Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 5. Januar 1989
Aktenzeichen: 12 TP 53/88

(Hessischer VGH: Beschluss v. 05.01.1989, Az.: 12 TP 53/88)

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin V in M versagt.

Allerdings führt nicht schon § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 6 und Abs. 1 ZPO, wonach Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten vier der aus dem Einkommen aufzubringenden Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen, zur Ablehnung des Antrags; denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

Bei den insoweit anzustellenden Berechnungen kommt es auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse des Antragstellers in den Monaten November und Dezember 1987 an, weil das Verwaltungsgericht, nachdem die erforderlichen Unterlagen am 19. November 1987 eingegangen waren, unverzüglich über den Prozeßkostenhilfeantrag und -- nach Einlegung der Beschwerde am 15. Dezember 1987 -- wiederum rechtzeitig über deren Nichtabhilfe entschieden hat (vgl. zum rechtlich maßgebenden Zeitpunkt in Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren Hess. VGH, 01.12.1987 -- 12 TP 2840/87 -- u. 08.11.1988 -- 12 TP 1096/88 --).

Zu dem Einkommen, aus dem die sich ihrer Höhe nach aus der Tabelle (Anlage 1 zu § 114 ZPO) ergebenden Raten aufzubringen sind (§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO), gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auszugehen ist demnach vom Bruttobetrag des dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum gewährten Krankengeldes, das grundsätzlich 80 % des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen Regellohnes beträgt (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 RVO), hier also laut Schreiben der AOK H für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1987 3.454,80 DM. Hiervon sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 397,20 DM abzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbs. ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG) sowie die nach Angaben des Antragstellers im November/Dezember 1987 erbrachten Unterhaltsleistungen für seine bei seinen Eltern in der Türkei lebende acht Jahre alte Tochter in Höhe von 500,-- DM (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO); es verbleiben also 2.557,60 DM.

Der Antragsteller hielt sich während des hier maßgebenden Zeitraums im krankenhaus K in F auf, und seine Aufwendungen (insbesondere die Kost und Wohnung) wurden den -- vom Antragsteller übernommenen -- Angaben seines Bewährungshelfers vom 20. Oktober 1988 zufolge von der AOK H getragen; dadurch sind ihm geldwerte Naturalleistungen zugeflossen, die ebenfalls zum Einkommen gehören (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, Kommentar, 15. Aufl. 1987, § 115, Rdnr. 12). Da der Gesetzgeber für das einzusetzende Einkommen und Vermögen bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe die entsprechende Anwendung von § 76 Abs. 2 bzw. § 88 BSHG vorgeschrieben hat (§ 115 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. bzw. Abs. 2, 2. Halbs. ZPO) und auch bei der Festsetzung des Tabellengrenzwerts für einen Alleinstehenden auf 850,-- DM in Anlehnung an § 79 Abs. 1 a.F. BSHG von dem damaligen doppelten Eckregelsatz ausgegangen ist (vgl. BT-Drs. 8/3068, S. 19 f., sowie BVerfG, 26.04.1988 -- 1 BvL 84/86 --, NJW 1988, 2231), erachtet es der Senat für sachgerecht, hinsichtlich der Wertermittlung der dem Antragsteller zugeflossenen Sachbezüge ebenfalls an sozialhilferechtliche Bestimmungen anzuknüpfen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 4 SachBezV 1987 ist der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beim Vorhandensein eines eigenen Wohnraums für Hessen auf 495,-- DM festgesetzt; bei Belegung eines Wohnraums mit mehreren Personen vermindert sich dieser Wert -- je nach Anzahl -- um 20 bis 50 %.

Weiterer Ermittlungen dazu, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum im krankenhaus K über einen eigenen Wohnraum verfügte, bedarf es indessen nicht, und ebenso kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller begehrte Absetzung der im November/Dezember 1987 gezahlten Gerichtskostenraten aus früheren Verfahren (210,-- DM) sowie -- was dem Senat zweifelhaft erscheint -- von Schadensersatzleistungen, die er wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau an deren Krankenkasse entrichtet hat (988,20 DM), "mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist" i.S. des § 115 Abs. 3, 2. Halbs. ZPO. Denn selbst wenn man jeweils von der für den Antragsteller ungünstigsten Betrachtungsweise ausgeht, also den vollen Wert für freie Kost und Wohnung in Höhe von 990,-- DM für zwei Monate in Ansatz bringt und keinerlei Absetzungen mehr vornimmt, werden die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens voraussichtlich vier der aus dem dann zugrundezulegenden maßgeblichen Monatseinkommen von <(2.557,60 + 990,--) : 2 => 1.773,80 DM aufzubringenden Raten a 300,-- DM voraussichtlich übersteigen.

