Landgericht Bamberg:
Urteil vom 22. Februar 2011
Aktenzeichen: 1 O 445/10

(LG Bamberg: Urteil v. 22.02.2011, Az.: 1 O 445/10)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 18.10.2010 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger nimmt die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung einer Vergütungsklausel für ein Pfändungsschutzkonto in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Anspruch.

Der klagende Verbraucherschutzverein ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die beklagte ... verwendete am 18.09.2010 folgende Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis:

"Pfändungsschutzkonto, Monatspreis: 12,50€"

Einer Aufforderung des Verfügungsklägers vom 05.10.2010, bis zum 12.10.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam sie nicht nach.

Der Verfügungskläger hat unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung des Vorstandsvorsitzenden vom 15.10.2010 am 18.10.2010 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit welcher der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt wurde, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 16.12.2010 Widerspruch eingelegt über den am 18.01.2011 mündlich verhandelt wurde.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die von ihm beanstandete Klausel sei unwirksam. Es handele sich um eine vorformulierte kontrollfähige Preis-Nebenabrede, die mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht in Einklang stünde und die Bankkunden unangemessen benachteilige. Die Bank sei aufgrund gesetzlicher Vorgaben auf Verlangen des Kunden zur Führung eines Pfändungsschutzkontos verpflichtet. Hierfür könne sie kein gesondertes Entgelt verlangen.

Der Verfügungskläger hat nach Einlegung des Widerspruchs schriftsätzlich am 05.01.2011 erklärt, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen.

Die Verfügungsbeklagte hat mit Einlegung des Widerspruchs angekündigt, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 18.10.2010 beantragen zu wollen.

Sie ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen. Die Klausel sei wirksam, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Mit der Klausel werde vielmehr ein eigenständiges Kontomodell bepreist. Es handele sich gerade nicht um eine Nebenabrede, sondern um eine Hauptleistung im Rahmen des Abschlusses eines Zahlungsdiensterahmenvertrages. Sie könne daher mit ihren Kunden hierfür ein Entgelt frei vereinbaren. Anderenfalls würde sie unzulässig in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Darüber hinaus bestehe auch kein Verfügungsgrund. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beklagte sei es zumutbar die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteivertreter nebst ihrer Anlagen verwiesen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18.01.2011.

Gründe

Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

1. Zwar sind Anträge der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2011 nicht ausdrücklich unter Beachtung der §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO protokolliert, gleichwohl sind die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben. Nach dem Gesamtablauf der mündlichen Verhandlung besteht für die Kammer kein vernünftiger Zweifel, dass der Verfügungskläger die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung und die Verfügungsbeklagte deren Aufhebung und Abweisung des Antrages zu Protokoll erklärt hätten, wie dies schriftsätzlich auch angekündigt worden ist. Nachdem der Gegenstand der ergangenen einstweiligen Verfügung fest umrissen und klar war und es im Termin zur mündlichen Verhandlung neben der umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage nur noch darum ging, dass der Klägervertreterin nochmals schriftsätzliches Vorbringen gestattet werde, ehe im anzuberaumenden Verkündungstermin eine Entscheidung ergeht, sind die Anträge jedenfalls als konkludent gestellt zu betrachten. Dem gegenüber würde der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen, die im Widerspruch zum Beschleunigungsgrundsatz des einstweiligen Verfügungsverfahrens stünde.

2. In der Sache war die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

a. Dem Kläger steht ein Verfügungsanspruch zur Seite.

Die Kammer hält an ihrer Auffassung in der angegangenen einstweiligen Verfügung weiterhin fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf selbige Bezug. Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Auffassung der Kammer nicht mit den materiellen Vorgaben des AGB-Rechts vereinbar und daher unwirksam. Dem Verfügungskläger steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB zu.

aa. Die streitige Klausel unterliegt - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

19Soweit die Verfügungsbeklagte die Ansicht vertritt, die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos für einen Kunden erfolge stets aufgrund des Abschlusses eines eigenständigen Zahlungsdiensterahmenvertrags nach § 675f Abs. 2 S.1 BGB, für den nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB im Rahmen der Hauptleistungspflichten ein frei zu vereinbarendes Entgelt zu entrichten sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Zutreffend ist zwar, dass von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen ausgenommen sind, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Zu diesen Bestimmungen gehört die beanstandete Klausel aber nach Auffassung der Kammer nicht. Vielmehr handelt es sich bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise bei der Vergütung für Leistungen des kontoführenden Kreditinstituts, die für die gegenüber einem herkömmlichen Zahlungsdiensterahmenvertrag (i.d.R. Girovertrag) zusätzlich von der Bank zu erbringenden Leistungen infolge der Führung desselben als Pfändungsschutzkonto nach Maßgabe des Preis- und Leistungsverzeichnisses vereinbart werden soll, um eine dem Kunden und der Allgemeinheit gegenüber nicht offengelegte Preisnebenabrede, die nicht als Teil der Hauptleistung des Kunden aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag angesehen werden kann. Diese Preisnebenabrede unterliegt der Klauselkontrolle, da es sich nicht um eine Vergütung für eine Hauptleistungspflicht handelt.

