Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2010
Aktenzeichen: 29 W (pat) 542/10

(BPatG: Beschluss v. 08.12.2010, Az.: 29 W (pat) 542/10)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 2. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistung der Klasse 35: Werbung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentund Markenamt ist am 28. Mai 2009 die Wortmarke HEADS für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden (nach Beanstandung geändertes Verzeichnis vom 2. September 2009, Bl. 8/9 VA):

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Personalmanagementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fachund Führungskräften (Personalvermittlung), Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, nämlich Zurverfügungstellung von Fachund Führungskräften auf Zeit (Management auf Zeit).

Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft teilweise für die Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Personalmanagementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fachund Führungskräften (Personalvermittlung), Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, nämlich Zurverfügungstellung von Fachund Führungskräften auf Zeit (Management auf Zeit)"

zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 2. September 2009 damit begründet, dass "HEADS" als Plural von "head" aus dem Englischen komme und "Führer, Leiter, Chef, Vorstand, Direktor" bedeute. In dieser Bedeutung, auch im Sinne von "Führungskräfte", werde das angemeldete Zeichen sowohl im deutschen Sprachgebrauch (z. B. "Head Hunter", die Führungskräfte ansprechen und für andere Unternehmen abwerben) als auch im englischen Sprachraum ausweislich der Online-Recherche umfassend verwendet. Aufgrund ihres für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise unmissverständlichen Bedeutungsinhalts stelle die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich auf Dienstleistungen hinweise, welche sich an Führungskräfte richten oder von Führungskräften angeboten würden. Die von der Anmelderin angeführten anderen möglichen Bedeutungen des Worts "HEADS", auch in Wortzusammensetzungen, rechtfertigten keine andere Beurteilung, da Gegenstand der markenrechtlichen Prüfung zum einen lediglich das Einzelwort "HEADS" sei, zum anderen sei ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es -wie hier -zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage kommenden Dienstleistungen bezeichne.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie (zuletzt) sinngemäß beantragt, den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und der gegenständlichen Markenanmeldung im vollen Umfang Schutz mit der Priorität des Anmeldetags zu gewähren;

hilfsweise: den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und der gegenständlichen Markenanmeldung in vollem Umfang Schutz mit der Priorität des 4. November 2010 zu gewähren;

wiederum hilfsweise: den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen.

Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass das Wort "HEADS" als solches im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen über keinerlei konkrete Aussagekraft oder beschreibenden Charakter verfüge. Die Markenstelle habe un






BPatG:
Beschluss v. 08.12.2010
Az: 29 W (pat) 542/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/292edaa80329/BPatG_Beschluss_vom_8-Dezember-2010_Az_29-W-pat-542-10


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 08.12.2010, Az.: 29 W (pat) 542/10] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 23:15 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 18. Oktober 2004, Az.: 14 W (pat) 29/03OLG Hamm, Urteil vom 17. Januar 2008, Az.: 4 U 161/07Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: 6 K 466/10BPatG, Beschluss vom 25. Juni 2002, Az.: 27 W (pat) 184/01BPatG, Beschluss vom 8. Januar 2002, Az.: 33 W (pat) 267/01BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2003, Az.: 27 W (pat) 73/02BGH, Urteil vom 5. Juli 2005, Az.: X ZR 14/03LG Köln, Urteil vom 31. März 2011, Az.: 31 O 489/10LG München I, Urteil vom 11. Juli 2014, Az.: 21 O 854/13LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2003, Az.: L 3 B 2/03 P NZB