Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. Februar 2009
Aktenzeichen: 4b O 304/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 10.02.2009, Az.: 4b O 304/07)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eins vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest­zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ord­nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona­ten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Kreissägeblätter mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke, wo­bei um die Mittenbohrung des Sägeblattes ein konzentrischer Absatz ex­akt gleicher Dicke vorgesehen ist,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen außerhalb des konzentrischen Absatzes die Dickenänderung ma­ximal 1,2 mm beträgt, wobei außen im Bereich der Zähne eine Sägen­dicke einer Zahnverdickung vorhanden ist, wobei diese Sägendicke der Zahnverdickung mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des Sägeblattes eine Ebene bildet;

2. dem Kläger in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und je­weils Zwischenergebnisse enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten unter Angabe der genauen Pro­dukt- bzw. Typenbezeichnungen;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei­ten, -preisen und genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zei­ten, -preisen sowie der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume sowie Zugriffs­zahlen;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste­hungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 08.04.2007 zu machen sind,

wobei von der Beklagten zu 2) alle Angaben erst ab dem 08.04.2007 zu machen sind;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfän­ger nur einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein be­stimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. festzustellen, dass

1. die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger für die zu Ziffer I.1. bezeichne­ten, in der Zeit vom 29.06.2005 bis zum 07.04.2007 begange­nen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent­stehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschulderinnen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber des deutschen Patents DE 195 19 060 (Klagepatent, Anlage K 1), das am 02.03.1995 angemeldet und dessen Anmeldung am 05.09.1996 und des­sen Erteilung am 08.03.2007 eingetragen wurde. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Kreissägeblatt mit nach außen in Stufen abnehmender Dicke.

Anspruch 1. des Klagepatents lautet:

„Kreissägeblatt mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke, wobei um die Mittenbohrung des Sägeblattes (3) ein konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1) vorgesehen ist, wobei außerhalb des konzentrischen Absatzes (d4) die Dickenänderung maximal 1,2 mm beträgt, wobei außen im Bereich der Zähne eine Sägendicke einer Zahnverdickung (s4) vorhanden ist, wobei diese Sägendicke der Zahnverdickung mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegen­den Dickenbereich des Sägeblattes (3) eine Ebene bildet.“

Die Beklagte zu 1), deren einzige Geschäftsführerin seit dem 29.06.2005 die Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Kreissägeblätter unter der Bezeichnung „Stabilo“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wort­sinngemäß Gebrauch macht.

Auf die Beklagte zu 1), seinerzeit firmierend als ( … ) , wurde auf Grundlage eines Anteilskaufvertrages vom 11.02.2004 (Anlage B 1) sowie eines Verschmelzungs­vertrages vom 25.04.2005 die ( … ) verschmolzen, deren alleiniger Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt ( … ), der Vater des Klägers, war. Die Verschmelzung wurde am 19.06.2005 ins Handelsregister (Amtsgericht Wup­pertal, ( … ), Auszug als Anlage B 2) eingetragen.

Herr ( … ) schloss mit der Beklagten zu 1) im November 2004 einen Patent- und Gebrauchmusterlizenzvertrag (Anlage B 6; im Folgenden: Lizenzvertrag), in dem es auszugsweise wie folgt lautet:

„1) ( … ) (sc.: der Kläger) als Li­zenz­geber und die ( … ) und ( … ) (sc.: die Beklagte unter damaliger Firma) als Lizenznehmer

2) Vertragsgegenstand sind Patente und Gebrauchsmuster, die

A) von ( … ) angemeldet wurden und noch in seinem Be­sitz sind.

B) Patente und Gebrauchsmuster die von ( … ) angemel­det wurden und deren Besitz auf ( … ) (sc.: der Kläger) übertragen wurde

C) Patente und Gebrauchsmuster, die von ( … ) angemeldet wurden und in seinem Besitz sind.

3) Diese Patente und Gebrauchsmuster sind in beiliegender Liste aufgeführt und mit den Kennzeichnungen A, B oder C versehen.

4) Vertragsgegenstand sind nur die aufgeführten Patente und Gebrauchsmuster bezüglich Sägen und Fräser für die Holzindustrie. [...]