Die hierfür maßgebliche Unterscheidung ist danach zu treffen, ob es sich um die Bestimmung des Preises der vertraglichen Hauptleistung bzw. eine Klausel über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft oder die Gebühr für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse erhoben wird (BGH, Urteil vorn 21.04.2009, abgedr. in BKR 2009, 345, 347 m.w.N.). Hier handelt es sich um die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Pflicht der Kreditinstitute.

In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag, wie etwa beim üblichen Giro- oder Kontokorrentkonto als Abwicklungskonto für Zahlungsvorgänge, verpflichtet sich der Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer in einem auf Dauer angelegten Schuldverhältnis zur Ausführung von Zahlungsvorgängen. Er ist die Grundlage für einzelne Zahlungsvorgänge, die der Nutzer durch Einzelweisungen in Auftrag geben kann. Im hier exemplarisch gewählten Beispiel eines Girovertrages herkömmlicher Prägung sind die Hauptleistungen des Kreditinstitutes auf einzelne Zahlungsdienste zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bezogen (bspw. Kontoführung, Bearbeitung eingereichter Lastschriften, Ausführungen von Überweisungen etc.). Diesen Hauptleistungen steht die vertragliche Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstenutzers zur Erbringung des Entgeltes gegenüber, welches in der Tat frei vereinbart werden kann. Durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto, wie der Gesetzgeber dies in § 850k Abs. 7 S. 1 und S. 2 ZPO vorgesehen hat, verpflichtet sich die Bank indes zu einer Zusatzleistung, die nicht als Hauptleistung des Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Führung eines Girokontos) angesehen werden kann. Soweit die Beklagte argumentiert, das Konto werde als Pfändungsschutzkonto bezeichnet und stelle ein eigenes Kontomodell dar, verfängt dies nicht. Nach Auffassung der Kammer stellt es aus der Sicht der Allgemeinheit der Verbraucher keinen wesentlichen Unterschied dar, ob eine Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden Girovertrag getroffen wird bzw. der Girovertrag mit den zusätzlich zu erbringenden Leistungen der Kreditinstitute durch eine eigenständige Zusatzvereinbarung modifiziert wird oder aber ein eigenständiger Zahlungsdiensterahmenvertrag über ein "Pfändungsschutzkonto" abgeschlossen wird. Die Vertragsinhalte jedenfalls sind dieselben, da aufbauend auf dem Girovertrag - als Basis des Zahlungsdiensterahmenvertrages - das Kreditinstitut zusätzlich die Leistungen des Pfändungsschutzes in Umsetzung der Neuregelung erbringt. Auch der Gesetzgeber hat angesichts der intendierten Verbesserung durch den vorverlagerten Pfändungsschutz hierin keinen Unterschied gesehen. Er ging von der Möglichkeit der Ersteinrichtung eines sog. Pfändungsschutzkontos aus, wobei dieses stets nur auf der Basis eines Girokontos geführt werde, wie sich aus § 850k Abs. 7 S. 1 ZPO ergibt. Gleichzeitig war ihm aber auch bewusst, dass ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto vertraglich umgewandelt werden könne, § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO. In diesem Falle besteht bereits ein Zahlungsdiensterahmenvertrag. Gerade aber der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung spricht eher für die Annahme eines Girovertrages als Zahlungsdiensterahmenvertrag mit den sich hieraus ergebenden Hauptleistungspflichten (auch der Entrichtung des hierfür vereinbarten Entgelts) und den Zusatzleistungen des automatisierten Pfändungsschutzes. Denn das Gesetz geht davon aus, dass das Kreditinstitut "das Girokonto als Pfändungsschutzkonto" führt. Dies spricht, zumal auch für andere Konten (z.B. ein Sparkonto) der Schutz gerade nicht vorgesehen ist, demnach eher gegen die Annahme eines eigenen besonderen Kontomodells, wie die Beklagte dies für sich reklamiert. Vielmehr werden die Leistungen der Bank aus dem ursprünglichen Zahlungsdiensterahmenvertrag, der dem Abschluss des Girovertrages weiterhin zu Grunde liegt, lediglich erweitert - und zwar um solche - die den Kreditinstituten gesetzlich als Pflicht auferlegt sind.

