Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 15/03

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2005, Az.: 32 W (pat) 15/03)

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die am 19. August 2002 für die Dienstleistungen

"Sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Events im Bereich der Gastronomie und des Caterings, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Partyplanung; Verpflegung und Beherbergung von Gästen"

angemeldete Wortmarke

"NORDEN"

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 29. Oktober 2002 zurückgewiesen. Bei der Anmeldung handle es sich um eine freihaltebedürftige Angabe gemäß MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2. Norden sei eine Stadt in Niedersachen, in der den beanspruchten Dienstleistungen entsprechende Aktivitäten unter Verwendung der Bezeichnung "Norden" als Beschreibung des Erbringungsortes vielfach angeboten würden. Der Begriff werde daher von Mitbewerbern zur Beschreibung ihres Angebots benötigt. Dem stehe nicht entgegen, dass "Norden" auch noch andere Bedeutungen habe, vor allem im Sinne der Himmelsrichtung, da diese Bedeutungen bei einer Verwendung von "Norden" in Alleinstellung fernliegend seien. Aus diesem Grunde stehe der Eintragung zudem das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Oktober 2002 aufzuheben.

Hilfsweise regt die Anmelderin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche bereits die aufgezeigte Mehrdeutigkeit des Begriffs "Norden". Bei Mehrdeutigkeit eines geographischen Begriffes werde sowohl in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts als auch des Bundesgerichtshofes betont, es komme darauf an, ob die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten gleichberechtigt nebeneinander stünden oder ob - wie im Fall der Anmeldemarke - die Bedeutung der Himmelsrichtung im Vordergrund stehe. Hinzu komme, dass der Begriff "Norden" noch weitere Nebenbedeutungen aufweise. So sei aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Namensverzeichnis mit ca. 750 Namen aus dem örtlichen Telefonbuch erkennbar, dass es sich bei "Norden" auch um einen häufigen Familiennamen handle. Nicht zu vergessen sei die Bedeutung des Begriffes "norden" als Kurzform des Verbums "einnorden".

Die Anmeldemarke besitze aber auch die erforderliche Unterscheidungskraft, da geographische Bezeichnungen wie Ortsnamen jedenfalls dann unterscheidungskräftig seien, wenn es sich um weithin unbekannte Bezeichnungen handle. Es sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des angesprochenen Publikums den Ort Norden in Niedersachsen gar nicht kenne und deshalb die angemeldete Marke nicht ohne weiteres als geographischen Herkunftshinweis auffassen werde. Da bei einer Stadt mit nur ca. 27.000 Einwohnern der Bekanntheitsgrad bezogen auf die Bundesrepublik insgesamt als sehr gering einzustufen sei, werde der Verkehr die Bezeichnung weniger als geographische Herkunftsangabe sondern vielmehr als Angabe einer Himmelsrichtung verstehen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil die angemeldete Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Im übrigen fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft.

1. Für die Frage, ob eine angemeldete Marke zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann und deshalb nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kommt es nicht allein darauf an, ob eine Benutzung als geographische Herkunftsangabe bereits zu beobachten ist, sondern auch darauf, ob sie in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Dabei bedarf es zur Bejahung der Voraussetzungen des Schutzhindernisses der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Insbesondere ist die Annahme dieses Schutzhindernisses nicht auf ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis beschränkt (BGH, GRUR 2003, 883 -Lichtenstein).

Im vorliegenden Fall kann ein rechtserhebliches allgemeines Freihaltungsinteresse an der angemeldeten Ortsangabe "Norden" letztlich nicht verneint werden. Es handelt sich bei dieser Angabe um den Namen einer jedenfalls nicht bedeutungslosen Stadt in Niedersachsen mit circa 27.000 Einwohnern, deren wichtigster Wirtschaftsfaktor der Fremdenverkehr ist. Hinzu kommt, dass die Stadt Norden der Tatsache, dass von ihrem Ortsteil Norddeich Schiffsverkehr zu den beliebten Ferieninseln Juist, Norderney und Baltrum betrieben wird, einen Bekanntheitsgrad verdankt, der weit über den regionalen Bereich hinausgeht.