7) Die jährlichen Lizenzgebühren ergeben sich aus dem Jahresumsatz mit den Ar­ti­keln, die unter das entsprechende Patent oder Gebrauchsmuster fallen multipliziert mit den nachfolgend aufgeführten Prozentsätzen. Fällt ein Artikel unter mehrere Patente oder Gebrauchsmuster ist nur die höhere Lizenzgebühr zu entrichten.

Lizenzgebühren-Prozentzahlen für die Gruppen sind:

A = 0%

B, C = 4%“

Der Lizenzvertrag wurde unterzeichnet durch ( … ), die Be­klagte zu 2) und ( … ), nicht aber durch den Kläger.

Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien zur Nutzung des Klagepatents nicht be­rechtigt. Der Lizenzvertrag sei nicht wirksam. Da die in Ziffer 3) des Lizenz­vertrags erwähnte Liste nicht erstellt worden sei, fehle es an einer Einigung über die essentialia negotii des Vertrages. Es sei nicht zu einer Einigung darüber gekommen, welche Schutzrechte zu welchen Bedingungen lizenziert werden sollen. An der Wirk­samkeit des Lizenzvertrages fehle es auch deshalb, weil der Kläger diesen nicht unter­zeichnete. Im November 2004 sei der Kläger bereits materiell Berechtigter am Klagepatent gewe­sen. Dieses sei ihm von seinem Vater durch Vereinbarung vom 21.11.2003 (Anlage B 7) mit sofortiger Wirkung übertragen worden. Diese Vereinbarung sei auch tatsächlich am 21.11.2003 geschlossen worden.

Der Kläger beantragt nunmehr, nachdem er die Geltendmachung der ursprünglich ab dem 05.10.1996 erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungspflicht auf die Zeit ab der Eintragung der Ver­schmelzung der Richard Jansen GmbH mit der Beklagten zu 1) am 29.06.2005 be­schränkt hat,

die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen,

hilfsweise, die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen, bezüglich welcher Schutzrechte die Beklagte zu 1) für eine Nutzungsberechtigung aus einem angeblichen Lizenzvertrag mit dem Kläger und/oder ( … ) herleitet,

2. unter Aufschlüsselung nach Kalenderjahren Rechnung zu legen, in wel­chem Um­fang, wann und wie lange sie die zu Ziffer 1. zu bezeichnen­den Patente und Gebrauchsmuster benutzt hat, insbesondere unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, zugeordnet zu Typenbezeich­nun­gen und den jeweiligen Patenten und/oder Gebrauchsmustern,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen zugeordnet zu Typenbezeichnungen und den jeweiligen Patenten und/oder Gebrauchsmustern sowie den Namen und Anschriften der ge­werblichen Abnehmer,

c) des jeweiligen Jahresumsatzes zugeordnet zu Typenbezeichnun­gen und den jeweiligen Patenten und/oder Gebrauchsmustern,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die Zeit seit dem Abschluss des Lizenzvertrages für alle nach Ziffer 1. genannten Patente und Gebrauchsmuster die Kosten für die jährlichen Patent- und Gebrauchs­mustergebühren im Verhältnis zum Umsatz an den jeweiligen Patenten und Gebrauchsmustern zu erstatten,

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die Zeit seit dem Ab­schluss des Lizenzvertrages jährliche Lizenzgebühren in Höhe von 4 Prozent aus dem Jahresumsatz mit Artikeln, die unter die zu Ziffer 1. offenzulegenden Patente und Gebrauchsmuster fallen, zu zahlen, sofern die so berechneten Li­zenzgebühren über den unter Ziffer 3. genannten Patent- und Gebrauchsmus­tergebühren liegen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie meinen, jedenfalls sei die Be­klagte zu 2) nicht passiv legitimiert, da sie lediglich die alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ist und sie selbst die angegriffene Ausführungsform daher weder her­stellte noch anbot, in Verkehr brachte oder gebrauchte oder zu diesen Zwecken ein­führte oder besaß.

Überdies behaupten die Beklagten, zur Nutzung des Klagepatents berechtigt zu sein. Dies folge aus dem im November 2004 geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage B 6). Die in Ziffer 3) des Lizenzvertrages genannte Liste habe tatsächlich existiert und bei Ab­schluss des Lizenzvertrages auch vorgelegen. Die Liste sei aber nur in einem einzigen Exemplar erstellt und bei Unterzeichnung des Lizenzvertrags den Beklagten nicht aus­gehändigt worden.

