Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 14. September 2004
Aktenzeichen: 17 Ta 445/04

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 14.09.2004, Az.: 17 Ta 445/04)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. U. wird der

Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom

05.07.2004 i.d. F. des teilweise abhelfenden Beschlusses vom

02.08.2004 abgeändert und der Streitwert anderweitig auf

10.813,68 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist erfolgreich. Dem Beschwerdeführer ist darin beizutreten, dass das Arbeitsgericht den Streitwert mit 8.650,94 € zu gering bemessen hat.

I.

Die Beschwerdekammer vertritt seit der Entscheidung vom 10.09.1987 7 Ta 205/87 die Auffassung, dass sich bei Verfahren nach §§ 99 bis 101 BetrVG die Wertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO unter Beachtung der Wertmaßstäbe des § 12 Abs. 7 ArbGG als geeigneten Anknüpfungspunkten bestimmt zuletzt Beschluss der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 25.06.2003 17 Ta 262/03. Die Beschwerdekammer befindet sich damit in Übereinstimmung mit den beiden anderen nordrheinwestfälischen Landesarbeitsgerichten (vgl. LAG Hamm, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 70 und LAGE § 8 BRAGO Nr. 12 sowie LAG Köln JurBüro 1992, 91 vgl. auch Germelmann u.a., ArbGG, 4. Aufl., § 12 RN 135).

In Fällen, in denen es um die Ersetzung der Zustimmung für eine Ein- oder Umgruppierung geht, ist § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG zur Bewertung heranzuziehen und in einem ersten Schritt zunächst der dreifache Jahresbetrag der in Frage kommenden Vergütungsdifferenz des betreffenden Arbeitnehmers zu ermitteln. Es ist sodann allerdings eine Kürzung dieses Ausgangsbetrages angebracht, da die vom Arbeitgeber beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung als bloßer Normenvollzug keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigt. Sie hat nur deklaratorische

Bedeutung und lässt die Rechtsstellung des betreffenden Arbeitnehmers unberührt. In der praktischen Auswirkung und der damit für die Bewertung maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Mitbestimmungsangelegenheit ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Mitbestimmungsstreit auch die entscheidende individualrechtliche Eingruppierungsfrage weitgehend vorklärt . Unter dem Gesichtspunkt der verminderten Rechtskraftwirkung geht die Beschwerdekammer in st. Rspr. von einer 25 %igen Kürzung des dreifachen Jahresbetrages des § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG aus. Daran ist entgegen der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 02.11.1998 7 Ta 167/98 LAGE § 8 BRAGO Nr. 39), die sich für eine volle Ausschöpfung des Streitwertrahmens des § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG ausspricht, festzuhalten, dies mit der Mehrheit der Landesarbeitsgerichte vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Wenzel/GK-ArbGG, Stand: Dezember 2002, § 12 RN 288.

2) Tritt zu dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG der Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, muss der ebenfalls analog § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG festzusetzende Wert dieses Antrages den Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens unterschreiten. Die beschließende Kammer folgt sich insoweit der Rechtsprechung der früher zuständigen 7. Kammer des LAG Düsseldorf, die für den Regelfall den Wert dieses Verfahrens mit der Hälfte des Betrages des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens

bemessen hat - vgl. Beschluss vom 10.02.2000 7 Ta 694/99 -; ebenso LAG Bremen, Beschluss vom 19.07.2001 4 Ta 33/01 AR-Blattei ES 160.13 Nr. 225 und LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.1994 8 TaBV 80/94 LAGE § 8 BRAGO Nr. 26; in einfach gelagerten Fällen kann es geboten sein, den Wert geringer zu bemessen.

3) Nach diesen Bewertungsmaßstäben hat das Arbeitsgericht der Bewertung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu Recht 75 % des dreifachen Jahresbetrages der hier in Rede stehenden Vergütungsdifferenz zugrundegelegt, den Betrag mit 8.650,94 € allerdings falsch errechnet. Die Vergütungsdifferenz der betreffenden Arbeitnehmerin belief sich auf monatlich 300,38 €, der um 25 % gekürzte Drei-Jahres-Betrag mithin auf 8.110,26 €.

Der zusätzlich zu bewertende Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG - den das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt hat wirft die Frage auf, ob die Regelbewertung mit der Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens angemessen ist. Dies ist letztlich nicht der Fall. Die besonderen Umstände des Umgruppierungsstreits gebieten vielmehr eine weitergehende Kürzung. Da die Umgruppierung nichts anderes ist als die Kundgabe der Rechtsansicht des Arbeitsgebers über die zutreffende tarifliche Vergütungsgruppe des betreffenden Arbeitnehmers ist, konnte die Vorschrift des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG offensichtlich nicht zum Tragen kommen. Hier verhält sich die Rechtslage nicht anders als im Falle einer betriebsratsseitig nach § 101 BetrVG begehrten Aufhebung einer Ein- oder Umgruppierung. Eine Rechtsansicht kann man weder aufheben BAG 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 noch mit einem Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG als vorläufig dringend erforderlich bestätigen lassen - vgl. Fitting u.a., BetrVG, 22. Aufl., § 100 RN 5.

Deshalb erachtet die Beschwerdekammer hier eine Bewertung des zweiten Antrages mit lediglich 25 % der dreijährigen Vergütungsdifferenz = 1/3 des Gegenstandswertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens als ausreichend.

4) Bei der vorzunehmenden Zusammenrechnung der Einzelwerte (§ 5 ZPO) ergibt sich insgesamt ein Wert (75 % 25 %), der dem dreifachen Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz entspricht, dies in der im Beschlusstenor ausgewiesenen Höhe. Da dieser Streitwert dem Ziel der Beschwerde entsprach, war diese im Ergebnis vollumfänglich erfolgreich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 10 Abs. 3 S. 2 BRAGO, § 61 Abs. 1 S. 1 RVG.

gez. Grigo






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 14.09.2004
Az: 17 Ta 445/04


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