Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 2. Dezember 2011
Aktenzeichen: 2 AGH 9 - 12/11

(OLG Hamm: Urteil v. 02.12.2011, Az.: 2 AGH 9 - 12/11)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird bis zur Verbindung auf jeweils 5.000,-- Euro und nach der Verbindung auf insgesamt 20.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltssozietät in I. Sie traten auf dem Briefkopf unter der Bezeichnung „B & Partner Rechtsanwälte" auf und nutzten die Domain „B-Partner.de". Nach einem Hinweis des Vorstandes der Beklagten, dass diese Bezeichnung Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten ist, äußerten sich die Kläger zunächst dahingehend, dass die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft in die Wege geleitet sei. Sie teilten mit, dass sie zu­nächst als „B & Partner GbR" firmieren wollten.

Der Beklagte hat den Klägern durch gleichlautende Bescheide vom 08.06.2011 jeweils einen belehrenden Hinweis erteilt. In diesen Bescheiden führte der Beklagte aus, dass die Kläger gegen §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstoßen, indem sie als Partnerschaft unter Nutzung des Zusatzes „& Partner" auftreten, ohne eine Part­nerschaftsgesellschaft zu sein. Gegen diese belehrenden Hinweise haben die Kläger am 15.07.2011 Klage erhoben.

Der Senat hat die Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Kläger halten die Bescheide der Beklagten vom 08.06.2011 für rechtswidrig.

Die Kläger sind zunächst der Auffassung, die Beklagte sei für die Beurteilung der vorliegenden Fragen nicht zuständig. Allenfalls liege ein Verstoß gegen Normen des Gesellschaftsrechts vor. Die Ahndung solcher Verstöße gehöre gemäß § 73 BRAO nicht zu den Aufgaben des Vorstandes der Kammer.

Die Kläger halten weiterhin § 11 Abs. 1 PartGG für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße insbesondere gegen die Grundrechte der Kläger aus Artikel 12 Abs. 1 GG und aus Artikel 3 Abs. 1 GG. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG stelle eine Berufsausübungsregelung dar. Es seien vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls erforderlich, die eine solche Regelung zweckmäßig erscheinen lassen. Solche Gründe seien nicht erkennbar. Die Bezeichnung „& Partner" sei in der Vergangenheit weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet gewesen. Dies sei auch weiterhin so.

Die Kläger sehen weiter einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Dienst­leistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates) vom 12.12.2006. In anderen Eu-Staaten sei die Verwendung des Zusatzes „& Partner GbR" nicht untersagt. Ausländische Gesellschaften, die im Inland eine Niederlassung unterhalten, dürften diesen Zusatz führen. Deshalb seien ausschließlich deutsche Rechtsanwälte oder sonstige Selbständige betroffen, die in Deutschland residieren.

Die Kläger halten die Bescheide weiterhin für rechtswidrig, weil nur die Mitglieder der Sozietät der Kläger einen belehrenden Hinweis erhalten hätten. Es gebe im Kammer­bezirk eine Mehrzahl von Sozietäten, die Partner-Zusätze verwenden, ohne dass die Beklagte einschreite, obwohl die Beklagte bereits vom Kläger zu 1 auf derartige an­derweitige Fälle hingewiesen worden sei.

Schließlich vertreten die Kläger die Auffassung, die Beklagte habe ein ihr zustehendes Ermessen nicht oder nicht richtig angewendet. In der Anwaltschaft seien schon allein im Bezirk der Beklagten eine Vielzahl von entsprechenden Firmierungen nach wie vor gebräuchlich.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 08.06.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in den belehrenden Hinweisen vom 08.06.2011. Sie weist darauf hin, dass die Übergangsvorschrift in § 11 Abs. 1 PartGG nur für Sozietäten gelte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits den Zusatz „& Partner" führten, die dann diesen Zusatz unter Hinzufügung des Hinweises auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen dürfen. Unstreitig firmierte die Sozietät der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes noch nicht mit einem Hinweis auf eine Partnerschaft.

II.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Bescheide vom 08.06.2011 sind den Klägern am 15.06.2011 zugestellt worden. Sie haben mit Schriftsatz vom 15.07.2011, am selben Tag bei Gericht eingegangen, rechtzeitig Klage erhoben.

2.

Die Klage ist nicht begründet.

a) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25.07.1994 schuf eine eigenstän­dige Gesellschaftsform für die Zusammenarbeit von Angehörigen freier Berufe. Es enthält in § 11 PartGG Übergangsvorschriften.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG bestimmt zunächst, dass den Zusatz „Partnerschaft" oder „und Partner" nur Partnerschaften nach dem Gesetz führen dürfen. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG bestimmt, dass der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner" oder „Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten muss. Diese Bestimmung des Namens einer Partnerschaft dient der nach außen dokumentierten Abgrenzung gegenüber anderen Gesellschafts­formen. Die Führung dieser Bezeichnungen „Partnerschaft" sowie „und Partner" ist vom Gesetzgeber der Partnerschaftsgesellschaft vorbehalten.

