Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. August 2000
Aktenzeichen: 11 W (pat) 20/00

(BPatG: Beschluss v. 21.08.2000, Az.: 11 W (pat) 20/00)

Tenor

Es wird ausgesprochen, daß die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2000 als nicht erhoben gilt.

Gründe

I.

Die Anmelderin hat am 1. Juli 1999 die Patentanmeldung "Geometrische Hightechnik für mehrere Anwendungen" als Zusatzpatentanmeldung zu ihrer früheren Anmeldung 196 39 373.6 vom 25. September 1996 eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Bescheid vom 9. September 1999 hat die genannte Prüfungsstelle die Anmelderin darauf hingewiesen, daß das beantragte Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung P 196 39 373.6 nicht gewährt werden könne, weil der Antrag erst nach Ablauf von 18 Monaten ab Anmelde- bzw Prioritätstag der Hauptanmeldung eingegangen sei (§ 16 Abs 1 PatG). Um die vorliegende Anmeldung weiter bearbeiten zu können werde gebeten, auf das beanspruchte Zusatzverhältnis zu verzichten. Erfolge dies nicht, so werde die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen werden. Zur Erledigung dieses Bescheids vom 9. September 1999 ist eine Frist von einem Monat gesetzt worden. Die Prüfungsstelle 11.26 hat sodann mit Beschluß vom 7. Januar 2000 die genannte Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 9. September 1999 zurückgewiesen, weil auch in der Eingabe der Anmelderin vom 17. September 1999 der Antrag auf ein Zusatzverhältnis nicht zurückgenommen worden sei. Dieser Beschluß ist am 12. Januar 2000 mit Einschreiben abgesendet worden. Hierauf ist ein Schreiben der Anmelderin vom 16. Januar 2000 am 17. Januar 2000 eingegangen. Auf diese Eingabe ergeht ein Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Januar 2000 unter anderem mit folgendem Inhalt:

"Der Beschluß vom 7. Januar 2000 ist nur im Wege der Beschwerde nach § 73 PatG anfechtbar.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Die Beschwerdeschrift muß eine ausdrückliche und eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeerklärung enthalten."

Zudem ist auf das Erfordernis der Zahlung der tarifmäßigen Beschwerdegebühr von DM 345,00 hingewiesen worden.

Den Eingang dieses Bescheids bestätigte die Anmelderin mit ihrem Schreiben vom 3. Februar 2000, welches am gleichen Tag beim DPMA eingegangen ist (Bl 5/6 GA).

Das DPMA hat sodann mit Vordruck A 9210 den Eingang einer Beschwerde am 17. Januar 2000 festgestellt, dieser nicht abgeholfen und die Vorlage an das Bundespatentgericht verfügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gilt mangels der erforderlichen Beschwerdeerklärung als nicht eingelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung muß bei Einlegung einer Beschwerde in irgendeiner Form zum Ausdruck kommen, daß der ergangene Beschluß angefochten werden soll (vgl Schulte, PatG, 5. Aufl 1994, § 73 Anm 16 bis 18; Benkard, PatG, 9. Aufl 1993, § 73 Rdz 27, 28). Soweit sich das DPMA in der Beschwerdevorlage auf den Schriftsatz vom 17. Januar 2000 als Eingang einer Beschwerde bezieht, ist dies bereits deswegen nicht nachvollziehbar, weil in dem eingangs genannten Bescheid vom 31. Januar 2000 dieses Schreiben offensichtlich nicht als Beschwerde angesehen wurde. Diesem Schreiben ist auch bei großzügigster Auslegung nicht zu entnehmen, daß der Zurückweisungsbeschluß in irgendeiner Form angefochten werden soll, da jegliche derartige Erklärung fehlt. Vielmehr enthält dieses Schreiben im wesentlichen nicht nachvollziehbare Erörterungen wie unter anderem: "Vor dieser Macht der Maffijas kann ich nur damit einverstanden sein, das Zusatzverhältnis zu vernichten". Die ist - wie auch die anderen Ausführungen - offensichtlich keine Beschwerdeerklärung.

Eine entsprechende Erklärung läßt sich auch nicht dem am 3. Februar 2000 - mithin noch innerhalb der Beschwerdefrist (Ablauf 15. 2. 2000) - eingegangenen Schreiben entnehmen. Dieses Schreiben nimmt ausdrücklich Bezug auf den eingangs genannten Bescheid vom 31. Januar 2000 und beantragt "nochmals" Verfahrenskostenhilfe. Die Anmelderin teilt mit, sie habe gerade den genannten Bescheid bekommen, die Beschwerdegebühr von DM 345,00 zu bezahlen. Dieser Bescheid ist jedoch bei objektiver Betrachtung nicht als eine Zahlungsaufforderung anzusehen. Er enthält lediglich den üblichen Hinweis, daß im Falle der Einlegung einer Beschwerde die entsprechende Gebühr zu bezahlen ist. Eine Beschwerdeerklärung fehlt jedenfalls auch in diesem Schreiben, welches auch vom DPMA zunächst offensichtlich nicht als Beschwerdeschriftsatz angesehen wurde. Auch kann ein möglicher Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Beschwerdegebühr nicht gleichzeitig als eine Beschwerdeeinlegung aufgefaßt werden. Auf dieses Erfordernis ist schließlich in dem genannten Bescheid vom 31. Januar 2000 im 2. Absatz 3. Satz ("Die Beschwerdeschrift muß eine ausdrückliche und eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeerklärung enthalten") hingewiesen worden. Es war daher auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Mangels Vorliegen einer Beschwerde war der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das "Beschwerdeverfahren" nicht zu erörtern.

Niedlich Dr. Henkel Hotz Skribanowitz Mr/Bb/prö






BPatG:
Beschluss v. 21.08.2000
Az: 11 W (pat) 20/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b12a1a4e7ca2/BPatG_Beschluss_vom_21-August-2000_Az_11-W-pat-20-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share