Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 11. November 1999
Aktenzeichen: 23 W 408/99

(OLG Hamm: Beschluss v. 11.11.1999, Az.: 23 W 408/99)

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten anderweitig auf 3.152,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Oktober 1998 festgesetzt.

Im übrigen werden die Beschwerde der Beklagten und das Festsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 371,20 DM.

Von den außergerichtlichen Kosten entfallen auf den Kläger 71 % und auf die Beklagte 29 % nach einem Gegenstandswert von 1.281,80 DM.

Gründe

Zutreffend rügt die Beklagte, daß eine Erörterungsgebühr nach dem vollen Streitwert mit brutto 1.281,80 DM nicht angefallen ist. Jedoch ist eine Verhandlungsgebühr nach dem Kostenwert anzusetzen, die sich auf 371,20 DM beläuft. Hierdurch reduziert sich der Festsetzungsbetrag von 4.062,84 DM um 910,60 DM (1.281,80 abzüglich 371,20 DM) auf den tenorierten Betrag.

Im landgerichtlichen Termin am 1. Oktober 1998 ist die Hauptsache nicht von gegensätzlichen Standpunkten aus erörtert worden. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die Streitigkeit übereinstimmend für erledigt erklärt werden würde, nachdem die Beklagte ihren Gewerbebetrieb auf dem fraglichen Grundstück eingestellt hatte. Dies ist von dem Kläger bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 1998 angekündigt worden (Bl. 33 d.A.). Mithin kann nur noch die Frage der Kostentragungspflicht Gegenstand einer Erörterung gewesen sein (vgl. Beschluß des OLG Bamberg vom 12. Juli 1982 in JurBüro 1982, 1847 f.). Der Streitwertbeschluß der Kammer vom 1. Oktober 1998 ist daher für die mündliche Verhandlung auf 5.000,00 DM abzuändern; § 25 Abs. 2 S. 2 GKG.

In diesem Rahmen ist die allerdings nicht lediglich erörtert, sondern verhandelt worden, so daß der vorrangige Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eingreift (§ 31 Abs. 2 BRAGO). Ob insoweit wie bei einer mündlichen Verhandlung zur Hauptsache entscheidend auf die Stellung der Anträge abzustellen ist (§ 137 Abs. 1 ZPO), erscheint zweifelhaft. Denn widerstreitende Kostenanträge sind nicht notwendig, da die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO von Amts wegen zu treffen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, Rdn. 22 zu § 91 a), und wo Amtsbetrieb gilt, ist § 137 ZPO nicht maßgebend (vgl. Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 12. Auflg. 1995, Rdnr 57 zu § 31). Das bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, da Kostenanträge gestellt worden sind (Bl. 51 d.A.).

Die auf Seiten des Klägers entstandene Verhandlungsgebühr ist auch erstattungsfähig. Insoweit kommt es nicht darauf an, daß die Kostenanträge nicht erforderlich gewesen sind, sondern geht es darum, ob Veranlassung bestand, die Kostenfrage streitig zu stellen. Das ist aber für die insoweit obsiegende Partei, deren Recht auf einen ihr günstigen Kostenausspruch von der Gegenseite verneint wird, stets der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und Nr. 1953 der Anlage 1 zu § 11 GKG. Der Gegenstandswert folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Unterliegen der Beklagten und im übrigen aus ihrem Abänderungsbegehren.






OLG Hamm:
Beschluss v. 11.11.1999
Az: 23 W 408/99


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