Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. Februar 2004
Aktenzeichen: I-20 U 65/03

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 17.02.2004, Az.: I-20 U 65/03)

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Arti-kel 234 Abs. 2 EG-Vertrag folgende Frage zur Entscheidung vorge-legt:

Ist Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b) der ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten über die Marken, 89/104/EWG, (ABl. EG Nr. L. 40 vom 11. Februar 1989, S. 1; berichtigt in ABl. EG Nr. L. 159 vom 10. Juni 1989, S. 60) - im Folgenden: Markenrechtsrichtlinie - dahingehend auszulegen, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen - bei Identität der Waren oder Dienstleistungen sich gegenüberste-hender Zeichen - auch dann besteht, wenn eine ältere - normal kennzeichnungskräftige - Wortmarke in der Weise in das jüngere zusammengesetzte Wortzeichen eines Dritten oder sein durch Wort-elemente bestimmtes Wort-/Bildzeichen übernommen wird, dass der älteren Marke die Unternehmensbezeichnung des Dritten vorange-stellt wird und die ältere Marke zwar nicht den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens allein prägt, dass sie in dem zusam-mengesetzten Zeichen aber eine selbständig kennzeichnende Stel-lung behält€

Gründe

I.

Der Rechtsstreit, in dem sich die Frage stellt, ist wie folgt zusammenzufassen:

Die Klägerin, ein Unternehmen, das mit Geräten der Unterhaltungselektronik beträchtliche Umsätze macht, ist Inhaberin der mit Priorität vom 29.August 1998 für "Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Radios, Autoradios, Schallplattenspieler, Kassettenrecorder, Kopfhörer, Videokameras und -recorder, CD-Player, Tonbandgeräte, Ton- und Bildaufzeichnungs-, Übertragungs-, Verstärkungs- und Wiedergabegeräte, Lautsprecher, Fernsehgeräte, Videospiele (zum Anschluss an ein Fernsehgerät), ... Radiorecorder" eingetragenen deutschen Wortmarke 398 49 644 "LIFE" sowie weiterer Wortmarken mit dem ersten Bestandteil "LIFE", nämlich "LIFETEC", "LIFESAT" und "LifeSign".

Die Beklagte - ein weltweit führendes Unternehmen in der Unterhaltungselektronikbranche - versieht einen Teil ihrer Unterhaltungselektronikprodukte mit der Bezeichnung "THOMSON LIFE", stellt also der erstgenannten Marke der Klägerin ihrer Unternehmensbezeichnung voran. Darüber hinaus hatte die Beklagte die Marke "LIFE" für ihre Produkte auf dem einschlägigen Warengebiet auch in Alleinstellung sowie mit den Zusätzen "Produkte", "Produktlinie" und "Produktfamilie" verwendet, was ihr vom Landgericht Düsseldorf, das im vorliegenden Verfahren in erster Instanz angerufen worden war, allerdings bereits rechtskräftig untersagt worden ist. Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch um die Verwendung der Bezeichnung "THOMSON LIFE".

Das Landgericht Düsseldorf hat nämlich die Klage auf Untersagung der Benutzung des Wort-/Bildzeichens "THOMSON LIFE" wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr mit der Marke "LIFE" abgewiesen und dem gemäß auch die zugleich verfolgten Ansprüche auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der gekennzeichneten Waren, auf Rechnung über die Benutzung der Bezeichnung sowie auf Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der Benutzung verneint. Das erstinstanzliche Gericht hat die das angegriffene zusammengesetzte Zeichen bildenden Bestandteile "THOMSON" und "LIFE" als gleichgewichtig angesehen, weshalb der übereinstimmende Bestandteil "LIFE" nicht geeignet sei, den Gesamteindruck zu prägen. Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz - durch diese Vorschrift ist Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b) der Markenrechtsrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt worden - liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nur bei Übereinstimmung desjenigen Zeichenbestandteils vor, der den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichen präge.

