Landgericht Köln:
Urteil vom 21. Juli 2010
Aktenzeichen: 28 O 146/10

(LG Köln: Urteil v. 21.07.2010, Az.: 28 O 146/10)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementärin zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1. „Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig.“;

2. „Nicht nur, dass ihnen andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaße.“

so wie dies geschehen ist in der Ausgabe des X Magazins, Heft 1/2010 und dort auf Seite 156 im Rahmen des Artikels „Die Abmahn-Industrie“ des Redakteurs P.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger jeweils von Verbindlichkeiten gegenüber seinem Rechtsanwalt E, S-Weg, ...1 Frankfurt in Höhe von jeweils 303,15 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Unterlassung von Äußerungen und den Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger ist ein Inhaber und Mitnamensgeber einer Kanzlei, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Filesharings und weiteren Urheberrechtsverstößen im Internet hat. Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitschrift X. Der Beklagte zu 2) ist Autor eines dort veröffentlichten Artikels "Die Abmahn-Industrie Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird".

In dem Artikel wird zunächst auf die Rechteverwertungsketten und die Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG eingegangen, wobei schon in diesem Teil des Artikels die Frage aufgeworfen wird, ob es Geheimabsprachen zwischen den Rechteinhabern und den sie vertretenen Anwälte zu den Rechtsanwaltsgebühren gebe. Später geht der Artikel auf zwei Kanzleien besonders ein, diejenige des Klägers und diejenige des Herrn Rechtsanwalt L. Unmittelbar bevor über die Kanzlei des Klägers unter dem Unterabschnitt "Kurze Wege" berichtet wird, heißt es in dem Artikel:

"Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Die Vermutung lautet: Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig.

Nicht nur, dass ihn andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß."

Diese beiden Absätze greift der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren an. Auf der Seite, auf der diese Passage steht, finden sich in der nächsten Spalte die Ausführungen über die Kanzlei des Klägers. Zudem ist über der Spalte mit den streitgegenständlichen Äußerungen ein Lichtbild mit dem Kanzleieingang der Kanzlei des Klägers nebst Vergrößerung der Klingelschilder enthalten. Die Bildunterschrift lautet: "Kurze Wege: Wer zu A möchte, kommt an der Kanzlei B + C nicht vorbei."

In dem Abschnitt "Kurze Wege" wird dann viermal der Kanzleiname genannt, einmal heißt es zudem "Inzwischen mahnt B…" und einmal "Wir fragen sowohl bei Anwalt B…". In dem Abschnitt wird auch eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Z aus Hamburg für eine Journalistin wegen textlicher Urheberrechtsverletzungen besprochen und mitgeteilt, dass die Firma, die solche Urheberrechtsverletzungen mit ihrer Software feststellen kann, ebenfalls im Haus der Kanzlei des Klägers ihren Sitz hat.

Nach diesem Abschnitt beschäftigt sich ein weiterer Abschnitt ("Unachtsamkeiten") mit Herrn Rechtsanwalt L.

Für die Gestaltung und den Inhalt des Artikels wird im Übrigen auf die Anlage K 1, Bl. 7 f d. A. verwiesen.

Der Kläger ließ die Beklagten durch seine Bevollmächtigten wegen der streitgegenständlichen Äußerungen am 11.02.2010 abmahnen. Hierfür entstanden ihm Kosten aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale aus 60.000,00 €. Weder gaben die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, noch glichen sie die Kosten aus.

Der Kläger meint, durch die streitgegenständlichen Passagen sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, weil in dem Artikel die Beklagten von einem Abmahnbusiness einer Abmahnszene berichten würden, deren Protagonisten gegenüber dem Abgemahnten mitunter Ersatzansprüche geltend machen würden, die im Innenverhältnis zu ihren Auftraggebern nicht bestünden und er durch die Gestaltung des Artikels unmittelbar hiervon betroffen sei. Ihm als Organ der Rechtspflege würde hierdurch wahrheitswidrig strafrechtliches Fehlverhalten unterstellt. Die Äußerungen seien ehr-, ruf- und kreditschädigend ihm gegenüber.

Der Kläger ist betreffend die Abmahnkosten der Auffassung, pro Äußerung und Beklagtem seien 15.000,00 € als Gegenstandswert gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementärin zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1. "Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig.";

2. "Nicht nur, dass ihnen andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaße."

so wie dies geschehen ist in der Ausgabe des X Magazins, Heft 1/2010 und dort auf Seite 156 im Rahmen des Artikels "Die Abmahn-Industrie" des Redakteurs Holger Bleich.

II. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber seinem Rechtsanwalt E, S-Weg, ...1 Frankfurt in Höhe von insgesamt 749,95 Euro als Gesamtschuldner freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, die streitgegenständlichen Textabschnitte enthielten nur allgemeine Ausführungen ohne Bezug auf den Kläger. Sie meinen, dass dieser Bezug zum Kläger auch nicht durch den Textabschnitt hergestellt würde, welcher sich mit ihm und seiner Kanzlei beschäftige. Vielmehr würde der Kläger die streitgegenständlichen Passagen aus dem Kontext reißen und zu Unrecht sich als hiervon betroffen ansehen. In tatsächlicher Hinsicht hätten sie dem Kläger deshalb auch nicht vorgeworfen, dass er sich gesetzeswidrig, wettbewerbswidrig oder strafrechtswidrig verhalte. Rein vorsorglich würden sie aber mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger als Rechtsanwalt gegenüber in Anspruch genommenen Dritten keine gebührenrechtlichen Erstattungsansprüche geltend machen würde, denen im Innenverhältnis zu seinem Mandanten nicht entsprechende Gebührenforderungen gegenüberstehen. Hierzu müsse der Kläger näher vortragen, meinen die Beklagten, damit das Gericht sich ein Bild davon machen könne, ob der Kläger den Vorgaben des anwaltlichen Berufs- und Gebührenrechts entsprechend abrechnen würde. Sie jedenfalls hätten hieran Zweifel, weil das vom Kläger verfolgte Abmahnkonzept bekannt sei und dem im Innenverhältnis schwerlich eine zulässige und deckungsgleiche Gebührenabrede gegenüber stehen könne.

Die Beklagten meinen zudem, dass die streitgegenständlichen Äußerungen sich eher auf den Abschnitt über Herrn Rechtsanwalt L beziehen würden, da dieser Digiprotect Pauschalhonorare in Rechnung stellen würde. Dass der Kläger so abrechnen würde, habe man nicht behauptet, insbesondere da man in dem Artikel auch ausgeführt habe, dass die überwiegende Anzahl der Kanzleien sich an die gesetzlichen Abrechnungsvorgaben halten würde. Der Artikel sei insoweit meinungsfreundlich auszulegen und diese Auslegung könne ebenso gut mit der Schlussfolgerung verbunden werden, dass auch die Kanzlei des Klägers zu den rechtstreuen Anwälten gehöre.

Insgesamt sehen die Beklagten die streitgegenständlichen Äußerungen als von der Pressefreiheit gedeckt an, weil es sich um Meinungsäußerungen handele, die sich der Klägerin gefallen lassen müsste, wie auch alle anderen Rechtsanwälte und Unternehmen, die Bestandteil der "Abmahnindustrie" seien. Selbst wenn man eine Tatsachenbehauptung annehmen wollen würde, meinen die Beklagten, dass diese zulässig sei, weil es sich dann um den Sonderfall einer solchen, die die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen schaffe, handeln würde und nach den Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen vom 25.06.2009 und 18.02.2010 dann schützenswert sei. Außerdem greife das Presseprivileg. Der Kläger sei nur gering betroffen, weil er die Wirkung durch seine Entscheidung, vielfältig abzumahnen, selbst herbeigeführt habe und wegen der Massenabmahnungen ein erhebliches Berichterstattungsinteresse Vorrang haben müsse.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Gegenstandswert für die Abmahnungskosten sei übersetzt, insbesondere dürfe nicht undifferenziert für jeden Beklagten derselbe Gegenstandswert zugrundgelegt werden.

Gründe

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche vollumfänglich und der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren größtenteils zu. Im Einzelnen:

Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen der angegriffenen Äußerungen einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit seinem Persönlichkeitsrecht.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Sein Persönlichkeitsrecht ist geschützt. An dem durch Art. 2 Abs.1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich nimmt der Kläger auch insoweit teil, als er in seinem sozialen Geltungsbereich als freiberuflicher Rechtsanwalt und Einzelunternehmer betroffen ist. Bei der Frage, wie der Kläger seine Honorierung mit seinen Mandanten im Bereich seiner Abmahnungstätigkeit ausgestaltet, werden seine unternehmerischen Interessen berührt. Denn die Betroffenheit setzt nur voraus, dass sich die Behauptung in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise auf den Anspruchssteller bezieht (Wenzel/Burkhardt, 5.Auflage 2003, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 11.77 m. w. N.). Die Betroffenheit kann daher schon vorliegen, wenn die Darstellung der Verhältnisse anderer auf die eigenen ausstrahlt, nicht ausreichend ist hingegen die Betroffenheit als Gruppenangehöriger (Wenzel/Burkhard, a. a. O. und 11.81).

