Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. August 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 140/01

(BPatG: Beschluss v. 27.08.2003, Az.: 26 W (pat) 140/01)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 1999 und vom 26. Juni 2001 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluss vom 22. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 verneint und den Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen.

Die Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsichtlich der Zurückweisung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Auf Antrag der Widersprechenden war die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung auszusprechen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Albert Eder Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.08.2003
Az: 26 W (pat) 140/01


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