Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Januar 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/01

(BGH: Beschluss v. 17.01.2002, Az.: AnwZ (B) 8/01)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Verfügung vom 10. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 15. Dezember 2001 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet habe. Weiterhin hat er erklärt, daß seine Beschwerde "damit erledigt" sei. Mit Telefax vom 17. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 antragsgemäß die Zulassung des Antragstellers zum 15. Dezember 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen habe.

II.

Weder die Verzichtserklärung des Antragstellers noch der Erlaß der hierauf gestützten Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin haben zum endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft des Antragstellers geführt. Dieser tritt erst mit Bestandskraft der Widerrufsverfügung ein. Da mithin im Zeitpunkt der auf den 17. Dezember 2001 terminierten mündlichen Verhandlung eine Erledigung der Hauptsache (noch) nicht eingetreten war, hat der Senat das Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2001 dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.

Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 17.01.2002
Az: AnwZ (B) 8/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b27cbea56072/BGH_Beschluss_vom_17-Januar-2002_Az_AnwZ-B-8-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 17.01.2002, Az.: AnwZ (B) 8/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 01:27 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. August 2007, Az.: 19 U 102/06BPatG, Beschluss vom 12. April 2005, Az.: 27 W (pat) 66/04BPatG, Beschluss vom 11. September 2003, Az.: 6 W (pat) 34/02OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 2007, Az.: 17 U 126/06VG Gießen, Beschluss vom 6. Oktober 1997, Az.: 7 E 33753/96OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2013, Az.: 6 U 105/12BPatG, Beschluss vom 29. Oktober 2007, Az.: 8 W (pat) 348/06BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2006, Az.: 25 W (pat) 160/04BPatG, Beschluss vom 24. Mai 2006, Az.: 24 W (pat) 23/04LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2011, Az.: 4b O 224/10