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger von den streitgegenständlichen Äußerungen betroffen, weil diese sich nicht nur auf die Gruppe der von der Beklagten so bezeichneten "Abmahnanwälte" bezieht. Dies sehen letztlich die Beklagten auch selbst, da sie meinen, diese Äußerungen hätten sich eher auf Herrn Rechtsanwalt L und damit den Unterabschnitt "Unachtsamkeiten" bezogen. Im Übrigen ist der sprachlichen und optischen Gestaltung sowie der Struktur des Artikels nicht zu entnehmen, das lediglich im Zusammenhang mit dem Kläger über ein an seinem Kanzleisitz ansässiges Firmengeflecht berichtet wird, nicht aber über Abrechnungsmethoden des Klägers und damit die streitgegenständlichen Äußerungen, was zur Folge hätte, dass er von der streitgegenständlichen Äußerung als bloßer Angehöriger der Berufsgruppe Rechtsanwalt nicht betroffen wäre. Jedenfalls dadurch, dass über die Abmahnungen bei Filesharing und Ähnlichem sowie die ggf. dahinter stehenden Interessen von Teilen der Anwaltschaft sowie die vermuteten Abrechnungsmethoden im Zusammenhang mit einen Foto des Eingangsbereichs der Kanzlei des Klägers und deren namentlicher Nennung berichtet wird, wird ein Zusammenhang mit dem Kläger hergestellt. Dieser Zusammenhang wird dadurch verstärkt, dass sich der Abschnitt "Kurze Wege", in welchem der Kläger und seine Kanzlei vielfach benannt werden, unmittelbar an die streitgegenständlichen Passagen anschließt. Der Abschnitt "Kurze Wege", beschäftigt sich zunächst mit der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers im Abmahnbereich ohne auf Abrechnungsfragen einzugehen. Dann aber wird über den Fall einer Journalistin, die abmahnen lässt und der nach eigener Auskunft dafür keine Anwaltskosten entstehen der Bezug zum Kläger hergestellt. Denn die Firma, die die Software für die Ermittlung der Rechtsverletzung bereitstellt und diese feststellt wird als im Kanzleihaus des Klägers ansässig dargestellt und es wird festgehalten, dass der Kläger für diese abmahnt.

Der Kläger ist daher durch seine namentliche Nennung, der Nennung seiner Kanzlei, einhergehend mit den streitgegenständlichen Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf unternehmerische Selbstbestimmung, Art. 2 Absatz 1 GG, betroffen.

Die Beklagte zu 1) ist als Verlegerin der Zeitschrift, der Beklagte zu 2) als Autor des Artikels und damit auch der streitgegenständlichen Passagen passivlegitimiert.

Der Kläger hat ein Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von Unternehmensangelegenheiten, darf also grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine Einzelunternehmensdaten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Kläger hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Einzelunternehmerdaten, weil er seine unternehmerische Tätigkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet. In dieser stellt die Information, auch soweit sie unternehmensbezogen ist, einen Teil der sozialen und geschäftlichen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Kläger allein zugeordnet werden kann. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (z. B. BGH, 13.11.1990, a. a. O.).

