Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. März 1999
Aktenzeichen: 6 U 156/98

(OLG Köln: Urteil v. 19.03.1999, Az.: 6 U 156/98)

Verkauft ein Getränkegroßmarkt Faßbier in Fässern von mehr als fünf Litern Inhalt ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, verstößt er gegen Vorschriften des LMBG und der LMKV; darin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Ein solches Verhalten ist geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 10.11.1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 101/98 - geändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Aachen vom 04.09.1998 - 43 O 101/98 - wird unter Zurückweisung des gegen sie gerichteten Widerspruches bestätigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Tatbestand

Der Antragsteller ist der Verband des Getränkefachgroßhandels unter anderem für den Bereich Nordrhein-Westfalen. Es obliegt ihm, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, zu fördern und zu schützen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Förderung lauteren und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Mitglieder des Antragstellers sind vornehmlich Getränkefachgroßhändler, die unter anderem im Landgerichtsbezirk Aachen eine Vielzahl von Getränkemärkten betreiben und beliefern. Der Antragsgegner betreibt in G. einen Getränkeabholmarkt. Dort verkauft er unter anderem Faßbier in unterschiedlichen Faßgrößen an Letztverbraucher. Der Getränkemarkt gehört D. Sch., der in S. und W. zwei weitere Getränkemärkte in eigener Regie betreibt.

Bei einem Testkauf am 05.08.1998 veräußerte der Antragsgegner in dem von ihm betriebenen Getränkeabholmarkt an einen Testkäufer ein 30-Liter-Faß "B. Pils", das kein Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies. Diesem Testkauf war folgendes vorausgegangen: Der Antragsgegner hatte lange vor dem Testkauf anwaltlichen Rat eingeholt und für Endverbraucher bestimmtes Faßbier mit einem Aufkleber versehen. Dieser lautete: "Das Bier ist bei kühler Lagerung mindestens haltbar bis Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Abfüllung". Unter dem 23.06.1998 wurde D. Sch. dann aber von der W. Brauerei mit der Begründung abgemahnt, eine derartige Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Daraufhin wandten sich D. Sch. und der Antragsgegner an die Rechtsanwälte Prof. Dr. K. und Partner aus G.. Diese rieten unter dem 24.08.1998, von der bisherigen Kennzeichnungspraxis Abstand zu nehmen. Der auf dem Aufkleber enthaltene Mindesthaltbarkeitsvermerk entspreche nicht den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (im folgenden: "LMKV"), es müsse sinngemäß z.B. heißen: "Bei kühler Lagerung mindestens haltbar bis Ende November 1998". Daraufhin stellten D. Sch. und der Antragsgegner diesem Rechtsrat folgend ihre Kennzeichnungspraxis um. In der Zwischenzeit, also zwischen dem 23.06.1998 und dem 24.08.1998, hatte der Antragsgegner Faßbier ohne Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums an Letztverbraucher verkauft.

Nach dem Testkauf vom 05.08.1998 erwirkte der Antragsteller am 04.09.1998 beim Landgericht Aachen eine gegen den Antragsgegner gerichtete einstweilige Verfügung, mit der diesem unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Faßbier Letztverbrauchern gegenüber anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn das Faßgebinde kein Mindesthaltbarkeitsdatum aufweist, insbesondere wenn es sich hierbei um ein 30-Liter-Faß "B. Pils" handelt.

Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht Aachen nach Widerspruch des Antragsgegners mit der Begründung aufgehoben, zwar liege unstreitig ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV vor, dieser Verstoß ziehe jedoch nicht automatisch das Unwerturteil aus § 1 UWG nach sich. Vielmehr handele es sich bei der genannten Vorschrift der LMKV um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift. Da ein bewußtes und planmäßiges Zuwiderhandeln des Antragsgegners und auch ein Verstoß gegen § 3 UWG nicht festgestellt werden könne, stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem Antragsteller nicht zu.

Gegen das ihm am 23.11.1998 zugestellte Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 10.11.1998 hat der Antragsteller am 01.12.1998 Berufung eingelegt und diese mit einem am 23.12.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Antragsteller ist der Auffassung, entgegen der Annahme des Landgerichts handele es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV nicht um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, sondern um eine wertbezogene Norm, so daß derjenige, der gegen sie verstoße, zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handele. Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, daß der Antragsgegner bewußt und planmäßig der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV zuwider gehandelt habe, um gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erzielen.