Ausweislich der dem Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes beigefügten Anlagen aus dem Internet werden in der Stadt Norden zudem vielfach neben sportlichen und kulturellen Ereignissen Aktivitäten angeboten, die den mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen entsprechen. Vernünftigerweise ist daher nicht auszuschließen, dass Mitbewerber der Anmelderin den Begriff "Norden" zur Bezeichnung der geographischen Herkunft für den Fremdenverkehr typischer Dienstleistungen benötigen, die mit den von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen ähnlich oder sogar identisch sind.

Da dies für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zu gelten hat, konnte die Bereitschaft der Anmelderin, ihr Warenverzeichnis auf bestimmte Dienstleistungen zu beschränken, zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die Anmelderin vermochten den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass im vorliegenden Fall die Mehrdeutigkeit des Begriffes "Norden" der Feststellung eines schutzhindernden Freihaltebedürfnisses entgegensteht.

Der Bezug zwischen der Mehrdeutigkeit eines Begriffes und seiner Schutzfähigkeit war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. So ist in der auch von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WRP 2002, 1073, 1075 - Bonus II) ausgeführt, unterschiedliche Verständnismöglichkeiten eines Begriffes schlössen es aus, dass der Verkehr in beachtlichem Maße das Wort ausschließlich in einer dieser möglichen Bedeutungsvarianten verstehe. Demgegenüber führt der Bundesgerichtshof an anderer Stelle aus, die Einmaligkeit eines Ortsnamens sei nicht Voraussetzung für die Annahme, dass die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden könne (BGH, aaO, - Lichtenstein).

Nach Auffassung des erkennenden Senats kann die Frage der Auswirkung der Mehrdeutigkeit eines Begriffes auf seine markenrechtliche Schutzfähigkeit allerdings nur in Hinblick auf die Unterscheidungskraft eine Rolle spielen. Ist - wie im vorliegenden Falle - vernünftigerweise nicht auszuschließen, dass Mitbewerber den Begriff "Norden" zur Bezeichnung der geographischen Herkunft für den Fremdenverkehr typischer Dienstleistungen benötigen und damit ein Freihaltebedürfnis zu bejahen, so steht dieser Annahme eine etwaige Mehrdeutigkeit des Begriffes nicht entgegen.

Während die Frage der Unterscheidungskraft sich ausschließlich danach bemisst, ob die von den einschlägigen Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise in der Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, ist für das Freihaltungsbedürfnis an einer beschreibenden Angabe vorrangig das berechtigte Interesse der Mitbewerber maßgeblich. So kann zum Beispiel der Name eines wenig bekannten Herstellungsortes durchaus einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen, gleichzeitig aber im allgemeinen Verkehr unterscheidungskräftig wirken (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 8 Rdn 62; BPatG GRUR 2002, 263, 264 - Avena).

2. Der angemeldeten Marke "Norden" fehlt aber auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die Bezeichnung einer geographischen Herkunftsangabe tritt neben den weiteren Bedeutungsmöglichkeiten des Begriffes "Norden" nicht völlig in den Hintergrund.

Der Senat vermochte sich der Rechtsauffassung der Anmelderin nicht anzuschließen, der Verkehr werde darin in erster Linie die Benennung einer Himmelsrichtung sehen. In aller Regel werden Himmelsrichtung in Alleinstellung mit dem bestimmten Artikel - "der Norden" - verbunden.

Soweit die Anmelderin damit argumentiert, dass "Norden" auch ein Familienname sei und sich daraus eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ergebe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Familienname "Norden" ist zumindest nicht so häufig, dass sich diese Bedeutung in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen grundsätzlich unmittelbar aufdrängt. Auch die beanspruchten Dienstleistungen lassen auf den ersten Blick keinen Bezug zu einer Namensangabe erkennen.

Die weitere Bedeutung des Begriffes "norden" als Kurzform des Verbums "einnorden" mag zwar gegeben sein, doch drängt sich diese Bedeutung beim Lesen nicht sofort auf. Vielmehr bedarf es bereits einer zielgerichteten gedanklichen Suche nach weiteren Bedeutungen um auf diese Möglichkeit zu stoßen. Im übrigen fehlt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Wortmarke, die Merkmale von (Waren und) Dienstleistungen beschreibt, schon aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die Dienstleistungen (GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn 86).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 83 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG.

Viereck Müllner Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.01.2005
Az: 32 W (pat) 15/03


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