Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. November 2010
Aktenzeichen: 23 W (pat) 320/06

(BPatG: Beschluss v. 05.11.2010, Az.: 23 W (pat) 320/06)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I 1. Tatbestand Das Patent DE 10 2004 039 706 B3 (Streitpatent) wurde am 17. August 2004 beim Deutschen Patentund Markenamt mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung angemeldet.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen Patentund Markenamts hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß der weiteren, für die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 12 neuheitsschädlichen Druckschrift 1) DE 103 45 575 B3 (ältere Anmeldung)

das Streitpatent mit Beschluss vom 16. August 2005 mit 20 Patentansprüchen (eingegangen am 11. Mai 2005) erteilt. Die Patenterteilung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung, Verwendung und Herstellungsverfahren" wurde am 22. Dezember 2005 veröffentlicht.

Mit Schriftsatz (FAX) vom 22. März 2006 hat die Einsprechende Einspruch erhoben.

Sie stützt sich zunächst auf nachfolgende Dokumente D1 DE 200 16 370 U1, D2 DE 202 04 962 U1, D3 DE 203 06 671 U1 und D4 D4 103 45 575 B3 (Ältere Anmeldung)

sowie auf den Stand der Technik aus dem Prüfungsverfahren, wie D5' DE 30 29 610 A1 (später von der Einsprechenden als D12 bezeichnet) und D5 DE9107484U1.

Die Einsprechende führt in ihrem Einspruchsschriftsatz insbesondere aus, der Patentgegenstand sei gegenüber den Druckschriften D1 und D2 nicht neu und beruhe im Hinblick auf die Druckschriften D3 und D4 (ältere Anmeldung) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit der Eingabe vom 12./14. Oktober 2010 führt die Einsprechende weitere Dokumente in Anlehnung an die Nummerierung aus dem Einspruchsverfahren 23 W (pat) 326/05 in das vorliegende Einspruchsverfahren ein:

D6 DE 699 00 121 T2, D7 DE 100 45 342 C1, D8 Prospekt zum Produkt "Dynapore" der Firma Michigan Dynamics, veröffentlicht 1973, D9 Produktübersicht der Firma Nichidai, veröffentlicht spätestens 1988 (Eingangsstempel 20.1.1988) und D10 Auszug eines Prospekts der Firma Fuji Filter Manufactoring Co., Ltd., veröffentlicht spätestens 1991 (Eingangsstempel 14.6.1991).

Mit Schriftsatz (FAX) vom 3. November 2010 schlägt die Einsprechende für die bereits in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2010 bzw. in der Zwischenverfügung des Senats vom 2. November 2010 genannten Druckschriften folgende Nummerierung vor:

D11 EP 1 161 360 B1, D12 DE 30 29 610 A1, D13 DD 205 348, D14 Fachbuch: Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Günter Spur "Fügen, Handhaben und Montieren" -Bd. 5 aus dem "Handbuch der Fertigungstechnik", Carl Hanser Verlag München Wien (1986) Seiten IX -XVI, 78 bis 80, 143 bis 148, 153 bis 159 und 340 bis 354.

Mit diesem Schriftsatz vom 3. November 2010 führt die Einsprechende folgende neue Druckschriften ein:

D15 DE 295 01 985 U1, D16 DE 26 43 870 A1, D17 DE 29 24 382 A1, D18 DE 941 885 B, D19 DE 375 978 A, D20 Auszug aus "Handbuch für die Drahtindustrie", Fritz Kohlhase F.K. Verlag, 2. Auflage (1968) Deckblatt mit Seiten 1 -9 und 14 -19, D21 Prospekt "Poroplate", Haver & Boecker, Mai 1985 (Druckdatum verschlüsselt in Identifizierungsnr. P55343 585 3Fe" unten rechts auf der letzten Seite des Prospekts).