Vor der Güterabwägung ist zunächst festzustellen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung gehandelt hat. Denn stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I). Demgegenüber sind Meinungen durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Sie unterfallen in vollem Umfang dem grundrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und sind - bis zur Grenze der sog. Schmähkritik - einem Unterlassungsanspruch nicht zugänglich. Ob eine Äußerung Werturteil (Meinungsäußerung) oder Tatsachenbehauptung ist, richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut und der äußeren Form, in die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern auch und gerade nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 247/85, NJW 1988, 1589). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I). Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag - mag er auch wertend eingekleidet sein - einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (BGH NJW 1976, 1198 - Panorama). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207,208 - IM Stolpe mit zahlreichen Rspr.nachweisen). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Vorliegend muss der Leser davon ausgehen, genauso wie es die Beklagten in ihrer Klageerwiderung tun, dass jedenfalls nicht alle mit Abmahnungen befasste Anwälte gegenüber ihren Mandanten nach RVG abrechnen, sondern dass sie teils mit diesen vereinbart haben, ihnen gegenüber nie ihre Tätigkeit abzurechnen. Der Leser muss weiter davon ausgehen - wie es auch die Beklagten tun - dass die Anwälte die Gebühren auf eigene Rechnung für eigene Rechnung eintreiben und in ihren Abmahnschreiben vorsätzlich falsch die Gebühren für ihre Mandanten einfordern. Die beiden streitgegenständlichen Textabschnitte sind insoweit eindeutig. Sie enthalten keine Elemente des Dafürhaltens oder Meinens, sondern sie enthalten eine Feststellung bzw. eine Schlussfolgerung der Beklagten. Dies wird besonders deutlich durch den letzten - nicht angegriffenen Satz - der zweiten streitgegenständlichen Äußerung: "Allein: Es fehlen die Beweise, das Kartell des Schweigens hält noch". Im Übrigen spricht auch der Gesamtkontext des Artikels für eine Tatsachenbehauptung, denn die Überschrift lautet "Die Abmahn-Industrie Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird". Danach heißt es in der Einleitung: "Um das Geschäft mit urheberrechtlichen Massenabmahnungen haben sich ausgefeilte Erlösmodelle entwickelt…". Auch hier sind keine Elemente des Dafürhaltens vorhanden, sondern es wird nach der Wortwahl und vorangestellten Intension des Artikels über die Zusammenhänge, Funktionsweisen und Verdienstmöglichkeiten mit Abmahnungen berichtet.

Es wird der durchschnittliche Leser des Artikels der Beklagten nach den aufgezeigten Gesichtspunkten davon ausgehen, dass Rechtsanwälte bei Abmahnungen gegenüber den Betroffenen falsche Angaben machen, falsch abrechnen und sich damit strafbar machen. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers gehört hierzu auch, da der Zusammenhang zu ihm, wie ausgeführt, hergestellt wird, der Kläger. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich mithin um Tatsachenbehauptungen. Diese stellen einen rechtswidrigen Eingriff in die durch §§ 823,1004 BGB geschützten Rechtsgüter des Klägers dar.

Insbesondere sind die Behauptungen nicht durch die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Pressefreiheit geschützt. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um eine sachlich verfasste rechtliche Sachstandsangabe zu Abmahnungen im Bereich des Filesharings, sondern um herabsetzende Behauptungen, die dem Kläger betrügerisches Verhalten vorwerfen.

Soweit die Beklagten eine Rechtfertigung ihrer Berichterstattung aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2009 (1 BvR 134/03, AfP 2009, 480 ff - Pressespiegel) und 18.02.2010 (1 BvR 2477/08, juris) herleiten wollen, sind sie hiermit nicht erfolgreich. Sie führen aus, dass in diesen Entscheidungen ein Presseprivileg ausgesprochen sei, weil die Behauptungen zur Meinungsbildung beitragen würden. Damit verkennen sie Inhalt und Reichweite der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in jenen Entscheidungen gerade ausgeführt, dass der Schutz von Tatsachenbehauptungen dort endet, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird, ansonsten aber die Meinungsfreiheit keinen vorbehaltlosen Schutz genießt. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu zählen auch die im vorliegenden Fall angewandten Vorschriften des § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB. Nach dem Bundesverfassungsgericht führt also die Mitteilung einer meinungsbildenden, aber in das Persönlichkeitsrecht eingreifenden Äußerung nicht dazu, dass die Äußerung wegen ihres meinungsbildenden Charakters per se gerechtfertigt wäre. Stattdessen führt das Bundesverfassungsgericht (25.06.2009, a. a. O.) aus:

"Geht es - wie hier - um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 99, 185 ). Der Wahrheitsgehalt fällt dann bei der Abwägung ins Gewicht. Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Tatsachenbehauptungen hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzutreten."