Der Lizenzvertrag sei vor dem Hintergrund geschlossen worden, dass sich die ( … ), welche auf die Beklagte zu 1) verschmolzen wurde, sich zum Zeitpunkt der Verschmelzung in einer „wirtschaftlichen Schieflage“ befunden habe. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass für die Übertragung der Anteile an der ( … ) ein Kaufpreis von nur einem EUR vereinbart wurde. Die ( … ) habe wirtschaftlich „davon gelebt“, dass sie die Patente und Gebrauchsmuster, deren Inhaber ( … ) war, kostenlos habe nutzen dürfen. Am 19.12.2003 habe ein Gespräch zwischen ( … ), der Beklagten zu 2) und den Zeugen ( … ) und ( … ) stattgefunden. Nach diesem Gespräch habe Einigkeit darüber bestanden, dass auch nach dem Anteilserwerb an der ( … ) alle Schutzrechte weiterhin durch ( … ) kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten. Hinsichtlich der Inhaberschaft am Klagepatent be­haupten die Beklagten, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrags sei Inhaber nicht der Kläger, sondern dessen Vater, ( … ), ge­wesen.

Die Beklagten bestreiten, dass die auf den 21.11.2003 datierte Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater (Anlage B 7) tatsächlich an diesem Datum geschlossen wurde. Hiergegen spreche bereits, dass eine solche Übertragung eine Schenkungs­steuererklärung des Klägers erforderlich gemacht hätte, der Kläger sich aber außerge­richtlich geweigert habe, eine entsprechende Erklärung vorzulegen; daraus sei zu schließen, dass eine solche Erklärung nicht existiere, die Übertragung also nicht schon 2003 stattgefunden habe. Ferner spreche gegen eine Übertragung zu diesem Zeitpunkt, dass der Vater des Klägers, ( … ), ausweislich eines Schrift­stücks vom 29.12.2003 (Anlage B 8) gegenüber der ( … ) erklärte, die ( … ) mache keine Patentansprüche gegenüber dieser Firma geltend. Im Vorfeld dieser schriftlichen Erklärung habe ( … ) ausdrücklich erklärt, alle Patente und Gebrauchsmuster, mit denen die ( … ) zu dieser Zeit „arbeitete“, stünden „in seinem Eigentum“.

Ferner meinen die Beklagten, Rechnungslegungsansprüche des Klägers könnten al­lenfalls ab dem 01.01.2004 bestehen, da die Beklagte zu 1) erst mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt die Geschäftsanteile der ( … ) erworben hatte. Schließlich wenden sie sinngemäß ein, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- sowie Schadensersatz­pflicht aus §§ 9, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, § 33 PatG.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Kreissägeblatt mit nach außen in Stufen abnehmender Dicke.

An Kreissägeblätter, die etwa in der holzverarbeitenden Industrie und andernorts viel­fach Anwendung finden, werden hohe Anforderungen an Stabilität und Genauigkeit ge­stellt. Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dass Kreissägeblätter mit nach außen hin abnehmender, gestufter Dicke besonders vorteilhaft für die exakte und materialspa­rende Erzeugung von Schnittfugen sind. Aus der DE 87 03 531 (Anlage K 2) ist ein Kreissägeblatt bekannt, dass an seinem äußeren Umfang Schneidzähne aufweist, die durch Zerspanen die eigentliche Sägefunktion ausüben, sowie Räumzähne, die dazu dienen, Späne und Überstände aus der Fuge zu entfernen. Das in der DE ’531 offen­barte Sägeblatt weist einen mittleren Bereich größerer Dicke und einen äußeren Be­reich geringerer Dicke auf. Die inneren und äußeren Räumschneiden stehen jedoch über die Dicken des Sägeblatts hervor. Hieran hat sich als nachteilig erwiesen, dass ein derart ausgestaltetes Sägeblatt nicht mit einem Richtlineal auf seine Planheit kontrolliert werden kann. Eine einfache Kontrolle der Planheit ist jedoch erforderlich, um das stark beanspruchte Sägeblatt auf Deformationen, Fehlstellungen der Zähne etc. kontrollieren zu können.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Ab­schnitt [0003]), ein Kreissägeblatt bereitzustellen, welches einfach und exakt auf seine Planheit kontrolliert werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Kreissägeblatt mit folgenden Merkmalen vor:

