Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. September 2007
Aktenzeichen: 2-15 S 22/07, 2-15 S 22/07

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.09.2007, Az.: 2-15 S 22/07, 2-15 S 22/07)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8.1.2007, Az.: 32 C 1115/06-22 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt,

a) die Daten ... und ... sowie die zu diesen Daten weiter gespeicherten Daten "..." und ... aus seiner "Sperrdatei" zu löschen,

b) es zu unterlassen, die privaten Telefonnummern des Klägers ... nebst den weiteren Endnummern 1 und 2 zu speichern oder speichern zu lassen, sie an Dritte weiterzugeben oder Dritten Zugriff auf diese Daten oder deren Nutzung zu ermöglichen.

Dem Beklagten wird gemäß § 890 ZPO für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

c) an den Kläger Euro 163,27 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, dass die Auskunftsklage nach Ziffer 2 der Klageschrift vom 24.3.2006 erledigt ist.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/7 und der Beklagte hat 6/7 zu tragen.

Das Urteil ist zugunsten des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist zugunsten des Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision des Klägers wird nicht zugelassen.

Die Revision des Beklagten wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 3.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Löschung der in der "Sperrdatei" gespeicherten Telefonnummern und macht weitere, damit im Zusammenhang stehende Ansprüche (Unterlassung, eidesstattliche Versicherung, Schadensersatz, Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs) geltend.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat einen privaten ISDN-Telefonanschluss, dem die Telefonnummern:... zugeordnet sind. Der Kläger hat diese Telefonnummern nicht zur Veröffentlichung in Registern aller Art und auch nicht zur Weitergabe an Dritte freigegeben.

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen seit 1955 bestehenden Verein, der die Interessen der zivilrechtlich organisierten Markt- und Sozialforschungsinstitute, soweit sie seine Mitglieder sind, wahrnimmt (vgl. die Satzung des Beklagten, Anlage B 1, Bl. 55-58 der Akte).

Telefonnummern, die bei Marktforschungsprojekten ausgewählt und angerufen werden, erlangen die Forschungsinstitute u.a. über eine sog. Generierung mittels EDV-Programm. Dabei wird grundsätzlich so vorgegangen, dass die Institute die notwendigen Telefonstichproben für ihre Projekte aus dem "Nummernraum" aller möglichen Festnetznummern (auch der nicht eingetragenen) und der "Verortung" aller Nummern durch Zuordnung der Gemeindekennziffer, in denen diese Nummern mit bestimmbarer Wahrscheinlichkeit liegen, ziehen. Im anschließenden Kontakt wird dann ermittelt, ob die Nummer existiert und ob sie zu einem Privathaushalt gehört, wenn dort befragt werden soll. Die im Haushalt zu befragende Person wird dann in einem Zufallsverfahren ausgewählt.

Um sicherzustellen, dass bei den so ausgewählten Telefonnummern keine solchen angewählt werden, deren Anschlussinhaber schon mitgeteilt haben, dass sie nicht mehr angerufen werden sollen, existiert eine Datenbank, die sog. Sperrdatei.

Diese Sperrdatei wird im Auftrag des Beklagten bei einem Mitgliedsinstitut geführt. In der Sperrdatei werden die Telefonnummern gespeichert, von denen die Mitgliedsinstitute oder der Beklagte erfahren haben, dass die Anschlussinhaber nicht mehr angerufen werden wollen. Neben den gespeicherten Telefonnummern des Anschlussinhabers ist das Datum (nach Jahr, Monat und Tag) gespeichert, an dem die Telefonnummer in die Sperrdatei eingestellt wurde (vgl. Anlage A 1, Bl. 7 der Akte).

Die Mitgliedsinstitute des Beklagten haben die Möglichkeit, über ein ihnen zugeteiltes Passwort online auf die Sperrdatei zuzugreifen.

Auch die Telefonnummern des Klägers waren auf obige Weise generiert worden. Nachdem der Kläger daraufhin von einem Mitgliedsinstitut des Beklagten zum Zwecke der Befragung zu einem Marktforschungsprojekt angerufen worden war und er mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr angerufen werden möchte, wurden seine Telefonnummern in die Sperrdatei eingestellt.

Der Kläger hat gemeint, die Speicherung seiner privaten Telefonnummer in der Sperrdatei sei unzulässig. Sie stelle einen Eingriff in das Geheimhaltsinteresse dar, das im Rahmen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt werde.

Seine private Telefonnummer sei weltweit einmalig und mit seiner Person verknüpft. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass seine private Telefonnummer nicht verbreitet würde. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Speicherung liege nicht vor. Die Daten seien rechtswidrig erlangt.

Gleichzeitig seien unerwünschte Telefonanrufe unzulässig und würden einen schwerwiegenden Eingriff in die häusliche Privatsphäre darstelle. Es könne nicht sein, dass er zwischen der rechtswidrigen Speicherung seiner Telefonnummer und weiteren unzumutbaren belästigenden rechtswidrigen Anrufen wählen müsse.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er einen Anspruch auf Löschung seiner Telefonnummern in der Sperrdatei nach §§ 6, 35 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 29, 28 BDSG habe.

Ferner hat er gemeint, ihm stehe entsprechend § 1004 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Speicherung, Weitergabe und Nutzung der Telefonnummern und auf Androhung von Zwangsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Fall des Verstoßes zu.