Nur Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten des Gesetzes im Namen schon führten, dürfen nach der Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG den bisherigen Namen weiterführen, wenn sie einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen. Diese Übergangsvorschrift be­trifft also nur Gesellschaften, die den Namen schon führten und dient der Besitzstandswahrung. Einen solchen Besitzstand haben die Kläger nicht.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG untersagt allen Gesellschaften in einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, soweit diese Gesellschaften nach Inkraft- treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt wurden, die Führung der Zusätze „und Partner" oder „Partnerschaft". Der Gesetzgeber hat diese Bezeichnung für die neu eingeführte Gesellschaftsform der Partnerschaft reserviert. Die Kehrseite ist, dass eine Partnerschaft zwingend nach § 11 Abs. 1 PartGG einen der Zusätze im Namen führen muss. Die Vorschriften des PartGG dienen dazu, Verwechselungsgefahren bei der Gesellschaftsform zu vermeiden und erst gar nicht auftreten zu lassen (BGH Beschluss vom 21.04.1997, BGHZ 135 S. 257 ff.). Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 20.05.1996 (ZIP 1996,S. 1082 ff.) hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Die Übergangsvorschrift aus § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG betrifft lediglich Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Namen schon führten und deshalb An­spruch auf Bestandsschutz hatten.

b) Der Einwand der Kläger, der Vorstand der Beklagten sei unzuständig, ein solcher belehrender Hinweis gehöre nicht zu den Zuständigkeiten nach § 73 BRAO, ist nicht zutreffend. Nach § 73 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO obliegt dem Vor­stand insbesondere, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu belehren. Zu den Berufspflichten gehört auch das ordnungsgemäße Auftreten in der Öffentlichkeit. Sowohl ein Briefbogen als auch die Bezeichnung in einer Domain stellen Werbung im Sinne von § 43 b BRAO dar. Kanzleischild, Briefbögen und Internetauftritte sind Teil der Außendarstellung eines Anwalts und haben zumindest auch werbenden Charakter (Prütting in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl. § 43 b BRAO, Rn. 31). Gegen die Zu­ständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer bestehen keine Beden­ken. Auch der Einwand, dass die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber einem belehrenden Hinweis die Kläger von der Befugnis abschneiden, die Vorlage der Rechtsfragen und die Verletzung von EU-Recht zum Europäischen Gerichtshof anzuregen, ist nicht zutreffend. Die Anwaltsgerichte sind staatliche Gerichte im Sinne des Artikels 92 GG in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 GG. Als staatliche Gerichte sind die Anwaltsgerichte somit ebenfalls befugt, eine Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

c) Die von den Klägern geäußerten verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken greifen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ein allgemeiner Sprachgebrauch für „Partnerschaft sowie „und Partner" bestanden hat. Dass der Gesetzgeber diese Bezeichnungen im Interesse der Vermeidung von Verwechselungsgefahren mit anderen Gesellschaftsformen der neu gegründeten Rechtsform der Partner­schaft vorbehalten hat, behindert die Berufsausübung der Kläger nicht. Die Kläger nutzten bei Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes solche Zusätze nicht. Es gibt genügend denkbare andere Bezeichnungen, um auf die Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern hinzuweisen. Dies zeigt der zwi­schenzeitlich von den Klägern benutzte Briefkopf mit der Bezeichnung „B & Collegen". Für eine nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgeset­zes erfolgte Neugründung oder Umbenennung besteht keine geschützte Rechtsposition (KG Berlin 1 W 180/02, Beschluss vom 27.04.2004, Rn. 8, zitiert nach JURIS).

Auch die Auffassung, die Bescheide der Beklagten würden gegen Europarecht verstoßen, ist unzutreffend. Eine unzulässige Diskriminierung inländischer An­wälte ist nicht erkennbar. Auch Zweigniederlassungen ausländischer Unter­nehmen ist die Verwendung des Firmenbestandteils „Partnerschaft" oder „und Partner" nur nach Maßgabe des § 11 PartGG gestattet. Die Zulässigkeit von in­ländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen richtet sich nach innerstaatlichem Recht (KG Berlin a.a.O., Rn. 10, zitiert nach JURIS, m.w.N.). Nichts anderes gilt für ausländische Rechtsanwaltsgesellschaften, die eine Zweigniederlassung im Inland gründen. Auch diese unterliegen der Aufsicht der Beklagten.

d) Der Vortrag der Kläger, es gebe im Bereich der Rechtsanwaltskammer Hamm weitere Fälle, bei denen vergleichbare Zusätze in der Kanzleibezeichnung ge­führt werden, die von der Beklagten jedoch nicht beanstandet worden seien, führt ebenfalls nicht dazu, dass die belehrenden Hinweise der Beklagten rechtswidrig sind. Eine Gleichbehandlung im Unrecht, was die Kläger damit ver­langen würden, können sie gerade nicht verlangen.

e) Auch der Einwand, das Verhalten der Beklagten sei willkürlich, ist nicht zutref­fend. Ein falsch ausgeübtes oder nicht ausgeübtes Ermessen der Beklagten ist nicht erkennbar.

Die Vorgabe des Gesetzes in § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG ist eindeutig. Sie lässt ein Ermessen der Beklagten bezüglich der hier streitigen Fragen nicht zu.

III.

Ob die Revision zuzulassen ist, hat der Senat geprüft. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c BRAO, 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 194 BRAO entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Angelegenheiten festzusetzen.






OLG Hamm:
Urteil v. 02.12.2011
Az: 2 AGH 9 - 12/11


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