Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2010
Aktenzeichen: 8 W (pat) 307/07

(BPatG: Beschluss v. 08.06.2010, Az.: 8 W (pat) 307/07)

Tenor

Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Gegen das am 26. April 1999 beim Patentamt angemeldete Patent 199 18 824 mit der Bezeichnung "Siebboden für eine Siebmaschine", dessen Erteilung am 22. Dezember 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 20. März 2006 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht und die Tatsachen für die Behauptung im Einzelnen angegeben.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2010, eingegangen am 16. April 2010, hat die Patentinhaberin dem Bundespatentgericht mitgeteilt, dass das Patent 199 18 824 zurückgenommen wird.

Die Einsprechende hat daraufhin Gelegenheit erhalten, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010, eingegangen am 11. Mai 2010, erklärt, dass kein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184 -185 -Ventilsteuerung).

Das durch einen formund fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Einspruch eingeleitete Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Die Zurücknahme des Patents hat zum Erlöschen des Patents mit Wirkung ex nunc geführt. Damit besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende nach Kenntnis von dem Erlöschen auch kein eigenes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents, also mit Wirkung ex tunc, geltend gemacht hat, ist die Grundlage für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zur Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Widerrufsgründe entfallen und das Einspruchsverfahren zu beenden.

Die Beendigung des Einspruchsverfahrens hat jedoch nicht durch Verwerfung des Einspruchs zu erfolgen. Denn der Einspruch ist nicht durch das Erlöschen des Patents rückwirkend unzulässig geworden, da das Patent nur mit Wirkung ex nunc erloschen ist. Für die Einlegung des Einspruchs war die Darlegung eines eigenen Rechtsschutzinteresses der Einsprechenden aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Diese wäre erst erforderlich geworden, wenn die Einsprechende die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens begehrt hätte (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 -21 W (pat) 301/08 m. w. N.).

Die Beendigung ist vielmehr aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit durch Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen, um eindeutig feststellen zu können, dass die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beendet ist (s. a. Beschluss vom 1. Juli 2008 -8 W (pat) 315/07).

Dehne Reker Dr. Prasch Dr. Dorfschmidt Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.06.2010
Az: 8 W (pat) 307/07


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