Außerdem hat der Kläger die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihm Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 163,27 EUR und er habe einen Anspruch auf Feststellung, dass die ursprünglich mit Klageantrag Ziffer 2) erhobene Auskunftsklage (vgl. Bl. 2 der Akte) erledigt sei. Schließlich habe der Beklagte erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits erklärt, dass er nicht wisse, welchen seiner Mitglieder er die fraglichen Daten übermittelt habe.

In erster Instanz hat der Kläger (vgl. die Anträge Bl. 250 der Akte) die Löschung seiner in der Sperrdatei gespeicherten Telefonnummern, die Feststellung der Erledigung der Auskunftsklage, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der erteilten Auskunft sowie die Unterlassung der Speicherung und Weitergabe seiner privaten Telefonnummern unter Zwangsmittelandrohung sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt, hilfsweise Auskunftserteilung an wen der Beklagte die Telefonnummern zur Speicherung weitergegeben hat.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte hat gemeint, bei den gespeicherten Telefonnummern handele es sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG. In der Sperrdatei seien nur die Telefonnummern und keine weiteren Angaben zum Anschlussinhaber gespeichert. Der Beklagte wisse erst aufgrund der Korrespondenz, dass der Kläger Anschlussinhaber sei.

Der Beklagte hat gemeint, die von seinen Mitgliedern (vgl. die Mitgliederliste, Anlage B 2, Bl. 59 ff. der Akte) betriebene Markt- und Sozialforschung sei strikt von Werbe- und sonstigen verkaufsfördernden Maßnahmen abzugrenzen. Ohne das Erhebungsinstrument "Telefon" sei es der Markt- und Sozialforschung nicht möglich, die von Wirtschaft, Verwaltung und Politik benötigten Daten in der für schnelle Entscheidungen notwendigen kurzen Frist kostengünstig zu liefern.

Gleichzeitig hätten Marktforschungsinstitute auch aus Prestigegründen selbst ein ausgeprägtes Interesse daran, Anschlussinhaber, die, wie der Kläger nicht angerufen werden wollen, nicht mehr anzurufen. Zu den Aufgaben des Beklagten als der Interessenvereinigung der Mitgliedsunternehmen gehöre es, das Ansehen der Markt- und Sozialforschung in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese zu wahren (vgl. die Satzung des Beklagten, Anlage B 1, Bl. 55-58 der Akte). Dem Wunsch des Klägers, nicht mehr angerufen zu werden, sei daher durch Aufnahme seiner Telefonnummern in die Sperrdatei Rechnung getragen worden.

Der Beklagte hat gemeint, die Speicherung der Telefonnummern und deren Übermittlung an seine Mitgliedsinstitute sei nach §§ 28, 29 BDSG zulässig.

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Löschung der Telefonnummern aus der Sperrdatei zu. Die Aufnahme in eine Sperrdatei könne erfolgen, da dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG zustehe, nicht mehr angerufen zu werden.

Ferner hat es der Beklagte für missbräuchlich gehalten, dass der Kläger einerseits keine Anrufe mehr wolle, andererseits aber die in seinem Interesse vorgenommene Speicherung in der Sperrdatei ablehne.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Auskunft darüber, an welchen Dritten der Beklagte die Telefonnummern übermittelt habe. Dem Kläger sei bereits im Herbst 2005 vor Klageerhebung in einem anderen Rechtsstreit mitgeteilt worden, dass die Mitgliedsinstitute des Beklagten die Telefonnummern aus der Sperrdatei abrufen könnten.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8.1.2007 als unbegründet abgewiesen (vgl. Bl. 246 ff. der Akte).

Ein Löschungsanspruch des Klägers bestehe nicht, da die Speicherung der Telefonnummern nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG sowie die Übermittlung der Telefonnummern an die Mitgliedsinstitute nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG erlaubt sei.

In Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beklagte und seine Mitgliedsunternehmen ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Telefonnummern hätten. Zur Durchführung einer repräsentativen Marktforschung sei es nötig, eine Vielzahl von Personen, die durch das Zufallsprinzip ausgewählt würden, zu befragen. Eine unabhängige Antwort lasse sich nicht erwarten, wenn nur Personen befragt würden, die sich im Vorfeld mit einer Umfrage einverstanden erklärt hätten. Die Meinungsumfrage per Telefon sei heutzutage die einzige Möglichkeit, die von den Entscheidungsträgern in Wirtschaft, Verwaltung und Politik geforderten kurzen Zeit Daten zu ermitteln. Der Gewerbe- und Forschungsfreiheit der Marktforschungsinstitute stehe lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Angerufenen gegenüber.

Wenn man die Speicherung der Telefonnummern in der Sperrdatei nicht zuließe, bestünde die Gefahr weiterer Anrufe beim Kläger, die dieser grade nicht wünsche. Die Mitglieder des Beklagten wären dann weiteren Unterlassungsansprüchen des Klägers ausgesetzt.

Außerdem sei der Löschungsanspruch des Klägers auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da er im Widerspruch zu seinem gleichzeitigen Verlangen, nicht mehr angerufen zu werden, stehe.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Feststellung der Erledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung zu.

Die Klage auf Auskunftserteilung sei von Anfang an unbegründet gewesen, da der Kläger bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung aus einem anderen Rechtsstreit darüber informiert gewesen sei, an welchen Dritten der Beklagte die Telefonnummern übermittelt habe.

