Anwaltsgerichtshof Celle:
Beschluss vom 23. April 2009
Aktenzeichen: AGH 20/08

(AGH Celle: Beschluss v. 23.04.2009, Az.: AGH 20/08)

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2008 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Führung der Bezeichnung €Fachanwältin für Medizinrecht€ zu gestatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am XX.XX.1975 geborene Antragstellerin ist seit dem XX.XX.2003 als Rechtsanwältin zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunächst im Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. und ab 16. November 2004 im Bezirk der Antragsgegnerin, bei der sie unter dem 19. April 2006 beantragte, ihr die Führung der Bezeichnung €Fachanwältin für Medizinrecht€ zu gestatten.

Ihrem Antrag waren ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Fachlehrgang Medizinrecht, ein Klausurenzertifikat über drei bestandene Klausuren im Fachlehrgang Medizinrecht nebst Originalklausuren, eine Bescheinigung der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Arzthaftungsrecht und eine Fallliste mit 183 Verfahren beigefügt.

Unter dem 17. Mai 2006 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fachausschusses vom 8. Mai 2006, in der ausgeführt wurde, dass anhand der eingereichten Fallliste eine Überprüfung der nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen nicht möglich sei, eine neue Fallliste zu erstellen und einzureichen. Nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer B. gewechselt und wieder in den Bezirk der Antragsgegnerin zurückgekehrt war, ohne dass das Fachanwaltsverfahren weiter betrieben worden wäre, reichte sie mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2007 eine neue, insgesamt 83 Fälle umfassende Fallliste sowie den Nachweis der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen 1. Niedersächsischer Medizinrechtstag am 12. Oktober 2007 und an dem Seminar €Arzthaftung und Geburtsschäden€ ein.

Mit Schreiben vom 4. März 2008 regte der Fachausschuss für Medizinrecht unter Bezugnahme auf die ablehnenden Voten der Rechtsanwälte R., H. H. und I. an, den Antrag der Antragstellerin auf Gestattung der Führung der Bezeichnung Fachanwältin für Medizinrecht zurückzuweisen. In seinem Votum vom 25. Januar 2008 hatte der Berichterstatter Rechtsanwalt R. darauf hingewiesen, dass zwar der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse in hinreichender Weise erbracht sei, die erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne der §§ 5, 14 b) FAO aber nicht nachgewiesen seien, weil die erforderliche Zahl von 60 Fällen nicht festgestellt werden könne. Insgesamt könnten nur 54 Fälle anerkannt werden, die die geforderte Zahl von gerichtlichen (rechtsförmlichen) Verfahren enthalten und - wenn auch knapp - die durch § 5 i) FAO geforderte Streuung aufwiesen. Nicht anzuerkennen seien diejenigen Fälle, die sich auf €reine€ Inkassomandate bezögen, also solche, bei denen nicht erkennbar sei, worin außer dem Umstand, dass es um Honorare für tierärztliche Tätigkeiten gehe, der medizinrechtliche Bezug bei der Fallbearbeitung liegen solle. Konkret benannt wurden hierzu die Fälle der laufenden Nummern 57, 59 - 61 und 63 - 81 der Fallliste. Rechtsanwalt H. H. hatte sich in seinem Votum den Ausführungen angeschlossen und zudem insoweit Bedenken gegen die Führung der Fachanwaltsbezeichnung €Medizinrecht€ erhoben, als die von der Antragstellerin bearbeiteten Fälle ausschließlich aus dem tiermedizinischen Bereich stammten und die Fallliste keine Fälle aus dem Bereich der Humanmedizin enthalte. Rechtsanwalt I. hatte sich in seinem Votum vom 4. März 2008 den Ausführungen in den beiden vorgenannten Voten angeschlossen.

Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Voten nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. März 2008 Stellung. Sie wies darauf hin, dass sie auch humanmedizinrechtliche Streitigkeiten bearbeitet und nachgewiesen habe. Außerdem stünde der Führung der Fachanwaltsbezeichnung €Medizinrecht€ nicht entgegen, wenn die juristische Tätigkeit auf dem Gebiet der Tiermedizin und nicht der Humanmedizin erbracht werde. Des Weiteren seien die Mandate zum Einzug tierärztlicher Gebührenforderungen anzuerkennen. Gemäß § 14 b Ziff. 5 FAO sei das Vergütungsrecht der Heilberufe ein Bereich des Fachgebietes, für den Kenntnisse nachzuweisen seien. Auch hier sei eine Unterscheidung, ob es sich um Gebühren eines Humanmediziners, eines Zahnmediziners oder eines Tierarztes handele, nicht erfolgt. Die Tätigkeit im Gebührenrecht bestehe daher stets in der Geltendmachung und Beitreibung der Gebührenansprüche. Schließlich hat die Antragstellerin vorsorglich ihre Fallliste um weitere elf Fälle ergänzt. Ungeachtet der von der Antragstellerin vorgenommenen Nummerierung bis einschließlich Nr. 93 enthält die Fallliste wegen einer Doppelbelegung der Nr. 82 damit insgesamt 94 Fälle.

Unter dem 14. April 2008 erklärte der Fachausschuss, dass er bei der Empfehlung, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, verbleibe. Dabei führte der Berichterstatter Rechtsanwalt R. in seiner Stellungnahme vom 8. April 2008 aus, auch unter Berücksichtigung der nachgemeldeten Fälle sei die erforderliche Zahl von 60 bearbeiteten Fällen nicht erreicht. Es könnten nur 59 Fälle anerkannt werden. Dabei seien die Fälle aus der Tiermedizin, soweit sie nicht als reine Inkassomandate unberücksichtigt bleiben müssten, mitberücksichtigt, obwohl zweifelhaft sei, ob die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im €Medizinrecht€ in dem von der Antragstellerin vertretenen Sinn verstanden werden könnten. Soweit es die nicht anerkannten Inkassomandate betreffe, gelte weiterhin, dass sie zu ihrer Anerkennung einer €besonders anschaulichen und aussagekräftigen Darstellung bedürfen€. So erfordere die Titulierung einer Vergütungsforderung im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens keineswegs eine inhaltliche Prüfung der Gebührenrechnung. Sofern eine solche dennoch erfolgte, weil seitens des Auftragsgebers des Mandanten bereits Einwendungen gegen die Vergütungsrechnung vorgebracht worden sind oder nach bzw. mit Eingang des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid vorgebracht werden, müsse dies in der einzureichenden Fallliste näher dargestellt werden, woran es hier fehle. Neben den bereits im Erstvotum anerkannten 54 Fällen seien aus der Ergänzungsliste lediglich 5 Fälle (Nr. 82, 84, 86, 87 und 93) anzuerkennen. Die weiteren seien nicht anzuerkennen, weil ihnen ein medizinrechtlicher Bezug fehle (Nr. 81), die Mandate erst nach Antragstellung begonnen wurden (Nr. 83, 85, 88 - 92) oder sie einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit einem anderen anerkannten Fall bildeten (Nr. 85). Rechtsanwälte H. und I. schlossen sich in ihren Stellungnahmen vom 11. und 14. April 2008 den Ausführungen des Berichterstatters an.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2008 lehnte die Antragstellerin das Mitglied des Präsidiums der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt B., wegen Befangenheit ab. Rechtsanwalt B. erklärte sich daraufhin für befangen.

Das Präsidium der Antragsgegnerin hat in ihrer Sitzung vom 14. Mai 2008 - ohne Teilnahme des Vizepräsidenten B. - beschlossen, den Antrag der Antragstellerin auf Gestattung der Führung der Bezeichnung €Fachanwältin für Medizinrecht€ abzulehnen. Unter dem 5. Juni 2008 erließ die Antragsgegnerin einen entsprechenden Bescheid. Darin führte sie aus, dass die tiermedizinischen Mandate grundsätzlich anzuerkennen seien und teilte die Bedenken des Fachausschusses insoweit nicht. Entsprechend den Ausführungen des Fachausschusses in seinen letzten Stellungnahmen im Übrigen seien aber nur 59 Fälle anzuerkennen.

