VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 23. August 2004
Aktenzeichen: 44/04

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 23.08.2004, Az.: 44/04)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Wedding begehrte die Klägerin als Zwangsverwalterin von der Beschwerdeführerin die Herausgabe von sechs in einem Hause in Berlin W€ gelegenen Eigentumswohnungen. Diese nutzte die Beschwerdeführerin aufgrund von Mietverträgen, die sie im März 2001 mit der Vollstreckungsschuldnerin und Eigentümerin der Wohnungen, der W€ GmbH i.L. & Co. G€ KG i. K. vertreten durch die W€ Q€ GmbH i.L., diese vertreten durch deren Liquidator G. S., abgeschlossen hatte. Die Zwangsverwalterin hielt die vereinbarten Mieten für zu niedrig.

Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnungen. Die abgeschlossenen Mietverträge berechtigten die Beschwerdeführerin nicht zum Besitz. Die Verträge seien vielmehr unwirksam, da die Eigentümerin bei ihrem Abschluss nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens habe die Eigentümerin als Kommanditgesellschaft gemäß §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1, 149, 150 Abs. 1 HGB nur durch ihre vier Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten werden können, nicht aber durch den Vertreter der Komplementärin allein. Die Mietverträge seien daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam gewesen. Eine spätere Genehmigung in der Zeit bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung am 2. Juli 2001 habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan.

Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und begründete diese damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 178) eine Kommanditgesellschaft auch nach der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen weiterhin von deren Komplementär wirksam vertreten werde. Im Übrigen seien die Mietverträge vom März 2001 in jedem Falle nach den Grundsätzen der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht wirksam zustande gekommen.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der W€ GmbH & Co. G€ KG habe gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 3 HGB zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Nach §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 Satz 1 HGB habe es von nun an allen Gesellschaftern als Liquidatoren oblegen, die zur Liquidation der aufgelösten Kommanditgesellschaft gehörenden Handlungen in Gemeinschaft vorzunehmen. Das sei hier bei Abschluss der Mietverträge allein durch die W€ GmbH i.L. nicht geschehen. Die Vertreterin sei weder von den übrigen Liquidatoren ermächtigt gewesen noch sei der Mietvertragsabschluß später genehmigt worden. Es habe auch weder eine Duldungs- noch eine Anscheinsvollmacht vorgelegen. Denn die Liquidatorin W. habe dem geschäftlichen Handeln des Liquidators G. S. durch ihren Betreuer mehrfach widersprochen und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe als Sohn des Liquidators G. S. die Verhältnisse bei der Eigentümerin gut gekannt, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Mietverträge auf seiner Seite nicht habe begründet werden können.

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sei gegeben. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach bei Liquidation einer Kommanditgesellschaft nur sämtliche Gesellschafter unter Einschluss auch derjenigen, die vor Auflösung der Gesellschaft keine Geschäftsführungsbefugnis und keine Vertretungsmacht besaßen, die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen könnten, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser werde eine Kommanditgesellschaft auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens hinsichtlich ihres konkursfreien Gesellschaftsvermögens weiterhin durch ihren Komplementär rechtswirksam vertreten (BGHZ 75, 178 <182>, NJW 2000, 3799 sowie WM 1966, 835 <836>). Es bestehe die Gefahr einer wiederholten Anwendung der unzutreffenden Rechtsauffassung des Landgerichts durch dieses und durch andere Gerichte.

Durch Beschluss vom 15. Januar 2004 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Rechtssache werfe keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Nunmehr wendet sich die Beschwerdeführerin durch Verfassungsbeschwerde vom 19. März 2004 gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB sowie eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 10 Abs. 1 VvB.

Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der Rechtsform der Eigentümerin W€ GmbH i. L. & Co. G€ KG i. K nicht um eine typische Kommanditgesellschaft handele, sondern um eine Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft, bei welcher €die Regeln des Personengesellschaftsrechts ... durch die kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien ersetzt" würden. Daraus folge, dass sich die Liquidation einer solcher Gesellschaft nach § 273 Abs. 4 AktG. i. V. m. §§ 70 ff. GmbHG regele. Danach habe der frühere Geschäftsführer und nunmehrige Liquidator der GmbH-Komplementärin der Eigentümerin diese allein vertreten können und die streitgegenständlichen Mietverträge über die aus der Konkursmasse freigegebenen sechs Wohnungen als alleinberechtigter Vertreter wirksam abschließen können. Seine Vertretungsmacht als Abwickler sei unbeschränkt und unbeschränkbar.

Indem das Landgericht Berlin die ordnungsgemäße Vertretung der Eigentümerin bei Abschluss der Mietverträge rechtsfehlerhaft verkannte, habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung und damit das Willkürverbot verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Liquidator G. S. nach der Praxis des Grundbuchamts Wedding berechtigt sei, Wohnungen der Eigentümerin zu veräußern, aber nicht berechtigt sein solle, solche zu vermieten.

Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Rechtsfolgen hätten sich ohne weiteres aus den von ihr vorgetragenen Tatsachen ableiten lassen. Da das Landgericht die erforderlichen Rechtsschlüsse nicht gezogen habe, habe es den Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen und sei seine Entscheidung auch als Überraschungsentscheidung anzusehen. beides verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gehör vor Gericht.

Die Richterin S€ ist gemäß § 16 Abs.1 Nr. 2 VerfGHG in diesem Verfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben wurde oder wird. Der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs unterliegen danach lediglich Akte der öffentlichen Gewalt.

Sind Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits sachlich bestätigt worden, sind sie dagegen der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (BVerfGE 96, 345 <371€; vgl. Beschluss vom 25. März 1999 € VerfGH 35/97 € LVerfGE 10, 51 <56>).

So liegt der Fall hier. Durch Beschluss vom 15. Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur die Frage beantwortet, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Rechtsprechung auch, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht gegeben sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erforderlich, wenn ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Judikatur gefährdender Rechtsfehler vorliegt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses; BT-Drucksache 14/4722 S. 66, 104). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a. immer dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine begründete Verfassungsbeschwerde gegeben sind (BGHZ 154, 288 <297>), namentlich also, wenn eine Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot vorliegt. Indem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückwies, hat er somit bestätigt, dass das Urteil des Landgerichts Berlin einen Verstoß gegen ein verbürgtes Verfassungsrecht nicht darstellt. Für eine Überprüfung dieses Urteils durch den Verfassungsgerichtshof bleibt daneben kein Raum.

Weiteren Bedenken gegen Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde war hiernach nicht mehr nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 23.08.2004
Az: 44/04


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