In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010 ergänzte die Einsprechende die Druckschrift D20 um die Seiten 10 und 11 aus "Drahtgewebe Tabellenbuch -Ausgabe 1969" Haver & Boeker, wobei diese Ergänzungsseiten identisch sind mit den Seiten 10 und 11 aus dem "Handbuch für die Drahtindustrie (1968)" = D20, und reichte eine neue Druckschrift ein:

D22 Prospekt Haver-Metall-Gaze -Stahlgewebe für den Siebdruck Seiten 1 bis 12, mit Identitätsnr. P 7 877 597 1.5Fe.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010 beantragt die Einsprechende, das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber verteidigt sein Patent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit den Hilfsanträgen 1 bis 12 und beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (1. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (2. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. November 2010 (FAX-eing. am 2. November 2010), ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 5. Hilfsantrag, jetzt 3. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. November 2010 (FAX-eing. am 2. November 2010), ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 6. Hilfsantrag, jetzt 4. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 7. Hilfsantrag, jetzt 5. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 8. Hilfsantrag, jetzt 6. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 11. Hilfsantrag, jetzt 7. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 12. Hilfsantrag, jetzt 8. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 13. Hilfsantrag, jetzt 9. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 14. Hilfsantrag, jetzt 10. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 15. Hilfsantrag, jetzt 11. Hilfsantrag), weiter hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, ursprüngliche Beschreibung, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (bezeichnet als 16. Hilfsantrag, jetzt 12. Hilfsantrag), weiter hilfsweise, für den Fall, dass in einem der (vorangehenden) gestellten Hilfsanträge die Verfahrensansprüche nicht gewährbar seien, auf diese verzichtet wird (13. Hilfsantrag).

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung nach Merkmalen gegliedert (Hauptantrag): Der erteilte Patentanspruch 8 betrifft diea. "1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element (2), dadurch gekennzeichnet, b. dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metall oder Kunststoffgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c. wobei das Metall oder Kunststoffgewebe (3) Poren (6)

aufweist, d. und wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) anihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind."

"Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7 zur thermischen und akustischen Abschirmung eines Wärme und/oder Schall abstrahlenden Bauteils in einem Motorraum eines Kraftfahrzeuges."

Der Verfahrensanspruch 12 lautet in der erteilten Fassung (Hauptantrag):

"12. Verfahren zum Herstellen einer Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung, dadurch gekennzeichnet, dass aus einem metallischen Material bestehende Kettfäden (4) und Schussfäden (5) zu einem Poren (6) aufweisenden Metalloder Kunststoffgewebe (3) verwebt werden, wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert werden."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet nach Merkmalen gegliedert:

a.

"1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element, dadurch gekennzeichnet, b.

dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c. wobei das Metallgewebe (3) Poren (6) aufweist, d. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind, e. wobei die Schussfäden (5) so nebeneinander angeordnetsind, dass sie einander berühren, f. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) aus demselben Material bestehen, undg. wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einerderartigen Presskraft mittels Walzen verringerte Dickeaufweist, dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5)

verformt sind undh. dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3)

mechanisch gefügt ist."

Der Verwendungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet nach Merkmalen gegliedert, wobei gegenüber dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Einfügungen unterstrichen und Streichungen durchgestrichen sind:

a.

"1. Verwendung einer Vorrichtung mit einem plattenförmigen Element, b.

welches plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, zur akustischen und thermischen Abschirmungc.

wobei das Metallgewebe (3) Poren (6) aufweist, d.

wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind, e.

wobei die Schussfäden (5) so nebeneinander angeordnetsind, dass sie einander berühren, f. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) aus demselben Material bestehen, undg. wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einerderartigen Presskraft mittels Walzen verringerte Dickeaufweist, dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5)

verformt sind undh. dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3)

mechanisch gefügt ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet nach Merkmalen gegliedert, wobei gegenüber dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Einfügungen unterstrichen und Streichungen durchgestrichen sind:

a.

"1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element, dadurch gekennzeichnet, b.

dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c.

wobei das Metallgewebe (3) Poren (6) aufweist, d.

wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind, e.

wobei die Schussfäden (5) so nebeneinander angeordnet sind, dass sie einander berühren, f.

wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) aus demselben Material bestehen, undg.

wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einer durch Walzen des Metallgewebes (3) mittels wenigstenseiner derart strukturierten Walze derartigen aufgebrachten Presskraft mittels Walzen verringerte Dicke aufweist, dass das Metallgewebe (3) eine genoppte Oberfläche aufweist , dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) verformt sind undh. dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3) mechanisch gefügt ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 betrifft die Verwendung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet nach Merkmalen gegliedert, wobei gegenüber dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 Einfügungen unterstrichen und Streichungen durchgestrichen sinda.

