Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. November 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 48/13

(BGH: Beschluss v. 02.11.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 48/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Juni 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. April 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 18. Juni 2013 erfolgt ist. Danach lief die Begründungsfrist am 19. August 2013, einem Montag, ab. Eine Antragsbegründung ist aber nicht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Stüer Martini Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 10.06.2013 - AGH 8/10 - 2






BGH:
Beschluss v. 02.11.2013
Az: AnwZ (Brfg) 48/13


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