Außerdem bestehe nach § 34 Abs. 4 BDSG i.V. mit § 33 Abs. 2 Nr. 2 BDSG eine Ausnahme von der Auskunftspflicht.

Ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht, da der Beklagte zur Speicherung und Weitergabe der Telefonnummern an seine Mitgliedsinstitute berechtigt sei.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 10.1.2007 zugestellt wurde (vgl. Bl. 259 der Akte), hat er mit einem am 26.1.2007 eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 208 ff. der Akte) Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Kläger verfolgt seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Er meint, das Amtsgericht habe den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt.

Mit der Berufung meint der Kläger, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei die Zulässigkeit der Speicherung von Daten nach § 29 BDSG und nicht nach § 28 BDSG zu beurteilen. Unstreitig führe der Beklagte selbst keine Marktforschung durch, sondern führe die Datei lediglich zum Zwecke der Übermittlung an seine Mitglieder.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG sei eine Speicherung nur zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme bestehe, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung habe.

Ein solches schutzwürdiges Interesse habe der Kläger vorgetragen, indem er ausgeführt habe, dass und weshalb er eine Speicherung und Weitergabe seiner geheimen Telefonnummern, die dem Kernbereich seiner Privatsphäre zuzuordnen seien, nicht wünsche. Eine Interessenabwägung der Interessen des Betroffenen mit den Interessen des Speichernden sei im Rahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG (anders als bei Nr. 2) nicht vorzunehmen.

Außerdem bestehe ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG auch deswegen, weil der Kläger der Erhebung und Übermittlung seiner Telefonnummern widersprochen habe (vgl. §§ 29 Abs. 4, 28 Abs. 4, 4 Abs. 1 BDSG).

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei § 35 Abs. 3 Nr.2 BDSG, wonach an die Stelle einer Löschung eine Sperrung trete, nicht einschlägig. Als Sperrung i. S. des BDSG gelte gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG das nachträgliche Kennzeichnen bereits gespeicherter Daten. Vorliegend gehe es aber nicht um die Weiterverwendung eines bereits vorhandenen Datenbestandes, sondern um die erstmalige Gewinnung und Nutzung der Daten.

Da bereits die Speicherung der Telefonnummern durch den Beklagten unzulässig sei, sei es die Übermittlung erst recht. Darüber hinaus würden auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Nr. 1a BDSG nicht vorliegen, wonach der Dritte (hier also das Marktforschungsinstitut), dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt haben muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene (hier also der Kläger) ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Der Kläger meint, er habe € nach Erledigung des Auskunftsbegehrens € auch einen Anspruch auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsklage.

Sein Auskunftsbegehren sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Der Beklagte habe im vorausgegangenen Verfahren lediglich mitgeteilt, dass alle seine Mitglieder die Sperrdatei abrufen könnten. Erst in diesem Verfahren habe der Beklagte erklärt, er wisse nicht, an welche seiner Mitglieder er die fraglichen Daten übermittelt habe.

Nach Ansicht des Klägers habe der Beklagte die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt. Es sei unglaubhaft, dass der Beklagte nicht wisse, welche seiner Mitglieder die Datei abrufen.

Im übrigen verweist der Kläger ergänzend auf sein Vorbringen in erster Instanz.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt abzuändern und

3) den Beklagten zu verurteilen,

a) die Daten ... und ... sowie die zu diesen Daten weiter gespeicherten Daten ... und ... aus seiner "Sperrdatei" zu löschen,

b) es zu unterlassen, die privaten Telefonnummern des Klägers ... nebst den weiteren Endnummern 1 und 2 zu speichern oder speichern zu lassen, sie an Dritte weiterzugeben oder Dritten Zugriff auf diese Daten oder deren Nutzung zu ermöglichen und dem Beklagten für den Fall des Verstoßes die Zwangsmittel des § 890 Abs. 1 anzudrohen,

c) zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft, wonach er nicht wisse, welche seiner Mitgliedsunternehmen die Sperrdatei abrufen, nach bestem Wissen so vollständig abgegeben hat, als er dazu im Stande war,

d) an den Kläger Euro 163,27 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

4) Festzustellen, dass die Auskunftsklage nach Ziff. 2 aus der Klageschrift vom 24.3.2006 erledigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Beklagte weist erneut und ergänzend darauf hin, dass es sich bei den gespeicherten Telefonnummern seiner Ansicht nach nicht um personenbezogene Daten i.S. des BDSG handele. Adresse und Name des Anschlussinhabers seien schließlich unbekannt. Es bestehe auch nicht die Absicht, einen Personenbezug z.B. durch Nachfrage beim Anschlussinhaber herzustellen.

Der Beklagte meint, neben dem hier einschlägigen § 29 BDSG sei für die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten auch § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 des BDSG einschlägig.

Der Beklagte speichere die Daten schließlich auch im eigenen Interesse und zu dem in § 2 seiner Satzung festgelegten eigenen Zweck der Wahrung des Ansehens der Markt- und Sozialforschung in der Öffentlichkeit und des Vertrauens der Öffentlichkeit in diese. Im Übrigen sei entgegen der Ansicht des Klägers auch im Rahmen von § 28 BDSG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Schutzwürdige Interessen habe der Kläger nach wie vor nicht vorgetragen.

