Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 2. April 2015
Aktenzeichen: M 8 M 14.5388

(VG München: Beschluss v. 02.04.2015, Az.: M 8 M 14.5388)

Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. November 2014 aufgehoben, soweit die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten 818,43 EUR übersteigen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 301,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den ihr gegen Empfangsbekenntnis am 26. November 2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2014, soweit darin eine Einigungsgebühr für das Verfahren M 8 K 12.1259 festgesetzt wurde.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2014 hatte der Bevollmächtigte der Klägerin und nunmehrigen Antragsgegnerin im Verfahren M 8 K 12.1259 die Kostenfestsetzung beantragt und dabei u.a. eine Erledigungsgebühr in Höhe von 301,-- EUR beantragt. Mit Schreiben der Urkundsbeamtin vom 24. September 2014 wurde er aufgefordert, die geltend gemachte Erledigungsgebühr zu begründen oder ggf. den Antrag abzuändern. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 teilte der Bevollmächtigte mit, wie sich aus dem Protokoll ergebe, hätten sich die Parteien geeinigt, dass die Beklagte im Verfahren M 8 K 12.1259 die Baugenehmigung erteilt und die Klägerin im Gegenzug die Klage im Verfahren M 8 K 11.5256 zurücknimmt. Diese unstreitige Gesamtlösung der beiden Verfahren begründe die Erledigungsgebühr. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 führte die Beklagte und nunmehrige Antragstellerin aus, sie sei mit der Erledigungsgebühr nicht einverstanden, da keine besondere, über eine schlichte Prozessführung hinausgehende Tätigkeit des Anwalts vorgelegen habe. Eine bloße Verfahrenshandlung wie die Klagerücknahme genüge hierfür nicht. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 teilte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, aus seiner Sicht ergebe sich die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr bereits daraus, dass auf S. 3 des Protokolls der Einigungsprozess der Parteien festgehalten sei. Für die unstreitige Beilegung beider Verfahren sei zwingend die Mitwirkung beider Parteien erforderlich gewesen. Aus der Erteilung der Baugenehmigung in dem einen Verfahren folge nicht zwingend die Klagerücknahme durch die Klägerin im anderen Verfahren.

Mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2014 wurden die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 1.119,43 EUR, einschließlich einer Einigungsgebühr in Höhe von 301,-- EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG eine Einigungsgebühr entstehe, wenn der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch den Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Eine Einigungsgebühr könne auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt werde. Die Parteien hätten sich in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2012 insofern in materiell-rechtlicher Hinsicht geeinigt, als der Klägerbevollmächtigte im Verfahren M 8 K 11.5256 den Bauantrag für die CLP-Werbeanlage (mittlerer Pfeiler der Doppelbrücke) zurückgenommen und die Beklagte im Verfahren M 8 K 12.1259 die beantragte Baugenehmigung in Aussicht gestellt habe. Es liege nicht im jeweiligen Verfahren ein einseitiges Anerkenntnis bzw. ein einseitiger Verzicht vor, da eine Maßnahme die andere bedingt habe. Durch die Vereinbarung hätten unter ursächlicher Mitwirkung des Anwalts zwei Verfahren gütlich beigelegt werden können. Auch wenn die Parteien lt. Schreiben der Antragstellerin vom 14. Oktober 2014 den gerichtlichen Vorschlägen gefolgt seien, wäre ohne Mitwirkung des Anwalts, die in einer Beratung des Mandanten bei Abgabe des Vorschlags liegen könne, keine Einigung zustande gekommen.

Mit Schreiben vom 27. November 2014 hat die Antragstellerin beantragt:

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.10.2014 wird die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG als erstattungsfähig festgesetzt wurde. Es wird beantragt, diese Gebühr nicht festzusetzen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2012 keine Einigung im Sinne eines Vertrages über einem materiell-rechtlichen Anspruch erzielt. Die Erledigungserklärung bzw. Klagerücknahme stellten bloße Prozesshandlungen dar. Die rechtlich selbständigen Verfahren M 8 K 12.1259 und M 8 K 11.5226 seien lediglich für den Augenschein und die mündliche Verhandlung aufgrund der gleichen Örtlichkeit verbunden worden. Die Genehmigung der Werbeanlage an der Westseite sei als Abhilfeentscheidung der Beklagten ohne Mitwirkung der Klägerin aufgrund der Hinweise des Gerichts erfolgt, was auch die Kostentragung widerspiegle.

Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2014 wurde das bisherige Vorbringen der Antragstellerin weiter vertieft.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat sich nach Erhebung der Erinnerung nicht geäußert.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kosten-lastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 - juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn. 3).

Nachdem die Kostengrundentscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter i.S. von § 6 VwGO im Beschluss vom 15. Juni 2012 (M 8 K 12.1259) getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung ebenfalls der Einzelrichter zu entscheiden.

2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig und begründet, da die Urkundsbeamtin die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2014 insoweit unzutreffend festgesetzt hat, als sie eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG) angesetzt hat.

2.1 Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grund-lage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu er-stattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

In der Sache ist vorliegend allein streitig, ob die beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entstanden ist und von der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2014 zu Recht angesetzt worden ist.

2.2 Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr, wenn der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch den Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.

Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B.v. 13.4.2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 - juris Rn. 6). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streites der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreites zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, B.v. 13.4.2007, a.a.O., m.w.N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwaltes vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B.v. 13.4.2007, a.a.O.; U.v. 10.10.2006 - VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV-RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus. Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass bei dem Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrages grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entstehe (vgl. BGH, U.v. 10.10.2006 a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderungen durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (BGH, B.v. 13.4.2007 a.a.O.).

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (BayVGH, B.v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; VG München, B.v. 13.3.2012 - M 2 M 12.928 - juris Rn. 14; B.v. 2.7.2012 € M 8 M 12.30424 - juris Rn. 13; B.v. 7.11.2012 - M 8 M 12.4172 - juris Rn. 12). Die Einigung setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt eine Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH, B.v. 11.6.2008, a.a.O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.6.2008, a.a.O., m.w.N.).

2.3 Vorliegend fehlt es jedoch an einer über die Form der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Sinne von Prozesshandlungen hinausgehenden Einigung auch über das zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsverhältnis. Die Zusage der Genehmigungserteilung im Verfahren M 8 K 12.1259 erfolgte einseitig durch die Vertreterin der Beklagten, was dann aber das Rechtschutzbedürfnis der Klagepartei für deren Klage in Frage stellte. Die daraufhin erfolgte übereinstimmende Erledigungserklärung war daher ausschließlich prozessualen Inhalts, ohne an der materiell-rechtlichen Rechtslage etwas zu ändern.

Soweit im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2012 ausgeführt wird, dass sich die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage dahingehend einigen, dass die Klägerin den Bauantrag zurücknimmt, ist dies ebenfalls nicht im Sinne einer Einigung über materiell-rechtlichen Ansprüche zu verstehen, sondern als Einigung über das weitere prozessuale Vorgehen vor dem Hintergrund der vom Gericht dargelegten Rechtsmeinung.

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die erfolgte Kostenfestsetzung hat somit Erfolg, so dass der zu erstattende Betrag um die Einigungsgebühr in Höhe von 301,-- EUR zu ermäßigen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. Gerichtskostengesetz (GKG).

Eine Gerichtsgebühr wird, da das Verfahren nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtskostenfrei ist, nicht erhoben.






VG München:
Beschluss v. 02.04.2015
Az: M 8 M 14.5388


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