Gegen diesen der Antragstellerin am 6. Juni 2008 zugestellten Bescheid hat jene mit am Montag, den 7. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, das Präsidium habe nicht in ordnungsgemäßer Besetzung beschlossen. Zwar sei das befangene Vorstandsmitglied B. ausgeschlossen worden, jedoch habe sein satzungsmäßiger Stellvertreter nicht an der Sitzung teilgenommen. In der Sache hält sie die gebührenrechtlichen Fälle weiterhin für anzuerkennen und führt dazu aus, dass sie jedenfalls vor Geltendmachung des Gebührenanspruchs prüfe, ob die Gebührenrechnung inhaltlich den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche und ob der berechnete Gebührensatz dem für die erbrachte Leistung und das untersuchte/behandelte Tier vorgeschriebenen Gebührenfaktor konform gehe und ob die ausgewiesene Leistung dem zutreffenden Gebührentatbestand zugeordnet werde. In einzelnen Fällen habe sie nach der Prüfung ihrer Mandantschaft empfohlen, die Gebührenrechnung zu korrigieren, bevor sie mit anwaltlichem Mahnschreiben oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werde. Die gebührenrechtlichen Fälle seien als Fälle im Sinne von § 14 b Ziff. 5 FAO anzuerkennen, wobei eventuell eine Bewertung mit einem Faktor von nur 0,75 in Betracht gezogen werden könne. Der Fall 81 habe durchaus medizinrechtlichen Bezug. Sie habe in diesem Fall einen tierärztlichen Gebührenanspruch gegen einen Tierhalter geltend gemacht und rechtskräftig durchgesetzt. Zusätzlich habe sie, nachdem sich im Vollstreckungsverfahren herausgestellt habe, dass der Schuldner unmittelbar vor Beauftragung des Tierarztes die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, eine Strafanzeige wegen Betruges erstattet. Die Antragstellerin macht ferner geltend, es entfiele auch durch das zulässige Nachschieben von Fällen keiner ihrer Fälle.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 6. Juni 2008 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2008 Az: F 6181-7/06 aufzuheben und der Antragstellerin die Bezeichnung €Fachanwältin für Medizinrecht€ zu gestatten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag der Antragstellerin vom 7. Juli 2008 zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das Präsidium habe in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden. Vertreter für befangene Mitglieder des nach § 78 BRAO gewählten Präsidiums seien gesetzlich nicht zulässig. Die erforderliche Mehrheitsentscheidung sei gegeben; das Präsidium habe mit einer Mehrheit von vier Personen einstimmig entschieden. Sie weist zudem darauf hin, dass die tierärztlichen Fälle grundsätzlich anzuerkennen sind. Richtig sei auch, dass das Vergütungsrecht der Heilberufe ein Gegenstand der nachweisbaren Fälle gemäß § 14 b Nr. 5 FAO sei. § 5 i FAO sei. Einen Nachweis, dass es sich bei den Vergütungsfällen um Fälle im Sinne des § 14 b Ziff. 5 FAO handelt, die als kontradiktorische Verfahren gerichtlich geführt wurden, habe sie aber nicht erbracht. Arbeitsproben im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO zum Nachweis, dass es sich nicht lediglich um Inkassofälle handelt, habe sie nicht vorgelegt. Hinsichtlich des Dreijahreszeitraumes verweist die Antragsgegnerin auf den Wortlaut des § 5 Satz 1 FAO, wonach die Bearbeitung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung liegen müsse. Es könnten keine Fälle nachgereicht werden.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Die Entscheidung der An-tragsgegnerin, den Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung €Fachanwältin für Medizinrecht€ abzulehnen, ist zwar aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen formell nicht zu beanstanden, hält inhaltlich einer Überprüfung aber nicht stand. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Führung der Bezeichnung €Fachanwältin für Medizinrecht€ zu gestatten, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Antragstellerin den erforderlichen Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse erbracht hat. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Bescheinigungen, nach denen die nachgewiesene Teilnahme am Fachlehrgang Medizin bereits im Jahr 2005 endete und die Antragstellerin daneben die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in den Jahren 2007 und 2008 nachgewiesen hat (§§ 4 Abs. 2, 15 FAO).