1. Kreissägeblatt mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke;

2. um die Mittenbohrung des Sägeblattes (1) ist ein konzentrischer Absatz (d4) ex­akt gleicher Dicke (s1) vorgesehen;

3. außerhalb des konzentrischen Absatzes (d4) beträgt die Dickenänderung ma­ximal 1,2 mm;

4. außen im Bereich der Zähne (2) ist eine Sägendicke einer Zahnverdickung (S4) vorgesehen,

4.1 die mindestens auf einer Seite

4.2 mit einem radial weiter innenliegenden Dickenbereich des Sägeblattes (1) eine Ebene bildet.

II.

Zwischen den Parteien steht - zu Recht - außer Streit, dass die angegriffene Ausfüh­rungsform sämtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht.

Die Beklagten sind indes nicht berechtigt, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen.

1.

Diese Berechtigung folgt nicht aus dem im November 2004 aufgesetzten Lizenzvertrag (Anlage B 6). Dieser Vertrag entfaltet mangels wirksamer rechtsgeschäftlicher Willens­einigung keine gestattende Wirkung zugunsten der Beklagten. Die Parteien haben sich bei Abschluss des Vertrages nicht wirksam auf die wesentlichen Vertragsinhalte (es­sentialia negotii) geeinigt.

a)

Ein wirksamer Vertragsschluss setzt unabhängig von allen weiteren Tatbestandsmerk­malen eine Einigung auf die wesentlichen Vertragsinhalte voraus. Zwar ist es nicht er­forderlich, dass sämtliche Rechtsfolgen abschließend geregelt sind, die wesentlichen Inhalte des Vertrages müssen aber in einer wenigstens bestimmbaren Weise in den Vertrag Eingang gefunden haben und von der Willenseinigung der Parteien umfasst sein (Bork, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, Vorbemerkungen zu §§ 145 bis 156 Rn. 37; MünchKomm z. BGB/Kramer, 5. Aufl., § 145 Rn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 2). Beim Lizenzvertrag gehört zu den wesentlichen Vertragsinhalten eine Einigung darüber, welche Schutzrechte lizenziert sind, hinsichtlich welcher Schutzrechte also der Lizenznehmer zur Benutzung durch den Lizenzvertrag berechtigt ist. Der Umfang der Lizenz bestimmt sich danach, welche Schutzrechte li­zenziert werden, und welchen Schutzumfang die einzelnen Schutzrechte haben (Bar­tenbach, Patentlizenz- und Knowhow-Vertrag, 6. Aufl., Rn. 350). Ohne eine Einigung auf die lizenzierten Schutzrechte ist damit keine Einigung über den aus Sicht des Li­zenznehmers wesentlichen Vertragsinhalt getroffen, nämlich darüber, an welchen Schutzrechten er ein positives Benutzungsrecht in Gestalt der Lizenz (Bartenbach, a.a.O., Rn. 74; Groß, Lizenzvertrag, 9. Auflage Rn. 243) erlangt hat.

b)

Vorliegend ist eine Einigung der Parteien auf die wesentlichen Vertragsinhalte durch Abschluss des Lizenzvertrages im November 2004 (Anlage B 6) nicht dargetan. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie vom Kläger und zunächst auch von den Beklagten vor­gebracht - die Liste gemäß Ziffer 3) des Lizenzvertrages gar nicht erstellt wurde. Wäre das der Fall, würde es allerdings schon deshalb an einer Einigung über die lizenzierten Schutzrechte und damit an einem wesentlichen Vertragsinhalt fehlen, weil eben das Dokument, in dem nach dem Wortlaut des Lizenzvertrages die lizenzierten Schutz­rechte aufgeführt sind, niemals existiert hätte.

