Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 109/03

(BPatG: Beschluss v. 19.07.2004, Az.: 30 W (pat) 109/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 301 68 219.4 angemeldet das Zeichensiehe Abb. 1 am Endefür die Waren:

"Display für Telefone, Mobiltelefone und Computer".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung insgesamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Bildmarke genüge den geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht, da sie lediglich aus der realistischen Wiedergabe eines Anzeigefeldes oder -fensters mit Statusinformationen, wie sie beispielsweise bei Mobiltelefonen und -computern üblich sei, bestehe. Mangels individueller Gestaltung wirke die naturgetreue Wiedergabe der entsprechenden Ware nicht herkunftshinweisend.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die Gestaltung von in unterschiedliche Richtung weisenden, hintereinander ähnlich einem Fischgrätenmuster liegenden Pfeilen, die die Abbildung einer einer ebenfalls besonders gestalteten Glocke umrahmten, weise einen herkunftshinweisenden gestalterischen Überschuß auf.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat das Anmeldezeichen zu Recht als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz angesehen.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr II mwNachw).

Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich um die Darstellung eines (LCD-)Displays, die trotz ihrer nicht fotografisch genauen oder maßstabsgerechten Wiedergabe mit der Darstellung der Ware selbst gleichzusetzen ist (Senat, PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 165/99 - Spielautomat).

Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der BGH auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, daß ihnen im Allgemeinen die nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz erforderliche Unterscheidungskraft fehlen wird (BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 24 W (pat) 48/99 - Monitorbild). Soweit die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Darstellung der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH aaO; BGH GRUR 2001, 239 f - Zahnpastastrang).

An diesen Merkmalen fehlt es vorliegend. Die am unteren Zeichenrand angebrachten Balken sind auf dem Telefon- und Computersektor typische Platzhalter für Menüfelder, in denen kontextabhängig bestimmte Befehle eingeblendet und durch darunterliegende Funktionstasten ausgelöst werden. Dieses Gestaltungsmerkmal läßt sich bei einer Vielzahl von Mobiltelefonen von mit der Anmelderin konkurrierenden Herstellern (ua Nokia, Samsung, SonyEricsson) in zumindest sehr ähnlicher Form belegen. Bei dem in der oberen Zeichenhälfte mittig angeordneten Symbol handelt es sich eine übliche piktogrammartige Darstellung einer Glocke. Beide Elemente scheiden daher von vornherein als charakteristische Gestaltungsmerkmale aus.

Auch die fischgrätenartigen, die Glocke umrahmenden Winkelelemente sind jedenfalls in der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Diese visualisieren ersichtlich die von der Glocke ausgehenden Schallwellen. Obgleich diese Art der Darstellung bei anderen Herstellern nicht belegt werden kann, ist dieses Einzelelement gleichwohl nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Hierfür spricht zum einen, daß diese Gestaltung eine naheliegende Möglichkeit darstellt, eine läutende Glocke symbolhaft zu visualisieren. Auch ist der Verkehr daran gewöhnt, eine gewisse Gestaltungsvielfalt als gegeben anzunehmen und nicht in jeder Abweichung einzelner Elemente einen Herkunftshinweis zu erblicken. Er wird die entsprechenden Produkte keiner analytischen Betrachtung unterziehen und insbesondere einzelnen Merkmalen nur einen eher geringen Grad an Aufmerksamkeit entgegenbringen (vgl. EuG GRUR Int. 2003, 944, 947 - Zigarrenform). Etwas anderes mag bei einer - hier nicht vorliegenden - Kombination von Gestaltungsmerkmalen gelten, die dem Gesamtzeichen über ein einzelnes Element hinaus eine charakteristische Gestaltung geben (BGH aaO - Rado-Uhr II).

Der Versagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft wirkt über die Displays für Mobiltelefone hinaus auch für diejenigen von Telefonen und Computern. Telefone nähern sich in ihren Anzeigeelementen zunehmend an Mobiltelefone an. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um sogenannte schnurlose oder herkömmliche Festnetztelefone handelt. Auch auf Computerdisplays sind derartige Anzeigeelemente zu finden. Dies gilt nicht nur für die dort üblichen Menüfelder, sondern - beispielsweise bei Taschencomputern (PDA) mit eingebauten Mobiltelefonen - auch für Klingelsymbole.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1






BPatG:
Beschluss v. 19.07.2004
Az: 30 W (pat) 109/03


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