Mit der Berufung gegen das teilabweisende Urteil des Landgerichtes wendet sich die Klägerin gegen die Annahme einer Mitprägung des von der Beklagten verwendeten Gesamtzeichens durch den Bestandteil, der den Herstellernamen der Beklagten wiedergibt, und versucht sie mit umfangreichem Anschauungsmaterial zu demonstrieren, dass sich der Verkehr auf dem einschlägigen Warensektor der Unterhaltungselektronik im angegriffenen zusammengesetzten Zeichen an der eigentlichen Produktbezeichnung "LIFE" und nicht an der Herstellerbezeichnung "Thomson" orientiere. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, es bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil das Publikum in Bezug auf "LIFE"-Produkte, die von der Beklagten mit dem Zusatz "THOMSON" vertrieben würden, eine falsche wirtschaftliche Zuordnung vornehme. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin insbesondere den Fall angesprochen, dass sich ein Letztverbraucher zunächst in einem Fachgeschäft über die "LIFE"-Geräte von "THOMSON", also der Beklagten, beraten lasse und dann bei einem - zum Beispiel vor allem im Lebensmittelbereich tätigen - Discounter, wie sie von ihr, der Klägerin, beliefert würden, den klägerischen "LIFE"-Geräten begegne. In rechtlicher Hinsicht meint die Klägerin, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und Europäischen Gerichtshofes entnehmen zu können, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Gegenüberstellung ihrer Marke "LIFE" mit dem gleichlautenden Zeichenbestandteil der Beklagten zu erfolgen habe. Die Klägerin hält es für einen unerträglichen Fall von Markenusurpation, wenn der Beklagten gestattet würde, ihre, der Klägerin, uneingeschränkt kennzeichnungskräftige Marke "LIFE" nur wegen der Hinzufügung der Herstellerangabe "THOMSON" zu benutzen. Die vom Bundesgerichtshof vertretene Prägetheorie bedürfe einer Überprüfung und Fortentwicklung, wenn sie zu einem solchen Ergebnis führe.

Die Klägerin beantragt über die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten hinaus deren Verurteilung auch zur Unterlassung der Verwendung der Zeichen

"THOMSON LIFE" (als Wortkennzeichnung) oder 

oder

(jeweils als Wort-/Bildkennzeichnung, auch in anderen als den hier wiedergegebenen Farben)

im geschäftlichen Verkehr für Fernesehgeräte, Radiorecorder oder CD-Player

oder

(als Wort-/Bildkennzeichnung)

im geschäftlichen Verkehr für Hifi-Anlagen, bestehend aus zwei Lautsprechern und einem Gehäuse mit Verstärkern, Radioempfänger und CD-Spieler,

sowie zur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der so gekennzeichneten Waren, auf Rechnung über die Benutzung der Bezeichnungen sowie auf Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der Benutzung.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt die rechtliche Argumentation des Landgerichts und führt in zweiter Instanz weitere Beispiele für ihren Standpunkt an, dass im Bereich der Unterhaltungselektronik die Herstellerbezeichnung vom Verkehr als eigentliche Marke angesehen werde und die Bezeichnung des Produkt- bzw. Gerätetyps in den Hintergrund trete. Die zu einer Einschränkung des Bereichs der Verwechslungsgefahr führende Prägetheorie des Bundesgerichtshofes trage der jetzt großzügigeren Eintragungspraxis Rechnung, die zu einer Markeninflation geführt habe.

II.

Der Erfolg der Berufung hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz - mit der Vorschrift ist, wie bereits erwähnt, Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b) der Markenrechtsrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt worden - zwischen der Marke "LIFE" und dem angegriffenen zusammengesetzten Kennzeichen "THOMSON LIFE" besteht.

Im Streitfall ist nach der für die deutsche Rechtspraxis maßgeblichen aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Frage der Markenähnlichkeit von dem Grundsatz auszugehen, dass dann, wenn einzelne Bestandteile sich gegenüberstehender Zeichen übereinstimmen, jeweils vom Gesamteindruck beider Zeichen auszugehen und zu ermitteln ist, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile für den Gesamteindruck weitgehend in den Hintergrund treten. Zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr reicht es nicht aus, dass der übereinstimmende Bestandteil den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmt (BGH GRUR 2003, 880 -882 - City Plus, GRUR 1998, 942, 943 - ALKA-SELTZER, GRUR 1999, 995, 997 - HONKA, GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Auch spielt es keine Rolle, ob eine übernommene Marke im zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten hat (BGH GRUR 2002, 542 - BIG). Angemerkt sei allerdings, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzelnen Elementen in der Gesamtaufmachung einer Ware durchaus eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Stellung zuzuerkennen sein kann (BGH GRUR 2002, 171-175 - Marlboro-Dach); die Elemente werden dann durchaus isoliert betrachtet und gegenübergestellt. Zur prägenden Bedeutung eines herkunftshinweisenden Formbestandteils siehe auch die Entscheidung "Goldbarren" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2003, 712).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Bestandteil eines Zeichens, der für den Verkehr erkennbar nicht das Produkt als solches, sondern das Herkunftsunternehmen bezeichnet, im Regelfall keine prägende Bedeutung zu. Ein als solches erkennbares Unternehmenskennzeichen soll regelmäßig in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktreten, weil der Verkehr eben im anderen Zeichenbestandteil die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt (BGH GRUR 2003, 880, 882 - City Plus, GRUR 1999, 583, 584 - LORA DI RECOARO; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep, GRUR 2002, 342-345 - ASTRA/ESTRA-PUREN).