Die Beklagten haben zunächst selber vorgebracht, dass eine solche Liste nicht existiert habe. In der Duplik vom 27.11.2008 wechselten sie jedoch ihren Vortrag dahin, dass es eine solche Liste sehr wohl gegeben und diese auch bei Unterzeichung des Lizenzver­trags vorgelegen habe, jedoch sei die Liste nur in einem einzigen Exemplar erstellt und ihnen, den Beklagten, nicht ausgehändigt worden. Diese Liste sei auch Gegenstand des Lizenzvertrags geworden. Eine plausible Erklärung, warum sie ihren Vortrag in die­ser Weise änderten, vermochten die Beklagten auch in mündlicher Verhandlung nicht zu geben. Sie beschränkten sich auf die Erklärung, sie hätten zunächst „aus der Erinne­rung heraus“ vorgebracht, die Liste gebe es gar nicht, diese falsche Erinnerung hätten sie sodann korrigiert.

Der für diesen (neuen) Vortrag der Beklagten angebotene Beweis war nicht zu erheben. Soweit die Beklagten insoweit schriftsätzlich Beweis für die Existenz und das Vorliegen der Liste im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeboten haben durch Verweis auf einen handschriftlich ergänzten Entwurf eines „Kauvertrages über Marken- und Schutzrechte“ (Anlage B 10), ist der angebotene Beweis von vornherein untauglich. Dieses Dokument gibt keinen Aufschluss darüber, ob bei Unterzeichnung des Lizenzvertrages (Anlage B 6) die dort in Ziffer 3) erwähnte Liste existent war. Erstens lässt der Entwurf (Anlage B 10) nicht erkennen, wie es sodann zur Einigung auf das Dokument des Lizenzvertra­ges (Anlage B 6) gekommen sein soll, das sich vom Entwurf immerhin deutlich unter­scheidet. Zweitens ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen den im Ent­wurf genannten Schutzrechten betreffend Kreissägen bzw. Gattersägen und Gatteraus­rüstungen einerseits und den im Lizenzvertrag nach Anmelder und Inhaber aufgeführ­ten Schutzrechten andererseits besteht. Drittens ist weder dargetan noch ersichtlich, welche Schutzrechte durch den Entwurf hätten lizenziert werden sollen. Im Entwurf wird wiederum (in § 1 und andernorts) auf eine „Anlage 1“ Bezug genommen, in der die li­zenzierten Schutzrechte aufgeführt sein sollen. Ob diese „Anlage 1“ jemals existierte, und wenn ja, ob sie nach dem Abbruch der Verhandlungen mit der Fa. AKE Knebel GmbH & Co. KG auch zur Grundlage der Verhandlungen mit den Beklagten wurde, ist nicht dargetan.

Sofern die Beklagten sodann erstmals in mündlicher Verhandlung für dieses Vorbringen Beweis angeboten haben durch Vernehmung von ( … ) und ( … ) sowie der Beklagten zu 2) war auch diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Hinsichtlich einer Vernehmung der Beklagten zu 2) haben die Beklagten die besonderen Voraussetzungen einer Vernehmung der beweisbelasteten Partei ge­mäß § 447 ZPO nicht dargetan. Der angebotene Zeugenbeweis ist mangels Entschei­dungserheblichkeit nicht zu erheben. Die Beklagten haben nämlich nicht dargetan, ge­schweige denn unter Beweis gestellt, dass in einer Liste gemäß Ziffer 3) des Lizenzver­trages - hätte ein solche denn existiert und wäre sie denn den Beklagten bekannt und wirksam zum Vertragsbestandteil gemacht worden - auch das Klagepatent aufgeführt war. Dass also gerade das Klagepatent gemäß den Vorgaben des Lizenzvertrages an die Beklagten lizenziert wurde, ließe sich demnach nicht einmal dann feststellen, wenn den Beklagten der Beweis für die Existenz der Liste und deren Einbeziehung in den Lizenzvertrag gelingen sollte. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen der mündlichen Ver­handlung - informatorisch gehört - erklärt, die „Nummern“ der ein­zelnen Schutzrechte seien bei Abschluss des Lizenzvertrages nicht besprochen wor­den. Daraus ergibt sich, dass die Beklagten eine Identifizierung der einzelnen zu lizen­zierenden Schutzrechte anhand ihrer Aktenzeichen nicht vorgenommen haben.

