Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 111/07

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2008, Az.: 27 W (pat) 111/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin hat die Bezeichnung 360¡ Entertainmentals Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten und CEs; Datenverarbeitungsgeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel; Computer; Computer-Software; Computer-Hardware; Computerperipheriegeräte; digitale Kommunikationshardware und -software; Apparate und Instrumente, alle zur Aufzeichnung, Produktion, Übertragung oder Be- und Verarbeitung von Ton- und/oder Videosignalen; Tonverarbeitungsgeräte; Hi-Fi-Ton- und Videoanlagen; Computertonsysteme und Computersysteme; Lautsprechersysteme; Lautsprecher; Crossover-Netze; Wandler, Rundfunkgeräte, Navigationssysteme; Telematikapparate und -geräte; Hi-Fi-Tongeräte und -instrumente für das Auto; Signalverarbeitungsausrüstung; digitale Signalverarbeitungsausrüstung, digitale Sprachsignalprozessoren; Tonprozessoren, Verstärker, Vorverstärker, Leistungsverstärker, Empfänger, Empfangsgeräte für Ton und Bild; Tuner, Heimkinoprozessoren, DVD-Abspielgeräte, CD-Abspielgeräte, CD- und DVD-Laufwerke, Abspielgeräte und Laufwerke für optische Platten, Bandaufnahmegeräte; Fernbedienungen, Tiefsttonlautsprecher, Mikrofone, Kopfhörer, integrierte Tonsysteme, Fernsehgeräte, Videomonitore, Heimkinosysteme; Audiokontrollsysteme; Tonmischanlagen; Tonkompressoren und -prozessoren; Equalizer; Telefone; Netzanschlusseinheiten; Kabel; Zubehör, Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannte Waren;

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; verkaufsförderndes Marketing; Dienste auf dem Gebiet der Verkaufsförderung; Sponsoringdienste;

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungsförderung; Information über Karten für Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltungsförderung."

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorausgegangener Beanstandung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum angesichts seiner ohne weiteres verständlichen, teilweise englischsprachigen Bestandteile als "umfassende, ganzheitliche Unterhaltung" verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe dar, nämlich als Hinweis auf ein vollumfängliches Angebot im Zusammenhang mit Unterhaltung. Daher werde das angemeldete Zeichen nur als Sachinformation, nicht aber als Herkunftshinweis verstanden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, bei der Bezeichnung "360¡ Entertainment" handele es sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe, die das Publikum verstehe, weil sie interpretationsbedürftig und mehrdeutig sei. Daher komme der angemeldeten Marke das ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu. Mangels eines eindeutigen Produktbezugs sei auch ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Eintragung der Anmeldemarke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so sei zunächst auf die Ausführungen der angefochtenen Beschlüsse verwiesen, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:

Der Umstand, dass die Bezeichnung "360¡ Entertainment" keine genaue Inhaltsangabe der betreffenden Produkte darstellt, sondern Interpretationsspielräume lässt, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um nichts weiter handelt als um eine Sachaussage, die sich genau auf die Eigenschaften beziehen kann, durch die die betreffenden Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet sind. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass Angaben, aus denen eine Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten, oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden; vielmehr genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 - biomild). Dies ist vorliegend, wie die Markenstelle unter Hinweis auf zahlreiche Verwendungen gerade der Bezeichnung "360¡" in der aktuellen Werbepraxis dargelegt hat, gesehen. Angesichts des Bedeutungsgehalts "vollständig, umfassend" fehlt der angemeldeten Bezeichnung die Eignung, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn die angesprochenen Verkehrskreise - hier letztlich alle Verbraucher - werden in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Mithin fehlt ihr auch jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt.

Dr. van Raden Schwarz Kruppa Na






BPatG:
Beschluss v. 22.01.2008
Az: 27 W (pat) 111/07


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