"1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element (2), dadurch gekennzeichnet, b.

dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c.

wobei das Metallgewebe (3) Poren (6) aufweist, d.

wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind, e.

wobei die Schussfäden (5) so nebeneinander angeordnet sind, dass sie einander berühren, f.

wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) aus demselben Material bestehen, g.

wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einerdurch Walzen des Metallgewebes (3) mittels wenigstens einer derart strukturierten Walze aufgebrachten Presskraft verringerte Dicke aufweist, dass das Metallgewebe (3) eine genoppte Oberfläche aufweist , dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) verformt sind undh.

dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3) mechanisch gefügt ist, undi.

wobei zur Herstellung des Metallgewebes (3) galvanisch behandelte Kettfäden (4) und Schussfäden (5) verwendet werden."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 betrifft die Verwendung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 5.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 lautet nach Merkmalen gegliedert, wobei gegenüber dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Einfügungen unterstrichen und Streichungen durchgestrichen sind:

a.

"1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element, dadurch gekennzeichnet, b.

dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c.

wobei das Metallgewebe (3) Poren (6) aufweist, d.

wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind, e.

wobei die Schussfäden (5) so nebeneinander angeordnet sind, dass sie einander berühren, f. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) aus demselben Material bestehen, g. wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einerderartigen Presskraft mittels Walzen verringerte Dickeaufweist, dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5)

verformt sind undh. dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3)

mechanisch gefügt ist, undi. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) als profilierte Drähte ausgebildet sind."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 betrifft die Verwendung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 7.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 lautet nach Merkmalen gegliedert, wobei gegenüber dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Einfügungen unterstrichen und Streichungen durchgestrichen sind:

a.

"1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element, dadurch gekennzeichnet, b.

dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c.

wobei das Metallgewebe (3) Poren (6) aufweist, d.

wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind, e.

wobei die Schussfäden (5) so nebeneinander angeordnet sind, dass sie einander berühren, f. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) aus demselben Material bestehen, g. wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einerderartigen Presskraft mittels Walzen verringerte Dickeaufweist, dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5)

verformt sind undh. dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3)

mechanisch gefügt ist, undi. wobei das Metallgewebe (3) auf seinen beiden Seitendurch Verwendung einer bestimmten Webart unterschiedliche Strukturen aufweist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 betrifft die Verwendung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 9.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 lautet nach Merkmalen gegliedert, wobei gegenüber dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Einfügungen unterstrichen und Streichungen durchgestrichen sind:

a.

"1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element, dadurch gekennzeichnet, b.

dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c.

wobei das Metallgewebe (3) Poren (6) aufweist, d.

wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind, e.

wobei die Schussfäden (5) so nebeneinander angeordnetsind, dass sie einander berühren, f. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) aus demselben Material bestehen, g. wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einerderartigen Presskraft mittels Walzen verringerte Dickeaufweist, dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5)

verformt sind undh. dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3)

mechanisch gefügt ist, undi. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) mit einem Webverfahren zum Herstellen einer Köperbindung miteinander verwebt sind."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 betrifft die Verwendung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 11.

Schließlich beantragt der Patentinhaber als Hilfsantrag 13, dass für den Fall, dass in einem der gestellten Hilfsanträge die Verfahrensansprüche nicht gewährbar seien, auf diese verzichtet werde.

Zur inhaltlichen Struktur der Hilfsanträge 1 bis 12 muss auf folgenden Zusammenhang hingewiesen werden:

Von den Hilfsanträgen 1 bis 12 umfassen die ungeradzahligen Hilfsanträge 1, 3, ... 9, 11 Patentansprüche der Kategorien Vorrichtung, Verwendung und Verfahren während die geradzahligen Hilfsanträge 2, 4, ... 10, 12 Patentansprüche der Kategorien Verwendung und Verfahren aufweisen, wobei die jeweiligen Patentansprüche 1 der geradzahligen Hilfsanträge die Verwendung zur akustischen und thermischen Abschirmung der jeweiligen Vorrichtung des Patentanspruchs 1 des unmittelbar vorangehenden ungeradzahligen Hilfsantrages vorsehen und wobei die Verfahrensanträge der geradzahligen Hilfsanträge von dem Satz der Verfahrensanträge des unmittelbar vorangehenden ungeradzahligen Hilfsantrages mitumfasst sind.