Der Antragsteller beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Faßbier Letztverbrauchern anzubieten oder an sie in den Verkehr zu bringen, wenn auf dem Faßgebinde die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums des Faßbiers fehlt,

insbesondere wenn es sich hierbei um ein 30-Liter-Faß "B. Pils" handelt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV beinhalte eine bloße Ordnungsvorschrift, der Verstoß hiergegen bedeute im Streitfall keinen Vorsprung durch Rechtsbruch im Sinne des § 1 UWG und sei im übrigen nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Der Antragsteller sei deshalb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Erhebung des Unterlassungsanspruchs nicht befugt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Unterlassungsbegehren des gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Antragstellers ist aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch begründet. Die zu Recht erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Aachen vom 04.09.1998 - 43 O 101/98 - war deshalb unter Zurückweisung des gegen sie gerichteten Widerspruches zu bestätigen.

Unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Auflage 1998, § 1 UWG Rnr. 608 ff.) handelt wettbewerbswidrig, wer sich dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern verschafft, daß er die durch Gesetz festgelegten Bindungen mißachtet, an die sich seine Mitbewerber halten. Im Streitfall hat der Antragsgegner nach der Abmahnung durch die W.-Brauerei unstreitig Bierfässer, die mehr als 5 Liter fassen, an Endverbraucher verkauft, ohne das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. Dadurch hat er gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV in Verbindung mit § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (im folgenden: "LMBG") verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf Faßbier in Gebinden von mehr als 5 Litern, wenn es nicht an Gaststätten und andere nach § 7 Abs. 6 Nr. 3 LMKV in Verbindung mit § 6 Abs. 2 LMBG ausgenommene Einrichtungen, sondern an Verbraucher zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar (§ 3 Abs. 3 LMKV) das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist.

Zwar ist nicht jeder zu Wettbewerbszwecken begangene Rechtsbruch zwangsläufig zugleich eine Handlung, die das Unwerturteil des § 1 UWG nach sich zieht. Zu unterscheiden ist zwischen Verstößen gegen wertneutrale und wertbezogene Normen. Letztere sind Vorschriften, deren Mißachtung sich irgendwie auf die Wettbewerbslage auszuwirken vermögen (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 614). Zu den wertbezogenen Normen, deren Verletzung zugleich Auswirkungen auf die Wettbewerbslage haben können, zählen nicht nur z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes oder des Rechtsberatungsgesetzes, sondern namentlich auch die Vorschriften des Lebensmittelrechts (statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rnr. 621). Verstöße hiergegen sind wettbewerbswidrig, ohne daß weitere Unlauterkeitskriterien hinzukommen müssen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 621). Im Hinblick darauf, daß § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV gerade dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung durch die Forderung der Kenntlichmachung des Mindesthaltbarkeitsdatums an deutlicher Stelle dient, spricht deshalb alles dafür, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV mit dem Oberlandesgericht Hamburg (Beschluß vom 27.06.1996, OLGR 1997, 277) und dem Kammergericht (KGR 1993, 87) als wertimmanente Norm zu begreifen, deren Mißachtung wettbewerbswidrig ist, ohne daß es des Hinzutretens weiterer Unlauterkeitsmerkmale bedarf.

Letztlich kann das aber offenbleiben. Denn der unstreitige Verstoß des Antragsgegners gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV ist im Streitfall selbst dann unlauter im Sinne des § 1 UWG und folglich zu unterlassen, wenn es sich hierbei um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift zum Schutze der Verbraucher handeln sollte, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung ist und deren Verletzung deshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann. Die Verletzung wertneutraler Vorschriften rechtfertigt nämlich dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. hierzu: BGH WRP 1979, 460, 461 - "Luxus-Ferienhäuser" -; BGH GRUR 1981, 140, 142 - "Flughafengebühr" -; BGH GRUR 1989, 762, 764 - "Stundungsangebote" -; BGH GRUR 1992, 696, 697 - "Teilzahlungspreis I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 658 sowie Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdnr. 344, - jeweils m.w.N.). Ein solches Handeln setzt nicht voraus, daß sich der Verletzter der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist. Es genügt für einen bewußten (vorsätzlichen) Verstoß, daß er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (vgl. statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O.).