Ausgehend von dem hier anzusetzenden Auffangstreitwert von 6.000,-- DM dürften nämlich drei Gerichtsgebühren a 150,-- DM und, da eine Beweisaufnahme -- jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt -- nicht ernstlich in Betracht kommt, zwei Anwaltsgebühren a 331,-- DM entstehen zuzüglich Postgebührenpauschale von 40,-- DM (vgl. § 26 Satz 2 BRAGO) und auf die Anwaltsvergütung entfallende Umsatzsteuer (vgl. § 25 Abs. 2 BRAGO). Die Verfahrenskosten werden demnach etwa 1.250,-- DM betragen -- anläßlich der Wahrnehmung eines eventuellen Verhandlungstermins könnten noch anwaltliche Reisekosten anfallen (vgl. § 28 BRAGO) -- und damit in jedem Falle höher liegen als die oben ermittelten vier Monatsraten von höchstens insgesamt 1.200,-- DM.

Obwohl der Antragsteller die Kosten der Prozeßführung mithin nur in Raten aufzubringen vermag, kann ihm für das Klageverfahren, soweit es sich auf die Aufhebung der in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 6. Februar 1986 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 1987 enthaltenen Ausweisung richtet, dennoch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden, denn insoweit bot seine Klage im maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Abzustellen ist auch bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn dieses -- wie hier -- seine Entscheidung nicht ohne sachlichen Grund verzögert hat, wobei zu beachten ist, daß sich diese Entscheidung nicht in der erstmaligen Beschlußfassung über den Prozeßkostenhilfeantrag erschöpft, sondern auch die Beschlußfassung über die eventuelle Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde einschließt (Hess. VGH, 01.12.1987 -- 12 TP 2840/87 -- u. 08.11.1988 -- 12 TP 1096/88 --). Da das Verwaltungsgericht bereits unter dem 17. Dezember 1987 über die Nichtabhilfe entschieden hat und die Akten am 5. Januar 1988 an das Beschwerdegericht abgesandt worden sind, muß die unter dem 23. September 1988 -- im Hinblick auf die durch Urteil des Landgerichts F vom 17. Mai 1988 (5/27 Kls 74 Js 28124/86) angeordnete Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus -- erfolgte Ergänzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 6. Februar 1986 im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben; insbesondere bedarf keiner Erörterung, welche Bedeutung dieser Ergänzung -- auf die sich der Antragsteller jedenfalls im Klageverfahren (soweit ersichtlich) bisher nicht eingelassen hat -- in verfahrensrechtlicher Hinsicht zukommt.

Die demnach hier allein zu überprüfende ausländerbehördliche Verfügung vom 6. Februar 1986 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 1987 ist -- bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt -- in bezug auf die darin enthaltene Ausweisung des Antragstellers bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere war der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gegeben, denn der Antragsteller war durch Urteil des Landgerichts F vom 3. Mai 1985 (74 Js 33089/83 KLs) wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich unter dem 14. September 1988 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des betreffenden Strafverfahrens ist für das vorliegende Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren ohne rechtliche Bedeutung, zumal er bisher nicht zur Aufhebung des Urteils vom 3. Mai 1985 geführt hat und zumal das psychiatrische Gutachten des Ltd. Medizinaldirektors Prof. Dr. B auf das sich der Wiederaufnahmeantrag vor allem stützt, ebenfalls erst unter dem 25. März 1988 erstattet worden ist; in dem vorausgegangenen nervenfachärztlichen Gutachten desselben Sachverständigen vom 27. Mai 1987, in dem Schuldunfähigkeit des Antragstellers für den 2. September 1986 angenommen wurde, ist Prof. Dr. B -- wie der Antragsteller selbst einräumt -- auf die Tatzeitpunkte des durch Urteil vom 3. Mai 1985 abgeschlossenen Strafverfahrens kaum eingegangen.