Für den Fall, dass die Verfahrensansprüche eines ungeradzahligen Hilfsantrages nicht patentfähig sein sollten, verzichtet der Patentinhaber gemäß Hilfsantrag 13 auf die Verfahrensansprüche des unmittelbar nachfolgenden geradzahligen Hilfsantrages.

Bezüglich der erteilten Vorrichtungsansprüche 1 bis 7, der erteilten Verwendungsansprüche 8 bis 11 und der erteilten Verfahrensansprüche 12 bis 20 gemäß Hauptantrag wird auf das Streitpatent verwiesen, während hinsichtlich der mit den Hilfsanträgen 1 bis 12 beanspruchten Vorrichtungsunteransprüche sowie der selbständig verfolgten Verfahrensund Verwendungsansprüche und bezüglich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II 2. Zuständigkeit des Bundespatentgerichts Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. 1. 1, 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 -"Ventilsteuerung" m. w. N.).

Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.

3. Die Zulässigkeit des Einspruchs Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen angegeben sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale a. bis d. des erteilten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Druckschrift D1 gebracht werden, um mangelnde Neuheit zu belegen.

4. Zulässigkeit der Patentansprüche Die geltenden, erteilten Ansprüche 1 und 12 nach Hauptantrag gehen aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 12 durch die Aufnahme des Zusatzmerkmals, dass "die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind bzw. werden" hervor. Dieses negative Zusatzmerkmal ist in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, Abs. 2 offenbart, so dass die erteilten Patentansprüche 1 und 12 zulässig sind.

Die Unteransprüche 2 bis 7 sowie die Verwendungsansprüche 8 bis 11 und die Verfahrensunteransprüche 13 bis 20 nach Hauptantrag entsprechen den jeweiligen ursprünglichen Unteransprüchen, Verwendungsansprüchen und Verfahrensunteransprüchen und sind daher zulässig.

Die Zulässigkeit der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 12 kann jedoch dahinstehen, weil deren Gegenstände insgesamt nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 II. 1. -"Elastische Bandage".

5. Patentgegenstand Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende Patent eine Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element, wobei das plattenförmige Element zumindest ein Metallgewebe umfasst, vgl. Streitpatent Abschnitte [0001] und [0027].

Sämtliche der (gemäß den Abschnitten [0002] bis [0008] beschriebenen) bekannten Lösungen seien jedoch verhältnismäßig speziell, insbesondere seien sie nur in der Lage, entweder eine thermische oder eine akustische Schutzwirkung zu erzielen. Ein weiterer Nachteil sei die meist sehr aufwändige Herstellung der bekannten Elemente (vgl. Streitpatent Abschnitt [0009]).

Der vorliegenden Erfindung liegt daher als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung zu schaffen, welche mit einfachen und insbesondere kostengünstigen Mitteln hergestellt werden kann und welche zur Abschirmung von Bauteilen gegenüber thermischen und akustischen Einwirkungen flexibel einsetzbar ist (vgl. Streitpatent Abschnitt [0011]).

Dieses Problem wird durch die Merkmale der nebengeordneten erteilten Ansprüche nach Hauptantrag sowie der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche der Hilfsanträge 1 bis 12 bzw. 13 gelöst.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Wiedergabe der jeweiligen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 12 bzw. 13 im Tatbestand dieses Beschlusses bzw. auf den umfangreichen Akteninhalt verwiesen.

5. Patentfähigkeit Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der patentgemäßen Lösungen ist ein mit der Entwicklung von schallabsorbierenden und wärmedämmenden Abschirmungen betrauter, berufserfahrener Diplom-Ingenieur mit Hochschulabschluss zu definieren.

5.0. Hauptantrag Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft seinem Wortlaut nach eine:

a. "1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element (2), dadurch gekennzeichnet, b. dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metall oder Kunststoffgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c. wobei das Metall oder Kunststoffgewebe (3) Poren (6)

aufweist, d. und wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) anihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind."