Mit der Berufungserwiderung legt der Beklagte eine "Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zur Führung und zum Betrieb einer Sperrdatei" zwischen dem Beklagten und dem die Sperrdatei führenden Mitgliedsunternehmen, datierend vom 10./20.11.2006, vor (vgl. Bl. 369-373 der Akte) und behauptet, alle Beteiligten würden sich an die daraus ergebenden wechselseitigen Pflichten halten.

Die Kammer hat den Beklagten im Termin darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG erforderliche konkrete Festlegung der Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, vorliegt.

Darauf hat der Beklagte gemeint, eine schriftliche Zweckbestimmung sei nicht erforderlich. Außerdem ergebe sich der mit der Sperrdatei verfolgte Zweck, dass Anschlussinhaber, die nicht angerufen werden wollen, nicht mehr angerufen werden, aus der Meldung des Mitgliedsinstituts des Beklagten an die Datenschutzaufsichtsbehörde vom 18.4.2000 (vgl. Anlage BB 10, Bl. 455 der Akte) und der Meldung des Beklagten vom 2.3.2007 (vgl. Anlage BB 11, Bl. 456-460 der Akte), aus TOP 7 des Protokoll der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 16.11.2000 nebst Anlagen (vgl. Anlagenkonvolut BB 12, Bl. 461-466 der Akte) sowie TOP 6 des Protokolls der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 26.4.2001 (vgl. Anlage BB 13, Bl. 469, 470 der Akte).

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache ist die Berufung weitgehend erfolgreich.

1.

Dem Kläger steht ein Löschungsanspruch hinsichtlich der gespeicherten Telefonnummern, ein Unterlassungsanspruch betreffend die Speicherung und Weitergabe der Telefonnummern mit Zwangsmittelandrohung sowie ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und ein Anspruch auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsklage zu. Im einzelnen:

a) Löschungsanspruch des Klägers

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Löschung der in der Sperrdatei gespeicherten Daten ... und ... sowie der zu diesen Daten weiter gespeicherten Daten ... und ... gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG zu.

Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

Bei den in der Sperrdatei (vgl. Anlage A 1 zur Klageschrift, Bl. 7 der Akte) gespeicherten Telefonnummern des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten.

Nach der Definition in § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Eine Person ist "bestimmbar", wenn sie zwar nicht durch die Daten allein (eindeutig) identifiziert wird, jedoch mithilfe anderer Informationen festgestellt werden kann (vgl. dazu: Simitis-Dammann, Kommentar zum BDSG, 6. Auflage 2006, § 3 Rdnr. 22 ff.).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger aufgrund der gespeicherten Telefonnummern bestimmbar in diesem Sinne. Daran ändern die Umstände nichts, dass die Telefonnummern des Klägers nicht im amtlichen Telefonbuch gespeichert sind und dass weder der Beklagte noch seine Mitglieder beabsichtigten, den Kläger anzurufen, um seine Identität herauszufinden, sondern die Identität des Klägers nur durch dessen Kontaktaufnahme bekannt wurde. Zur Erreichung eines umfassenden Datenschutzes können nicht schwer überprüfbare subjektive Zielsetzungen und Absichten des speichernden Unternehmens maßgeblich sein. Entscheidend allein ist vielmehr die Frage, ob der Betroffene anhand der Daten im konkreten Fall objektiv bestimmbar ist (so wohl auch Simitis-Dammann, § 3 Rdnr. 31 unter Verweis auf die Absicht des Gesetzgebers). Dies ist vorliegend der Fall, da sich die Identität des Klägers durch einen Telefonanruf ermitteln ließe.

§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht einschlägig. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG sieht vor, dass an die Stelle einer Löschung die Sperrung tritt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Als Sperren gilt gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken.

Dem Kläger geht es vorliegend nicht darum, die Kennzeichnung seiner bereits gespeicherten Telefonnummern in der Sperrdatei zu beseitigen, sondern vielmehr darum, die abgespeicherten (und darüber hinaus gekennzeichneten) Telefonnummern löschen zu lassen.

Als Anspruchsgrundlage kommt daher allein § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG in Betracht. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Speicherung der Telefonnummern orientiert sich dabei an §§ 28, 29 BDSG.

Während § 28 BDSG die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke regelt, erfasst § 29 BDSG die geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung.

Hier ist die Zulässigkeit der Speicherung von Daten durch den Beklagten jedenfalls auch nach § 29 BDSG zu beurteilen ist, und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen (das Amtsgericht hat nur die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG geprüft), allein nach § 28 BDSG.

Schließlich nutzt der Beklagte die Sperrdatei nicht selbst, sondern führt sie (genauer: lässt sie durch ein nach § 11 BDSG beauftragtes Mitgliedsunternehmen führen), um seinen Mitgliedern den Abruf der Daten aus der Sperrdatei zu ermöglichen.

Zwar kommt, wie der Beklagte zu Recht vorträgt, zusätzlich auch eine Nutzung der gespeicherten Daten für eigene Zwecke nach § 28 BDSG in Betracht, weil der Beklagte seinem satzungsgemäßen Zweck zufolge das Ansehen der Markt- und Sozialforschung in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu wahren verpflichtet ist und ihm deswegen daran liegt, dass Personen, die nicht angerufen werden wollen, auch nicht angerufen werden, was durch die Sperrdatei erreicht werden soll.

