Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 62/02

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2002, Az.: 32 W (pat) 62/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 27. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen;

Übermittlung von Nachrichten;

zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke World Stock Indexfür ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 27. September 2001 teilweise zurückgewiesen und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen:

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Telefonantwortdienste; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekommunikation;

Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten.

Zur Begründung heißt es, "Stock Index" sei ein gängiger Begriff, der jeweils mit einem Namen (wie z.B. Nikkei) ergänzt werde. "World" zeige, dass es um Informationen zu Aktien gehe, die weltweit gehandelt würden. "World Stock Index" beschreibe den Gegenstand der Unterrichtsmittel und Druckereierzeugnisse. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, einen Weltaktienindex gebe es nicht. Dieser wäre auch nicht sinnvoll, da die Entwicklungen in den einzelnen Erdteilen sehr unterschiedlich verliefen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurden die Ergebnisse von Internetrecherchen des Senats gemacht und dem Anmelder zur Stellungnahme gegeben. Zu den Ergebnissen, die einen Index mit der Bezeichnung "World Stock" sowie "World Stock Index" als Inhalte von Zeitungen und Homepages zeigen, hat sich der Anmelder nicht sachlich geäußert und um Entscheidung gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Abwicklung von Warenbestellungen und die Übermittlung von Nachrichten nicht entgegen, im übrigen aber schon.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt nur Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können.

"World Stock Index" ist ein nachweisbarer Ausdruck für Aktienindices. Wirtschaftsblätter, wie z.B. der International Herold Tribune, drucken von verschiedenen Instituten erstellte World Stock Indices als Informationen für den Weltaktienmarkt ab. Die dem Anmelder zur Stellungnahme vorgelegten Nachweise zeigen einen entsprechenden Gebrauch bei verschiedenen Banken, Informationsdiensten und Zeitungen.

Hiervon ausgehend kann allerdings weder festgestellt werden, dass "World Stock Index" für "die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen" und die "Übermittlung von Nachrichten" nicht unterscheidungskräftig ist, noch dass den Mitbewerbern die angemeldete Marke insoweit als Merkmalsbezeichnung dient oder dienen kann.

Die Entgegennahme von Warenbestellungen kann nicht mit Wertpapierhandel gleichgesetzt werden; damit beschreibt "World Stock Index" diese Dienstleistung nicht. Die "Übermittlung von Nachrichten" bezieht sich nach Ansicht des Senats lediglich auf die Übermittlungstechnik, für die der übermittelte Inhalt nicht maßgeblich und damit auch nicht beschreibend ist.

Etwas anderes gilt für Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial, Druckerzeugnisse; Telefonantwortdienste; Telekommunikation, Sammeln und Liefern von Nachrichten, weil "World Stock Index" insoweit beschreibend ist und damit jedenfalls unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt.

Lehr- und Unterrichtsmaterial kann sich auf Börsenbewertungen beziehen. Aktienindices sind Informationsmaterial, das auch in Druckform erscheinen kann; Druckerzeugnisse können Aktienindices sein oder enthalten. Über einen Index kann auch per Telefonantwortdienst Auskunft eingeholt werden. Wertpapierhandel braucht Indices. Das Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel umfasst Indices; dazu braucht es das Sammeln von Nachrichten, die dann auch geliefert werden.

Die beschreibende Bedeutung ist den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbar, wie die Verwendung in den Internetangeboten deutscher Banken zeigt. Außerdem kennt selbst der an Aktien interessierte Laie den Down Jones Index.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2002
Az: 32 W (pat) 62/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b67fbe1dfd81/BPatG_Beschluss_vom_11-Dezember-2002_Az_32-W-pat-62-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share