In der Druckschrift D13 wird von Drahtgeweben ausgegangen, bei denen die Kreuzungspunkte von Kettund Schussfäden starr verbunden sind (die Kreuzungspunkte von Ketten-(6) und Eintragsdrähten (7) u. a. verschweißt sind / vgl. dort Seite 1, vorle. Abs. und Seite 2, Abs. 1) und damit eine gute Stabilität aufweisen, was bei nachfolgenden Walzbearbeitung nachteilig ist (vgl. dort Seite 1, vorle. Abs. i. V. m. Seite 2, Abs. 1).

Daher liegt der Lehre der Druckschrift D13 zumindest die Teilaufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu entwickeln, deren zweckmäßige Ausgestaltung es ermöglicht, eine Verfestigung des Drahtgewebes ohne Schweißung der Kreuzungspunkte von Kettund Schussdrähten (Ketten-(6) und Einschussdrähten (7)) ... zu ermöglichen (vgl. dort den die Seiten 2 und 3 überbrückenden Abs).

Im Einzelnen offenbart die Druckschrift D13 in der Terminologie des erteilten Patentanspruchs 1 eine - Vorrichtung ... mit einem plattenförmigen Element (Drahtgewebe 8 vor und nach der Walzung gemäß Figur 4 mitzugehöriger Beschreibung/ vgl. Druckschrift D13 -zu Merkmal a.),

- wobei das plattenförmige Element (Drahtgewebe 8 nach Walzung gemäß Figur 4) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (8) mit Kettfäden und Schussfäden (Ketten-(6) und Eintragsdrähten (7) gemäß Figur 3 / vgl.

Druckschrift D13 -zu Merkmal b.) aufweist,

- wobei das Metallgewebe (8) Poren (vgl. Druckschrift D13 Figuren 3 und 4 -zu Merkmal c.) aufweist,

- und wobei die Kettfäden (Kettendrähte 6) und die Schussfäden (Eintragsdrähte 7) an ihren Berührungspunkten

(Kreuzungspunkten 9 zwischen den Kettenund Eintragsdrähten 6 und 7 / vgl. Druckschrift D13 Figur 3 mit zugehö

riger Beschreibung) nicht versintert sind (Bei der Walzungwerden zunächst die Kreuzungspunkte 9 des Drahtgewebes ineinandergepresst. Befindet sich das Drahtgewebe 8 an der Stelle des geringsten Abstandes der Arbeitswalze 1 und 2 voneinander, hinterlässt das Profil der Arbeitswalze 1 und 2 auch auf den Kettenund Einschussdrähten 6 und 7 Abdrücke, die zu einer Querschnittsverringerung dieser Drähte auf zwei Drittel ihres anfänglichen Durchmessers führen / vgl. Druckschrift D13 Seite 4, vorle. Abs.-zu Merkmal d.).

In dem Streitpatent sind zwar keine Werte für die Abflachung des Drahtgewebes durch das Walzen angegeben, jedoch den Figuren 2 und 5 des Streitpatents zufolge liegt die Verringerung des Drahtdurchmessers durch das Walzen in vergleichbarer Größe wie in der Druckschrift D13 bei ca. 2/3.

Da die Verwendungsangaben im erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag den Schutzbereich des Streitpatents nicht einschränken (vgl. BGH GRUR 1979, 149 -"Schießbolzen"), ist das Drahtgewebe gemäß der Druckschrift D13 neuheitsschädlich für die mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung.

