Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 16. Januar 2002
Aktenzeichen: 7 U 97/2001, 7 U 97/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.3.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist mit 12.935,60 EUR beschwert.

Gründe

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch als Vergütungsanspruch gemäß §§ 631, 632 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zustande gekommen, in dessen Rahmen der Kläger die Verpflichtung übernommen hatte, einen Erfolg, die vorübergehende Verwahrung des ihm überlassenen Geldbetrages und dessen Überweisung auf ein noch zu errichtendes Konto der Beklagten, zu übernehmen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte der Kläger diese Verpflichtung mit Rechtsbindungswillen übernommen, wobei die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Höhe der zu erwartenden Summe und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken für dessen Vorliegen sprechen (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 1007). Für die von dem Kläger erbrachte Werkleistung kann er die übliche Vergütung verlangen, da die Höhe der Vergütung weder gesetzlich noch aufgrund einer Abrede der Parteien bestimmt ist (§ 632 BGB). Der Senat geht davon aus, dass Grundlage für die Berechnung der von dem Kläger angesetzten Vergütung nicht § 22 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ist. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet deshalb aus, weil die mit der Verwahrung und Auszahlung des Betrages verbundene Tätigkeit des Klägers nicht auf einer Berufstätigkeit des Klägers beruhte. Die Berechtigung der Hebegebühr hätte vorausgesetzt, dass die Zahlung mit einer in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelten Berufstätigkeit in Verbindung gestanden hat. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, weil der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt weder eine Beratungstätigkeit entfaltet hat, noch Rechtskenntnisse einsetzen musste. In der Entgegennahme und Auszahlung lag vielmehr eine Treuhändertätigkeit, die auch von anderen Personen berufsmäßig wahrgenommen werden konnte, so dass sie nicht zum typischen Berufsbild des Anwalts gehörte. Das hat zur Folge, dass sich die Vergütungsfrage nach allgemeinem bürgerlichen Recht richtete (vgl. BGH NJW 1967, 876; Riedel/Sußbauer "BRAGO", 8. Aufl., Anm. A 24 ff.). § 1 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung lässt sich entnehmen, dass das dem Kläger als Rechtsanwalt entgegengebrachte Vertrauen, das zur Übertragung des Verwahrungsauftrages geführt hat, nicht genügt, das Entstehen einer Hebegebühr auszulösen.

Danach kann der Kläger gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen. Für deren Berechnung ist darauf abzustellen, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegte (vgl. BGH BB 1969, 1413; BGH NJW 1970, 799; Staudinger-Peters, 13. Aufl., § 632 Rdn. 48). Hierbei ist auf die weit überwiegende Mehrheit gleichartiger Einzelfälle abzustellen, so dass die in §§ 32, 149 der Kostenordnung und in § 22 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung enthaltenen Vergütungsregelungen geeignete Anhaltspunkte für die Bestimmung der üblichen Vergütung bieten. Deren Höhe entspricht unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer dem geforderten Betrag, so dass der Anspruch des Klägers in voller Höhe begründet ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der Beschwer beruht auf § 546 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 11 EGZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 16.01.2002
Az: 7 U 97/2001, 7 U 97/01


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