Bundespatentgericht:
Urteil vom 8. Februar 2006
Aktenzeichen: 4 Ni 45/03

(BPatG: Urteil v. 08.02.2006, Az.: 4 Ni 45/03)

Tenor

1. Das deutsche Patent DE 42 02 969 wird im Umfang der Ansprüche 1 bis 7 für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 42 02 969 (Streitpatent), das am 2. Februar 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 4142482 vom 20. Dezember 1991 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Entnahmemagazin für Gepäckwagen und umfasst 11 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 bis 7 angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:

"Entnahmemagazin für Gepäckwagen, bestehend aus wenigstens einer an aufragenden Stützen mit einem Abstand oberhalb der Bodenebene angeordneten sich über dessen gesamte Länge hin erstreckende, die im Magazin befindlichen Wagen fesselnden Führungs- und Rückhalteschiene und einer die Einschub- und Entnahmeöffnung des Magazins beherrschenden mit einem Münzautomaten zur Entgegennahme von Münzen gekoppelten Entnahmesperre, wobei die Rückhalteschiene(n) mit einem Eingriffglied der Gepäckwagen zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass es eine einzige durch ein fortlaufendes lediglich einseitig und nach unten schlitzförmig geöffnetes Hohlprofil, gebildete, mittels Schellen einstellbar an den aufragenden Stützen befestigte Rückhalteschiene aufweist, deren Profilhöhe so groß gewählt ist, dass die Wagen innerhalb des Magazines ineinandergeschoben werden können."

Wegen der weiteren, auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift DE 42 02 969 C2 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt entsprechende Entnahmemagazine mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Im Übrigen beruhe die Höhenverstellbarkeit der Schiene nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin beruft sich hierzu auf folgende Druckschriften:

H2 DE 29 47 547 A1 H3 DE 39 31 529 A1 Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent DE 42 02 969 im Umfang der Ansprüche 1 bis 7 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Rückbeziehung in Anspruch 7 der erteilten Fassung auf Anspruch 6 der erteilten Fassung, ebenso wie dieser, gestrichen wird und Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

"Entnahmemagazin für Gepäckwagen, bestehend aus wenigstens einer an aufragenden Stützen mit einem Abstand oberhalb der Bodenebene angeordneten sich über dessen gesamte Länge hin erstreckende, die im Magazin befindlichen Wagen fesselnden Führungs- und Rückhalteschiene und einer die Einschub- und Entnahmeöffnung des Magazins beherrschenden mit einem Münzautomaten zur Entgegennahme von Münzen gekoppelten Entnahmesperre, wobei die Rückhalteschiene(n) mit einem Eingriffglied der Gepäckwagen zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass es eine einzige durch ein fortlaufendes lediglich einseitig und nach unten schlitzförmig geöffnetes Hohlprofil, gebildete, mittels Schellen einstellbar an den aufragenden Stützen befestigte Rückhalteschiene aufweist, deren Profilhöhe so groß gewählt ist, dass die Wagen innerhalb des Magazines ineinandergeschoben werden können, und dass dieser Rückhalteschiene an Bockrollenträgern oder Bockrollengehäusen der Gepäckwagen befestigbare aus einem Träger und zwei im Abstand voneinander angeordneten Rollen bestehende Eingriffsglieder zugeordnet sind."

Die Beklagte behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei sowohl neu als beruhe er auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere ergebe sich die Vermeidung einer Bodenschiene und die Herstellung eines höhenmäßigen Spiels im Führungseingriff für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag wie auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag ist nicht patentfähig.

Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Konstrukteur mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Einkaufs- und Transportwagen sowie die dazugehörigen Magazine entwickelt.

Aus Druckschrift H3 ist ein Entnahmemagazin für Gepäckwagen mit wenigstens einer Rückhalteschiene (Verriegelungsschiene 2) bekannt, die an aufragenden Stützen mit einem Abstand oberhalb der Bodenebene angeordnet ist und sich über dessen gesamte Länge hin erstreckt (Fig. 1). Die Schiene 2 wirkt mit einem Eingriffsglied (Sp. 11 Z. 39-44: kugelförmiger Abschnitt 12 des Verriegelungselements 3) der Gepäckwagen zusammen und fesselt die im Magazin befindlichen Wagen (Sp. 10 Z. 57 - Sp. 11 Z. 4). Das Eingriffsglied ist als Rolle ausgebildet (Sp. 3 Z. 65 - Sp. 4 Z. 2: "...so rollt der kugelförmige Abschnitt innerhalb der Verriegelungsschiene...").

