Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. Februar 1998
Aktenzeichen: 4 WF 292/97

(OLG Köln: Beschluss v. 06.02.1998, Az.: 4 WF 292/97)

1. Beschränkt sich im isolierten Sorgerechtsverfahren die Antragsbegründung auf vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz und fällt auch die Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am Anhörungstermin für entbehrlich sah, denkbar kurz aus und sind sich die Parteien darüber einig, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll, so kann allein der Ansatz der Mindestgebühr als billig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angesehen werden.

2. Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter Vergütungszahlung an den beigeordneten Anwalt kann in entsprechender Anwendung des § 7 GKG erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn werden der seine Erinnerung vom 13.08.1997 gegen die Festsetzung der Prozeßkostenhilfevergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.06.1996 zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - von vom 21.10.1997 (42 F 61/96 PKH) und die vorgenannte Kostenfestsetzung vom 21.06.1996 aufgehoben. Der Kostenbeamte wird angewiesen, bei der vorzunehmenden neuen Kostenberechnung jeweils nur die Mindestgebühren in Ansatz zu bringen.

Gründe

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist

begründet.

1.

Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der

Antragstellerin war die Befugnis der Landeskasse zur Einlegung des

Rechtsbehelfs der Erinnerung am 13.08.1997 gegen die über ein Jahr

zuvor ergangene Kostenfestsetzung vom 21.06.1996 nicht verwirkt.

Die Erinnerung der Landeskasse gegen die Kostenfestsetzung ist an

eine Frist nicht gebunden. Das ergibt sich aus § 128 Abs. 3 Satz 2

BRAGO in Verbindung mit § 10 Abs. 4 BRAGO. Im August 1997 war die

Befugnis der Landeskasse zur Einlegung des Rechtsbehelfs auch nicht

in entsprechender Anwendung des § 7 GKG verwirkt. Nach dieser

Vorschrift dürfen Kosten wegen eines irrigen Ansatzes nur

nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem

Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres

mitgeteilt worden ist, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt

oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Bestimmung

setzt im Interesse des Zahlungspflichtigen dem Nachforderungsrecht

der Landeskasse eine zeitliche Grenze. In entsprechender Anwendung

des § 7 GKG kann die Landeskasse daher nach Fristablauf auch nicht

im Wege der Erinnerung - statt der Nachforderung - durch eine

gerichtliche Entscheidung die Ànderung einer Kostenfestsetzung

erzwingen, wie allgemein anerkannt ist (vgl. nur OLG Düsseldorf

JurBüro 1996, 144 mit weiteren Nachweisen). Eine Verwirkung des

Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter

Vergütungszahlungen an die beigeordnete Anwältin hätte hier jedoch

überhaupt erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden

Kalenderjahres, mithin erst nach Ablauf des Jahres 1997, eintreten

können, weil die einjährige Frist des § 7 Satz 1 GKG nicht schon

mit dem Tage der Kostenfestsetzung vom 21.06.1996, sondern erst mit

Ablauf des Jahres 1996 begonnen hat.

2.

Im vorliegenden Verfahren war allein der Ansatz der

Mindestgebühr angemessen. In dem Kostenfestsetzungsverfahren des §

128 BRAGO sind der Rechtspfleger und das Gericht, nachdem

Prozeßkostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung bewilligt ist,

allerdings auf die Prüfung beschränkt, ob die geltend gemachte, vom

Rechtsanwalt bestimmte Gebühr sich innerhalb des Gebührenrahmens

hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände

nicht unbillig ist. (vgl. Madert, in Gerold/Schmidt, BRAGO, 11.

Aufl., § 12 Rn. 6).

Der Streitfall war indessen denkbar einfach gelagert. Die

Parteien waren sich einig, daß das knapp 9 Monate nach Rechtskraft

der Scheidung geborene Kind Angelina nicht von dem Antragsgegner

stammte und die Antragstellerin daher das Sorgerecht erhalten

sollte. Folgerichtig beschränkten sich die Antragsbegründung auf

vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz, und auch die

Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am

Anhörungstermin für entbehrlich ansah, viel denkbar kurz aus. Das

führt zur zwingenden Anwendung der Mindestgebühr: wenn nicht hier,

dann wäre auch sonst nie auf sie zurückzugreifen. Die demgegenüber

von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin betonte

"Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin" kann zu keiner

anderen Beurteilung führen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die

Mutter erst durch das Sorgerechtsverfahren die Möglichkeit erhalten

hat, die - von dem Antragsgegner offenbar überhaupt nicht

bezweifelte - Nichtehelichkeit des Kindes feststellen zu

lassen.






OLG Köln:
Beschluss v. 06.02.1998
Az: 4 WF 292/97


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