Das ist hier der Fall. Nach seinem eigenen Vorbringen wußte der Antragsgegner, daß Faßbier in bestimmten Größen nicht ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums an Letztverbraucher abgegeben werden darf. Das war ja der Grund dafür, warum er nach Einholung anwaltlichen Rats bis in den Juni 1998 hinein den dann von der W.-Brauerei als unzulänglich beanstandeten Aufkleber verwendet hat. Dennoch hat er im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern, wenn auch nur vorübergehend, bewußt von der Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums abgesehen, wohlwissend, daß der Vertrieb von Faßbier ab einer bestimmten Gebindegröße ohne Angabe des Mindeshaltsbarkeitsdatum nicht zulässig ist. Damit hat sich der Antragsgegner bewußt und planmäßig über die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV hinweggesetzt, obwohl für ihn erkennbar war, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann, die sich an die Kennzeichnungsvorschriften halten und den Verkauf solcher Bierfässer ohne den entsprechenden Hinweis unterlassen.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der hiernach gegebene Verstoß gegen § 1 UWG auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, der Antragsteller mithin befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Bei diesem, neben den sonstigen Voraussetzungen des Unterlassungstatbestands des § 1 UWG zu prüfenden materiellrechtlichen Erfordernis ist maßgebend auf die den jeweiligen Einzelfall prägende, sowohl an subjektiven als auch an objektiven Momenten zu messende Art und Schwere des Verstoßes abzustellen. Dieser Verstoß muß nach dem vom Gesetz verfolgten Zweck ein gewisses Gewicht haben. Denn der Gesetzgeber hat die Klagebefugnis der Mitbewerber und Wettbewerbsvereine auf solche Fälle beschränken wollen, "deren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind"; er wollte erreichen, daß "geringfügige" Wettbewerbsverstöße, sogenannte Bagatellverstöße, nicht als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen verfolgt werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 13 II Nr.2 UWG n.F., BT-Dr 12/7345, S.11, abgedruckt in WRP 1994, 369, 377, und die dortige Verweisung auf die Begründung zu dem nicht Gesetz gewordenen § 2 des Entwurfs, sowie BGH ZIP 1995, 152/155 - = NJW 1995, 724, 726 - "Laienwerbung für Augenoptiker" -). Bei der Festlegung dieser "Spürbarkeitsgrenze" sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählen u.a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, die Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs, bei Nebengesetzen insbesondere das geschützte Rechtsgut (z.B. Gesundheit), und der Grad der Nachahmungsgefahr für Mitbewerber (BGH ZIP 1995, 152/155 - = NJW 1995, 724, 726 "Laienwerbung für Augenoptiker" -; BGH WRP 1995, 485/487 - "Super-Spar-Fahrkarten" -; vgl. auch KG NJWRR 1995, 309/310 = WRP 1995, 203/205 f.; OLG Frankfurt/ Main GRUR 1995, 222 - "Wanderlager" -; OLG Hamm GRUR 1995, 221/222 - "Autotelefon" - sowie Baumbach/Hefermehl, § 13 UWG Rdnr. 27b).

Auf der Basis dieser Kriterien kann im Streitfall kein durchgreifender Zweifel daran bestehen, daß das Verhalten des Antragsgegners geeignet ist, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen: Die von ihm mißachtete Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV soll den Verbraucher durch die Forderung der Kenntlichmachung des Mindesthaltbarkeitsdatums an deutlicher Stelle vor Irreführung und Täuschung schützen. Es handelt sich nicht um einen einmaligen oder versehentlichen "Ausreißer", sondern um einen bewußten und gewollten, die Interessen der Allgemeinheit berührenden Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften der LMKV. Die Nachahmungsgefahr ist als hoch einzustufen. Bei dieser Sachlage kann von einem geringfügigen, als Bagatelle einzustufenden und deshalb wettbewerbsrechtlich irrelevanten Gesetzesverstoß keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 19.03.1999
Az: 6 U 156/98


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