Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 11. März 2002
Aktenzeichen: 3 O 370/01

(LG Wuppertal: Urteil v. 11.03.2002, Az.: 3 O 370/01)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

T a t b e s t a n d :

Die Kläger verlangen von den Beklagten den Ausgleich einer Honorarrechnung.

Am 1.12.1999 nahmen die Finanzbehörden bei den Beklagten eine Hausdurchsuchung vor. Schon am Morgen dieses Tages wandte sich der Beklagte an die Kläger, damit diese im Zusammenhang mit dem Steuerermittlungs- und Steuerstrafverfahren und die diesem Verfahren zugrunde liegendem Besteuerungsverfahren für die Beklagten als Steuerberater tätig würden. Ebenfalls an diesem Tag vereinbarten die Beklagten mit dem erstgenannten Kläger mündlich eine Abrechnung nach § 13 StBGebV mit einem Stundensatz von netto 120,00 DM. Tags darauf unterzeichneten die Beklagten jeweils eine als "Strafprozessmollmacht" bezeichnete Vollmacht.

Unter dem 24.8.2001 erteilten die Kläger den Beklagten eine Rechnung für 193 Stunden à 120 DM = 23.160,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.705,60 DM.

Da die Beklagten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, beantragen die Kläger im Wege des Versäumnisurteils,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 26.865,60 DM nebst 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist derzeit unschlüssig. Die Kläger können ihr Honorar nicht mit der vorgelegten Berechnung geltend machen.

Eine Abrechnung nach § 13 Nr. 2 StBGebV ist den Klägern aufgrund § 45 StBGebV verwehrt. Nach der Überzeugung der Kammer übernahmen die Kläger ein auf ein Strafverfahren bezogenen Auftrag gem. § 45 StBGebV, so dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen der BRAGO zu verweisen sind. Eine Zeitvergütung wäre allenfalls nach einer hier nicht vorliegenden schriftlichen Vereinbarung gem. § 3 Abs. 1 BRAGO möglich gewesen.

Die Kläger übernahmen eine Verteidigung im Sinne des § 392 Abs. 1 AO. Die Finanzbehörden führten gegen die Beklagten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und sie nahmen in diesem Zusammenhang am 1.12.1999 eine Hausdurchsuchung vor. Aus diesem Grunde kam es zu der Beauftragung der Kläger, die sich auch folgerichtig eine Strafprozessvollmacht erteilen ließen.

Die Argumentation der Kläger, sie wären ausschließlich im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO tätig geworden, greift nicht durch. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO beschreibt die Aufgaben der Steuerfahndung dahingehend, dass sie zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen zuständig sind. In Nummer 1 der Bestimmung wird aber gerade die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufgeführt. Eine von den Klägern gewünschte Aufspaltung in Grundlagenermittlung und Straf-/Ordnungswidrigkeitsverfahren ist nicht möglich, da gerade die Grundlagenermittlung letztlich das repressive Verfahren trägt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 13.736,16 EURO (entspricht 26.865,60 DM)






LG Wuppertal:
Urteil v. 11.03.2002
Az: 3 O 370/01


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