Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 226/02

(BPatG: Beschluss v. 11.02.2003, Az.: 33 W (pat) 226/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 11. Februar 2003 (Az. 33 W (pat) 226/02) eine Beschwerde zurückgewiesen. In der Entscheidung ging es um einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Wortmarke mit der Bezeichnung "INTEGRA" für verschiedene Dienstleistungen, darunter Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung. Der Widerspruch wurde aufgrund einer bestehenden Wortmarke mit der Bezeichnung "INTEGRA" für Dienstleistungen wie Öffentlichkeitsarbeit, Werbemittlung und Marktforschung eingelegt.

Der Widerspruch wurde zunächst auf bestimmte Dienstleistungen der angegriffenen Marke beschränkt. Die Markenstelle hat daraufhin teilweise die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, jedoch den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Erinnerungsprüfer bestätigt.

Der Markeninhaber hat daraufhin eine Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und die Aufhebung der Löschungsanordnung sowie die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt. Weder der Markeninhaber noch die Widersprechende haben sich bisher zu der Beschwerde geäußert.

Das Bundespatentgericht kommt zu dem Ergebnis, dass für die Dienstleistungen, für die die Löschungsanordnung gilt, eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markengesetzes besteht. Dabei wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, nach der eine solche Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist. Aufgrund der Überschneidung bestimmter Dienstleistungen und der vorliegenden Identität der Marken besteht eine Verwechslungsgefahr. Auch eine mögliche Kennzeichnungsschwäche der älteren Marke ändert daran nichts.

Da weder der Markeninhaber noch die Widersprechende sich zu der Verwechslungsgefahr geäußert haben, war die Beschwerde zurückzuweisen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.02.2003, Az: 33 W (pat) 226/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der unter der Nummer 395 12 098 für Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Bauwesen, Reparaturwesen, soweit in Klasse 37 enthalten; Installationsarbeiten, soweit in Klasse 37 enthalteneingetragenen Wortmarke INTEGRA ist Widerspruch eingelegt worden aus der unter der Nummer 2 902 043 fürÖffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Werbemittlung; Projektierung, Gestaltung und Vermittlung von Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung, betriebswirtschaftliche Beratungen, Marketing, Marktforschung, Erstellen von Wirtschaftsprognosen; Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Fotografien, Plakate, Postereingetragenen Wortmarke INTEGRA.

Mit Eingabe vom 30. Juli 1996 ist der Widerspruch auf folgende Dienstleistungen der angegriffenen Marke beschränkt worden:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Mit Beschluss vom 27. April 1998 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 902 043 angeordnet, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, und sinngemäß den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat der Erinnerungsprüfer die hiergegen gerichteten Erinnerungen beider Verfahrensbeteiligter zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung der Erinnerung des Markeninhabers hat er ausgeführt, dass die von der Löschungsanordnung des Erstprüfers betroffenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke angesichts der Identität der Marken den erforderlichen deutlichen Abstand zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht einhielten. Deren Dienstleistungen "Werbemittlung; Projektierung, Gestaltung und Vermittlung von Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung" beträfen unmittelbar die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Werbung", so dass insoweit Identität vorliege. Außerdem befassten sich die für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen "betriebswirtschaftliche Beratungen, Marketing, Marktforschung, Erstellen von Wirtschaftsprognosen" mit dem Gebiet der Unternehmensberatung, da sie sich an Kunden wendeten, die eine Beratung im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und Planung von Unternehmensstrategien wünschten. Diesem Oberbegriff könnten die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" der angegriffenen Marke ebenfalls zugeordnet werden, da auch sie in einer Unterstützung oder Beratung für ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb bestünden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit der er sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts insoweit aufzuheben, als die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.

Eine angekündigte Begründung der Beschwerde ist ausgeblieben.

Auch die Widersprechende hat sich auf die ihr zugestellte Beschwerde bisher nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet.

Im Umfang der von der Löschungsanordnung der Markenstelle erfassten Dienstleistungen besteht eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grand der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich einer engeren Ähnlichkeit. Mit der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistung "Werbung" überschneiden sich die Dienstleistungen "Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Werbemittlung; Projektierung, Gestaltung und Vermittlung von Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung", so dass insoweit eine Teilidentität der beiderseitigen Dienstleistungen vorliegt. Außerdem sind die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" im Hinblick auf ihre unternehmerische Zweckrichtung mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen "betriebwirtschaftliche Beratungen, Marketing, Marktforschung, Erstellen von Wirtschaftsprognosen" hochgradig ähnlich.

Damit ist angesichts der weiter vorliegenden Identität der Marken eine Verwechslungsgefahr auch dann festzustellen, wenn der Widerspruchsmarke wegen ihrer Anlehnung an die Bezeichnung des für unternehmensbezogene Dienstleistungen wichtigen Merkmals der Integrität (des Dienstleisters) eine gewisse Kennzeichnungsschwäche anhaften sollte.

Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Markenstelle verwiesen werden. Nachdem sich der Inhaber der angegriffenen Marke weder im Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren zur Verwechslungsgefahr geäußert hat, ist auch nicht zu ersehen, inwieweit er überhaupt Ansatzpunkte für eine Angreifbarkeit des angefochtenen Beschlusses sieht. Weitere Ausführungen erscheinen daher entbehrlich.

Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.02.2003
Az: 33 W (pat) 226/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b5c4cd46fa16/BPatG_Beschluss_vom_11-Februar-2003_Az_33-W-pat-226-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share