Gegen die Ausübung des demnach eröffneten Ausweisungsermessens durch den Beklagten bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Insbesondere ist im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1987 rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß spezialpräventive Gründe die Ausweisung als sachgerecht erscheinen ließen. Insbesondere sind der damit verbundenen seinerzeitigen Prognose des zukünftigen Verhaltens des Antragstellers nicht etwa deshalb unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden, weil im Widerspruchsbescheid wiederholt (vgl. S. 3, 3. Abs., u. S. 6, 2. Abs.) davon die Rede ist, der Antragsteller habe sich u.a. wegen Nötigung strafbar gemacht, denn hierbei handelt es sich offenbar um entscheidungsunerhebliche Schreibfehler, wie die korrekte Wiedergabe der Verurteilung des Antragstellers u.a. wegen (nur) versuchter Nötigung an anderer Stelle des Widerspruchsbescheids (S. 2, 6. Abs.) erkennen läßt. Die Prognose künftiger Straffälligkeit des Antragstellers ist auch in sachlicher Hinsicht -- bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt -- nicht zu beanstanden. Denn immerhin war der Antragsteller in vier Fällen, nämlich am 10. Dezember 1982, am 20. Mai 1983, am 12. Juni 1983 und am 2. November 1983 gegenüber seiner damaligen Ehefrau tätlich geworden und hierfür zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden; aus dem Urteil geht darüber hinaus hervor, daß der Antragsteller seine frühere Ehefrau schon während eines Besuchs in der Türkei am 20. November 1982 lebensgefährlich verletzt hatte. Wohl hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G unter dem 16. Oktober 1985 die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, ist also offenbar davon ausgegangen, daß verantwortet werden könne zu erproben, ob der Antragsteller außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Von dieser Einschätzung durfte der Beklagte aber schon deshalb abweichen, weil ihm umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung stand, nachdem der Antragsteller am 2. September 1986 seine seit April 1986 von ihm geschiedene Ehefrau erneut mehrmals mit der Faust ins Gesicht und in den Bauch geschlagen hatte. Die Richtigkeit der vom Beklagten angestellten Prognose hat sich überdies erneut dadurch bestätigt, daß der Antragsteller -- wie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 1988 ergibt -- selbst während seines Aufenthalts im krankenhaus K, nämlich im Juni 1987, seine frühere Ehefrau in O aufsuchte und beschimpfte, worauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit deren Schwager kam. Aus den beiden letztgenannten Vorfällen wird deutlich, daß der Antragsteller -- wie im Widerspruchsbescheid prognostiziert -- auch nach seiner Scheidung eine Gefahr für seine Umwelt darstellt. Unter diesen Umständen brauchten weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht den bloßen Behauptungen des Antragstellers vom 3. Februar 1986 und vom 10. September 1987, er werde nicht mehr straffällig werden, weil ihn der Strafvollzug nachhaltig beeindruckt habe, weil er die Scheidung akzeptiere und weil er nunmehr die erforderliche Krankheitseinsicht habe, maßgebliche Bedeutung beizumessen. Die mithin bestehende konkrete Wiederholungsgefahr war jedenfalls im für das vorliegende Verfahren rechtlich maßgebenden Zeitpunkt auch nicht etwa durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgeschlossen, denn seinerzeit hielt sich der Antragsteller offenbar freiwillig im krankenhaus K auf und konnte dieses -- wie Fahrten nach O im Juni und Oktober 1987 belegen -- offenbar ohne weiteres verlassen; eine angeordnete Unterbringung erfolgte erst aufgrund des Urteils vom 17. Mai 1988. Weder Grundrechte noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das -- gleichfalls rechtsstaatlich verbürgte -- Prinzip des Vertrauensschutzes standen einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung des Antragstellers entgegen. Aus Art. 6 GG kann er schon deshalb nichts herleiten, weil er von seiner Ehefrau -- von der er seit dem 20. Mai 1983 getrennt gelebt hat -- seit April 1986 geschieden ist und weil seine Tochter ohnehin seit einigen Jahren bei seinen Eltern in der Türkei lebt. Die sonstigen privaten Interessen des Antragstellers sind im Widerspruchsbescheid (S. 8, 3. Abs.) rechtfehlerfrei gewürdigt worden; den diesbezüglichen Ausführungen schließt sich der Senat an. Rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, daß die Ausweisung für dauernd ausgesprochen worden ist; dies steht mit Nr. 1 Satz 2 AuslVwV zu § 15 AuslG in Einklang und wird vom Antragsteller überdies nicht besonders angegriffen.