Damit verbleibt es entgegen der Auffassung der Beklagten bei den eingangs aufgezeigten Grundsätzen, dass die Unwahrheit und Ehrenrührigkeit einer Tatsachenbehauptung im Rahmen der Güterabwägung ins Gewicht fällt und grundsätzlich dazu führt, dass die Meinungsfreiheit dann hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzutreten hat. Die Anwendung dieser Abwägungsgrundsätze führt im vorliegenden Sachverhalt dazu, dass genau dies geschieht. Denn die Beklagte hat vorliegend nicht ausreichend zur Wahrheit der Behauptung vorgetragen, obwohl sie eine erweiterte Darlegungslast hatte. Im Einzelnen:

Ob der Kläger mit den von ihm vertretenen Rechteinhabern zutreffend abrechnet, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trägt grundsätzlich nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der jeweilige Kläger, da sie anspruchsbegründende Voraussetzung ist. Für den Unterlassungsanspruch ist im Rahmen der jeweiligen Darlegungslast der Parteien jedoch nach der Art der Äußerung weitergehend hierfür zu differenzieren. So wird für ehrenrührige Behauptungen von einer erweiterten Darlegungslast des jeweiligen Beklagten ausgegangen (Wenzel/Burkhardt, a. a. O., RN 12.131 ff.). Vorliegend setzen die streitgegenständlichen Aussagen die unternehmerische und anwaltliche Tätigkeit des Klägers herab und inzident wird mit den Aussagen ein Betrugsvorwurf erhoben. Bei ehrenrührigen Behauptungen genügt es in diesen Fällen aufgrund der Grundsätze der erweiterten Darlegungslast, wenn der Betroffene die Unwahrheit behauptet. Denn dem Betroffenen kann in diesen Fällen nicht zugemutet werden, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus einem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden leicht vermeidbar wäre (Wenzel/Burkhard, a. a. O., RN 12.133). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiell rechtlichen Regel, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat (BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1322 ff - Scientology). Die Beklagten gehen nach diesen Grundsätzen rechtsirrig davon aus, dass der Kläger umfassend zu seinen mandatsinternen und von der anwaltlichen Schweigepflicht umfassten Abrechnungen vorzutragen und offenzulegen habe. Solche vertraulichen Informationen aus seinem Geschäftsbereich muss er gegebenenfalls nach einem substantiierten Vortrag der Beklagten zu den erhobenen Vorwürfen veranlassen, aber auch erst dann. Zunächst war es an den Beklagten ihre Vorwürfe zu substantiieren. Dies haben sie nicht getan, sondern das korrekte Abrechnen durch den Kläger lediglich mit Nichtwissen und weiteren pauschalen Behauptungen ("Zweifel", "sich ein Bild machen müssen") ins Blaue hinein bestritten.

Auch eine Rechtfertigung im Rahmen einer zu treffenden Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und dem Recht der Medien auf Freiheit der Berichterstattung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung kommt vorliegend mangels Wahrung der journalistischen Sorgfalt nicht in Betracht. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen und sie brauchen hiermit nicht zu warten, bis der volle Nachweis amtlich erbracht wurde, sondern können die Vorgänge schon von sich aus in einem Stadium aufgreifen, in dem zunächst lediglich ein Verdacht besteht (Wenzel/Burkhardt, a. a. O, RN 10.154). Jedoch haben sich die Beklagten im Rahmen ihres Artikels nicht an die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung gehalten. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung sind zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen und eine schwere Verfehlung. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung einen unzutreffenden Eindruck erwecken. Vor der Veröffentlichung ist auch regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Beweistatsachen gegen den Kläger haben die Beklagten nicht dargetan, sie berufen sich lediglich auf Indizien betreffend fehlerhafte Abrechnungen durch Herrn Rechtsanwalt L. Zu den besagten Vorwürfen haben die Beklagten den Kläger auch nicht angehört. Unabhängig davon, ob der Sachverhalt an sich schon für eine Verdachtsberichterstattung geeignet gewesen wäre, sind vorliegend deren Voraussetzungen durch die Beklagten nicht gewahrt worden, so dass sie sich hierauf auch nicht berufen können.

Die Wiederholungsgefahr ist mangels der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert und grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein beanstandetes Verhalten einzustellen.

Dem Kläger steht der Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Anwaltsgebühren für die Unterlassungsaufforderungen dem Grunde nach aus den Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Der Höhe nach war der Anspruch aber nur für 606,30 € (0,65 Gebühr netto zzgl. Auslagenpauschale) zuzusprechen, da von einem Gegenstandswert von 40.000,00 € (10.000,00 € je Äußerung für jeden Beklagten) auszugehen war. Da die Beklagten jedoch nicht gesamtschuldnerisch haften, kann der Kläger von jedem Beklagten lediglich 303,15 € verlangen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: 40.000,00 Euro.






LG Köln:
Urteil v. 21.07.2010
Az: 28 O 146/10


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