Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. März 2011
Aktenzeichen: 48 C 6285/10

(AG Düsseldorf: Urteil v. 11.03.2011, Az.: 48 C 6285/10)

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2010 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Gründe

I.

Durch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch ist der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis der Beklagten zurückversetzt worden, § 342 ZPO.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Namen und Adressen seiner Mitgesellschafter/Treugeber bei der Beklagten aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 716 Abs. 1, 713, 705 BGB in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag.

Das Informations- und Kontrollrecht des einzelnen Kommanditisten ist ein grundlegendes Recht innerhalb der Gesellschaft, das nicht ausgeschlossen werden kann. Einem Kommanditisten steht ein Anspruch darauf zu, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft so umfassend unterrichtet zu werden, dass er in der Lage ist, in Kenntnis ihrer Voraussetzungen und Konsequenzen Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Mittelbar ist es für den Kläger erforderlich zu erfahren, wer seine Mitgesellschafter sind, um überhaupt die für die Einberufung erforderliche Mehrheit zusammenzubringen.

Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob der Kläger ein besonderes berechtigtes Interesse daran hat, die Namen zu erfahren. Jedenfalls stehen dem Anspruch Gründe des Datenschutzes oder der Geheimhaltung nicht entgegen sowohl hinsichtlich der Mitgesellschafter als auch der Treugeber trotz der anderweitigen Regelung im Treuhandvertrag (vgl. dazu auch LG Aachen, Urteil vom 11.6.2010, Az. 8 O 466/09) und in der geänderten Satzungsbestimmung.

So hat der BGH den Auskunftsanspruch des Treugebers, der Anteile über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft hält, über Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern bei der Publikums-KG mit Urteil vom 11.1.2011, Az. II ZR 187/09, bejaht. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zustehe, sei nicht in der Hinsicht beschränkt, dass sie nur anlass- und zweckgebunden verlangt werden könnten.

Er hat insofern ausgeführt:

"(...) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.

Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).

Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anleger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72).

(...)

Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540)."

Dieser Argumentation schließt sich das Gericht auch für den vorliegenden Rechtsstreit an. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Anspruch von einem direkt oder nur mittelbar Beteiligten geltend gemacht wird, wenn wie hier der Treuhandvertrag Bestandteil des Gesellschaftsvertrages geworden ist, die Treugeber den Kommanditisten im Wesentlichen gleichgestellt sind und das Verhältnis der Treugeber im Treuhandvertrag wie im vom BGH vorstehend zu berurteilenden Fall als Innengesellschaft zu verstehen ist.

Besteht der Auskunfsanspruch daher unabhängig von einer etwaigen Anlass- oder Zweckbezogenheit so greift auch die Argumentation der Beklagten, dass dieser wegen des Interesses der Prozessbevollmächtigten des Klägers an neuen Mandaten geltend gemacht werden, nicht. Im Übrigen ist aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die von ihrem Mandanten erlangten Informationen zur Verfolgung eigener sachfremder Zwecke verwenden.

Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher der Gesellschaft ersichtlich, sondern in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Kläger zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen, muss jedoch die Auslagen nach dem Rechtsgedanken der §§ 713 und 670 BGB tragen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2, 3 ZPO.

Streitwert: 3.000,- €






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