Nach diesseitiger Ansicht liegt allerdings der Hauptzweck der Führung der Sperrdatei darin, den Mitgliedern des Beklagten den Zugriff zu ermöglichen. Schließlich führt der Beklagte nicht selbst Marktforschungen durch, sondern lediglich seine Mitglieder. Auch seinen satzungsgemäßen Zweck kann er folglich nur erreichen, indem er seinen Mitgliedern die Daten aus der Sperrdatei zur Verfügung stellt. Das Übermitteln der Daten ist daher der maßgebliche Zweck.

Im Übrigen kann grundsätzlich, in Abhängigkeit vom jeweils verfolgten Zweck, sowohl § 28 BDSG als auch § 29 BDSG zur Anwendung kommen (vgl. Simitis-Ehmann, § 29 Rdnr. 18, 19).

Da das Amtsgericht nicht auf § 29 BDSG eingegangen ist und das Speichern zum Zweck der Datenübermittlung an die Mitglieder hier im Vordergrund steht, ist die Zulässigkeit der Speicherung anhand der Voraussetzungen des § 29 BDSG zu untersuchen.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Markt- und Meinungsforschung dient, zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat.

Dabei hat der Gesetzgeber bewusst den Begriff des "Dienens" und keine einschränkenden Formulierungen benutzt, um umfassenden Datenschutz zu gewährleisten. Nach diesseitiger Auffassung "dient" das Führen der Sperrdatei auch der Markt- und Meinungsforschung.

Dem steht nicht entgegen, dass die gespeicherten Telefonnummern gar nicht für Telefonate benutzt werden sollten, sondern, im Gegenteil, verhindern sollten, dass der Kläger erneut angerufen wird. Auch dies "dient" (im Sinne von nützlich sein, fördern) der Marktforschung insofern, als dass das Ansehen der Marktforschung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass Anschlussinhaber, die nicht mehr angerufen werden wollen, dennoch angerufen werden und dass die Marktforschung nicht durch etwaige Unterlassungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen unerwünscht angerufener Anschlussinhaber behindert wird.

Ob im Rahmen von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eine Interessenabwägung zu fordern ist oder nicht, ist streitig (vgl. zum Meinungsstand: Simitis-Ehrmann, § 29 Rdnr. 157 ff. mit zahlreichen Literaturnachweisen).

Der Kläger meint (vgl. Punkt 1 a und b der Berufungsbegründung, Bl. 270, 271 der Akte), bei Ziffer 1 komme es (anders als bei Ziffer 2 und anders als bei § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) wegen der Formulierung "wenn kein Grund zu der Annahme besteht, das der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse ..." auf eine Interessenabwägung nicht an. Für die Unzulässigkeit der Speicherung reiche es, wenn Anlass für die Annahme bestehe, dass schützenswerte Interessen des Betroffenen verletzt sein könnten. Der Kläger sei für das Vorliegen einer Beeinträchtigung auch nicht darlegungs- und beweispflichtig. Vielmehr obliege es dem Beklagten als Verantwortlichem, jede Befürchtung einer Beeinträchtigung auszuräumen.

Dieser Ansicht schließt sich die Kammer nicht an.

Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung des Betroffenen hängt die Bejahung der "Schutzwürdigkeit" der Interessen des Betroffenen vielmehr davon ab, ob seine Interessen gegenüber den Interessen der verantwortlichen Stelle als höherwertig anzusehen sind (auch in der Kommentierung von Simits-Ehmann, § 29 Rdnr. 157 ff. wird die vom Kläger präferierte Besserstellung des Betroffenen nicht vertreten und letztlich eine Interessenabwägung gefordert, vgl. insbesondere Rdnr. 164).

Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast kann man dem Beklagten € entgegen der Ansicht des Klägers € auch nicht auferlegen, die Umstände aufzuzeigen, die eine Interessenverletzung des Klägers begründen könnten. Schließlich kann der Kläger am besten dartun, in welcher Hinsicht eine Verletzung seiner Belange in Betracht kommt. Dies liegt in seiner Sphäre und nicht in der des Beklagten (so im Ergebnis wohl auch Simitis-Ehmann, § 29 Rdnr. 166, 167).

Der Kläger hat hierzu u.a. vorgetragen (vgl. Klageschrift Seite 5 und 6, vgl. Bl. 5, 6 der Akte), dass er ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass seine private Telefonnummer nicht unter die Leute gestreut werde. Er habe sich gerade für eine Geheimnummer entschieden, weil er seine Rufnummer als reine Privatsache ansehe. Er wolle nicht, dass seine Telefonnummer außerhalb des notwendigsten Bereichs (Telefonanbieter oder diejenigen, denen er die Nummer ausdrücklich anvertraut habe, wie Verwandte, gute Bekannte) bekannt sei. Überdies seien seine Nummern für Spammer aller Art, weil "unverbraucht", besonders wertvoll.

