Grafik der Marke 30067778.2 ist unter der Nummer 300 67 778 ua für die Waren

" ... Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Trocken-, Klima- und Luftkonditionierungsgeräte und -anlagen; Leitgeräte und Leitungen für den Transport von flüssigen und gasförmigen Wärmeträgermedien und Kühlmitteln, Hähne und Regelarmaturen für diese Geräte und Leitungen; unter Verwendung der vorstehend genannten Waren aufgebaute Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Klima- und Luftkonditionierungsanlagen; Fußboden- und Luftheizsysteme für die Haustechnik, nämlich Wärmetauscher, Wärmerückgewinnungsanlagen, Heizkessel, Armaturen, Ventilatoren, Volumenstromregler, Luftfilter, Lüftungsgitter aus Kunststoff, brandschutzgerechte Lüftungskomponenten, Raumklimageräte; Wintergartenlüftungen, -heizungen, -klimageräte; ..."

in das Register eingetragen worden.

Hiergegen hat der Inhaber der Wort-Bildmarke 398 59 465 die ua für die Waren

" ... Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, ... Wärmepumpen; ..."

geschützt ist, Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 18. Februar 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst bei Anlegung eines im Hinblick auf die teilweise gegebene Identität bzw wirtschaftliche Nähe der Waren angezeigten strengen Maßstabs hielten die Vergleichsmarken den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand voneinander ein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens den Widerspruch zurückgenommen hat.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung trägt er vor, daß die Beschwerde der Widersprechenden bei verständiger Würdigung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt und die Widersprechende zudem sowohl im Beschwerdeverfahren wie schon im Ausgangsverfahren ihren Löschungsanspruch nicht begründet habe.

Die Widersprechende hat sich zu dem Kostenantrag nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Kostenantrag der Widersprechenden ist sachlich nicht begründet (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Nach der gesetzlichen Regelung des Markengesetzes hat in mehrseitigen Verfahren vor dem Bundespatentgericht - anders als nach der Rechtslage im Zivilprozeß - grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Eine von dieser Grundregel abweichende Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn dies aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenrechts durchzusetzen versucht (vgl BGH GRUR 1972, 600, 601 "Lewapur"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 25). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Widerspruch von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte. So sind die Waren der angegriffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch nach der Erklärung der Widersprechenden richtet, mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren identisch oder hochgradig ähnlich. Nachdem die Widerspruchsmarke nahezu identisch in der angegriffenen Marke enthalten ist, weisen die Marken außerdem eine nicht unbeträchtliche tatsächliche Ähnlichkeit auf. Wenngleich unter Berücksichtigung der gebotenen markenrechtlichen Wertungen diese Ähnlichkeit möglicherweise nicht ausgereicht hätte, um eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejahen zu können, handelt es sich jedoch nicht um eine Fallgestaltung, bei welcher die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach den anerkannten Beurteilungsgrundsätzen in jeder Hinsicht zweifelsfrei auszuschließen ist.

Auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung kann die Kostenüberbürdung auf die Widersprechende schon deswegen nicht gestützt werden, weil sie ihre Beschwerde begründet hat. Abgesehen davon sieht das Gesetz weder für den Widerspruch noch für die Beschwerde eine Begründungspflicht vor, weshalb eine fehlende Begründung keinen Anlaß gibt, von der Kostenregelung des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 03.08.2004
Az: 24 W (pat) 177/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b6d4fc54bb3c/BPatG_Beschluss_vom_3-August-2004_Az_24-W-pat-177-03




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