Die Verriegelungsschiene 2 sorgt auch für die Führung des am Gepäckwagen angeordneten Eingriffsglieds 3 und damit auch für die Führung des Gepäckwagens selbst. Es handelt sich daher bei der Verriegelungsschiene um eine Führungs- und Rückhalteschiene im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Dem steht nicht entgegen, dass die Verbindung zwischen dem Eingriffsglied und dem Gepäckwagen durch eine flexible Kette ausgeführt ist, denn eine Führung kann nicht nur durch eine starre Verbindung, sondern auch durch eine flexible Verbindung verwirklicht werden. Im Übrigen ist der Patentanspruch 1 nicht auf eine starre Verbindung zwischen Eingriffsglied und dem Gepäckwagen beschränkt.

Eine Entnahmesperre (Sperrelement 9) beherrscht die Einschub- und Entnahmeöffnung des Magazins und ist mit einem Münzautomaten (Sp. 10 Z. 65-66: Betätigungseinrichtung 8) zur Entgegennahme von Münzen gekoppelt.

Das Entnahmemagazin weist eine einzige Rückhalteschiene auf (Fig. 2), die durch ein fortlaufendes, lediglich einseitig und schlitzartig nach unten geöffnetes Hohlprofil gebildet ist (Sp. 7 Z. 23-27).

Die im Magazin befindlichen Wagen können ineinander geschoben werden (Sp. 7 Z. 20-22). Dies setzt voraus, dass die Profilhöhe des die Rückhalteschiene bildenden Hohlprofils so groß gewählt ist, dass die Eingriffsglieder der Gepäckwagen in der Schiene verschoben werden können. Bei zu kleiner Profilhöhe wäre ein Verschieben des Eingriffsglieds in der Schiene und damit auch das Ineinanderschieben der Wagen nicht möglich. Das Merkmal des Patentanspruchs 1, dass die Profilhöhe so groß gewählt ist, dass die Wagen innerhalb des Magazins ineinander geschoben werden können, ist somit verwirklicht. Zwar wird durch die Wahl der Profilhöhe nicht - wie bei dem in der Beschreibung des Streitpatents beschriebenen Ausführungsbeispiel - der für das Ineinanderschieben der Wagen wegen des Anhebens der Bockrollen notwendige Höhenausgleich erreicht, dieses Merkmal ergibt sich jedoch auch nicht aus dem Patentanspruch 1 des Streitpatents.

Über die Art der Verbindung zwischen den Stützen und der Rückhalteschiene sind aus Druckschrift H3 keine Angaben zu entnehmen. Wenn die Höhe der Rückhalteschiene bei der Herstellung des Magazins schon endgültig festgelegt wird, besteht ersichtlich der Nachteil, dass zur Anpassung an unterschiedliche Einsatzorte unter Umständen Sonderanfertigungen des Magazins notwendig sind, die die jeweilige Höhe der dort benutzten Gepäckwagen und örtliche Gegebenheiten wie beispielsweise Bodenunebenheiten berücksichtigen. Der Fachmann hat daher Veranlassung, ein Magazin zu entwickeln, bei dem die Schiene in der Höhe verstellbar ist. Die verschiedenen Möglichkeiten zur höhenverstellbaren Verbindung der Schiene mit den Stützen gehören zum Fachwissen des Fachmanns, wobei sich die einstellbare Befestigung mittels Schellen als besonders einfache Möglichkeit anbietet.

Um den Nutzern des Gepäckwagens eine möglichst einfache Handhabung des Eingriffsglieds und des Münzautomaten zu ermöglichen, muss das Eingriffsglied im Griffbereich des Nutzers, also im hinteren Teil des Gepäckwagens angebracht werden. Es liegt daher für den Fachmann nahe, als Befestigungsort für das Eingriffsglied den Bockrollenträger oder das Bockrollengehäuse des Gepäckwagens vorzusehen. Außerdem liegt es im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens, zwei im Abstand voneinander angeordnete, auf einem Träger befestigte Rollen als Eingriffsglied vorzusehen. Durch diese einfache konstruktive Maßnahme lässt sich nämlich ein Verkanten des Eingriffsglieds in der Rückhalteschiene wirksam vermeiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.






BPatG:
Urteil v. 08.02.2006
Az: 4 Ni 45/03


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