Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 28/00

(BPatG: Beschluss v. 13.07.2001, Az.: 1 Ni 28/00)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 28/00 gewährt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 28/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.

Die Antragsgegnerin I ist der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung entgegengetreten, daß es sich bei der Antragstellerin mutmaßlich um eine Scheinfirma handle, die im Interesse unbekannter Dritter tätig werde. Die Antragsgegnerin II hat geltend gemacht, daß für den Akteneinsichtsantrag ein Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragstellerin habe in mehreren Nichtigkeitsverfahren um Akteneinsicht nachgesucht, die völlig verschiedene Technologien beträfen.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerinnen haben dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Aufgrund des eingereichten Handelsregisterauszugs steht die Identität der Antragstellerin fest. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Eines Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). Anders kann es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat (BGH aaO).

Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Akteneinsicht im eigenen Interesse oder für einen Dritten begehrt. Da es, wie dargelegt, auf die Person des Antragstellers grundsätzlich nicht entscheidend ankommt, kann allein die Vermutung, die Antragstellerin handle im Interesse eines Dritten, kein beachtliches Gegeninteresse im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründen.

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BPatG:
Beschluss v. 13.07.2001
Az: 1 Ni 28/00


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