Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 15. August 2006
Aktenzeichen: 16 WF 135/06

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 15.08.2006, Az.: 16 WF 135/06)

Tenor

Eine Entscheidung über die Beschwerde der beigeordneten Rechtsanwältin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 16. August 2005 ist nicht veranlasst.

Gründe

Die Rechtspflegerin hat es mit dem Beschluss vom 16. August 2005 abgelehnt, für die beigeordneten Rechtsanwältin auch eine Prozessgebühr - 230 EUR - als aus der Staatskasse auszuzahlende Vergütung festzusetzen. Die beigeordnete Rechtsanwältin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Die Richterin hat mit Beschluss vom 7. August 2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.

Der zulässige Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 16. August 2005 ist gem. § 128 BRAGO / § 56 RVG die Erinnerung, über die das Familiengericht abschließend zu entscheiden hat. Erst gegen die Erinnerungsentscheidung des Familiengerichts ist die Beschwerde zulässig. Selbst wenn man die Nichtabhilfeentscheidung vom 7. August 2006 als Erinnerungsentscheidung ansehen würde, wäre diese nicht angefochten.

Beiläufig ist zu bemerken:

1.) Rechtsanwältin M. wurde in der seit März 2004 anhängigen Sache dem Antragsgegner mit Beschluss vom 13. April 2005 unter Ausschluss der ersten Gebühr beigeordnet. Unter der ersten Gebühr kann zwanglos die - frühere - Prozessgebühr verstanden werden. Die Beschränkung wurde ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. August 2006 deshalb vorgenommen, weil angesichts der damaligen Einkommens - und Vermögensverhältnisse, der Zahlung einer Gerichtsgebühr für den eigenen Scheidungsantrag des Antragsgegners und dem Umstand, dass dieser erst im Februar 2005 Prozesskostenhilfe beantragte, das Gericht davon ausging, dass der Antragsgegner an die beigeordnete Rechtsanwältin einen Vorschuss gezahlt habe oder habe zahlen können.

a) Das Gesetz sieht eine Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor. Hat der Rechtsanwalt einen Vorschuss seiner Partei erhalten, ist dieser nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG / § 129 BRAGO auf die von der Staatskasse zu beanspruchende Vergütung anzurechnen. Dies macht eine Beschränkung der Beiordnung auch überflüssig. Wurde sie gleichwohl beschränkt, ist dies indessen für den Rechtsanwalt verbindlich (Gerold/Schmidt/van Eicken/Müller-Rabe RVG 17. Aufl. § 58 Rn. 7). Selbst wenn Rechtsanwältin M. mangels Einwilligung nicht an die Beschränkung gebunden wäre (vergl. zu einer Beschränkung bei den Reisekosten OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348), müsste eine Genehmigung angenommen werden, weil Rechtsanwältin M. bis zum Abschluss der Sache durch Urteil vom 2. Juni 2005 tätig geworden ist, ohne die Beschränkung zu beanstanden (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 761).

b) Die Formulierung unter Ausschluss der ersten Gebühr kann nicht so ausgelegt werden, dass dem Antragsgegner gem. § 120 Abs. 1 ZPO aufgegeben wurde, aus seinem Vermögen die erste Gebühr an die Staatskasse zu zahlen. In diesem Fall wäre zwar die Beiordnung nicht beschränkt; ein an den Rechtsanwalt zu leistender oder bereits geleisteter Vorschuss wäre mit der erste(n) Gebühr dann auch nicht gemeint. Für eine Auslegung dahin, dass die erste Gebühr an die Staatskasse zu zahlen sei, fehlt indessen jeglicher Anhaltspunkt.

2.) Die beigeordnete Rechtsanwältin lässt offen, ob sie von dem Antragsgegner einen Vorschuss erhalten hat oder nicht. Ihre Argumentation, dass die Prozessgebühr nach ihrer Beiordnung nochmals entstanden sei, deutet in die Richtung, dass der Antragsgegner einen solchen bezahlt hat. Dann wäre indessen der mit der Erinnerung vertretene Standpunkt abwegig. Dass der Vorschuss auch dann nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG / § 129 BRAGO anzurechnen ist, wenn vor und nach der Beiordnung Leistungen erbracht wurden, welche die Prozessgebühr entstehen lassen konnten, kann nicht bezweifelt werden. Die Angelegenheit war vor und nach der Beiordnung dieselbe. Dass in derselben Angelegenheit eine Prozessgebühr bei einem Anwalt nicht zweimal entstehen kann, bedarf keiner Begründung.






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 15.08.2006
Az: 16 WF 135/06


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