Der Beklagte hat hierzu u.a. vorgetragen (vgl. Klageerwiderung, Seite 4 ff., vgl. Bl. 33 ff. der Akte), dass die Markt- und Sozialforschung auf das Erhebungsinstrument Telefon angewiesen sei. Ohne dieses könnten die von Wirtschaft, Verwaltung und Politik benötigten Daten in der für schnelle Entscheidungen notwendigen kurzen Frist und auch unter Kostenaspekten nicht mehr geliefert werden. Schon um das Ansehen der Markt- und Sozialforschung in der Öffentlichkeit zu wahren, hätten Marktforschungsunternehmen ein ganz ausgeprägtes Interesse daran, dass Anschlussinhaber wie der Kläger, die nicht mehr angerufen werden wollten, auch nicht mehr angerufen werden. Die bei einem Mitgliedsinstitut des Beklagten eingerichtete und täglich aktualisierte Sperrdatei diene nun einzig und alleine dem Zweck, dies sicherzustellen. Für andere Zwecke würden die Telefonnummern nicht genutzt. Die Beklagte wisse nicht, welches Mitgliedsinstitut wann die Sperrdatei nutze (vgl. Bl. 39 der Akte). Der Beklagte und seine Mitglieder würden den Wunsch des Klägers, nicht mehr zu Marktforschungszwecken angerufen zu werden, als berechtigtes und schutzwürdiges Interesse anerkennen (vgl. Klageerwiderung, Seite 18 ff., vgl. Bl. 47 ff. der Akte).

Welchen Interessen hier Vorrang einzuräumen ist, braucht nach Ansicht der Kammer nicht entschieden zu werden, da das Erheben und das Speichern der Telefonnummern des Klägers in der Sperrdatei aus anderen Gründen unzulässig ist.

Die Erhebung (= das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, vgl. § 3 Abs. 3 BDSG) der Telefonnummern des Klägers ist unzulässig, da ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG i.V. mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG vorliegt.

§ 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG bestimmt, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen sind.

Das Erfordernis vorausgegangener Zweckfestlegung grade bei Daten, die nicht für eigene Zwecke, sondern zum Zweck der Übermittlung erhoben werden, ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut, der besagt, dass eine Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 2 BDSG nur "im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1" zulässig ist.

Dass auch der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, diese grundsätzlich nur für den Zweck nutzen darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind, stellt § 28 Abs. 5 Satz 1 BDSG (hier in Verbindung mit § 29 Abs. 4 BDSG) sicher, verbunden mit der Hinweispflicht der übermittelnden Stelle nach § 28 Abs. 5 Satz 3 BDSG (hier in Verbindung mit § 29 Abs. 4 BDSG).

Hinzu kommt, dass die Führung und der Betrieb einer Sperrdatei, die den Mitgliedern des Beklagten den Abruf der gespeicherten Daten ermöglicht, als automatisiertes Abrufverfahren i.S. von § 10 BDSG anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Zur Gewährleistung der Kontrolle der Zulässigkeit des Abrufverfahrens sieht § 10 Abs. 2 BDSG für die beteiligten Stellen explizit vor, dass schriftlich festzulegen ist:

€ Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

€ Dritte, an die übermittelt wird,

€ Art der zu übermittelnden Daten,

€ nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

Aus alledem ist zu schlussfolgern, dass personenbezogene Daten daher nur erhoben werden dürfen, wenn die verantwortliche Stelle den Verwendungszweck (also das Ziel der unmittelbar beabsichtigten Erhebung) und die beabsichtigte künftige Verwendung festgelegt hat (vgl. Simitis-Simitis, § 28 Rdnr. 57 ff.).

Auf die entsprechend dem festgelegten Verwendungszweck erhobenen Daten darf sodann lediglich für den Zweck zurückgegriffen werden, der schon Umfang und Inhalt der Erhebung bestimmt hat (vgl. Simitis-Simitis § 28 Rdnr. 61). Abweichungen und Zweckänderungen sind nur eingeschränkt möglich.

Dadurch wird ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet und die Kontrolle der Einhaltung des Verwendungszwecks und damit der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung erleichtert (vgl. Simitis-Simitis, § 28 Rdnr. 61, 62).

Darüber hinaus ist zum Schutz der Betroffenen zu fordern, dass gleichzeitig mit der Zweckfestlegung bestimmt wird, an wen die Daten unter welchen Voraussetzungen übermittelt und welche Vorkehrungen zum Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Daten getroffen werden (wozu beispielsweise die vom Beklagten in der Vereinbarung vom 10./20.11.2006 vorgesehenen Kontrollmechanismen geeignet sein könnten).

Dem Transparenzgebot und der Forderung nach objektiver Überprüfbarkeit des Verwendungszwecks wird aber nur dann Rechnung getragen, wenn sowohl der Zweck als auch die dazugehörigen Maßnahmen zum Schutz gegen missbräuchliche Verwendung objektiv überprüfbar vor Erhebung der Daten festgelegt, d.h. schriftlich ausformuliert und verbindlich niedergelegt werden.

An einer der Datenerhebung vorausgegangenen verbindlichen und schriftlichen Erklärung/Festlegung (z.B. in der Satzung) darüber, zu welchem Zweck die Aufnahme der Telefonnummern in die Sperrdatei erfolgen soll und welcher konkreten Verwendung die Daten fehlt es hier, genauso wie an der Angabe vorgesehener Schutzmaßnahmen.

Die als Anlage zur Berufungserwiderung vorgelegte Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zur Führung und zum Betrieb einer Sperrdatei (vgl. § 11 BDSG) ist als schriftliche Zweckfestlegung nicht geeignet, da sie erst am 10./20.11.2006 abgeschlossen wurde, also zu einem Zeitpunkt, als die Telefonnummern des Klägers bereits gespeichert waren.

Hinzu kommt, dass eine solche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem die Sperrdatei verwaltenden Mitgliedsunternehmen (vgl. zur Auftragsdatenverarbeitung § 11 BDSG) eine Zweckerklärung des Beklagten nicht ersetzen kann. Der Beklagte bleibt verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 8 BDSG und ist, wie aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG hervorgeht, für die Einhaltung der Vorschriften des BDSG verantwortlich.

