Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 213/03

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2005, Az.: 33 W (pat) 213/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortmarke 396 35 831 CARGOLINE für verschiedene Waren der Klassen 1, 2, 3 und 4 ist Widerspruch erhoben aus der Gemeinschaftsmarke 170 928 CARGO für Farben, Firnisse, Lacke, Beschichtungen; Rostschutzmittel; Grundierungen, Füller, Spachtelmassen, Kitte; Härter, Verdünner.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen folgende Waren der angegriffenen Marke:

"chemische Produkte für den Kraftfahrzeugbereich, Lösungsmittel für Farben, Lacke, Klebstoffe, Dichtungsmassen, PU-Schaum, Rostschutzmittel, Hohlraumversiegelungsmittel für Kraftfahrzeuge, Schutzwachs, Rostumwandler, Zinkspray, Aluspray, Spachtelmasse, Rostlösemittel, Rostentferner, Schutzwachs, Dichtungsentferner, Autopflegemittel".

Mit Beschluss vom 18. Mai 2000 hat der Erstprüfer die teilweise Löschung der angegriffenen Marke im Umfang des Widerspruchsantrags angeordnet. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Erinnerungsprüferin mit Beschluss vom 2. Juni 2003 unter Aufhebung des Erstbeschlusses den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Erinnerungsprüferin besteht zwischen den Marken keine Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zwar liege teilweise eine Identität, im übrigen eine engere Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren vor, auch könne noch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, die angegriffene Marke halte jedoch den erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke, an den wegen erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs bei der Warenauswahl keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen seien, noch ein.

Die beiden Markenwörter unterschieden sich in ihrer Wortlänge auffallend. Es bestehe kein Anlass, den Bestandteil "LINE" der angegriffenen Marke wegzulassen oder zu vernachlässigen, zumal "CARGOLINE" als zusammenhängender Begriff im Sinne von "Frachtlinie" erscheine und seine Bestandteile gleichermaßen kennzeichnungsschwach seien, so dass keiner der Bestandteile den Gesamteindruck der Marke allein präge. Im übrigen seien auch kennzeichnungsschwache Bestandteile grundsätzlich nicht außer Acht zu lassen.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens liege keine Verwechslungsgefahr vor, da der Bestandteil "CARGO" einen beschreibenden Charakter aufweise, im übrigen auch in Drittkennzeichnungen verwendet werde und damit nicht als Stammbestandteil geeignet sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der seit dem 29. Oktober 1998 eingetragen Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Widersprechenden. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Marken im Bereich der angegriffenen Waren der jüngeren Marke begegnen könnten. Für diese Waren besitze die Marke "CARGO" keinerlei beschreibenden Charakter, während der weitere Markenbestandteil "LINE" vom Verkehr als rein beschreibend iSv "zu einer bestimmten Produktlinie gehörend" aufgefasst werden. Eine Interpretation im Sinne von "bestimmte Strecke" oder "Transportlinie" mache in Zusammenhang mit diesen Waren hingegen keinen Sinn. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Erinnerungsbeschluss vom 2. Juni 2003 aufzuheben und die Marke 396 35 831 im beantragten Umfang zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist kein Grund ersichtlich, bei der Marke "CARGOLINE" entweder den Bestandteil "CARGO" oder den Bestandteil "LINE" wegzulassen, dh zu übersehen oder zu überhören, zumal das Wort "CARGOLINE" als zusammenhängendes Markenwort mit eigenständigem Bedeutungsinhalt in Erscheinung trete. Der Verkehr habe daher keine Veranlassung zu einer Auftrennung der beiden Markenbestandteile. Schriftbildlich unterschieden sich die beiden Marken wegen der unterschiedlichen Wortlänge auffallend. Auch in klanglicher Hinsicht liege keine Ähnlichkeit vor, da die angegriffene Marke aus drei Silben mit Betonung auf der dritten Silbe bestehe, während die Widerspruchsmarke nur über zwei Silben verfüge, von denen die erste betont sei. Angesichts dieser schriftbildlichen und klanglichen Unterschiede liege selbst bei großer Nähe bzw. Identität der Waren keine Verwechslungsgefahr vor. Im übrigen zeigten 139 für eine Vielzahl von Markeninhabern registrierte nationale Marken mit dem Bestandteil "CARGO", dass Marken mit diesem Bestandteil nicht geeignet seien, mit einem einzigen Hersteller in Verbindung gebracht zu werden.

In der Beschwerdeerwiderung vom 20. November 2003, die der Widersprechenden zunächst formlos übersandt und am 19. September 2005 förmlich zugestellt worden ist, bestreitet die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke. Die Widersprechende hat keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig. insbesondere war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bereits eingetragene Inhaberin der Widerspruchsmarke und damit nach Art 17 Abs 6 GMV als neue Widersprechende legitimiert.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Auf die zulässig bestrittene Benutzung hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht. Die Widerspruchsmarke ist am 29. Oktober 1998 eingetragen worden. Nach §§ 43 Abs 1, 125b Nr 4 MarkenG, Art 15 Abs 1 GMV endete die Benutzungsschonfrist damit am 29. Oktober 2003. Die im Schriftsatz der Markeninhaberin vom 20. November 2003, bei Gericht eingegangen am 24. November 2003, enthaltene Nichtbenutzungseinrede ist daher nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG iVm § 125b Nr 4 MarkenG zulässig erhoben worden. Da die Widersprechende hierauf keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke vorgelegt hat, ist der Widerspruch mangels berücksichtigungsfähiger Waren der Widerspruchsmarke (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG) unbegründet. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2005
Az: 33 W (pat) 213/03


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