Aber die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auch bei der Einbeziehung deren Verwendungsangabe "zur akustischen und thermischen Abschirmung" nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Der Fachmann wird durch die Druckschrift D11 angeregt, die Vorrichtung aus einem Drahtgewebe gemäß der Druckschrift D13 auch zur akustischen und thermischen Abschirmung einzusetzen (vgl. in der Druckschrift D11 gewebte Schallabschirmelemente gemäß Anspruch 31 in dessen Rückbeziehung u. a. auf den Anspruch 12 aus Aluminiumoder Stahlgewebe, deren Verwendung gemäß den Ansprüchen 14 und 27 als Schallabschirmelement und als Hitzeschild vorgesehen ist. In der Druckschrift D11 sind noch weitere Verwendungen offenbart, nämlich -für die Unterbodenverkleidung von Kraftfahrzeugen (vgl. dort Anspruch 17), -als absorbierendes Rohr für das Absaugsystem, Auspuffanlage mit Auspuffrohr (vgl. dort Anspruch 23 und Beschreibung, Abschnitt [0033]), -als Motorhaubenabdeckung bzw. als Abdeckung für ein Motorgehäuse bzw. als Abdeckung eines Verbrennungsmotors (vgl. dort Ansprüche 24, 25 bzw. Beschreibung, Abschnitt [0034]) und schließlich -als Abdeckschicht von Honey-Comb-Verbundplatten (vgl. dort Anspruch 28), vergleichbar mit Helmholtz-Resonatoren.

Der erteilte Patentanspruch 8 nach Hauptantrag betrifft seinem Wortlaut nach die

"8. Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7 zur thermischen und akustischen Abschirmung eines Wärme und/oder Schall abstrahlenden Bauteils in einem Motorraum eines Kraftfahrzeuges."

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den zahlreichen Verwendungsmöglichkeiten gemäß Druckschrift D11 beruht die Verwendung einer Vorrichtung gemäß Patentanspruch 8 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (vgl. dort Ansprüche 24, 25 bzw. Beschreibung, Abschnitt [0034]).

Der erteilte Verfahrensanspruch 12 nach Hauptantrag betrifft seinem Wortlaut nach ein:

"12. Verfahren zum Herstellen einer Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung, dadurch gekennzeichnet, dass aus einem metallischen Material bestehende Kettfäden (4) und Schussfäden (5) zu einem Poren (6) aufweisenden Metalloder Kunststoffgewebe (3) verwebt werden, wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert werden."

Dieser Verfahrensanspruch unterscheidet sich seinem Inhalt nach von dem Vorrichtungsanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch eine andere Kategorie, so dass dieses Verfahren gegenüber demjenigen gemäß Druckschrift D13 nicht neu ist oder im Hinblick auf die Druckschriften D13 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht.

Mit den selbständigen Patentansprüchen 1, 8 und 12 nach Hauptantrag fallen wegen der Antragsbindung auch die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 20.

5.1. Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet nach Merkmalen gegliedert:

a. "1. Vorrichtung zur akustischen und thermischen Abschirmung mit einem plattenförmigen Element, dadurch gekennzeichnet, b. dass das plattenförmige Element (2) wenigstens eine Schicht eines Metallgewebes (3) mit Kettfäden (4) und Schussfäden (5) aufweist, c. wobei das Metallgewebe (3) Poren (6) aufweist, d. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) an ihren Berührungspunkten (7) nicht versintert sind, e. wobei die Schussfäden (5) so nebeneinander angeordnetsind, dass sie einander berühren, f. wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) aus demselben Material bestehen, undg. wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einerderartigen Presskraft mittels Walzen verringerte Dickeaufweist, dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5)

verformt sind undh. dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3) mechanisch gefügt ist."

Diese Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Zusatzmerkmale e. bis h.

Die Merkmale f. bis h. sind ebenfalls in der Druckschrift D13 offenbart, und zwar in der Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1:

-wobei die Kettfäden (Kettendrähte 6) und die Schussfäden (Eintragdrähte 7) aus demselben Material bestehen (vgl. dort die Aufgabenstellung gemäß dem die Seiten 2 und 3 überbrückenden Abs. -zu Merkmal f.), und -wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einer derartigen Presskraft mittels Walzen verringerte Dicke aufweist, dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) verformt sind (Bei der Walzung werden zunächst die Kreuzungspunkte 9 des Drahtgewebes ineinandergepresst. Befindet sich das Drahtgewebe 8 an der Stelle des geringsten Abstandes der Arbeitswalze 1 und 2 voneinander, hinterlässt das Profil der Arbeitswalze 1 und 2 auch auf den Kettenund Einschussdrähten 6 und 7 Abdrücke, die zu einer Querschnittsverringerung dieser Drähte auf zwei Drittel ihres anfänglichen Durchmessers führen / vgl. Druckschrift D13 Seite 4, vorle. Abs. -zu dem Merkmal g.) und -dass die Schussfäden (5) derart in die Kettfäden (4) eingedrungen sind, dass sich die Kettfäden (4) mit den Schussfäden (5) verklammern und dass das Metallgewebe (3) mechanisch gefügt ist (vgl. Druckschrift D13 Seite 4 vorle. Abs. -auch zu Merkmal h.).