2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin darüber hinaus auch den Erwerb besonderer praktischer Fähigkeiten im Medizinrecht nachgewiesen. Gemäß § 5 Satz 1 Buchstabe i) FAO muss die Antragstellerin persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwältin mindestens 60 Fälle aus den in § 14 b FAO bestimmten Bereichen, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren, davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren bearbeitet haben, wobei sich die Fälle auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14 b Nr. 1 - 8 FAO beziehen und dabei auf jeden dieser Bereiche mindestens 3 Fälle entfallen müssen.

a) Die Antragstellerin hat die Bearbeitung von 60 Fällen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung, die die Beteiligten in nicht zu beanstandender Weise übereinstimmend auf den 29. Dezember 2007 datieren, erbracht.

aa) Von den insgesamt 94 aufgelisteten Fällen (einschließlich der Doppelbelegung der lfd. Nr. 82) können 7 Fälle nicht anerkannt werden, weil ihre Bearbeitung außerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes liegt. Es handelt sich dabei um die Fälle Nr. 83, 85 und 88 - 92, deren Bearbeitung jeweils erst im Jahr 2008 begann.

bb) Den verbleibenden 87 Fällen kann auch nicht teilweise die Anerkennung versagt werden mit der Begründung, es handele sich nicht um Mandate aus der Human- oder Zahnmedizin, sondern um tiermedizinische Mandate. Darüber, dass die tierärztlichen Mandate geeignet sein können, besondere Kenntnisse im €Medizinrecht€ nachzuweisen und grundsätzlich anerkannt werden können, besteht auch zwischen den Parteien Einvernehmen. Die Antragsgegnerin hat sich bereits in ihrem ablehnenden Bescheid ausdrücklich den insoweit vom Fachausschuss geäußerten Bedenken nicht angeschlossen.

cc) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist auch der unter der lfd. Nr. 48 aufgeführte Fall als einer dem Gebiet des Medizinrechts zuzurechnender Fall anzuerkennen.

Dabei ist zunächst zu bemerken, dass der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2008 sich zur Frage der Anerkennung dieses Falles nicht verhält und dem Erfordernis, dass aus der Begründung einer Ablehnung des Antrags auf Ges-tattung einer Fachanwaltsbezeichnung wegen fehlenden Nachweises der praktischen Erfahrung eindeutig hervorgehen muss, welche Fälle nach Ansicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht zu berücksichtigen sind und warum (Nds. AGH, BRAK-Mitt. 2002, 142, 144), insoweit nicht genügt. Weder die der Antragstellerin zugänglich gemachten Voten noch die Stellungnahmen des Fachausschusses und der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2008 verhalten sich ausdrücklich zur Frage der Anerkennung des Falles Nr. 48. Zwar führte der Berichterstatter Rechtsanwalt R. in seinem Votum vom 25. Januar 2008 aus, von den 82 Fällen der ursprünglichen Fallliste könnten nur 54 Fälle anerkannt werden, wobei diese Zahl den Fall Nr. 48 nicht beinhaltete und den an der Fallliste angebrachten Anmerkungen zu entnehmen ist, dass dies auf einer Einordnung des Falles als (allgemein-)schuldrechtlich aber nicht medizinrechtlich beruhte. Entsprechende Ausführungen finden sich jedoch weder in den Voten noch in der folgenden Stellungnahme des Fachausschusses vom 4. März 2008 noch in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2008.