Die der Preisabrede gegenüberstehende Hauptleistungspflicht für das Führen eines Girokontos bleibt hiervon aber unberührt.

bb. Die Entgeltklausel hält der Inhaltskontrolle im Ergebnis nicht stand.

Soweit ersichtlich ist hierzu noch keine obergerichtliche Grundsatzentscheidung ergangen. Nach Auffassung der Kammer kommt es letztlich nicht entscheidend auf den von der Verfügungsbeklagten ausgewiesenen Mehrbetrag für die Führung eines Pfändungsschutzkontos gegenüber dem üblichen Girokonto an. Dieser liegt hier, nachdem das Leistungsspektrum der Verfügungsbeklagten bei dem Privatkonto "Giro individuell für jedermann" (6,50 €/monatlich) ansonsten identisch ist, bei 6,00 € gegenüber einem vergleichbaren Girokonto. Ob dieser Mehrbetrag als unangemessen einzustufen wäre, kann dahinstehen. Denn die Kreditinstitute sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu "führen" (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto gehört demnach zu den gesetzlichen Pflichten gegenüber ihren Kunden. Die Verfügungsbeklagte ist daher nach der Klausel berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes verpflichtet ist. Darüber hinaus hält die Kammer aber neben den gesetzgeberischen Motiven vor allem die in der Entscheidung des BGH zur Bepreisung für die Bearbeitung von Kontopfändungen zum Ausdruck kommende Wertung für übertragbar. Nach der noch vor dem Gesetz zur Reformierung des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 ergangenen Rechtsprechung des BGH kann die Beklagte für die "Bearbeitung von Kontopfändungen" (hierzu BGHZ 141,380 ff.) kein Entgelt vereinbaren, da es sich hierbei um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung handele, wofür kein gesondertes Entgelt verlangt werden könne. Vielmehr liegt dann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Diese Rechtsprechung gilt sinnbildlich auch für die von der Beklagten verwendete Klausel. Das Pfändungsschutzkonto stellt aus Sicht der Kammer zumindest in wesentlichen Teilbereichen seiner Funktionen nichts anderes dar, als die Automatisierung der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegenüber dem Kontoinhaber bis zu dem der Pfändungsgrenze entsprechenden Betrag des Kunden. Denn das Konto soll die weitere Teilnahme des Kunden am Zahlungsverkehr sicherstellen und eine Kontosperre verhindern. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass den Kreditinstituten durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos gerade aufgrund der Durchführung des Nachweisverfahrens bei der Ermittlung der Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO nicht unerheblicher organisatorischer Mehraufwand entsteht. Gerade dies allerdings ist eine Verpflichtung, die der Gesetzgeber durch das Umwandlungsrecht der Kunden dem Institut auferlegt hat, da es sich hierbei um das Führen des Kontos handelt. Hieraus ergibt sich, dass eine höhere Vergütung als für das normale Girokonto nicht unter Verwendung von AGBs vereinbart werden kann, da lediglich eine gesetzliche Pflicht erfüllt wird (i.E. ebenso Ahrens in NJW 2010, 2001, 2003, ders. in Prütting/Gehrlein, 2. Auflage, § 850k, Rn. 24 und in NJW-Spezial 2011, 85f.; LG Halle, Urteil vom 20.12.2010, 5 O 1759/10, BeckRS 2011, 02065).

Anzumerken ist lediglich noch, dass die Kammer einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht nicht zu erblicken vermag, nachdem der entstehende Mehraufwand in der Preisfestsetzung gegenüber den Kunden durchaus berücksichtigt werden kann. Die Umlage der Kosten ist indes nach Auffassung der Kammer lediglich nicht unter Verwendung von AGBs gegenüber dem isolierten Kundenkreis möglich, der ein Pfändungsschutzkonto führen will.

b. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus den § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG.

2. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Es bedurfte keines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

3. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO, wobei die Kammer nach ihrer ständigen Rechtsprechung im Verfahren der einstweiligen Verfügung je Klausel ... EUR ansetzt. Auch wenn die Frage der Zulässigkeit der Klausel derzeit intensiv und kontrovers diskutiert wird, ist das für die Bewertung maßgebende Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der Klausel noch im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Der Streitwert kann daher mit ... € angesetzt werden (BGH, Beschluss vom 28.09.2006, NJW-RR 2007, 497).






LG Bamberg:
Urteil v. 22.02.2011
Az: 1 O 445/10


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