Die in Erfüllung der Meldepflicht nach § 32 BDSG (a.F.) bzw. nach § 4d BDSG getätigten Meldungen des Mitgliedsunternehmens des Beklagten an die Datenschutzaufsichtsbehörde vom 18.4.2000 und des Beklagten vom 2.3.2007 stellen keine Zweckfestlegung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG dar. Darüber hinaus ist die Meldung vom 18.4.2000 auch deswegen ungeeignet, weil sie nicht vom Beklagten stammt und die Meldung vom 2.3.2007 bereits deswegen, weil sie erst nach Speicherung der Daten des Klägers erfolgte.

Auch mündliche Darlegungen und Erörterungen zu Zielen der Sperrdatei, die im Rahmen von Mitgliederversammlungen erfolgt und in den Protokollen (vgl. TOP 7 des Protokolls vom 16.11.2000 und TOP 6 des Protokolls vom 26.4.2001) schriftlich festgehalten sind, ersetzen nicht die erforderliche verbindliche Zweckerklärung des Beklagten, die durch entscheidungsbefugte Gremien erfolgen muss. Genauso ungeeignet sind die vorgelegten Hinweis- und Merkblätter zum Verhalten bei "Absolut-Verweigerern" und zur Umgehensweise mit Telefonnummern, die in die Sperrdatei aufgenommen werden.

b) Unterlassungsanspruch und Androhung Zwangsmittel

Der Unterlassungsanspruch des Klägers, gerichtet auf Unterlassung der erneuten Speicherung seiner privaten Telefonnummern und auf Unterlassung der Weitergabe an Dritte ist entsprechend § 1004 BGB begründet.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der vorangegangenen, nach § 29 Abs. 1 BDSG unzulässigen Speicherung (vgl. obige Ausführungen) zu bejahen (vgl. allgemein zur Wiederholungsgefahr: Palandt-Bassenge, Kommentar zum BGB, 66. Auflage 2007, § 1004 Rdnr. 32, 33).

Auch die Weitergabe der Telefonnummern an die Mitgliedsunternehmen (= Übermittlung i.S. von § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) ist ohne weiteres unzulässig. Wenn bereits die Erhebung und Speicherung von Daten unzulässig ist, gilt dies erst recht für die Weitergabe der Daten an Dritte.

Überdies ist die Übermittlung auch deswegen unzulässig, weil es für den hier ggf. einschlägigen Fall der Übermittlung bei berechtigtem Interesse des Dritten nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a) BDSG an den nach Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 erforderlichen Aufzeichnungen fehlt.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BDSG sind bei der Übermittlung nach Nummer 1 a) die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der hier vorliegenden Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren (vgl. § 10 BDSG) obliegt die Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG dem Dritten, also dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen, das die Daten abruft.

Auch der Antrag auf Androhung von Zwangsmitteln nach § 890 ZPO ist begründet. Dem Beklagten war für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen.

c) Zahlung von 163,27 Euro

Der Beklagte schuldet dem Kläger auch Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 163,27 Euro nach §§ 823, 249 BGB.

Die Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten außergerichtlichen Abmahnkosten des sich selbst beauftragenden Klägers ist zu bejahen, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Vorfeld dieses Prozesses erforderlich war.

Es handelt sich vorliegend nicht um einen besonders einfach gelagerten Fall, in dem dem Kläger als einem Betroffenen, der über besondere Fachkenntnisse verfügte, zugemutet werden konnte, ein einfaches Abmahnschreiben selbst zu verfassen, ohne Kosten abzurechnen.

Das vom Kläger außergerichtlich verfasste Schreiben vom 3.3.2006 (vgl. Anlage A 8, Bl. 17 ff. der Akte) hatte nicht lediglich eine einfache Abmahnung zum Inhalt. Vielmehr forderte der Kläger den Beklagten u.a. zur Löschung der Telefonnummern, zur Auskunftserteilung und zur Unterlassung der Speicherung bzw. Weitergabe der Telefonnummern auf und fügte eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Angesichts der Komplexität dieses Anspruchsbegehrens kann von einem einfach gelagerten Fall nicht die Rede sein.

d) Feststellung der Erledigung der Auskunftsklage

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Erledigung der ursprünglich erhobenen Auskunftsklage.

Das Feststellungsbegehren des Klägers war begründet, da eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Die zunächst zulässige und begründete Klage ist durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden.

Der Kläger hatte ursprünglich unter Ziffer 2 des Klageantrags begehrt, den Beklagten zur schriftlichen Auskunftserteilung darüber zu verurteilen, welchen Dritten, ausgenommen der I GmbH, er die Telefonnummern übermittelt hat oder übermitteln ließ. Erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits hat der Beklagte erklärt, dass er nicht wisse, welchen seiner Mitglieder er die fraglichen Daten übermittelt habe. Dies stellt eine ausreichende Auskunft dar, die das Auskunftsbegehren erledigt.

