Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 24. Oktober 2008
Aktenzeichen: 1 AGH 72/08

(OLG Hamm: Beschluss v. 24.10.2008, Az.: 1 AGH 72/08)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 64 Jahre alt und seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.

Mit Bescheid vom ........., zugestellt am 20. 05. 2008, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 15. 02. 2008, zugestellt am 20. 02. 2008, und vom 22. 04. 2008, zugestellt am 25. 04. 2008, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, auf die der Antragsteller aber nicht innerhalb der gesetzten Fristen reagierte.

Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf eine bereits der Aufforderung zur Stellungnahme beigefügte Liste mit 26 Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller seit September 2002. Diese betrafen überwiegend Forderungen zwischen 1.000,- € und 5.000,- €, zunehmend aber auch Forderungen unter 1.000,- €.

Offen waren davon zur Zeit des Erlasses des Widerrufsbescheides mindestens noch eine Forderung der U über 1.317,90 € (Nr. 17), eine Forderung einer Frau L über 5.862,83 € (Nr. 22), eine Forderung der H AG über 1.500,- €

(Nr. 24) und Mietzinsforderungen des L2- C über 5.918,99 € und 3.250,14 € (Nr. 23, 25) für die Kanzleiräume aus der Zeit von August - Dezember 2006.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. 06. 2008, der am 18. 06. 2008 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

Mit Schriftsatz vom 23. 08. 2008 hat er geltend gemacht, die Forderungen, die den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugrunde gelegen hätten, immer wieder ausgeglichen zu haben, so auch inzwischen die Forderungen Nr. 17, 22, 24. Hinsichtlich der Forderungen des Vermieters C bemühe er sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Außerdem habe er durch personelle und strukturelle Änderungen seines Büros das Betriebsergebnis verbessern können, wie einer beigefügten BWA zu entnehmen sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er angegeben, dass er inzwischen sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt habe, mit Ausnahme der Mietforderungen des Herrn C. An diesen habe er aber auch schon am 04. 04. 2008 3.000 €, am 08. 08. 2008 10.000,- € und am 24. 09. 2008 weitere 4.721,07 € geleistet. Wegen der noch offenen Forderung von ca. 25.000,- € stehe er mit dem Vermieter C in Verhandlungen. Es sei bereits eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er Herrn C eine Grundschuld in dieser Höhe an seinem Privatgrundstück einräume und dass bei einer Zahlung von 6.000,- € bis Ende des Jahres über die laufenden Mieten hinaus, von denen allerdings die seit etwa 3 Wochen fällige Miete für Oktober noch offen stehe, im kommenden Jahr eine endgültige Lösung gefunden werden solle. Im Hinblick darauf ruhten derzeit die von Herrn C beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin nimmt dazu Bezug auf den ergangenen Bescheid und verweist darauf, dass auch nach Erlass des Bescheides weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden seien, wie einer mit Schriftsatz vom 02. 09. 2008 vorgelegten aktualisierten Aufstellung zu entnehmen sei.

Daraus ergeben sich 7 weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, die er allerdings wieder durch Zahlung erledigen konnte.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. 09. 2008 mitgeteilt, dass der zuständige Gerichtsvollzieher noch am 05. 09. 2008 zwei neue Vollstreckungsaufträge des Vermieters C über 27.186,63 € und über 6.932,56 € für Geschäftsraummieten von Februar 2007 bis Mai 2008 angezeigt habe.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Antragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheids im Hinblick auf die seit 2002 angefallen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die am 16. 05. 2008 noch offen Forderungen gegeben.

Danach sind weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinzugekommen, die er zwar ebenso wie die Altschulden, bis auf seine Mietrückstände, durch Zahlungen erledigen konnte, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass diese Zahlungen nur zu Lasten des Saldos auf seinem Girokonto gingen, wie den vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen ist.

Offen geblieben und zeitweilig weiter angewachsen jedoch sind seine seit August 2006 bestehenden Mietschulden.

Damit aber kann nicht von einer zweifelsfreien Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ausgegangen werden, auch wenn er inzwischen insgesamt 17.721,07 € hierauf gezahlt hat, da der Mietrückstand nach seiner eigenen Einlassung immer noch ca. 25.000,- € beträgt. Eine feste Ratenzahlungsvereinbarung hierzu ist auch nach seinem eigenen Vorbringen noch nicht abgeschlossen worden, sondern lediglich unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt worden, von denen aber schon die Zahlung der laufenden Miete für den Monat Oktober bis zur mündlichen Verhandlung nicht eingehalten wurde.

Der Vermögensverfall führt auch regelmäßig zu einer möglichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, Anhaltspunkte dafür, dass das hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, bestehen nicht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a FGG.

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.






OLG Hamm:
Beschluss v. 24.10.2008
Az: 1 AGH 72/08


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