Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juni 2007
Aktenzeichen: 26 W (pat) 41/05

(BPatG: Beschluss v. 13.06.2007, Az.: 26 W (pat) 41/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die für die Waren Polstermöbel, Polsterkissen, Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Polsterfüllstoffe (nicht aus Kautschuk oder Kunststoffen); Bettdecken, Bettwäsche, Ober- und Unterbetten und Überzüge hierfür, Steppdecken und wattierte Decken, Bettüberwürfeam 22. Januar 2001 eingetragene und am 22. Februar 2001 veröffentlichte Marke 300 72 471 Grafik der Marke 30072471.3 ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 19. Juni 1991 für die Waren Möbel, einschließlich Sicht- und Schutzwände, Raumteiler, Regale, Raumgestelle; Bilderrahmen; Bettwäsche; Spiegel; Vorhänge, Jalousien aus Kunststoff als Innenjalousien, Vorhangschienen, -stangen und -leisten, vorgenannte Waren auch für Gardinen; Aufhängevorrichtungen für Vorhänge, nämlich Hacken und Ringe; Podeste für Blumen und Pflanzentöpfe; Ziergegenstände aus Kunststoff; Behälter, soweit in Klasse 20 enthalten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in den Klassen 20 und 24 enthalteneingetragenen Wortmarke 1 178 034 DORMA und der seit dem 23. Oktober 1979 für die Waren Webstoffe; Textilwaren, nämlich gewirkte und nichtgewebte Stoffe; Waren aus Web-, Wirk- und nichtgewebten Stoffen, nämlich Bett-, Tisch- und Haushaltswäsche; Heimtextilieneingetragenen Wortmarke 992 184 DORMA.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung zurückgewiesen. Auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Eingabe vom 18. Juli 2001 zulässig erhobene Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarken (§§ 43 Abs. 1, 115 Abs. 2, 124 MarkenG) sei die Widersprechende der Aufforderung der Markenstelle vom 31. Juli 2001, die Benutzung der Widerspruchsmarken glaubhaft zu machen, trotz zahlreicher Fristgewährungen nicht nachgekommen, weshalb eine Prüfung der Ähnlichkeit und damit der Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken nicht durchführbar sei.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Im Beschwerdeverfahren hat sie zur Glaubhaftmachung der Benutzung eine eidesstattliche Versicherung ihres Managers sowie ein Konvolut von Prospekten und Rechnungen aus den für relevant erachteten Zeiträumen vorgelegt, woraus sich die Kennzeichnung von Bettwäsche, Heimtextilien, Haushaltswäsche und vergleichbarer Produkte mit den Widerspruchsmarken ergebe. Die Widersprechende sei darüber hinaus in Deutschland und europaweit Inhaberin einer großen Zahl weiterer Marken mit dem Bestandteil "dorma", weshalb auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht komme. Die Vergleichswaren beträfen teilweise identische, teilweise eng benachbarte Waren. Die angegriffene Marke bestehe aus den zusammengesetzten Teilen "A" und "DORMA", wobei "A" wie ein Zusatz wirke und vom Verkehr als eine adverbiale Bestimmung zu der eigentlichen Marke "DORMA" - ähnlich wie im Französischen - anzusehen sei. Insbesondere bei der telefonischen Übermittlung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die unbeachtet bleibende Anfangssilbe verschluckt werde, so dass die angesprochenen Verkehrskreise glaubten, die ihnen gut bekannten Widerspruchsmarken zu hören. Da es sich um Waren des täglichen Bedarfs handele, sei ohnehin nur eine relativ geringe Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwarten.

Die Markeninhaberin hat keinen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt. Sie vertritt die Auffassung, der Widerspruch sei unbegründet.

Nach Zugang der Ladung zu dem auf den zunächst gestellten Hilfsantrag der Widersprechenden anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende den Hilfsantrag zurückgenommen, nachdem die Markeninhaberin angekündigt hatte, zu dem Termin nicht zu erscheinen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist daraufhin vom Amts wegen aufgehoben worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da selbst bei unterstellter Benutzung der Widerspruchsmarke, die indes mangels Nachweises einer unmittelbaren Anbringung der Marke an den betreffenden Waren eher zweifelhaft erscheint, zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr nach §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht.

Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).

Selbst bei anzunehmender teilweiser Identität der Vergleichswaren reicht der zwischen den Vergleichsmarken bestehende Abstand zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr. Aufgrund des beschreibenden Anklangs von "Dorma" an die lateinische Herkunft "dormire" und des zum französischen Grundwortschatz gehörenden Verbs "dormir" ist von einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken auszugehen, die auch nicht durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit überwunden wird (vgl. BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 108/03 - Dorma Vita/Dorma). Der Schutzbereich der Widerspruchsmarken ist daher eher eng zu bemessen, sodass geringe Unterschiede bereits zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr genügen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 204, 205 m. w. N.).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist von der registrierten Form als Ganzes auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE). Insoweit unterscheidet sich die angegriffene Marke von den Widerspruchsmarken in ihrer Gesamtheit aufgrund der zusätzlichen Wortelemente hinreichend deutlich sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich.

Selbst unter der Annahme, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs in der angegriffenen Marke den Bestandteil "ADORMA" isoliert herausgreifen wird, da es sich bei den weiteren Wortelementen ("BETTAUSSTATTUNGEN mit dem Wärmespeicher der Natur") um unmittelbar beschreibende Angaben handelt, ist eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Wörtern "ADORMA" und "Dorma" nicht gegeben - eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr besteht ohnehin aufgrund der zusätzlichen Wortbestandteile in der jüngeren Marke nicht. Durch den zusätzlichen Vokal "A" am Wortanfang der angegriffenen Marke entsteht ein von den Widerspruchsmarken insgesamt hinreichend deutlich abgehobenes Klangbild. Gerade Vokale prägen - noch dazu am Beginn eines Wortes - den klanglichen Gesamteindruck stärker als Konsonanten. Die Verbindung des "A" mit dem nachfolgenden Konsonanten "D" in der angegriffenen Marke erinnert den unbefangenen Betrachter eher an die geläufige Vorsilbe "AD", sodass der Begriff "DORMA" auf Anhieb gar nicht eigenständig hervortritt.

Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken ist ebenfalls zu verneinen. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Verkehr die zur Beurteilung stehenden Marken in relevanter Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringt. Diese Art der Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Verkehr an sich unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Das kann bei Serienmarken dann der Fall sein, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Boy). Hieran fehlt es vorliegend, da die für die Widersprechende (auch international) geschützten Marken Paralleleintragungen des Wortes "DORMA" sind und nicht etwa verschiedene Wortzusammensetzungen mit dem Zeichenbestandteil "DORMA". Aufgrund der Identität dieser Marken der Widersprechenden ist aber keine Zeichenserie im klassischen Sinn gegeben, sodass der Anwendungsbereich der mittelbaren Verwechslungsgefahr deshalb bereits eher fraglich erscheint. Hinzu kommt, dass der Begriff "DORMA" für die entsprechenden Waren wie oben ausgeführt, kennzeichnungsschwach ist (vgl. BPatG PAVIS-PROMA 24 W (pat) 95/98 - CENTRA/CentraScan) und in der angegriffenen Marke nicht als eigenständiger Stammbestandteil hervortritt (vgl. BPatG PAVIS PROMA a. a. O. - Dorma Vita/Dorma).

III Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 besteht keine Veranlassung.






BPatG:
Beschluss v. 13.06.2007
Az: 26 W (pat) 41/05


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