Dies spricht wiederum ebenso gegen die Existenz einer solchen Liste wie der Umstand, dass die Beklagten entgegen der ihnen nach dem Lizenzvertrag obliegenden Pflichten, zum einen die Patent- und Gebrauchsmustergebühren anteilsmäßig zu bezahlen (An­lage B 6 unter Ziffer 5)) sowie Lizenzgebühren für einige der lizenzierten Rechte zu zahlen (Anlage B 6 unter Ziffer 7)) niemals erfüllt haben. Auch dieser Umstand weist darauf hin, dass den Beklagten schlicht nicht bekannt war, welche Schutzrechte hätten lizenziert werden sollen, weil ihnen nämlich eine Auflistung der Schutzrechte nach ihren Aktenzeichen niemals bekannt geworden war.

c)

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass eine Einigung auf den Lizenzvertrag ohne eine Einigung auf die Liste zustande gekommen ist. Aus der Formulierung des Lizenzvertra­ges selber ist der wesentliche Vertragsgegenstand der lizenzierten Schutzrechte ohne den Rückgriff auf diese Liste nicht möglich. Die lizenzierten Schutzrechte sind im Hin­blick darauf beschrieben und als lizenziert benannt, ob sie vom Vater des Klägers oder vom Kläger selber angemeldet wurden und ob der Vater des Klägers oder der Kläger selber Schutzrechtsinhaber ist. Hiernach lassen sich die Schutzrechte nicht ohne ihre Aufführung in einer Liste bzw. einem Verzeichnis bestimmen.

Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Vater des Klägers eine Viel­zahl von Schutzrechten angemeldet hatte, auch solche auf technologischen Gebieten, auf denen weder die Beklagten tätig sind noch die seinerzeit vom Vater des Beklagten geführte Richard Jansen GmbH tätig war. Dass sie ohne Rücksicht hierauf eine Lizenz an schlechthin allen vom Vater des Klägers angemeldeten Schutzrechten erhalten hät­ten, bringen die Beklagten selber nicht vor. Vielmehr berufen sich die Beklagten darauf, eine Lizenz sei lediglich an den Schutzrechten erteilt worden, welche die Richard Jan­sen GmbH genutzt habe, nämlich - wie aus dem handschriftlich ergänzten Entwurf ei­nes Kaufvertrages über Marken und Schutzrechte (Anlage B 10) ersichtlich - solche Schutzrechte, die sich auf die Produktion von Kreissägen bzw. von Gattersägen und Gatterausrüstungen beziehen. Welche der vom Vater des Klägers angemeldeten Schutzrechte hierunter fallen, ist nicht bestimmbar, auch nicht unter Rückgriff auf das Patent- und Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt. Aus dem Register lässt sich jeweils nur eine allgemein gehaltene Bezeichnung der Erfin­dung ersehen, nicht aber, auf welchem Gebiet die Erfindung anwendbar ist. Dass sie das Patent- und Gebrauchsmusterregister überhaupt daraufhin überprüft hätten, welche Schutzrechte als Lizenzgegenstand in Betracht kommen könnten, haben die Beklagten selber nicht behauptet.

Zum anderen stellt die Formulierung in Ziffer 2) des Lizenzvertrages zur Bestimmung der lizenzierten Schutzrechte auf die materielle Berechtigung an diesen ab. Die Formu­lierung, wonach Schutzrechte lizenziert werden, welche „im Besitz“ des Vaters des Klä­gers oder des Klägers selber stehen, ist vom objektiven Empfängerhorizont der Be­klagten aus auszulegen, also mit Rücksicht darauf, wie ein objektiver Dritter bei ver­nünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die vom Erklä­renden gewählten Ausdrucksformen hätte verstehen können und müssen (für die Be­stimmung des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen vgl. BGH NJW 2006, 286, 287; Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Edition 10, § 133 Rn. 27). Hiernach ist unter dem Begriff des „Besitzes“ an den Schutz­rechten die materielle Berechtigung an diesen zu verstehen, nämlich die materielle Be­rechtigung, über das jeweilige Schutzrecht verfügen und es ausüben zu dürfen. Die materielle Berechtigung am jeweiligen Schutzrecht lässt sich indes wiederum nicht un­ter Heranziehung des Patentregisters bestimmen. Eintragungen im Patentregister ha­ben keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische, also rechtsbekundende Wir­kung und lassen demnach den materiellen Bestand des Schutzrechts und die materielle Berechtigung an ihm unberührt (Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 30 Rn. 32ff.).

2.