Dessen ungeachtet kann dem unter der lfd. Nr. 48 aufgeführten Fall der medizinrechtliche Bezug auch nicht abgesprochen werden. Der abweichenden Ansicht der Antragsgegnerin, die meint, es sei eine mandatsbearbeitende Tätigkeit in medizinrechtlicher Hinsicht nicht zu erkennen, weil sie in der Prüfung der unmittelbaren bzw. analogen Anwendung der Vorschriften über das Vermieterpfandrecht bestand, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Antragstellerin war sie mit der Prüfung beauftragt worden, welche Rechte der Tierklinik aus dem Behandlungsvertrag zustehen, um die Honorarforderung ggf. aus der Verwertung des behandelten Pferdes zu realisieren. In der Folge wurde zunächst die Honorarrechnung auf ihre Empfehlung hin korrigiert und schließlich, nachdem sich nach dem Ergebnis ihrer Prüfung unmittelbar aus dem Behandlungsvertrag keine entsprechenden Maßnahmen herleiten ließen, die Verwertung des Pferdes in analoger Anwendung des § 562 BGB vorgenommen. Die Antragstellerin sieht die vorgenommene inhaltliche Prüfung des Behandlungsvertrages einschließlich der daraus abzuleitenden Rechte des behandelnden Tierarztes gegenüber dem Eigentümer des Tieres als dem Medizinrecht zuzuordnen. Dem ist zuzustimmen. Der Schwerpunkt der Bearbeitung des Mandates lag in der Prüfung des Behandlungsvertrages und der sich hieraus ergebenden spezifischen Rechte. Der Umstand, dass im Ergebnis zur Durchsetzung der Forderungen auf die analoge Anwendung mietrechtlicher Vorschriften zurückgegriffen wurde, vermag dem Fall nicht die medizinrechtliche Bedeutung zu nehmen.

dd) Ob der Antragsgegnerin darin gefolgt werden kann, dass der Fall mit der lfd. Nr. 81 mangels medizinrechtlichen Bezuges und die 27 reinen Gebührenrechtsfälle (Nr. 42, 44, 46, 53, 57, 59 - 61 und 63 - 81), zu denen auch Fall Nr. 81 zählt, nicht anzuerkennen sind, weil nicht dargetan ist, dass es sich nicht um reine Inkassofälle handelt, kann im Ergebnis dahinstehen, da auch unter Außerachtlassung dieser 27 Fälle der Nachweis der erforderlichen 60 Fälle erbracht ist. Der Senat sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst:

die Vorschrift des § 14 b Nr. 5 FAO weist das Vergütungsrecht der Heilberufe als einen Bereich des Fachgebietes Medizinrecht aus, für das besondere Kenntnisse nachzuweisen sind. Jedenfalls denjenigen Fällen, in denen die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt vom behandelnden Arzt/Tierarzt mit der Geltendmachung und Durchsetzung einer Honorarforderung beauftragt wurde, wird man im Hinblick darauf, dass ihr/ihm entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin regelmäßig eine inhaltliche Prüfung der ärztlichen Rechnungstellung obliegen dürfte, die Anerkennung als Fall aus dem Bereich des Vergütungsrechts grundsätzlich nicht versagen können, wenngleich die Bewertung nicht zwangsläufig mit dem Faktor 1 zu erfolgen hat, sondern u. U. niedriger liegen kann. Ob möglicherweise Fälle, in denen die anwaltliche Tätigkeit - wie vorliegend in den Fällen der lfd. Nr. 42, 61, 63 - 65, und 76 - im Auftrag einer tierärztlichen Verrechnungsstelle erfolgte, die das Honorar aus abgetretenem Recht verlangte, anders zu beurteilen sind, wenn davon auszugehen ist, dass die Richtigkeit der Bemessung des (tier-)ärztlichen Honorars nicht zur Überprüfung gestellt wurde, mag hier offen bleiben.

b) Die vorliegend jedenfalls anzuerkennenden nachgewiesenen Fälle beinhalten den nach § 5 Buchstabe i) FAO erforderlichen Anteil an rechtsförmlichen (15 Fälle) und gerichtlichen Verfahren (12 Fälle) und weisen zudem die erforderliche Streuung auf drei verschiedene Bereiche des § 14 b Nr. 1 - 8 FAO auf, was auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen wird.

Da die Antragstellerin hiernach die Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung €Fachanwältin für Medizinrecht€ erfüllt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten. Ein Ermessen der Antragsgegnerin war hier nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 1997, 1307; Senatsbeschluss v. 28. September 1999, AGH 10/99).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO. Anlass zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a Abs. 1 FGG.

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Fachanwaltsbezeichnung und dem mit dem Erwerb der Voraussetzungen verbundenen Aufwand wird der Gegenstandswert auf 25.000 € festgesetzt.






AGH Celle:
Beschluss v. 23.04.2009
Az: AGH 20/08


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