Ob der Beklagte die Ausweisung auch in generalpräventiver Hinsicht rechtsfehlerfrei begründet hat, bedarf hier keiner Klärung. Denn nach dem Widerspruchsbescheid, in dessen Gestalt die ausländerbehördliche Verfügung Gegenstand der Anfechtungsklage ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), erweist sich die Ausweisung "allein aus spezialpräventiven Gründen ... als sachgerecht". Die gleichwohl angeführten generalpräventiven Erwägungen sind folglich nur hilfsweise angefügt, also nicht in dem Sinne, daß sie die Ausweisung nur zusammen mit den spezialpräventiven tragen sollen.

Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller für das Klageverfahren auch nicht gewährt werden, soweit es sich auf die Aufhebung der in der ausländerrechtlichen Verfügung vom 6. Februar 1986 enthaltenen Abschiebungsandrohung bezieht. Auch hiergegen richtet sich der unter dem 27. Februar 1986 erhobene Widerspruch des Antragstellers; denn allein der Umstand, daß dieser gegen die "Ausweisungsverfügung vom 6.2.1986" eingelegt ist, begründet keine Ausgrenzung der Abschiebungsandrohung. Demgemäß hat die Widerspruchsbehörde auch "auf den Widerspruch gegen die Verfügung ... vom 6.2.1986" (S. 1 des Widerspruchsbescheids; vgl. ferner S. 4, letzter Abs.) entschieden und diesen ohne Einschränkung -- allerdings auch ohne ausdrückliche Überprüfung der Abschiebungsandrohung im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit -- zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage vom 3. Juli 1987 nimmt -- legt man dieselbe Betrachtungsweise wie beim Widerspruch zugrunde -- die Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht aus. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, kann ihr hinreichende Erfolgsaussicht möglicherweise nicht abgesprochen werden, weil gegen deren Rechtmäßigkeit erhebliche Bedenken bestehen. Diese ergeben sich daraus, daß der Antragsteller bereits am 5. Februar 1986 die "Verlängerung der bislang erteilten Aufenthaltserlaubnis" -- die ihm zuletzt erteilte war bis 9. Mai 1984 gültig -- beantragt hat und daß dieser Antrag bis heute nicht beschieden ist. Infolge der dadurch ausgelösten Fiktionswirkung (§ 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG) dürfte der Antragsteller trotz der einen Tag später verfügten Ausweisung -- da der gegen diese gerichtete Widerspruch rückwirkend aufschiebende Wirkung entfaltete und der Sofortvollzug nicht angeordnet war und ist, so daß § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG das fiktive Aufenthaltsrecht wohl nicht zum Erlöschen gebracht hat (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 9 Rdnr. 6) -- von vornherein nicht zur Ausreise verpflichtet gewesen und die Abschiebungsandrohung deshalb rechtswidrig sein. Dennoch kommt auch insoweit die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Wenn nämlich Ausweisung und Abschiebungsandrohung -- wie hier -- miteinander verbunden sind und gemeinsam angefochten werden, bleibt die Abschiebungsandrohung bei der Kostenentscheidung regelmäßig nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unberücksichtigt; entsprechendes gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Hess. VGH, 08.12.1988 -- 12 TH 2512/87 -- u. 22.12.1988 -- 12 TH 728/87 --, jeweils m.w.N.). Demgemäß wären die Kosten -- bei gleichbleibendem Streitwert -- selbst dann in vollem Umfang dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn seine Klage in bezug auf die Abschiebungsandrohung Erfolg hätte. Dann aber besteht -- ungeachtet der Erfolgsaussichten -- keine Veranlassung, ihm insoweit Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Hess. VGH, 09.04.1986 -- 7 TP 348/86 --).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 05.01.1989
Az: 12 TP 53/88


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