Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 105/01

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2002, Az.: 32 W (pat) 105/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2001 aufgehoben.

Die Marke 397 51 244 wird gelöscht.

Gründe

I.

Gegen die für Musikdarbietungeneingetragene Wortmarke SABOTAGE ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren, seit 29. Oktober 1993 für Bekleidungsstücke, Schuhwerk, Kopfbedeckungeneingetragenen Wortmarke 2 048 367 SABOTAGE.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da zwischen den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeiten bestehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass es durch das verbreitete Merchandising es bei Musikdarbietungen, insbesondere Konzerten, üblich geworden sei, im unmittelbaren Zusammenhang mit Musik auch Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts des Interpreten bzw. der Band anzubieten.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die markenrechtliche Übereinstimmung der Anmeldemarke mit der Widerspruchsmarke festzustellen und die Anmeldemarke aus dem Markenregister löschen zu lassen.

Die Markeninhaberin trägt vor, dass sie seit mehr als drei Jahren überhaupt kein Bekleidungsmerchanandising mehr betrieben habe und es ihr unverständlich sei, dass bei relevanten Berührungspunkten zwischen Bekleidungsstücken und Musikdarbietungen eine Markenanmeldung überhaupt möglich gewesen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren Marke zu löschen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (st.Rspr.; vgl. BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Bei identischen Marken und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann die Gefahr von Verwechslungen nur dann verneint werden, wenn den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Ähnlichkeit fehlt. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Es stehen sich die Dienstleistungen "Musikdarbietungen" auf Seiten der angegriffenen Marke und ua "Bekleidungsstücke" auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüber. Dienstleistung und Ware sind dann ähnlich, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, etwa, weil sich das Dienstleistungsunternehmen selbständig auch mit dem Vertrieb der Ware befasst (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 67). Es trifft zu, dass es weitgehend üblich ist, insbesondere auf Konzerten T-Shirts mit dem Namen oder dem Logo von Musikbands zu vertreiben. Dasselbe gilt für den Musicalbereich. Dort kann man beim Veranstalter sowohl die Eintrittskarte zur Berechtigung der Teilnahme an der Veranstaltung als auch T-Shirts erwerben. Ein weiteres Beispiel kann im Bereich der Gastronomie festgestellt werden. In den "Hard-Rockcafes" werden unter derselben Kennzeichnung sowohl Musikdarbietungen, als auch Bekleidungsstücke angeboten. Bei dieser Sachlage wird der Verkehr bei identischer Kennzeichnung von Musikveranstaltungen und Bekleidungsstücken annehmen, Dienstleistung und Ware unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens.

Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Na






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2002
Az: 32 W (pat) 105/01


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