Es ist jedoch jeweils nach den Umständen des Streitfalls zu ermitteln, ob nicht doch ausnahmsweise etwas anderes gilt und in der Sicht des Verkehrs nicht doch die Herstellerangabe im Vordergrund steht. Maßgeblich sind die besonderen Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem in Frage stehenden Warengebiet (BGH GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep, GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL, GRUR 1996, 774, 775 - falkerun/LE RUN, GRUR 2002, 167-171 - Bit/Bud). Für die Ware "Bier" und die Modebranche hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Verkehr auf die Herstellerangabe besonderes Gewicht lege, weshalb hier Herstellerangaben den Gesamteindruck der Zeichen jedenfalls mitprägen, mit der Folge, dass bei Aufnahme einer älteren Marke in ein mit der Herstellerangabe zusammengesetztes Zeichen keine zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt. Wird die Herstellerangabe nach den Bezeichnungsgewohnheiten der fraglichen Branche vom Verkehr überhaupt beachtet, so prägt sie den Gesamteindruck des Zeichens auch dann mit, wenn der andere Zeichenbestandteil mehr als nur eine schwache, nämlich eine normale Kennzeichnungskraft hat. Erst recht gilt das bei einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Herstellernamens.

Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall gelangt der vorlegende Senat zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr, weil die Herstellerbezeichnung "THOMSON" den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "THOMSON LIFE" jedenfalls mitprägt, also keine Alleinprägung durch den Bestandteil "LIFE" vorliegt. Aus dem von den Parteien vorgelegten Material ergibt sich für den hier in Rede stehenden Warensektor der Geräte der Unterhaltungselektronik die Bezeichnungsgewohnheit, den Herstellernamen in den Vordergrund zu rücken. In der Branche überwiegt die Bezeichnung der Produkte mit dem Herstellernamen und einer schlecht merkfähigen Buchstaben-/Zahlenkombination. Die von der Klägerin dagegen angeführten Kataloge einzelner Firmen mit anderen Produktbezeichnungen sind für abweichende Bezeichnungsgewohnheiten der Branche nicht aussagekräftig. Zum einen liegt es nahe, dass innerhalb des Katalogs eines bestimmten Herstellers sein Name nicht ständig bei den einzelnen Produkten wiederholt wird. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr von der Orientierung am Herstellernamen abrückt, wenn in Einzelfällen ein Produkt an zweiter Stelle statt mit einer nichtssagenden Buchstaben-/Zahlenkombination mit einer weiteren (klangvollen) Namensbezeichnung versehen wird - wie hier mit "LIFE".

Dabei führen die Untersuchungen der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Klang, Schriftbild und Sinngehalt der angegriffenen Bezeichnung im Streitfall nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen: In jeder Hinsicht spricht der Herstellername "THOMSON" im Gesamteindruck des Zeichens "THOMSON LIFE" wesentlich mit.

Die dem weiteren Zeichenbestandteil "LIFE" zukommende normale Kennzeichnungskraft reicht nicht aus, die Mitprägung durch den Herstellernamen "THOMSON" auszuschließen. Im Streitfall ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der Marke "LIFE" auszugehen; denn die diesbezügliche Annahme des Landgerichts wird in der Berufungsinstanz von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen. Allerdings wird für die Marke hier auch keine starke Kennzeichnungskraft geltend gemacht. Demgegenüber wird mit "THOMSON" sogar ein bedeutender Hersteller bezeichnet.