Diese Erledigung ist auch erst nach Klageerhebung eingetreten.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass der Kläger die Auskunft bereits vor Rechtshängigkeit erhalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Kläger wurde vorgerichtlich mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.1.2006 (vgl. Anlage B 4, Bl. 71, 72 der Akte) in einem anderen Verfahren und mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 24.3.2006 (vgl. Anlage A 4, Bl. 10,11 der Akte) lediglich mitgeteilt, dass die Mitgliedsinstitute des Beklagten, dessen Adressen dem Kläger bekannt sein sollen, die Sperrdatei abrufen könnten. Damit hatte der Beklagte nach Ansicht der Kammer aber nicht die Frage des Klägers beantwortet, wer die Sperrdatei tatsächlich abgerufen hat.

Der ursprüngliche Auskunftsanspruch war auch zulässig und begründet.

Das Begehren des Klägers nach Auskunft darüber, an welche Dritte der Beklagte die Telefonnummern übermittelt hat oder übermitteln ließ, war gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG begründet. Danach konnte der Kläger als Betroffener Auskunft verlangen über Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden.

Der Beklagte hat mit seiner allgemeinen vorgerichtlichen Auskunft, dass die Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit des Zugriffs hätten, nicht hinreichend Auskunft erteilt.

Selbst wenn dies als Auskunft über die Kategorie von Empfängern angesehen werden kann, schuldete der Beklagte dem Kläger nach diesseitiger Ansicht weitergehende Auskünfte über den/die konkreten Empfänger.

Zwar könnte der Gesetzeswortlaut, der vom Empfänger "oder" von Kategorien von Empfängern spricht, glauben machen, dass eine Auskunft über allgemeine Empfängerkategorien immer ausreicht. Dies sieht die Kammer hier aber anders.

Der Kläger war vorliegend auf die namentliche Benennung des/der konkreten Mitgliedsunternehmens angewiesen, an das/die seine Telefonnummern übermittelt wurden, um seine Rechte auf Unterlassung etc. wirksam wahrnehmen zu können. Ein besonderes entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ist nicht ersichtlich (vgl. dazu: Simitis-Dix, § 34 Rdnr. 23 ff.).

Die vom Amtsgericht gegebene Begründung, es bestehe hinsichtlich der gespeicherten Daten eine Ausnahme von der Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 4 BDSG i.V. mit § 33 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, wird nicht geteilt.

Nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 BDSG besteht u.a. dann keine Pflicht zu Benachrichtigung, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich des Aufwandes ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht auf den Aufwand der Benachrichtigung aller Anschlussinhaber abzustellen, sondern, da § 34 BDSG das Auskunftsbegehren eines Einzelnen (und nicht, wie § 33 BDSG aller Betroffenen) voraussetzt (vgl. Simitis-Dix, § 34 Rdnr. 55), nur auf den Aufwand abzustellen, den der Beklagte hat, um dem Auskunftsbegehren des Klägers nachzukommen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand ist hier nicht ersichtlich.

2.

Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu.

Die Begründetheit des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zur Annahme besteht, dass der Beklagte die Auskunft, er wisse nicht, welche Mitgliedsunternehmen die Sperrdatei abrufen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat (vgl. §§ 259-261 BGB).

Dies hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, geschweige denn, nachgewiesen. Bei dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung (vgl. Ziffer II, Seite 11 und 12, Bl. 178, 279 der Akte) der Beklagte sei doch "eine bürokratische Organisation mit schriftlicher Anmeldung auch zur "Sperrdatei", Erfahrungs- und Sachstandserörterungen und -berichten, Mitglieder- und Gremienversammlungen, Rundschreiben, Rechenschafts- und Rechnungsberichten und sicherlich im Besitz einer eigenen Akte "Sperrdatei" nebst Vorgangsnummer" und es sei schlichtweg unglaubhaft, dass nirgends festgehalten sein soll, welche Mitglieder des Beklagten die Datei tatsächlich nutzen, handelt es sich um bloße, durch nichts belegte und vor allem nicht nachgewiesene Vermutungen.

Nach dem Vortrag des Beklagten (vgl. Seite 19, 20 der Berufungserwiderung, Bl. 365, 366 der Akte) ist vielmehr davon auszugehen, dass er bislang weder überprüft noch kontrolliert hat, wer von den Mitgliedsinstituten die Sperrdatei tatsächlich nutzt. Die erteilte Auskunft war daher ausreichend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

Hinsichtlich der in 1. Instanz gestellten Anträge war der Beklagte vollumfänglich unterlegen, so dass ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen waren.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren zwischen den Parteien verhältnismäßig zu teilen, da der Kläger hinsichtlich der begehrten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterlegen war. Für die Ermittlung der Kostenquoten für die Berufungsinstanz von 1/7 zu Lasten des Klägers und 6/7 zu Lasten des Beklagten wurde ein Streitwert von 3.500 Euro in Ansatz gebracht, von dem ein Betrag von 500 Euro (festgesetzt entsprechend § 3 ZPO) auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entfiel.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht zugunsten des Klägers nach § 709 ZPO und zugunsten des Beklagten nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Revision des Beklagten wird nach § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache, soweit der Berufung des Klägers stattgegeben wurde, grundsätzliche Bedeutung hat.

Nach Ansicht der Kammer ist die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG (i.V. mit der verweisenden Vorschrift des § 29 Abs. 4 BDSG) eine schriftliche Zweckfestlegung im oben verstandenen Sinne verlangt oder nicht, über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Es steht zu erwarten, dass diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.09.2007
Az: 2-15 S 22/07, 2-15 S 22/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b1f12c314297/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_12-September-2007_Az_2-15-S-22-07-2-15-S-22-07




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