Das zum Fachwissen des zuständigen Fachmanns zu rechnende "Handbuch für die Drahtindustrie" nach Druckschrift D20 offenbart Drahtgewebe, die das Merkmal e. erfüllen. In der Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 offenbart die Druckschrift D20 ein Drahtgewebe, bei dem -die Schussfäden so nebeneinander angeordnet sind, dass sie einander berühren (vgl. in der Druckschrift D20 die "Nullmasche" nach Bild 1, die "Köperbindung, auch glatter Köper" genannt, nach Bild 7, die "Glatte Tresse" nach Bild 11, die "Panzertresse" nach Bild 12 oder die "Köpertresse" nach Bild 13).

Somit beruht die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Für die selbständigen Verwendungsund Verfahrensansprüche 6 und 10 nach Hilfsantrag 1 gilt der zu den selbständigen Verwendungsund Verfahrensansprüchen nach Hauptantrag dargelegte Sachverhalt, so dass deren Lehren im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 ebenfalls nicht patentfähig sind.

Mit den selbständigen Patentansprüchen 1, 6 und 10 nach Hilfsantrag 1 fallen wegen der Antragsbindung auch alle darauf rückbezogenen Unteransprüche.

5.2. Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 betrifft die "Verwendung zur akustischen und thermischen Abschirmung der Vorrichtung des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages 1".

Der Verfahrensanspruch 6 des Hilfsantrages 2 ist inhaltlich identisch mit dem Verfahrensanspruch 10 des Hilfsantrages 1.

Aufgrund des zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 dargelegten Sachverhalts beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 des Hilfsantrages 2 im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind daher nicht patentfähig.

Mit den selbständigen Patentansprüchen 1 und 6 nach Hilfsantrag 2 fallen wegen der Antragsbindung auch alle darauf rückbezogenen Unteransprüche.

5.3. Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal g. folgende Fassung erhält, wobei gegenüber dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Einfügungen unterstrichen und Streichungen durchgestrichen sind:

" ..., g. wobei das Metallgewebe (3) eine durch Aufbringen einer durch Walzen des Metallgewebes (3) mittels wenigstens einer derart strukturierten Walze derartigen aufgebrachten Presskraft mittels Walzen verringerte Dicke aufweist, dass das Metallgewebe (3) eine genoppte Oberfläche aufweist , dass die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) verformt sind und ...".

Dieses Merkmal g. unterscheidet sich von demjenigen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass durch den Einsatz einer strukturierten Walze das bearbeitete Metallgewebe eine genoppte Oberfläche aufweist.

In der Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 offenbart die Druckschrift D13 derart strukturierte Walzen (Arbeitswalzen 1 und 2 mit Erhebungen 3 und Vertiefungen 4 des Profils 5 der Arbeitswalzen / vgl. in D13 den dortigen Patentanspruch 1 sowie die Beschreibung Seite 4 Abs. 1), dass das Metallgewebe (Drahtgewebe 8) zwangsläufig eine genoppte Oberfläche aufweist.

Somit beruht die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Für die selbständigen Verwendungsund Verfahrensansprüche 6 und 10 nach Hilfsantrag 3 gilt der zu den selbständigen Verwendungsund Verfahrensansprüchen nach Hauptantrag dargelegte Sachverhalt, so dass deren Lehren im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 nicht patentfähig sind.

Mit den selbständigen Patentansprüchen 1, 6 und 10 nach Hilfsantrag 3 fallen wegen der Antragsbindung auch die Vorrichtungsunteransprüche 2 bis 5, die Verwendungsansprüche 7 bis 9 und Verfahrensunteransprüche 11 bis 13.

5.4. Hilfsantrag 4 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 4 betrifft die "Verwendung zur akustischen und thermischen Abschirmung der Vorrichtung des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages 3".