Auch eine anderweitige Berechtigung der Beklagten zur Benutzung des Klagepatents, etwa mit Rücksicht auf den Erwerb der Anteile der ( … ) gemäß dem Geschäftsanteilskaufvertrag vom 11.02.2004 (Anlage B 1) ist nicht ersichtlich. Durch den Erwerb der Geschäftsanteile an der ( … ) und die anschließende Verschmelzung dieser Gesellschaft auf die Beklagte zu 1) wurde eine Gesamtrechts­nachfolge lediglich in alle Rechte und Pflichten der ( … ) begründet. Die materielle Berechtigung an Schutzrechten konnte hierdurch nur insoweit erworben werden, als diese Gesellschaft zuvor Inhaberin der Schutzrechte war. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten war am Klagepatent jedoch niemals die ( … ) materiell berechtigt.

Auch auf die Behauptung der Beklagten, am 19.12.2003 sei in einem Gespräch zwi­schen ( … ) und der Beklagten zu 2) besprochen worden, auch zu­künftig würden alle Schutzrechte durch ( … ) kostenlos zur Verfügung gestellt, kommt es nicht an. Erstens wäre eine solche Abrede durch den - nach dem Vorbringen der Beklagten - im November 2004 abgeschlossenen Lizenzvertrag (Anlage B 6) überholt, weil in diesem die Gewährung von Lizenzen vereinbart wurde. Zweitens steht diese Behauptung in erkennbarem Widerspruch zum Inhalt des Lizenzvertrages: Wenn ( … ) geäußert hätte, er wolle auch zukünftig die ihm gehören­den Schutzrechte „kostenlos zur Verfügung stellen“, wäre er hiervon mit Abschluss des Lizenzvertrages abgewichen, in dem nämlich eine gebührenfreie Lizenz nur für die weiterhin ihm gehörenden Schutzrechte gewährt wird, für die ursprünglich ihm gehö­renden und dann auf den Kläger übertragenen Schutzrechte jedoch eine Lizenz in Höhe von vier Prozent des Jahresumsatzes geregelt ist. Drittens hätte eine derartige mündli­che Zusage durch ( … ), selbst wenn es sie gegeben hätte, nicht zu einer (konkludente) Lizenzierung führen können: Nach den oben ausgeführten Grundsätzen hätte es einer wenigstens bestimmbaren Regelung über alle wesentlichen Vertragsinhalte, mithin über alle lizenzierten Schutzrechte bedurft, wofür, wie ebenfalls ausgeführt, eine schlichte Bezugnahme auf alle durch die Richard Jansen GmbH „be­nutzten“ Schutzrechte nicht ausgereicht hätte.

Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob, wie von den Beklagten behauptet, die ( … ) sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befand, aus der ihr die Beklagte zu 1) herausgeholfen habe unter der Bedingung, im Rahmen eines „Gesamt­geschäfts“ dürften die von der ( … ) genutzten Schutzrechte zukünftig auch von den Beklagten genutzt werden.

3.

Keiner Aufklärung bedarf nach dem Ausgeführten die Frage, ob der Kläger zum Zeit­punkt der Unterzeichnung des Lizenzvertrages - den er selber unstreitig nicht unter­zeichnete - am Klagepatent materiell berechtigt war. Träfe dies zu, wäre es zu einer Lizenzierung schon mangels einer Willenserklärung des Klägers nicht gekom­men. Träfe dies nicht zu, hätte nach den obigen Ausführungen auch der Vater des Klä­gers als - nach Behauptung der Beklagten - zu diesem Zeitpunkt materiell Berechtigter eine Li­zenz nicht wirksam erteilt.

III.

Da sie zur Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt sind, sind die Beklagten dem Klä­ger gemäß §§ 9, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Leistung von Schadensersatz und Entschädigung ver­pflichtet.

1.