Die Auslegung des Begriffs der Verwechslungsgefahr durch den Bundesgerichtshof ist in Bezug auf Fallgestaltungen wie der vorliegenden in Deutschland aber nicht unbestritten. Das Ergebnis der Auslegung, dass nämlich ein älteres Zeichen, und zwar selbst bei normaler Kennzeichnungskraft, von einem Dritten durch Hinzufügen einer Unternehmensbezeichnung usurpiert werden kann, wird als unbillig empfunden.

Ingerl/Rohnke (Kommentar zum Markengesetz, 2. Aufl., § 14 MarkenG, Rdnr. 708 ff.) stellen schon die Ausgangsthese der Prägetheorie, dass vom Gesamteindruck auszugehen sei, in Frage und halten es für näherliegend, dass der Durchschnittsverbraucher sehr wohl dazu neige, aus mehreren Bestandteilen bestehende Bezeichnungen der Bequemlichkeit und leichteren Erfassbarkeit und Mittelbarkeit wegen von Anfang an gedanklich auf das wesentliche, nämlich einen zur Identifizierung geeigneten Produktnamen zu verkürzen.

Tilmann (GRUR 1996, 701 ff.) verweist auf die zum früheren deutschen Warenzeichenrecht - vor der Harmonisierung - von Hefermehl (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 31 WZG Anmerkung 36) vertretene Auffassung, das Zusätze zu einem älteren Zeichen die Verwechslungsgefahr nur dann beseitigen würden, wenn sie dem Zeichen eine andere Eigenart gäben. Jedenfalls müsse eine eingetragene Marke dagegen geschützt werden, dass sie von einem anderen in einem Kombinationszeichen verwendet werde, wenn sie nach der Einfügung ihre Eigenart und Selbständigkeit noch behalte und der hinzugekommene Bestandteil nur wie ein Zusatz wirke. Eisenführ (GRUR 1996, 547, 549) hält es für sachgerecht zu fragen, ob der in ein anderes Zeichen übernommene, kollisionsbegründende Markenbestandteil darin seine Selbständigkeit behalten habe, also nicht in der Art untergegangen sei, dass er aufgehört habe, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachzurufen. Mit ihrer Auffassung stehen die Literaturstimmen in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, derzufolge Verwechslungsgefahr zu bejahen war, wenn der übereinstimmende Teil in dem Gesamtzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und dort nicht derart untergegangen oder in den Hintergrund getreten ist, dass er seine Eignung verloren hat, die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (BGH GRUR 1990, 367-370 - alpi/Alba Moda, GRUR 1996, 1998, 1999 - Springende Raubkatze).

Nach dieser Rechtsmeinung - sie verhindert, wie ausgeführt, die bedenkliche Usurpation fremder Zeichen -, ist im Streitfall eine Verwechslungsgefahr gegeben. Im zusammengesetzten Zeichen "THOMSON LIFE" behält die klägerische Marke "LIFE" eine selbständig kennzeichnende Stellung. Die beiden Wörter stehen unverbunden nebeneinander; eine begriffliche Verknüpfung zwischen "THOMSON" und "LIFE" gibt es nicht. Im Schriftbild sind die beiden Wörter in drei der vier angegriffenen Benutzungsformen farblich und auch sonst graphisch unterschiedlich gestaltet. Die zusammengesetzt bezeichneten Waren können als "LIFE"-Erzeugnisse aus dem Hause "THOMSON" verstanden werden, was zugleich aber auch die Fehlvorstellung erwecken kann, dass von der Klägerin nur mit "LIFE" gekennzeichnete Produkte als von der Beklagten stammend aufgefasst werden. Dazu wird auf das weiter oben wiedergegebene Beispiel der Klägerin verwiesen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 1998, 387, 390 - Sabèl/Puma), auf die sich der Bundesgerichtshof bezieht, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit auf den Gesamteindruck der Zeichen an. Auf die Frage, wie bei Anwendung dieses Kriteriums verhindert werden kann, dass sich ein Dritter eine fremde Marke durch Hinzufügung seiner Unternehmensbezeichnung aneignet, ist der Europäische Gerichtshof bisher, soweit ersichtlich, noch nicht eingegangen.

Sch. F.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.02.2004
Az: I-20 U 65/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b1cca6a4aff8/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_17-Februar-2004_Az_I-20-U-65-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share