Der Verfahrensanspruch 6 des Hilfsantrages ist inhaltlich identisch mit dem Verfahrensanspruch 10 des Hilfsantrages 3.

Aufgrund des zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 dargelegten Sachverhalts beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 des Hilfsantrages 4 im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind daher nicht patentfähig.

Mit den selbständigen Patentansprüchen 1 und 6 nach Hilfsantrag 4 fallen wegen der Antragsbindung auch alle darauf rückbezogenen Unteransprüche.

5.5. Hilfsanträge 5, 7, 9 und 11 Diese Hilfsanträge gehen alle vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus und weisen jeweils ein nach Hilfsantrag unterschiedliches Zusatzmerkmal i. auf.

Bei dem Hilfsantrag 5 lautet dieses Zusatzmerkmal:

i5. "... wobei zur Herstellung des Metallgewebes (3) galvanisch behandelte Kettfäden (4) und Schussfäden (5) verwendet werden."

Bei den Hilfsanträgen 7, 9 und 11 lautet es:

i7. "... wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden (5) als profilierte Drähte ausgebildet sind."

i9. "... wobei das Metallgewebe (3) auf seinen beiden Seiten durch Verwendung einer bestimmten Webart unterschiedliche Strukturen aufweist."

i11. "... wobei die Kettfäden (4) und die Schussfäden mit einem Webverfahren zum Herstellen einer Köperbindung miteinander verwebt sind."

Sämtliche Zusatzmerkmale i5. bis i11. sind in dem "Handbuch für die Drahtindustrie -Drahtgewebe und ihre Herstellung" (d. i. D20) offenbart, und zwar -Merkmal i5.: "Zink als Korrosionsschutz für Drahtgewebe" am Einzeldraht, D20, Seiten 10, 11;

-Merkmal i7.: "Gewebe werden entweder mit vorgekröpften Schussdrähten oder vorgekröpften Kettund Schussdrähten hergestellt, letzter Abs. des Abschnitts "(b) Drahtgewebe (Maschenund Drahtformen mit Maschenweiten)" Seite 7;

-Merkmal i9.: Zum Beispiel "Atlasbindung" nach Bild 9 auf Seite 16 der D20;

-Merkmal i11.:"Köperbindung" nach Bild 7 auf Seite 16 der D20.

Somit beruhen die Vorrichtungen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 5, 7, 9 und 11 im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Für die selbständigen Verwendungsund Verfahrensansprüche nach diesen Hilfsanträgen gilt der zu den selbständigen Verwendungsund Verfahrensansprüchen nach Hauptantrag dargelegte Sachverhalt, so dass deren Lehren im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 nicht patentfähig sind.

Mit den selbständigen Patentansprüchen fallen wegen der Antragsbindung auch alle auf diese rückbezogenen Unteransprüche.

5.6. Hilfsanträge 6, 8, 10 und 12 Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 6, 8, 10 und 12 betreffen die "Verwendung zur akustischen und thermischen Abschirmung der Vorrichtung des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 5, 7, 9, und 11".

Der jeweilige Verfahrensanspruch 6 der Hilfsanträge 6, 8, 10 und 12 ist inhaltlich identisch mit dem Verfahrensanspruch 10 der Hilfsanträge 5, 7, 9 und 11.

Aufgrund des zum jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 5, 7, 9 und 11 dargelegten Sachverhalts beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 (Verwendung) und 6 (Verfahren) der Hilfsanträge 6, 8, 10 und 12 im Hinblick auf die Druckschriften D13, D20 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind daher nicht patentfähig.

Mit den jeweiligen Hauptansprüchen fallen auch sämtliche darauf rückbezogenen Unteransprüche.

5.7 Hilfsantrag 13 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den entsprechenden Vorrichtungsbzw. Verwendungsansprüchen nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 12 sind auch die mit Hilfsantrag 13 verteidigten Anspruchsfassungen (ohne entsprechende Verfahrensansprüche) nicht gewährbar.

Daher musste das Streitpatent widerrufen werden.

Dr. Strößner Lokys Richterin Dr. Hock ist wegen Abordnung an das DPMA verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Maile Dr. Strößner Cl






BPatG:
Beschluss v. 05.11.2010
Az: 23 W (pat) 320/06


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