Diese Verpflichtung trifft auch die Beklagte zu 2), die unstreitig alleinige Geschäftsführe­rin der Beklagten zu 1) ist. Der alleinige Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer GmbH haftet - wie in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt - für eine durch die Gesellschaft begangene Patentrechtsverletzung als Täter, weil er die Belange und Aktivitäten der Gesellschaften umfassend steuert und kraft seiner Stellung im Un­ternehmen für die Beachtung absoluter Rechter Dritte Sorge zu tragen und mit Rück­sicht hierauf das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmten hat (BGH GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettelaktion; BGH GRUR 1975, 652, 653 - Flamm­kaschierverfahren; BGH GRUR 1964, 88, 89 - Verona Gerät; in Fortführung der reichs­gerichtlichen Rechtsprechung RG GRUR 1936, 1084, 1089 - Standard-Lampen; RG GRUR 1929, 354, 356; RGZ 28, 238, 242; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 183, 184 - Miss 17; OLG Köln 1987, 935f. - Rothschild; OLG Frankfurt am Main GRUR 1985, 455 - Störerhaftung bei Vor-GmbH, OLG Frankfurt am Main GRUR 1984, 371 - Centipede; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rn. 29; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 Rn. 22; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 139 Rn. 25). Die Beklagte zu 2) bringt selber vor, alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) zu sein. Ihr Ein­wand, sie selber produziere, bewerbe und vermarkte die angegriffene Ausführungsform nicht, greift daher nicht durch. Es ist nach dem Gesagten gar nicht erforderlich, dass sie persönlich tätig wurde. Sie haftet daher in dem geltend gemachten Zeitraum, also ab dem 08.04.2007, da ihre Bestellung zur alleinigen Geschäftsführung am 29.06.2005 ins Handelsregister eingetragen wurde (AG Wuppertal, HRB 11154, Auszug als Anlage B 2).

2.

Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie dem Kläger gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumin­dest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie erkennen und vermeiden können, dass sie das Klagepa­tent unberechtigt nutzen. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten des­halb Ersatz desjenigen Schadens, der dem Kläger entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG. Für die Zeit zwischen Offenlegung des Patents und Patenter­teilung schulden die Beklagten Zahlung einer Entschädigung gemäß § 33 Abs. 1 PatG. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, weil der Kläger ohne sein Verschulden keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshand­lungen der Beklagten hat, besteht ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird. Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, die ihm zustehende Entschädigung und den ihm zustehenden Schadensersatz beziffern zu können, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benut­zungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB, § 140b PatG). Im Rahmen der Aus­kunftspflicht gemäß § 140b PatG haben die Beklagten außerdem die betreffenden Be­lege zu überlassen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 - Faltenbalg). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaft­prüfervorbehalten einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Be­festiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437)

3.

Die Beklagten können sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die geltend gemachten Ansprüche verjähren gemäß § 141 Satz 1 PatG, § 195 BGB innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umstände erlangte oder hätte erlangen müssen. Selbst wenn der Kläger mit Beginn des geltend gemachten Zeitraums, also im Jahr 2005, Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen müssen, hätte die Verjährungs­frist erst am 31.12.2005 begonnen. Vor ihrem Ablauf am 31.12.2008 ist die Verjährung jedoch durch Klageerhebung gemäß § 204 Nr. 1 BGB gehemmt worden, nämlich (vgl. GA Bl. 30f.) am 18.01.2008.

4.

Ebenso wenig können sich die Beklagten mit Erfolg darauf berufen, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Dies haben sie sinngemäß erstmals mit dem - für das Vorbrin­gen neuer Tatsachen nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27.01.2009 behauptet. Dabei beschränken sich die Beklagten auf die pauschale Be­hauptung einer neuheits­schädlichen Vorwegnahme des Klagepatents, ohne jedoch darzulegen, durch welche Entgegenhaltung(en) und aufgrund welcher konkreten Umständen von einer neuheits­schädlichen Vorwegnahme auszugehen sein soll. Darüber hinaus war im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keine Nichtigkeitsklage anhängig.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kos­ten waren trotz der teilweisen Klagerücknahme vollständigen den Beklagten als Ge­samtschuldnerinnen aufzuerlegen. Der Kläger hat, indem er die Klage hinsichtlich des Zeitraums, für den Rechnungslegung und Auskunft sowie Feststellung der Schadenser­satzpflicht, teilweise zurückgenommen hat, eine Klagerücknahme nur in geringfügigem Umfang erklärt. Die ursprüngliche Mehrforderung hat auch keinen Kostensprung verur­sacht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 108, 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 10.02.2009
Az: 4b O 304/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b2a6b020afcf/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_10-Februar-2009_Az_4b-O-304-07




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